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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Verjährung<br />

Sämtliche vorvertragliche und vertragliche Ansprüche<br />

sowie Ansprüche aus der Verletzung von Aufklärungspflichten<br />

im Zusammenhang mit einem Auskunfts-<br />

oder Beratungsvertrag verjähren gegenüber<br />

allen eventuellen Anspruchsgegnern gleichermaßen innerhalb<br />

von einem Jahr nach Kenntnis des Schadens,<br />

spätestens drei Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende<br />

gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche<br />

Regelungen entgegenstehen. Ausgenommen<br />

von der Verjährungsverkürzung sind Ansprüche wegen<br />

grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.<br />

Haftung und Verschuldensmaßstab<br />

Die Haftung der Vertragspartner, der Prospektverantwortlichen<br />

und von deren jeweiligen Organen bzw. Angestellten<br />

für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben<br />

richtet sich nach § 13 Verkaufsprospektgesetz<br />

i.V. m. §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes. Für Ansprüche<br />

aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, Verschulden bei<br />

Vertragsschluss oder positiver Forderungsverletzung<br />

gelten die zuvor genannten Vorschriften entsprechend.<br />

Sofern nicht die zuvor unter Satz 1 und 2 genannten<br />

Haftungsumstände eingreifen, ist die Haftung von Prospektverantwortlichen<br />

und deren jeweiligen Organen<br />

bzw. Angestellten – in Bezug auf vorvertragliche und<br />

vertragliche Ansprüche –, sofern gesetzlich zulässig, auf<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Davon<br />

ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt.<br />

Die gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspartner<br />

haften nur für diejenigen Angaben, die in ihren Aufgaben-,<br />

Funktions- oder Leistungsbereich fallen. Eine<br />

gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen.<br />

136<br />

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