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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Erbfall: Investor als Treugeber<br />

Insoweit geht die Finanzverwaltung davon aus, dass<br />

der Anleger einen (einseitigen) Sachleistungsanspruch<br />

gegen den Treuhänder vererbt und Gegenstand der<br />

Erbschaft nicht direkt der anteilige Grundbesitz und die<br />

anteiligen Schulden sind, die sich auf der Ebene der<br />

Besitzgesellschaft befinden. Der Sachleistungsanspruch<br />

ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten, aber<br />

das sind im Ergebnis die Werte, die sich auch gemäß<br />

vorstehendem Abschnitt ergeben. Vor 2009 war die<br />

Unterscheidung zwischen Sachleistungsanspruch und<br />

Grundstücksanteil als Gegenstand des Erwerbs von<br />

Todes wegen von größerer Bedeutung, weil hieran<br />

unter Umständen Bewertungsdifferenzen anknüpfen<br />

konnten.<br />

Schenkung<br />

Werden im Fall einer Schenkung einer Beteiligung<br />

an der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft<br />

neben den anteiligen Wirtschaftsgütern auch anteilige<br />

Schulden übernommen, liegt steuerlich eine teilentgeltliche<br />

Schenkung vor. Gleiches gilt im Fall der<br />

Schenkung einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung.<br />

Soweit der Beschenkte Verbindlichkeiten – auch<br />

solche auf Ebene der Besitzgesellschaft – übernimmt,<br />

liegt ein entgeltlicher Erwerb vor. Dies kann zur Folge<br />

haben, dass für den entgeltlichen Teil die Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

des § 23 EStG eingreift,<br />

wenn die dort maßgebliche Zehnjahresfrist zwischen<br />

Abschluss des obligatorischen (indirekten) Erwerbsvertrags<br />

und der Schenkung noch nicht abgelaufen ist.<br />

Nur der unentgeltliche Teil des Geschäfts wird als<br />

Schenkung behandelt. Im Übrigen gelten die Ausführungen<br />

wie zum Erbfall.<br />

Freibeträge<br />

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält<br />

jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse<br />

einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG):<br />

118<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag<br />

I Ehegatte 500.000 EUR<br />

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener 400.000 EUR<br />

Kinder und Stiefkinder<br />

Enkelkinder 200.000 EUR<br />

Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000 EUR<br />

II Eltern und Großeltern bei Schenkungen<br />

Geschwister<br />

Neffen und Nichten 20.000 EUR<br />

Stiefeltern, Schwiegereltern<br />

Geschiedene Ehegatten<br />

III alle übrigen Beschenkten und Erwerber 20.000 EUR<br />

(z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen<br />

III gleichgeschlechtlicher Lebenspartner<br />

bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 500.000 EUR<br />

Steuersätze<br />

Die Erbschaftsteuer wird gem. § 19 Abs. 1 ErbStG<br />

nach folgenden Prozentsätzen erhoben:<br />

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis Prozent in<br />

einschließlich EUR … der Steuerklasse<br />

I II III<br />

75 000 7 30 30<br />

300 000 11 30 30<br />

600 000 15 30 30<br />

6 000 000 19 30 30<br />

13 000 000 23 50 50<br />

26 000 000 27 50 50<br />

über 26 000 000 30 50 50

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