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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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lage an diesen keinen umsatzsteuerbaren Umsatz und<br />

damit insbesondere auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst.<br />

f UStG steuerfreien Umsatz erbringt. Die Fondsgesellschaft,<br />

deren Tätigkeit sich auf das Halten und Verwalten<br />

der Beteiligung an der Besitzgesellschaft beschränkt,<br />

ist somit nicht als umsatzsteuerliche Unternehmerin<br />

im Sinne des § 2 UStG anzusehen. Damit ist<br />

die Fondsgesellschaft nicht berechtigt, die ihr in Rechnung<br />

gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer<br />

geltend zu machen. Diese Vorsteuerbeträge stellen<br />

vielmehr Werbungskosten bzw. insbesondere in der Investitionsphase<br />

Anschaffungsnebenkosten dar.<br />

Beendigung der Kapitalanlage<br />

Veräußerungsgewinne<br />

Ein Gewinn aus einer etwaigen späteren Veräußerung<br />

der Immobilie der Besitzgesellschaft bzw. aus der Veräußerung<br />

der Beteiligung an der Besitzgesellschaft oder<br />

der Fondsgesellschaft ist steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung mehr als zehn Jahre vergangen<br />

sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die anteiligen<br />

Veräußerungsgewinne der Investoren, die ihre Beteiligung<br />

im Privatvermögen halten, sind nach Ablauf<br />

von zehn Jahren daher grundsätzlich steuerfrei.<br />

Erfolgt die Veräußerung des Fondsanteils durch den<br />

Investor oder eine Veräußerung der Beteiligung an der<br />

Besitzgesellschaft oder die Veräußerung der Immobilien<br />

durch die Besitzgesellschaft jedoch innerhalb eines<br />

Zeitraums von zehn Jahren oder liegt ein gewerblicher<br />

Grundstücks handel vor (siehe obige Ausführungen),<br />

unterliegt ein entstehender Veräußerungsgewinn der<br />

individuellen Besteuerung des Investors.<br />

Die Veräußerung der Beteiligung gilt steuerlich als<br />

anteilige Grundstücksveräußerung.<br />

Veräußerungsgewinne können auch auftreten, wenn<br />

die Beteiligung an der Fondsgesellschaft innerhalb von<br />

zehn Jahren verschenkt würde, weil hierbei neben dem<br />

anteiligen Grundstück auch anteilig Verbindlichkeiten<br />

übernommen werden, was steuerlich als teilentgeltliche<br />

Schenkung behandelt würde.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Übertragungen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch Schenkung oder Erbschaft unterliegen<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung<br />

an der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung gilt als Erwerb<br />

der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden<br />

Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei<br />

der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine<br />

Gegenleistung zu behandeln (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG).<br />

Bei der Übertragung des Fondsanteils ist zu unterscheiden,<br />

ob der Investor Direktkommanditist oder als<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt ist.<br />

Erbfall: Investor als Kommanditist<br />

Der erbschaftsteuerliche Wert an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds entspricht dem Anteil des nach<br />

erbschaftsteuerlichen Grundsätzen bewerteten Fondsvermögens.<br />

Dies gilt auch bei doppelstöckigen Beteiligungen,<br />

wie dies hier der Fall ist. Die Besitzposten und<br />

Gesellschaftsschulden sind nicht zusammenzufassen,<br />

sondern getrennt zu ermitteln. Der Grundbesitz des<br />

Fonds wird in der Regel nach §§ 12 Abs. 3 ErbStG iVm<br />

§ 176 ff. BewG bewertet. Vorliegend handelt es sich<br />

um ein Geschäftsgrundstück i. S. d. § 181 Abs. 6<br />

BewG, das im Ertragswertverfahren zu bewerten ist,<br />

hierin fließen der Bodenwert und der Gebäudeertragswert<br />

ein (§§ 184, 179, 185 ff BewG). Abzuziehen sind<br />

die anteiligen Verbindlichkeiten.<br />

Der Bodenwert ist anhand der Grundsätze über die<br />

Bewertung unbebauter Grundstücke zu bewerten. Der<br />

Gebäudewert ist in der Weise zu ermitteln, dass der<br />

Reinertrag anhand des Liegenschaftszinses in Höhe<br />

von 6,5 % kapitalisiert wird.<br />

In dem Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind,<br />

fällt der Fondsanteil nicht in das gemeinschaftliche Vermögen<br />

der Miterben (Erbengemeinschaft), sondern es<br />

kommt zu einer Aufspaltung des Fondsanteils. Jeder<br />

Miterbe erwirbt mit dem Erbfall in Abweichung von<br />

§ 2032 Abs. 1 BGB einen seinem Erbteil entsprechenden<br />

selbstständigen Gesellschaftsanteil.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

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