08.12.2012 Aufrufe

Justizzentrum Thüringen - Dima24

Justizzentrum Thüringen - Dima24

Justizzentrum Thüringen - Dima24

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

üben und nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich<br />

geprägt gelten. Die Fondsgesellschaft bezieht<br />

keine gewerblichen Einkünfte aus der Besitzgesellschaft,<br />

wodurch ihre Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1<br />

EStG in gewerbliche umqualifiziert würden (Infektion).<br />

Die erzielten Einkünfte unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Der Erwerb des Grundvermögens im Jahr 2007<br />

durch die Besitzgesellschaft unterlag der Grunderwerbsteuer<br />

von 3,5 %. Soweit diese auf den Gebäudeanteil<br />

entfällt, erhöht die Grunderwerbsteuer die Bemessungsgrundlage<br />

für die Gebäudeabschreibung.<br />

Durch die Umwandlung der Besitzgesellschaft und<br />

den Beitritt der Investoren wird planmäßig keine<br />

Grunderwerbsteuer ausgelöst.<br />

Ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand<br />

der Besitzgesellschaft unmittelbar<br />

oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der<br />

Anteile am Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies<br />

gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG als ein auf die Übereignung<br />

eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft<br />

gerichtetes Rechtsgeschäft, das ebenfalls<br />

Grunderwerbsteuer auslöst.<br />

Zusätzlich ist zu beachten, dass nach § 1 Abs. 3<br />

GrEStG, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2 a<br />

GrEStG nicht in Betracht kommt, außerdem Grunderwerbsteuer<br />

ausgelöst wird, wenn unmittelbar oder mittelbar<br />

mindestens 95 % der Anteile an der Besitzgesellschaft<br />

in einer Hand vereinigt werden.<br />

Da nach der vorgesehenen Konzeption mit dem Beitritt<br />

der Investoren zur Fondsgesellschaft mittelbar weniger<br />

als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen<br />

der Besitzgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen,<br />

ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht<br />

erfüllt. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG ist ebenfalls<br />

nicht gegeben. Insoweit entsteht daher keine<br />

Grunderwerbsteuer.<br />

116<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Grundsteuer<br />

Auf den Grundbesitz der Besitzgesellschaft ist eine<br />

jährliche Grundsteuer zu entrichten. Die Höhe der<br />

Grundsteuer hängt derzeit vom steuerlichen Einheitswert<br />

der Immobilie sowie dem Grundsteuermessbetrag<br />

und dem Hebesatz der Gemeinde ab, in der das Grundstück<br />

gelegen ist. Die Grundsteuer kann in der Regel<br />

aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen auf den<br />

Mieter umgelegt werden.<br />

Umsatzsteuer<br />

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt die Besitzgesellschaft<br />

als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.<br />

Die langfristige Vermietung von Grundstücken durch die<br />

Besitzgesellschaft stellt eine umsatzsteuerbare, jedoch<br />

nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreite<br />

Leistung dar. Die Besitzgesellschaft kann jedoch ggf.<br />

nach § 9 Abs. 1 UStG zur Besteuerung der Vermietungsumsätze<br />

optieren mit der Folge, dass die Vorsteuer insoweit<br />

steuerlich abzugsfähig wird. Der Verzicht auf die<br />

Steuerbefreiung (Option) ist nach § 9 Abs. 1 UStG allerdings<br />

nur zulässig, wenn die Vermietung an einen anderen<br />

Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt<br />

wird und dieser keine Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen. Entsprechend wurde bei der<br />

Vermietung an die GMG Generalmietgesellschaft mbH<br />

zur Umsatzsteuer optiert. Soweit jedoch an den Freistaat<br />

<strong>Thüringen</strong> vermietet wird, besteht keine Optionsmöglichkeit.<br />

Da die Besitzgesellschaft überwiegend umsatzsteuerfreie<br />

Leistungen erbringt, ist sie nur in sehr geringem<br />

Umfang berechtigt, die ihr in Rechnung gestellten<br />

Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer beim Finanzamt geltend<br />

zu machen. Die abziehbare Vorsteuer wurde<br />

wegen Geringfügigkeit in der Prognoserechnung vereinfachend<br />

ebenfalls als Werbungskosten erfasst.<br />

Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligungen ist nach dem<br />

Grundsatz-Urteil des EuGH vom 26.06.2003 keine umsatzsteuerbare<br />

Tätigkeit. Mit Urteil vom 01.07.2004 hat<br />

sich der BFH der Rechtsansicht des EuGH angeschlossen<br />

und entschieden, dass eine Personengesellschaft<br />

bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Barein-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!