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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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einer konzeptionell nicht vorgesehenen Anteilsfinanzierung,<br />

werden nicht im Rahmen der persönlichen Steuererklärung<br />

berücksichtigt, sondern sind im Rahmen der<br />

einheitlichen und gesonderten Feststellung der Fondsgesellschaft<br />

zu berücksichtigen. Der Investor hat daher<br />

seine Sonderwerbungskosten belegmäßig nachzuweisen<br />

und der Fondsgesellschaft schriftlich mitzuteilen (vgl.<br />

§ 24 des Gesellschaftsvertrags). Einwände bei Abweichungen<br />

des Finanzamtes von der Feststellungserklärung<br />

können nur gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt<br />

der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden.<br />

Sollte die Anerkennung niedriger steuerlicher Ergebnisse<br />

auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden müssen,<br />

kann in den Fällen, in denen Einkommensteuernachzahlungen<br />

zu leisten sind, eine vorläufige Anerkennung<br />

durch Aussetzung der Vollziehung erreicht werden,<br />

wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der<br />

von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht<br />

bestehen. Die teilweise Aussetzung eines Feststellungsbescheides<br />

wirkt sich auf den Einkommensteuerbescheid<br />

des Investors insoweit aus, als die auf den Aussetzungsbetrag<br />

entfallende Einkommensteuer bis zum<br />

Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gezahlt<br />

werden muss. Soweit ein Rechtsbehelf endgültig keinen<br />

Erfolg hat, ist die zunächst ausgesetzte Steuer abzuführen<br />

und ab dem Tag der gewährten Vollziehungsaussetzung<br />

mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.<br />

Sollten sich aufgrund einer berechtigten Änderung<br />

des Feststellungsbescheides Steuernachforderungen<br />

ergeben, so sind diese grundsätzlich mit 0,5 % je vollem<br />

abgelaufenen Monat zu verzinsen (§§ 233 a, 238<br />

Abs. 1 AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden<br />

ist, und endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.<br />

Der in der Erwerbsphase voraussichtlich entstehende<br />

Verlust kann im Rahmen der Herabsetzung der<br />

Einkommensteuervorauszahlungen und im Rahmen<br />

des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens Berücksichtigung<br />

finden. Allerdings werden gem. § 37 Abs. 3 EStG<br />

und § 39 a Abs. 1 EStG negative Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung nur für Kalenderjahre berücksichtigt,<br />

die nach der Anschaffung des Gebäudes bzw.<br />

nach Aufnahme der Nutzung beginnen. Durch diese<br />

Einschränkung des Verlustausgleichs im Vorauszahlungsverfahren<br />

wird eine Verwaltungsvereinfachung<br />

durch Wegfall der Doppelprüfung im Vorauszahlungsund<br />

im Veranlagungsverfahren bezweckt. Das bedeutet<br />

für den Investor, dass der prognostizierte Verlust<br />

2010 grundsätzlich nicht vorweg im Wege eines Herabsetzungsantrages<br />

oder Lohnsteuerermäßigungsverfahrens<br />

Berücksichtigung findet. Die Fondsverwaltung<br />

wird entsprechend keinen Antrag auf Geltendmachung<br />

der Verluste im Vorauszahlungsverfahren stellen.<br />

Die Ausschüttungen der Besitz- und der Fondsgesellschaft<br />

stellen als solche keine steuerpflichtigen Einkünfte<br />

dar; steuerlich handelt es sich vielmehr um Entnahmen.<br />

Weder die Besitz- noch die Fondsgesellschaft übernehmen<br />

persönliche Steuerzahlungen für die Investoren.<br />

Sonstige Steuern<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />

erhoben. Damit wächst der einkommens -<br />

steuerliche Grenzsteuersatz um 5,5 %, in der Spitze von<br />

42 % auf 44,31 % bzw., wenn die Einkommensteuer für<br />

Spitzenverdiener zu zahlen ist, von 45 % auf 47,475 %.<br />

Kirchensteuer<br />

Bei kirchensteuerpflichtigen Investoren wird eine<br />

Kirchensteuer – je nach Bundesland in Höhe von 8 %<br />

oder 9 % der Einkommensteuer – erhoben. Im Rahmen<br />

der Prognoserechnung wurde eine etwaige Kirchensteuer<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Der Gewerbesteuer unterliegt gem. § 2 Abs. 1 S. 1<br />

GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im<br />

Inland betrieben wird. Weder die Besitzgesellschaft<br />

noch die Fondsgesellschaft betreiben einen Gewerbebetrieb,<br />

da sie keine originär gewerbliche Tätigkeit aus-<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

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