Justizzentrum Thüringen - Dima24
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einer konzeptionell nicht vorgesehenen Anteilsfinanzierung,<br />
werden nicht im Rahmen der persönlichen Steuererklärung<br />
berücksichtigt, sondern sind im Rahmen der<br />
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Fondsgesellschaft<br />
zu berücksichtigen. Der Investor hat daher<br />
seine Sonderwerbungskosten belegmäßig nachzuweisen<br />
und der Fondsgesellschaft schriftlich mitzuteilen (vgl.<br />
§ 24 des Gesellschaftsvertrags). Einwände bei Abweichungen<br />
des Finanzamtes von der Feststellungserklärung<br />
können nur gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt<br />
der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden.<br />
Sollte die Anerkennung niedriger steuerlicher Ergebnisse<br />
auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden müssen,<br />
kann in den Fällen, in denen Einkommensteuernachzahlungen<br />
zu leisten sind, eine vorläufige Anerkennung<br />
durch Aussetzung der Vollziehung erreicht werden,<br />
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der<br />
von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht<br />
bestehen. Die teilweise Aussetzung eines Feststellungsbescheides<br />
wirkt sich auf den Einkommensteuerbescheid<br />
des Investors insoweit aus, als die auf den Aussetzungsbetrag<br />
entfallende Einkommensteuer bis zum<br />
Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gezahlt<br />
werden muss. Soweit ein Rechtsbehelf endgültig keinen<br />
Erfolg hat, ist die zunächst ausgesetzte Steuer abzuführen<br />
und ab dem Tag der gewährten Vollziehungsaussetzung<br />
mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.<br />
Sollten sich aufgrund einer berechtigten Änderung<br />
des Feststellungsbescheides Steuernachforderungen<br />
ergeben, so sind diese grundsätzlich mit 0,5 % je vollem<br />
abgelaufenen Monat zu verzinsen (§§ 233 a, 238<br />
Abs. 1 AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden<br />
ist, und endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.<br />
Der in der Erwerbsphase voraussichtlich entstehende<br />
Verlust kann im Rahmen der Herabsetzung der<br />
Einkommensteuervorauszahlungen und im Rahmen<br />
des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens Berücksichtigung<br />
finden. Allerdings werden gem. § 37 Abs. 3 EStG<br />
und § 39 a Abs. 1 EStG negative Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung nur für Kalenderjahre berücksichtigt,<br />
die nach der Anschaffung des Gebäudes bzw.<br />
nach Aufnahme der Nutzung beginnen. Durch diese<br />
Einschränkung des Verlustausgleichs im Vorauszahlungsverfahren<br />
wird eine Verwaltungsvereinfachung<br />
durch Wegfall der Doppelprüfung im Vorauszahlungsund<br />
im Veranlagungsverfahren bezweckt. Das bedeutet<br />
für den Investor, dass der prognostizierte Verlust<br />
2010 grundsätzlich nicht vorweg im Wege eines Herabsetzungsantrages<br />
oder Lohnsteuerermäßigungsverfahrens<br />
Berücksichtigung findet. Die Fondsverwaltung<br />
wird entsprechend keinen Antrag auf Geltendmachung<br />
der Verluste im Vorauszahlungsverfahren stellen.<br />
Die Ausschüttungen der Besitz- und der Fondsgesellschaft<br />
stellen als solche keine steuerpflichtigen Einkünfte<br />
dar; steuerlich handelt es sich vielmehr um Entnahmen.<br />
Weder die Besitz- noch die Fondsgesellschaft übernehmen<br />
persönliche Steuerzahlungen für die Investoren.<br />
Sonstige Steuern<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />
erhoben. Damit wächst der einkommens -<br />
steuerliche Grenzsteuersatz um 5,5 %, in der Spitze von<br />
42 % auf 44,31 % bzw., wenn die Einkommensteuer für<br />
Spitzenverdiener zu zahlen ist, von 45 % auf 47,475 %.<br />
Kirchensteuer<br />
Bei kirchensteuerpflichtigen Investoren wird eine<br />
Kirchensteuer – je nach Bundesland in Höhe von 8 %<br />
oder 9 % der Einkommensteuer – erhoben. Im Rahmen<br />
der Prognoserechnung wurde eine etwaige Kirchensteuer<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Der Gewerbesteuer unterliegt gem. § 2 Abs. 1 S. 1<br />
GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im<br />
Inland betrieben wird. Weder die Besitzgesellschaft<br />
noch die Fondsgesellschaft betreiben einen Gewerbebetrieb,<br />
da sie keine originär gewerbliche Tätigkeit aus-<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
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