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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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ten. Würde die Besitzgesellschaft die Immobilie vor Ablauf<br />

der Zehnjahresfrist veräußern, so würde diese Veräußerung<br />

allen Kommanditisten (und damit auch der<br />

Fondsgesellschaft und ihren Investoren) im Rahmen der<br />

Drei-Objekt-Grenze als eigene Veräußerung zugerechnet.<br />

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gesellschafter<br />

an der Fondsgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt<br />

ist oder dass der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils<br />

oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei<br />

einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als EUR<br />

250.000 beträgt. Die vorgenannten Grundsätze gelten<br />

für die Veräußerung der Beteiligung eines Gesellschafters<br />

entsprechend. Die Veräußerung einer solchen Beteiligung<br />

kann dann dazu führen, dass sämtliche Immobiliengeschäfte<br />

eines Anlegers in gewerbliche Einkünfte<br />

umqualifiziert werden. Aufgrund der erheblichen steuerlichen<br />

Konsequenzen, die sich infolge einer Veräußerung<br />

von Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften<br />

für den Investor ergeben könnten, sollte<br />

ein Verkauf der Fondsbeteiligung innerhalb der ersten<br />

zehn Jahre vermieden werden bzw. wird jedem Investor<br />

dringend empfohlen, bei einer geplanten Veräußerung<br />

seinen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />

Einkommensteuertarif<br />

Das steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft aus<br />

Vermietung und Verpachtung unterliegt der individuellen<br />

Steuerbelastung jedes Investors. Entscheidend für<br />

die steuerliche Belastung ist der Grenzsteuersatz. Dieser<br />

beträgt ab einem zu versteuernden Einkommen von<br />

EUR 52.152 (Grundtabelle) bzw. EUR 104.304 (Splittingtabelle)<br />

derzeit 42 %. Mit dem am 19.07.2006 verkündeten<br />

Steueränderungsgesetz 2007 wurde ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2007 ein Zuschlag von 3 % auf die<br />

Einkommensteuer für Spitzenverdiener ab einem zu versteuernden<br />

Einkommen von über EUR 250.000/EUR<br />

500.000 eingeführt.<br />

Soweit der Investor in geringem Umfang Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielt, unterliegen<br />

diese ab dem 01.01.2009 der sogenannten Abgeltungssteuer<br />

von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und<br />

ggf. Kirchensteuer). Sollte diese pauschale Besteue-<br />

114<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

rung beim Investor zu einer höheren Steuerbelastung<br />

führen, können die Einnahmen im Rahmen der persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung mit dem individuellen<br />

Steuersatz (Günstigerprüfung) besteuert werden.<br />

Besteuerungsverfahren<br />

Die Fondsgesellschaft beteiligt sich zu 94 % als<br />

Kommanditistin an der Besitzgesellschaft, welche die<br />

Immobilien hält. Die Investoren beteiligen sich direkt<br />

als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über<br />

die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft<br />

und sind somit mittelbar über die Fondsgesellschaft an<br />

der Besitzgesellschaft und deren Immobilie beteiligt.<br />

Bei der Fondsgesellschaft und der Besitzgesellschaft<br />

handelt es sich jeweils um Personengesellschaften in<br />

der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Für Zwecke<br />

der Einkommensteuer gelten die Gesellschaften als<br />

transparent. Steuersubjekt für Zwecke der Einkommensteuer<br />

sind nicht die Besitzgesellschaft und die<br />

Fondsgesellschaft, sondern die Investoren, die sich als<br />

Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die<br />

Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

Die Personengesellschaften dienen lediglich als Einkunftsermittlungssubjekt.<br />

Die Einkünfte auf Ebene der<br />

Besitz- und der Fondsgesellschaft werden jeweils gem.<br />

§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert<br />

durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt festgestellt.<br />

In einem ersten Schritt wird das steuerliche Ergebnis<br />

auf Ebene der Besitzgesellschaft ermittelt und<br />

durch das zuständige Finanzamt einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Das anteilig auf die Fondsgesellschaft<br />

entfallende Ergebnis wird dann im zweiten Schritt zusammen<br />

mit ihrem eigenen Ergebnis berücksichtigt<br />

und durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt einheitlich<br />

und gesondert festgestellt. Anschließend teilt<br />

es dem Wohnsitzfinanzamt des Investors das anteilig<br />

auf ihn entfallende Ergebnis mit. Der Investor hat die<br />

ihm zugerechneten anteiligen Einkünfte im Rahmen seiner<br />

persönlichen Steuererklärung anzugeben.<br />

Sonderwerbungskosten des Investors, die im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung stehen, z. B. Zinsen

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