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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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erzielten Verluste. Das bedeutet, dass Aufwendungen<br />

(z. B. für die Erhaltung des Gebäudes), die im Zeitpunkt<br />

der Prognose nicht vorhersehbar sind, nicht in die Berechnung<br />

einzubeziehen sind.<br />

Nach Auffassung der Initiatorin ist §15 b EStG bei<br />

dem vorliegenden Angebot nicht anwendbar, da keine<br />

modellhafte Gestaltung vorliegt, die darauf gerichtet<br />

ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu<br />

erzielen. Die prognostizierten anfänglichen Verluste<br />

übersteigen voraussichtlich auch nicht 10 % des aufzubringenden<br />

Kapitals.<br />

Es wird ausdrücklich davon abgeraten, die Kommanditeinlage<br />

ggf. zzgl. Agio in die Fondsgesellschaft<br />

durch Kreditaufnahme ganz oder teilweise zu finanzieren.<br />

Konzeptionell ist eine Anteilsfinanzierung auf<br />

Ebene des Investors nicht vorgesehen.<br />

Nach dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 sind<br />

die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verluste<br />

aus z. B. den Zinsen für die Fremdfinanzierung der<br />

Fondsbeteiligung nur dann bei der Berechnung der<br />

Verlustgrenze von 10 % einzubeziehen, wenn die Finanzierung<br />

der Einlage modellhaft vorgesehen ist.<br />

Die Fondsgesellschaft schüttet jährlich gemäß Prognoserechnung<br />

6 % des eingezahlten Kommanditkapitals<br />

ohne Agio an die Investoren aus. Hierbei handelt<br />

es sich ausweislich der Prognoserechnungen nicht um<br />

als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen,<br />

sondern um aus dem normalen Geschäftsbetrieb<br />

erwirtschaftete Liquiditätsüberschüsse.<br />

Das für die Berechnung der 10 %-Grenze maßgebliche<br />

Eigenkapital ist daher nicht zu kürzen (Tz. 17 des BMF-<br />

Schreiben vom 17.7.2007).<br />

§ 10 d EStG<br />

Der einem Investor zugerechnete Anteil am Verlust<br />

der Fondsgesellschaft wird im Rahmen der Ermittlung<br />

des Gesamtbetrages der Einkünfte des Investors<br />

grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgeglichen (§<br />

2 Abs. 3 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste sind nach<br />

§ 10 d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von EUR<br />

511.500 (EUR 1.023.000 für Ehegatten, die zusammen<br />

veranlagt werden) vom Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />

abzuziehen (Verlustrücktrag).<br />

Negative Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft, die<br />

weder im selben Jahr ausgeglichen noch zurück getragen<br />

werden können, sind nach § 10 d Abs. 2 EStG in<br />

den folgenden Jahren bis zu einem Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte von EUR 1 Mio. (zusammen veranlagte Ehegatten<br />

EUR 2 Mio.) unbeschränkt, darüber hinaus nur<br />

bis zu 60 % des EUR 1 Mio. (zusammen veranlagte<br />

Ehegatten EUR 2 Mio.) übersteigenden Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen<br />

Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen,<br />

abzuziehen (Verlustvortrag).<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF<br />

vom 26.03.2004, BStBl. 2004, Seite 434) überschreitet<br />

ein Steuerpflichtiger die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />

und wird gewerblich tätig, wenn innerhalb<br />

von fünf Jahren nach dem Erwerb, also in einem<br />

engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb,<br />

mehr als drei Grundstücke veräußert werden oder<br />

wenn ein Grundstück zwar nach Ablauf der Fünfjahresfrist,<br />

jedoch vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert<br />

wird und dabei Umstände hinzutreten, die darauf<br />

schließen lassen, dass der Steuerpflichtige bereits zum<br />

Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks die Absicht<br />

hatte, dieses vor Ablauf von zehn Jahren zu veräußern.<br />

Gleiches gilt für eine Personengesellschaft, die<br />

ein Grundstück anschafft und veräußert.<br />

Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung mindestens<br />

zehn Jahre vermietet worden, gehört grundsätzlich<br />

auch noch die Veräußerung zur privaten Vermögensverwaltung.<br />

Die Besitzgesellschaft beabsichtigt<br />

nicht, das Grundstück innerhalb von zehn Jahren zu<br />

veräußern. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt<br />

auf der Ebene der Gesellschaft daher nicht vor.<br />

Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze, nach der ein<br />

Steuerpflichtiger innerhalb eines Fünfjahreszeitraums bis<br />

zu drei Objekte veräußern kann (in Sonderfällen zehn<br />

Jahre), ohne gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben,<br />

gilt auch für Beteiligungen an Personengesellschaf-<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

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