Justizzentrum Thüringen - Dima24
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erzielten Verluste. Das bedeutet, dass Aufwendungen<br />
(z. B. für die Erhaltung des Gebäudes), die im Zeitpunkt<br />
der Prognose nicht vorhersehbar sind, nicht in die Berechnung<br />
einzubeziehen sind.<br />
Nach Auffassung der Initiatorin ist §15 b EStG bei<br />
dem vorliegenden Angebot nicht anwendbar, da keine<br />
modellhafte Gestaltung vorliegt, die darauf gerichtet<br />
ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu<br />
erzielen. Die prognostizierten anfänglichen Verluste<br />
übersteigen voraussichtlich auch nicht 10 % des aufzubringenden<br />
Kapitals.<br />
Es wird ausdrücklich davon abgeraten, die Kommanditeinlage<br />
ggf. zzgl. Agio in die Fondsgesellschaft<br />
durch Kreditaufnahme ganz oder teilweise zu finanzieren.<br />
Konzeptionell ist eine Anteilsfinanzierung auf<br />
Ebene des Investors nicht vorgesehen.<br />
Nach dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 sind<br />
die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verluste<br />
aus z. B. den Zinsen für die Fremdfinanzierung der<br />
Fondsbeteiligung nur dann bei der Berechnung der<br />
Verlustgrenze von 10 % einzubeziehen, wenn die Finanzierung<br />
der Einlage modellhaft vorgesehen ist.<br />
Die Fondsgesellschaft schüttet jährlich gemäß Prognoserechnung<br />
6 % des eingezahlten Kommanditkapitals<br />
ohne Agio an die Investoren aus. Hierbei handelt<br />
es sich ausweislich der Prognoserechnungen nicht um<br />
als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen,<br />
sondern um aus dem normalen Geschäftsbetrieb<br />
erwirtschaftete Liquiditätsüberschüsse.<br />
Das für die Berechnung der 10 %-Grenze maßgebliche<br />
Eigenkapital ist daher nicht zu kürzen (Tz. 17 des BMF-<br />
Schreiben vom 17.7.2007).<br />
§ 10 d EStG<br />
Der einem Investor zugerechnete Anteil am Verlust<br />
der Fondsgesellschaft wird im Rahmen der Ermittlung<br />
des Gesamtbetrages der Einkünfte des Investors<br />
grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgeglichen (§<br />
2 Abs. 3 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste sind nach<br />
§ 10 d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von EUR<br />
511.500 (EUR 1.023.000 für Ehegatten, die zusammen<br />
veranlagt werden) vom Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />
abzuziehen (Verlustrücktrag).<br />
Negative Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft, die<br />
weder im selben Jahr ausgeglichen noch zurück getragen<br />
werden können, sind nach § 10 d Abs. 2 EStG in<br />
den folgenden Jahren bis zu einem Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte von EUR 1 Mio. (zusammen veranlagte Ehegatten<br />
EUR 2 Mio.) unbeschränkt, darüber hinaus nur<br />
bis zu 60 % des EUR 1 Mio. (zusammen veranlagte<br />
Ehegatten EUR 2 Mio.) übersteigenden Gesamtbetrags<br />
der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen<br />
Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen,<br />
abzuziehen (Verlustvortrag).<br />
Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF<br />
vom 26.03.2004, BStBl. 2004, Seite 434) überschreitet<br />
ein Steuerpflichtiger die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />
und wird gewerblich tätig, wenn innerhalb<br />
von fünf Jahren nach dem Erwerb, also in einem<br />
engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb,<br />
mehr als drei Grundstücke veräußert werden oder<br />
wenn ein Grundstück zwar nach Ablauf der Fünfjahresfrist,<br />
jedoch vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert<br />
wird und dabei Umstände hinzutreten, die darauf<br />
schließen lassen, dass der Steuerpflichtige bereits zum<br />
Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks die Absicht<br />
hatte, dieses vor Ablauf von zehn Jahren zu veräußern.<br />
Gleiches gilt für eine Personengesellschaft, die<br />
ein Grundstück anschafft und veräußert.<br />
Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung mindestens<br />
zehn Jahre vermietet worden, gehört grundsätzlich<br />
auch noch die Veräußerung zur privaten Vermögensverwaltung.<br />
Die Besitzgesellschaft beabsichtigt<br />
nicht, das Grundstück innerhalb von zehn Jahren zu<br />
veräußern. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt<br />
auf der Ebene der Gesellschaft daher nicht vor.<br />
Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze, nach der ein<br />
Steuerpflichtiger innerhalb eines Fünfjahreszeitraums bis<br />
zu drei Objekte veräußern kann (in Sonderfällen zehn<br />
Jahre), ohne gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben,<br />
gilt auch für Beteiligungen an Personengesellschaf-<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
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