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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Die Vermietung und Verpachtung stellt keine originär<br />

gewerbliche Tätigkeit dar. Die Gesellschaften gelten<br />

auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich<br />

geprägt, da neben der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

jeweils auch ein Kommanditist zur Geschäftsführung<br />

befugt ist. Sollten die Einkünfte der Besitzgesellschaft<br />

in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert<br />

werden, käme es gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />

einer Infizierung der Einkünfte der Fondsgesellschaft,<br />

die in der Folge ebenfalls in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert<br />

würden.<br />

Zinsschranke<br />

Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft<br />

ist kein Betrieb im Sinne der Zinsschranke, es<br />

sei denn, ihre Einkünfte gelten kraft gewerblicher Prägung<br />

nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewinneinkünfte<br />

(BMF-Schreiben vom 4.7.2008). Für die Besitz- und die<br />

Fondsgesellschaft wird der Zinsabzug daher nicht<br />

durch die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG eingeschränkt.<br />

§ 15 a EStG<br />

§ 15 a EStG ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bei Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß<br />

anzuwenden. Nach §15 a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der Investor<br />

seinen ihm zuzurechnenden Anteil am Verlust der<br />

Fondsgesellschaft nicht mit anderen Einkünften ausgleichen,<br />

soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto<br />

entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch<br />

nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Derartige<br />

Verlustanteile können nur mit künftigen Gewinnen verrechnet<br />

werden, die dem Investor aufgrund seiner Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft zuzurechnen sind. Darüber<br />

hinaus kann es gemäß § 15 a Abs. 3 EStG zu einer<br />

fiktiven Besteuerung kommen, wenn ein negatives Kapitalkonto<br />

durch Ausschüttungen entsteht oder sich erhöht.<br />

Nach der Prognoserechnung wird im ersten Jahr<br />

ein negatives Ergebnis erzielt. Die prognostizierten negativen<br />

Einkünfte übersteigen jedoch nicht die Einlage des<br />

Investors, sodass die Verluste mit anderen Einkünften<br />

verrechnet werden können. Auch wird das Kapitalkonto<br />

112<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

durch die Verluste des ersten Jahres und die an den Investor<br />

vorgenommenen Ausschüttungen nicht negativ,<br />

sodass eine fiktive Besteuerung nicht vorzunehmen ist.<br />

Nach der langfristigen Ergebnisprognose wird die<br />

Verlustnutzung durch § 15 a EStG voraussichtlich jedoch<br />

nicht beschränkt.<br />

§ 15 b EStG<br />

§ 15 b EStG ist bei Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1<br />

Satz 2 EStG). Danach dürfen Verluste im Zusammenhang<br />

mit Steuerstundungsmodellen nicht mit Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;<br />

sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen<br />

werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die<br />

der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15 a EStG<br />

ist insoweit nicht anzuwenden (§ 15 b Abs. 1 EStG).<br />

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf<br />

Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />

in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.<br />

Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund<br />

eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten<br />

werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition<br />

Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§<br />

15 b Abs. 2 EStG).<br />

§ 15 b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn innerhalb<br />

der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der<br />

prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten<br />

und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals<br />

oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals<br />

10 % übersteigt (§ 15 b Abs. 3 EStG).<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem<br />

umfangreichen Schreiben vom 17. Juli 2007 (IV B 2 – S<br />

2241 – b/07/0001) zur Anwendung des § 15 b EStG<br />

Stellung genommen. Danach ist als Anfangsphase im<br />

Sinne des § 15 b EStG der Zeitraum anzusehen, in dem<br />

nach dem zugrunde liegenden Konzept keine nachhaltig<br />

positiven Einkünfte erzielt werden, und ist damit im<br />

Regelfall identisch mit der Verlustphase. Maßgeblich<br />

für die Berechnung der 10 %-Grenze sind die prognostizierten<br />

Verluste, nicht jedoch die letztlich tatsächlich

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