Justizzentrum Thüringen - Dima24
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Die Vermietung und Verpachtung stellt keine originär<br />
gewerbliche Tätigkeit dar. Die Gesellschaften gelten<br />
auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich<br />
geprägt, da neben der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
jeweils auch ein Kommanditist zur Geschäftsführung<br />
befugt ist. Sollten die Einkünfte der Besitzgesellschaft<br />
in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert<br />
werden, käme es gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />
einer Infizierung der Einkünfte der Fondsgesellschaft,<br />
die in der Folge ebenfalls in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert<br />
würden.<br />
Zinsschranke<br />
Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft<br />
ist kein Betrieb im Sinne der Zinsschranke, es<br />
sei denn, ihre Einkünfte gelten kraft gewerblicher Prägung<br />
nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewinneinkünfte<br />
(BMF-Schreiben vom 4.7.2008). Für die Besitz- und die<br />
Fondsgesellschaft wird der Zinsabzug daher nicht<br />
durch die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG eingeschränkt.<br />
§ 15 a EStG<br />
§ 15 a EStG ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bei Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß<br />
anzuwenden. Nach §15 a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der Investor<br />
seinen ihm zuzurechnenden Anteil am Verlust der<br />
Fondsgesellschaft nicht mit anderen Einkünften ausgleichen,<br />
soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto<br />
entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch<br />
nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Derartige<br />
Verlustanteile können nur mit künftigen Gewinnen verrechnet<br />
werden, die dem Investor aufgrund seiner Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft zuzurechnen sind. Darüber<br />
hinaus kann es gemäß § 15 a Abs. 3 EStG zu einer<br />
fiktiven Besteuerung kommen, wenn ein negatives Kapitalkonto<br />
durch Ausschüttungen entsteht oder sich erhöht.<br />
Nach der Prognoserechnung wird im ersten Jahr<br />
ein negatives Ergebnis erzielt. Die prognostizierten negativen<br />
Einkünfte übersteigen jedoch nicht die Einlage des<br />
Investors, sodass die Verluste mit anderen Einkünften<br />
verrechnet werden können. Auch wird das Kapitalkonto<br />
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Steuerliche Grundlagen<br />
durch die Verluste des ersten Jahres und die an den Investor<br />
vorgenommenen Ausschüttungen nicht negativ,<br />
sodass eine fiktive Besteuerung nicht vorzunehmen ist.<br />
Nach der langfristigen Ergebnisprognose wird die<br />
Verlustnutzung durch § 15 a EStG voraussichtlich jedoch<br />
nicht beschränkt.<br />
§ 15 b EStG<br />
§ 15 b EStG ist bei Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1<br />
Satz 2 EStG). Danach dürfen Verluste im Zusammenhang<br />
mit Steuerstundungsmodellen nicht mit Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;<br />
sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen<br />
werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die<br />
der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />
aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15 a EStG<br />
ist insoweit nicht anzuwenden (§ 15 b Abs. 1 EStG).<br />
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf<br />
Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />
in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.<br />
Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund<br />
eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten<br />
werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition<br />
Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§<br />
15 b Abs. 2 EStG).<br />
§ 15 b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn innerhalb<br />
der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der<br />
prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten<br />
und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals<br />
oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals<br />
10 % übersteigt (§ 15 b Abs. 3 EStG).<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem<br />
umfangreichen Schreiben vom 17. Juli 2007 (IV B 2 – S<br />
2241 – b/07/0001) zur Anwendung des § 15 b EStG<br />
Stellung genommen. Danach ist als Anfangsphase im<br />
Sinne des § 15 b EStG der Zeitraum anzusehen, in dem<br />
nach dem zugrunde liegenden Konzept keine nachhaltig<br />
positiven Einkünfte erzielt werden, und ist damit im<br />
Regelfall identisch mit der Verlustphase. Maßgeblich<br />
für die Berechnung der 10 %-Grenze sind die prognostizierten<br />
Verluste, nicht jedoch die letztlich tatsächlich