Justizzentrum Thüringen - Dima24
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Einkunftsermittlung<br />
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
werden auf Ebene der Besitzgesellschaft und der<br />
Fondsgesellschaft - abweichend vom Handelsrecht -<br />
als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
(§§ 8, 9 EStG) ermittelt. Bei Ermittlung der Einkünfte<br />
sind die Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich<br />
im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen<br />
(§ 11 EStG).<br />
Hiervon abweichend sind jedoch die Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (Grund<br />
und Boden, Gebäude und andere Anlagen) nicht bereits<br />
im Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten<br />
abzugsfähig, sondern über die Nutzungsdauer abzuschreiben.<br />
Eine Abschreibung von Grund und Boden<br />
kommt allerdings nicht in Betracht.<br />
Soweit es sich bei den Zinseinkünften der Besitzoder<br />
der Fondsgesellschaft um Kapitaleinkünfte im<br />
Sinne des § 20 EStG handelt, finden ab 2009 grundsätzlich<br />
die Bestimmungen über die Abgeltungssteuer<br />
Anwendung. Die an das Finanzamt abzuführenden<br />
Mittel stehen der jeweiligen Personengesellschaft nicht<br />
mehr zur Verfügung. Entsprechend vermindern sich<br />
die Ausschüttungsmöglichkeiten der Besitzgesellschaft<br />
an die Fondsgesellschaft und der Fondsgesellschaft<br />
an die Investoren. Sind die Zinseinkünfte dagegen<br />
nach § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung zuzurechnen, findet die Abgeltungssteuer<br />
von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag keine<br />
Anwendung. Die Einkünfte unterliegen dann wie die<br />
übrigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
dem ggf. höheren persönlichen Einkommensteuersatz<br />
des Investors. Die Zurechnung der Zinseinkünfte zu<br />
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
wurde als Annahme für die steuerliche Berechnung im<br />
Rahmen der Prognose gewählt. Wegen der Geringfügigkeit<br />
der zu versteuernden Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
wurde zur Vereinfachung der Darstellung<br />
der Einbehalt der Steuerabzugsbeträge nicht in die<br />
Prognoserechnungen einbezogen.<br />
110<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Kosten der Investitionsphase<br />
Die Fondsgesellschaft erwirbt entgeltlich eine Beteiligung<br />
an der Besitzgesellschaft und damit mittelbar<br />
anteilig alle zum Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft<br />
gehörenden Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />
auch den Grund und Boden und die Gebäude.<br />
Die Fondsgesellschaft übernimmt weitere fondsabhängige<br />
Investitionskosten, wie z. B. die Konzeptionsgebühr,<br />
die Vergütung für die Prospekterstellung und<br />
die Prospektprüfung, die Vergütung für die Übernahme<br />
der Platzierungsgarantie, die Vergütung für Vermittlung<br />
des Eigenkapitals und des Fremdkapitals sowie die Geschäftsführungsgebühr<br />
und die Treuhandgebühr in der<br />
Platzierungsphase.<br />
Da die Fondsgesellschaft auf den Erwerb der Beteiligung<br />
an der Besitzgesellschaft mit dem dahinter stehenden<br />
Grundbesitz ausgerichtet ist und ihre Geschäftstätigkeit<br />
allein in den Vorbereitungshandlungen<br />
für diesen Erwerb besteht, sind alle Aufwendungen,<br />
die sie in diesem Zusammenhang tätigt, auch schon<br />
vor dem Erwerbszeitpunkt, steuerlich entweder als Anschaffungsaufwendungen<br />
des Grundbesitzes der Besitzgesellschaft<br />
(nicht der Beteiligung an der Besitzgesellschaft)<br />
bzw. als Vorlaufaufwendungen für die künftigen<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen.<br />
Die handelsrechtliche Betrachtungsweise, nach<br />
der die Fondsgesellschaft eine Beteiligung erwirbt, ist<br />
angesichts der steuerlichen Transparenz der Besitzgesellschaft<br />
und deren Charakter als vermögensverwaltender<br />
Rechtsträger nicht maßgeblich.<br />
Die Einordnung, ob die Aufwendungen als Anschaffungskosten<br />
oder als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />
gelten, richtet sich nach dem so genannten<br />
Fondserlass des Bundesministeriums der Finanzen<br />
(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, S. 546).<br />
Nach dem Fondserlass muss bei den Fondsgestaltungen<br />
zwischen Hersteller- und Erwerberfonds unterschieden<br />
werden. Ein geschlossener Fonds ist danach<br />
immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator<br />
der Fondsgesellschaft ein einheitliches Vertragswerk<br />
vorgibt und die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />
Verbundenheit keine Möglichkeit besitzen, hierauf Ein-