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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Einkunftsermittlung<br />

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

werden auf Ebene der Besitzgesellschaft und der<br />

Fondsgesellschaft - abweichend vom Handelsrecht -<br />

als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

(§§ 8, 9 EStG) ermittelt. Bei Ermittlung der Einkünfte<br />

sind die Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich<br />

im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen<br />

(§ 11 EStG).<br />

Hiervon abweichend sind jedoch die Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (Grund<br />

und Boden, Gebäude und andere Anlagen) nicht bereits<br />

im Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten<br />

abzugsfähig, sondern über die Nutzungsdauer abzuschreiben.<br />

Eine Abschreibung von Grund und Boden<br />

kommt allerdings nicht in Betracht.<br />

Soweit es sich bei den Zinseinkünften der Besitzoder<br />

der Fondsgesellschaft um Kapitaleinkünfte im<br />

Sinne des § 20 EStG handelt, finden ab 2009 grundsätzlich<br />

die Bestimmungen über die Abgeltungssteuer<br />

Anwendung. Die an das Finanzamt abzuführenden<br />

Mittel stehen der jeweiligen Personengesellschaft nicht<br />

mehr zur Verfügung. Entsprechend vermindern sich<br />

die Ausschüttungsmöglichkeiten der Besitzgesellschaft<br />

an die Fondsgesellschaft und der Fondsgesellschaft<br />

an die Investoren. Sind die Zinseinkünfte dagegen<br />

nach § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung zuzurechnen, findet die Abgeltungssteuer<br />

von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag keine<br />

Anwendung. Die Einkünfte unterliegen dann wie die<br />

übrigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

dem ggf. höheren persönlichen Einkommensteuersatz<br />

des Investors. Die Zurechnung der Zinseinkünfte zu<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

wurde als Annahme für die steuerliche Berechnung im<br />

Rahmen der Prognose gewählt. Wegen der Geringfügigkeit<br />

der zu versteuernden Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

wurde zur Vereinfachung der Darstellung<br />

der Einbehalt der Steuerabzugsbeträge nicht in die<br />

Prognoserechnungen einbezogen.<br />

110<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Kosten der Investitionsphase<br />

Die Fondsgesellschaft erwirbt entgeltlich eine Beteiligung<br />

an der Besitzgesellschaft und damit mittelbar<br />

anteilig alle zum Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft<br />

gehörenden Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />

auch den Grund und Boden und die Gebäude.<br />

Die Fondsgesellschaft übernimmt weitere fondsabhängige<br />

Investitionskosten, wie z. B. die Konzeptionsgebühr,<br />

die Vergütung für die Prospekterstellung und<br />

die Prospektprüfung, die Vergütung für die Übernahme<br />

der Platzierungsgarantie, die Vergütung für Vermittlung<br />

des Eigenkapitals und des Fremdkapitals sowie die Geschäftsführungsgebühr<br />

und die Treuhandgebühr in der<br />

Platzierungsphase.<br />

Da die Fondsgesellschaft auf den Erwerb der Beteiligung<br />

an der Besitzgesellschaft mit dem dahinter stehenden<br />

Grundbesitz ausgerichtet ist und ihre Geschäftstätigkeit<br />

allein in den Vorbereitungshandlungen<br />

für diesen Erwerb besteht, sind alle Aufwendungen,<br />

die sie in diesem Zusammenhang tätigt, auch schon<br />

vor dem Erwerbszeitpunkt, steuerlich entweder als Anschaffungsaufwendungen<br />

des Grundbesitzes der Besitzgesellschaft<br />

(nicht der Beteiligung an der Besitzgesellschaft)<br />

bzw. als Vorlaufaufwendungen für die künftigen<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen.<br />

Die handelsrechtliche Betrachtungsweise, nach<br />

der die Fondsgesellschaft eine Beteiligung erwirbt, ist<br />

angesichts der steuerlichen Transparenz der Besitzgesellschaft<br />

und deren Charakter als vermögensverwaltender<br />

Rechtsträger nicht maßgeblich.<br />

Die Einordnung, ob die Aufwendungen als Anschaffungskosten<br />

oder als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

gelten, richtet sich nach dem so genannten<br />

Fondserlass des Bundesministeriums der Finanzen<br />

(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, S. 546).<br />

Nach dem Fondserlass muss bei den Fondsgestaltungen<br />

zwischen Hersteller- und Erwerberfonds unterschieden<br />

werden. Ein geschlossener Fonds ist danach<br />

immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator<br />

der Fondsgesellschaft ein einheitliches Vertragswerk<br />

vorgibt und die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />

Verbundenheit keine Möglichkeit besitzen, hierauf Ein-

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