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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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tung des Treuhandvertrages wurden die Kriterien beachtet,<br />

die die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung<br />

von Treuhandverhältnissen fordert (BMF<br />

vom 01.09.1994, BStBl I 1994 S. 604).<br />

Das Treuhandverhältnis ist danach steuerrechtlich anzuerkennen,<br />

wenn<br />

n dem Treugeber im Innenverhältnis die Rechte an<br />

und aus dem Treugut zustehen und<br />

n der Treugeber das Marktgeschehen jederzeit beherrscht<br />

und wirtschaftlich die Rechte und Pflichten<br />

aus dem Mietverhältnis trägt.<br />

Bei einer treuhänderischen Gesellschaftsbeteiligung ist<br />

das der Fall, wenn der Treugeber durch das Treuhandverhältnis<br />

so gestellt ist wie ein unmittelbar beteiligter<br />

Gesellschafter.<br />

Insbesondere gewährleistet der Treuhandvertrag, dass<br />

n der Treugeber über das Treugut bestimmen kann<br />

n der Treugeber grundsätzlich Einfluss auf die Gestaltung<br />

des Treuhandverhältnisses hat<br />

n das Treuhandverhältnis mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum 31.12. eines Jahres, erstmals zum<br />

31.12.2029, kündbar ist<br />

n der Treuhandvertrag ohne erhebliche wirtschaftliche<br />

Nachteile beendet werden kann und nach Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses der Treugeber<br />

über das Treugut frei verfügen kann<br />

n dem Treugeber dieselben Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

wie einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter<br />

zustehen<br />

n der Treuhänder auf fremde Rechnung und Gefahr<br />

des Treugebers tätig ist, da die Einnahmen aus Vermietung<br />

und Verpachtung ausschließlich dem Treugeber<br />

zustehen und dieser alle im Zusammenhang<br />

mit dem Vermietungsobjekt stehenden Aufwendungen<br />

zu tragen hat.<br />

Einkunftserzielungsabsicht<br />

Positive wie negative Einkünfte werden steuerlich<br />

nur dann berücksichtigt, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht<br />

vorliegt.<br />

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfi-<br />

nanzhofs bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit<br />

grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen<br />

der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.<br />

Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände<br />

oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht<br />

sprechen oder besondere<br />

Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für<br />

eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende<br />

Veranlassung sind (Tz. 1, 2 des<br />

BMF-Schreibens vom 8.10.2004 betr. Einkunftserzielung<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,<br />

IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl. I S. 933).<br />

Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst<br />

auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und<br />

sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss<br />

die Einkunftserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene<br />

der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen<br />

Gesellschafters gegeben sein (vgl. Tz. 31 des BMF-<br />

Schreibens vom 8.10.2004), im vorliegenden Fall somit<br />

auf Ebene der Besitzgesellschaft, der Fondsgesellschaft<br />

und des Investors.<br />

Die Einkunftserzielungsabsicht ist anhand einer Totalüberschussprognose<br />

zu ermitteln. Für die Prognose ist<br />

nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes,<br />

sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung<br />

durch den Nutzenden abzustellen. Dabei ist für die Gebäudeabschreibung<br />

allgemein von der AfA nach § 7<br />

Abs. 4 EStG auszugehen. Die tatsächlich in Anspruch<br />

genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen,<br />

erhöhte Absetzungen und degressive AfA nach<br />

§ 7 Abs. 5 EStG) sind für Prognosezwecke regelmäßig<br />

nicht anzusetzen. Bei der Ermittlung des Totalüberschusses<br />

ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach<br />

den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich<br />

ergeben werden. Die Einkunftserzielungsabsicht<br />

ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln; private<br />

Veräußerungsgewinne sind nicht in die auf eine Vermietungstätigkeit<br />

bezogene Prognose einzubeziehen, un-<br />

abhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe sie nach<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen<br />

(vgl. Tz. 34 des BMF-Schreibens vom 8.10.2004).<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

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