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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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teiligen Kommanditanteil. Wirtschaftlich entspricht die<br />

Stellung des Treugebers daher der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft (§ 1). Deshalb treffen die sich aus<br />

der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen<br />

auch ausschließlich den Treugeber (§ 3 Abs. 4).<br />

Die Treuhandkommanditistin ist nicht verpflichtet,<br />

für den Treugeber die Einlage zu leisten (§ 1 Abs. 3).<br />

Kommt der Treugeber mit der Leistung seiner Einlage<br />

in Verzug und zahlt trotz Mahnung nicht, ist die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

zu kündigen (§ 9 Abs. 3).<br />

Die Treuhandkommanditistin verwaltet den treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteil und ist in diesem<br />

Zusammenhang verpflichtet, das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwahren<br />

(§ 4 Abs. 1 und 2).<br />

Die Treuhandkommanditistin hat sämtliche Ansprüche<br />

gegen die Fondsgesellschaft aus der treuhänderisch<br />

für den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

anteilig entsprechend der Höhe der vom Treugeber<br />

gemäß der Beitrittserklärung geleisteten Einlage<br />

auf den jeweils festzustellenden Jahresgewinn, die<br />

Ausschüttungen/Entnahmen, den Liquidationserlös<br />

sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

an den Treugeber abgetreten (§ 5 Abs. 1).<br />

Der Treugeber ist berechtigt, die der Treuhandkommanditistin<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

zustehenden Kontrollrechte gemäß § 11<br />

Abs. 1 selbst auszuüben (§ 5 Abs. 2) und persönlich an<br />

den Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft<br />

teilzunehmen (§ 6 Abs. 1).<br />

Außerdem hat die Treuhandkommanditistin den<br />

Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts in Höhe des<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils bevollmächtigt<br />

(§ 5 Abs. 3).<br />

Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft nicht anwesend<br />

oder vertreten ist, nimmt die Treuhandkommanditistin<br />

die Rechte des Treugebers in der Gesellschafterversammlung<br />

wahr. Dabei unterliegt sie den Weisungen<br />

des Treugebers (§ 6 Abs. 4), welche spätestens eine<br />

106<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

Woche vor dem Tag der Gesellschafterversammlung<br />

bei der Treuhandkommanditistin eingehen sollten (§ 6<br />

Abs. 7). Sofern innerhalb dieser Frist keine Weisungen<br />

erteilt werden, wird sich die Treuhandkommanditistin<br />

der Stimme enthalten (§ 6 Abs. 8). Soweit Weisungen<br />

von dem Treugeber ausnahmsweise nicht rechtzeitig<br />

eingeholt werden können, weil bei der Fondsgesellschaft<br />

Beschlüsse gefällt werden müssen, die keinen<br />

Aufschub dulden, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt,<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig<br />

zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die Interessen<br />

des Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft ergebenden<br />

Rechte und Verpflichtungen zu beachten und abzuwägen.<br />

In diesen Fällen wird die Treuhandkommanditistin<br />

den Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln<br />

unverzüglich unterrichten (§ 6 Abs. 10). Eine solche<br />

Ermessensentscheidung der Treuhandkommanditistin<br />

ist jedoch ausgeschlossen bei folgenden Beschlussgegenständen:<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft, Aufgabe des Geschäftsbetriebes<br />

der Fondsgesellschaft oder dessen<br />

wesentliche Änderung, Beschlüsse, die nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

einstimmig gefasst werden müssen<br />

(§ 6 Abs. 11).<br />

Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus dem<br />

Treuhandverhältnis mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />

und nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

an Dritte übertragen. Die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund versagt werden (§ 7).<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

und endet mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft. Die Treuhandkommanditistin<br />

und der Treugeber können das<br />

Treuhandverhältnis mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Jahresende kündigen, erstmals jedoch zum<br />

31.12.2029 (§ 9 Abs. 2).<br />

Der Treugeber hat gemäß § 9 Abs. 4 und 5 des<br />

Treuhandvertrags jederzeit die Möglichkeit, die Übertragung<br />

seiner treuhänderischen Beteiligung – unter<br />

Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren<br />

– auf sich selbst zu verlangen. Seine treuhän-

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