08.12.2012 Aufrufe

Justizzentrum Thüringen - Dima24

Justizzentrum Thüringen - Dima24

Justizzentrum Thüringen - Dima24

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kündigung der Beteiligung<br />

Jeder im Rahmen der o. g. Kapitalerhöhung beigetretene<br />

Kommanditist kann durch Kündigung mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Monatsende sein Ausscheiden<br />

aus der Fondsgesellschaft erklären, jedoch<br />

erstmals zum 31.12.2029 (für die Treugeber siehe «Der<br />

Treuhandvertrag»). Abgesehen von der Treuhandkommanditistin<br />

kann jeder Kommanditist nur seine gesamte<br />

Beteiligung kündigen. Eine teilweise Kündigung<br />

der Beteiligung ist nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt.<br />

Die Beteiligung an diesem Fonds ist daher<br />

als langfristiges Engagement zu sehen. Eine<br />

Rückgabemöglichkeit an die Fondsgesellschaft<br />

besteht nicht.<br />

Tod eines Investors<br />

Beim Tode eines Investors geht dessen Kommanditanteil<br />

bzw. dessen Herausgabeanspruch gegen die<br />

Treuhandkommanditistin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

gemäß § 1922 Abs. 1 BGB automatisch auf<br />

seine Erben über. Mehrere Erben müssen eine Regelung<br />

finden, damit eine Aufspaltung des Gesellschaftsanteils<br />

in Gesellschaftsanteile unterhalb von EUR<br />

10.000 verhindert wird (§ 17 Abs. 2). Im Falle einer<br />

Mehrheit von Erben haben diese ferner unaufgefordert<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen,<br />

der ihre Gesellschaftsrechte bis zur Auseinandersetzung<br />

über den Kommanditanteil wahrnimmt und Zahlungen<br />

leistet und entgegennimmt. Bis zur Bestellung<br />

des Bevollmächtigten ist die Stimme des nach Lebensalter<br />

ältesten Rechtsnachfolgers maßgebend. Die<br />

Erben sind verpflichtet, sich gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

durch Vorlage des Erbscheins im Original zu<br />

legitimieren. Ab dem Zeitpunkt des Todes bis zum Zeitpunkt<br />

der Vorlage des Nachweises ruhen die Stimmrechte<br />

und Ausschüttungsansprüche des oder der<br />

Erben (§ 17 Abs. 4).<br />

Ausscheiden und Ausschluss<br />

Ein Investor scheidet aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, wenn er das Gesellschafts- bzw. Treuhandverhältnis<br />

wirksam gekündigt hat oder über sein Vermögen<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist. Er kann<br />

auch von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

(§ 6 Abs. 14 bis 16) oder durch Gesellschafterbeschluss<br />

wegen eines in seiner Person liegenden Grundes<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§ 18<br />

Abs. 2). In diesen Fällen wird die Fondsgesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter stellt die Fondsgesellschaft<br />

und die verbleibenden Gesellschafter von<br />

allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, die<br />

durch sein Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft entstehen,<br />

frei (§ 18 Abs. 4).<br />

Abfindungsguthaben<br />

Scheidet ein Kommanditist bzw. Treugeber aus der<br />

Fondsgesellschaft aus, so hat er grundsätzlich Anspruch<br />

auf Zahlung einer Abfindung, die sich nach<br />

dem Verkehrswert der Beteiligung im Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens richtet (§ 19 Abs. 1). Dies gilt auch bei<br />

Kündigung und Ausschluss, aber nicht in den Fällen<br />

des Ausschlusses aufgrund nicht fristgerechter Einzahlung<br />

von Pflichteinlagen bzw. Einlagen oder Nichterbringen<br />

des Identifikationsnachweises nach dem Geldwäschegesetz<br />

(§ 6 Abs. 14 und 16).<br />

Die Bestimmung des Verkehrwertes nimmt die Geschäftsführung<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere<br />

unter Berücksichtigung des auf dem Sekundärmarkt<br />

für den entsprechenden Gesellschaftsanteil<br />

zu erzielenden Kaufpreises vor. Sollte für den Gesellschaftsanteil<br />

kein Marktpreis ermittelbar sein, kann dieser<br />

von der Geschäftsführung geschätzt werden (§ 19<br />

Abs. 1).<br />

Die Abfindung wird in zwei Raten gezahlt. Sofern<br />

die Auszahlung des Abfindungsguthabens die Interessen<br />

der übrigen Gesellschafter bzw. der Treugeber und<br />

die wirtschaftlich erforderliche Liquiditätsreserve der<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!