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Justizzentrum Thüringen - Dima24

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Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin DSF Zehnte<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH, gemeinsam mit der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, der DSF Fünfzehnte<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH (§ 10 Abs. 1).<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, Geschäfte der<br />

Fondsgesellschaft ganz oder teilweise von Dritten besorgen<br />

zu lassen (§ 10 Abs. 7).<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ab<br />

dem Jahre 2009 für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von 1 %<br />

ihres Stammkapitals in EUR, d. h. EUR 250, sowie für<br />

ihre Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von EUR 5.000, jeweils zzgl. USt. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin erhält für ihre Geschäftsführungstätigkeit<br />

eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von EUR 5.000 zzgl. USt. (§ 10 Abs. 12).<br />

Vertretung<br />

Die Vertretung der Fondsgesellschaft obliegt der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin. Der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin wurde Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft erteilt. Sie vertritt die<br />

Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin (§ 10 Abs. 3).<br />

Ermächtigungen<br />

Die Geschäftsführung bzw. Vertreter der Fondsgesellschaft<br />

(persönlich haftende Gesellschafterin und geschäftsführende<br />

Kommanditistin) sind aufgrund des Publikumscharakters<br />

der Fondsgesellschaft mit besonderen<br />

Ermächtigungen ausgestattet, um trotz der hohen Anzahl<br />

von mehreren hundert Investoren einen reibungslosen<br />

Ablauf des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten. So<br />

benötigen sie für Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Fondsgesellschaft zählen, keine vorherige<br />

Zustimmung der Gesellschafter durch Beschluss.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählen hier insbesondere<br />

die Erfüllung und Umsetzung aller von der<br />

Fondsgesellschaft und/ oder der Besitzgesellschaft eingegangenen<br />

Geschäfte und Verträge, die in diesem Ver-<br />

kaufsprospekt dargestellt sind, soweit im Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes geregelt ist (§ 10 Abs. 9).<br />

Außerdem ist für folgende Handlungen keine vorherige<br />

Zustimmung der Gesellschafter erforderlich<br />

(§ 10 Abs. 10):<br />

n Für sämtliche Geschäfte, die im Rahmen der Vorbereitung<br />

und des Vollzugs des Erwerbs des Gesellschaftsanteils<br />

in Höhe von 94 % an der Besitzgesellschaft<br />

erfolgen, wie z. B. die Kapitalerhöhung bei<br />

der Besitzgesellschaft auf bis zu EUR 8,5 Mio. und<br />

der Abschluss eines Darlehensvertrags in Höhe von<br />

bis zu EUR 10,5 Mio. durch die Besitzgesellschaft.<br />

n Bei der Ausübung der der Fondsgesellschaft aus<br />

dem Anteilskaufvertrag mit der Immobilien Invest<br />

Köln GmbH und der InCity Immobilien AG, Köln, zustehenden<br />

Rücktrittsrechte sowie aller in diesem<br />

Zusammenhang erforderlichen Handlungen und Erklärungen,<br />

insbesondere der Geltendmachung von<br />

Schadensersatzansprüchen und der Inanspruchnahme<br />

von Sicherheiten<br />

n Für Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung<br />

der Platzierungsgarantie der Deutsche<br />

Structured Finance GmbH<br />

n Bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung<br />

sämtlicher Rechte aus den zur Realisierung des<br />

Investitionsvorhabens abgeschlossenen Verträge.<br />

Weiterhin ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

abweichend von den gesetzlichen Vorschriften für eine<br />

einfache Personenhandelsgesellschaft aufgrund des<br />

Gesellschaftsvertrags u.a. zu Folgendem ermächtigt:<br />

n Aufnahme weiterer persönlich haftender Gesellschafter<br />

und Kommanditisten und Abschluss entsprechender<br />

Aufnahmeverträge («Beitrittserklärung(en)») im<br />

Namen aller Mitgesellschafter (§ 6 Abs. 1)<br />

n Abschluss von Vereinbarungen über die Erhöhung<br />

von Pflichteinlagen<br />

n Erhöhung des Kommanditkapitals auf bis zu EUR<br />

10,5 Mio. ohne Agio (§ 6 Abs. 1)<br />

n Festlegung des endgültig benötigten Betrags des<br />

Kommanditkapitals bis zur Obergrenze von EUR<br />

10,5 Mio. (§ 6 Abs. 1) und ggf. des Agios (§ 6 Abs. 3)<br />

n Festlegung der Frist für Beitritte im Rahmen der o. g.<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung<br />

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