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Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den Rheinischen ...

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Die Mitgliedschaft im Beirat endet <strong>für</strong> jedes Beiratsmitglied durch Rücktritt und mit<br />

Ausschei<strong>den</strong> aus <strong>der</strong> seiner Mitgliedschaft im Beirat zugrunde liegen<strong>den</strong> Funktion.<br />

In <strong>die</strong>sen Fällen besteht <strong>für</strong> <strong>die</strong> entsprechen<strong>den</strong> Institutionen und Gruppierungen ein<br />

Recht auf Nachbenennung.<br />

Unabhängig hiervon kann <strong>der</strong> jeweils zuständige Krankenhausausschuss nach<br />

Anhörung des Mitgliedes <strong>die</strong>ses von seiner Funktion entbin<strong>den</strong>, wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt. Dieser liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn das Mitglied des Beirates seine<br />

Pflichten gröblich verletzt hat o<strong>der</strong> seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß<br />

ausüben kann. Die Abberufung von durch <strong>den</strong> Rat <strong>der</strong> Standortgemeinde benannten<br />

Beiratsmitglie<strong>der</strong> erfolgt im Einvernehmen mit dem Rat.

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