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Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den Rheinischen ...

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§ 4<br />

Abberufungs- / Rücktrittsmöglichkeit / Beendigung des Mandats<br />

(1) Der jeweils zuständige Krankenhausausschuss kann nach Anhörung des Mitgliedes<br />

des Beirates <strong>die</strong>ses von seiner Funktion entbin<strong>den</strong>, wenn ein wichtiger Grund<br />

vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn das Mitglied des Beirates<br />

seine Pflichten gröblich verletzt hat o<strong>der</strong> seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß<br />

ausüben kann. Die Abberufung von durch <strong>den</strong> Rat bestellten Beiratmitglie<strong>der</strong>n erfolgt<br />

im Einvernehmen mit dem Rat.<br />

(2) Das Mitglied des Beirates kann je<strong>der</strong>zeit ohne Angabe von Grün<strong>den</strong> von seinem<br />

Amt zurücktreten.<br />

(3) Bei Beiratsmitglie<strong>der</strong>n endet <strong>die</strong> Mitgliedschaft im Beirat außer durch Zeitablauf<br />

mit Ausschei<strong>den</strong> aus <strong>der</strong> ihrer Mitgliedschaft im Beirat zugrunde liegen<strong>den</strong> Funktion.<br />

In <strong>die</strong>sem Fall besteht das Recht auf Nachbenennung.<br />

§ 5<br />

Beschlussfähigkeit / Abstimmungen / Vorsitz<br />

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingela<strong>den</strong> wurde.<br />

(2) Der Beirat fasst <strong>die</strong> Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.<br />

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende o<strong>der</strong> einen Vorsitzen<strong>den</strong> und<br />

eine Stellvertreterin o<strong>der</strong> einen Stellvertreter.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung des Beirates liegt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Betriebsleitung <strong>der</strong> <strong>Rheinischen</strong><br />

Kliniken, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beirat gegründet wurde.

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