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Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den Rheinischen ...

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§ 2<br />

Zusammensetzung des Beirates<br />

(1) Der Beirat besteht aus höchstens 24 Personen.<br />

Sie sollen überwiegend Einwohner <strong>der</strong> Gemeinde sein, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Einrichtung liegt.<br />

Höchstens <strong>die</strong> Hälfte, d. h. 12, <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Beirates kann vom Rat <strong>der</strong> Gemeinde<br />

bestimmt wer<strong>den</strong>. Den <strong>Beiräte</strong>n sollten Personen aus folgen<strong>den</strong> gesellschaftlichen<br />

Gruppen angehören:<br />

- <strong>der</strong> Standortgemeinde<br />

- des Kreises <strong>bei</strong> kreisangehörigen Standortgemein<strong>den</strong><br />

- <strong>der</strong> Landschaftsversammlung Rheinland<br />

- <strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Standort zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. <strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Standort<br />

zuständige Polizeipräsi<strong>den</strong>t<br />

- <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Standort zuständigen Kammern (Handwerkskammer und Industrie- und<br />

Handelskammer)<br />

- <strong>der</strong> örtlichen Ar<strong>bei</strong>tnehmervertretungen<br />

- des Präsi<strong>den</strong>ten des Justizvollzugsamtes Rheinland<br />

- <strong>der</strong> Glaubensgemeinschaften<br />

- <strong>der</strong> örtlichen Me<strong>die</strong>n<br />

- <strong>der</strong> örtlichen Wohlfahrtsverbände<br />

- <strong>der</strong> Psychosozialen Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />

- <strong>der</strong> Nachbarschaft.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Beiräte</strong> sind zu einer vertrauensvollen Zusammenar<strong>bei</strong>t mit <strong>der</strong><br />

Betriebsleitung <strong>der</strong> <strong>Rheinischen</strong> Kliniken, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Beirat gegründet wurde,<br />

verpflichtet.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> ihre Berufung ist, dass sie sich mit <strong>den</strong> Zielen des Maßregelvollzuges<br />

und <strong>den</strong> Aufgaben des Beirates im Sinne des § 1 <strong>der</strong> <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

i<strong>den</strong>tifizieren.<br />

§ 3<br />

Bestellung<br />

(1) Die Bestellung <strong>der</strong> Beiratsmitglie<strong>der</strong> erfolgt durch Beschluss des jeweils zuständigen<br />

Krankenhausausschusses.<br />

(2) Die Bestellung zu Mitglie<strong>der</strong>n des Beirates erfolgt analog <strong>der</strong> Wahlzeiten <strong>der</strong><br />

Kommunalvertretungen. Die Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig.

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