febs-Workshop: „BAV-Beratung in der Praxis“ - febs Consulting GmbH

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08.12.2012 Aufrufe

febs-Workshop: „BAV-Beratung in der Praxis“ Dieser Workshop richtet sich an Produktanbieter und Versicherungsvermittler, die Ihr BAV-Wissen auf den neuesten Stand bringen möchten. Neben den Auswirkungen aktueller Rechsprechung auf die Beratungspraxis zeigen wir den Teilnehmern, wie eine Versorgungsordnung einfach und rechtssicher gestaltet werden kann und welche Beratungsfallen zu beachten sind. Programm • Aktuelle Rechtsprechung und Auswirkungen auf die bAV-Beratung • Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Unisextarifen • Rechtsprechung zur Gleichbehandlung, Rentenanpassung, u. a. • BAV-Versorgungsordnungen einfach und rechtssicher gestalten • Die neuen febs-Erhebungsbögen für Versorgungsordnungen • Tipps und Tricks aus der Praxis • Haftungsfallen in der bAV-Beratung • Aktuelle Rechtsprechung zur Beratungshaftung • Typische Beratungsfehler anhand zahlreicher Beispiele Referent Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH Termine und Kosten • Am 08. Mai 2012 in München • Am 15. Mai 2012 in Hamburg Jeweils von 10.00 – 13.30 Uhr. Die Teilnahmegebühr beträgt 290 € zzgl. MwSt. Selbstständige Vermittler erhalten einen Sonderpreis von 190 € zzgl. MwSt. Organisatorisches Die Anmeldung ist formlos z. B. per E-Mail an sandra.sussbauer@febs-consulting.de möglich. Wir bitten um Verständnis, dass eine kostenfreie Abmeldung nur bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich ist. Bei späterer Abmeldung wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig. Ihr Ansprechpartner febs Consulting GmbH Am Hochacker 3 Andreas Buttler 85630 Grasbrunn/München Geschäftsführer Tel. 089/890 42 86-10 andreas.buttler@febs-consulting.de http://www.febs-consulting.de febs Consulting GmbH Sitz: Grasbrunn (AG München - HRB 156946) Telefon (089) 890 42 86-0 Am Hochacker 3 Geschäftsführer: Fax (089) 890 42 86-50 85630 Grasbrunn/München Andreas Buttler, Manfred Baier www.febs-consulting.de Programm und Anmeldung Seite 1 von 1

<strong>febs</strong>-<strong>Workshop</strong>: <strong>„BAV</strong>-<strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis“</strong><br />

Dieser <strong>Workshop</strong> richtet sich an Produktanbieter und Versicherungsvermittler, die Ihr<br />

BAV-Wissen auf den neuesten Stand br<strong>in</strong>gen möchten. Neben den Auswirkungen<br />

aktueller Rechsprechung auf die <strong>Beratung</strong>spraxis zeigen wir den Teilnehmern, wie e<strong>in</strong>e<br />

Versorgungsordnung e<strong>in</strong>fach und rechtssicher gestaltet werden kann und welche<br />

<strong>Beratung</strong>sfallen zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

Programm<br />

• Aktuelle Rechtsprechung und Auswirkungen auf die bAV-<strong>Beratung</strong><br />

• Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Unisextarifen<br />

• Rechtsprechung zur Gleichbehandlung, Rentenanpassung, u. a.<br />

• BAV-Versorgungsordnungen e<strong>in</strong>fach und rechtssicher gestalten<br />

• Die neuen <strong>febs</strong>-Erhebungsbögen für Versorgungsordnungen<br />

• Tipps und Tricks aus <strong>der</strong> Praxis<br />

• Haftungsfallen <strong>in</strong> <strong>der</strong> bAV-<strong>Beratung</strong><br />

• Aktuelle Rechtsprechung zur <strong>Beratung</strong>shaftung<br />

• Typische <strong>Beratung</strong>sfehler anhand zahlreicher Beispiele<br />

Referent<br />

Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong><br />

Term<strong>in</strong>e und Kosten<br />

• Am 08. Mai 2012 <strong>in</strong> München<br />

• Am 15. Mai 2012 <strong>in</strong> Hamburg<br />

Jeweils von 10.00 – 13.30 Uhr.<br />

Die Teilnahmegebühr beträgt 290 € zzgl. MwSt. Selbstständige Vermittler erhalten<br />

e<strong>in</strong>en Son<strong>der</strong>preis von 190 € zzgl. MwSt.<br />

Organisatorisches<br />

Die Anmeldung ist formlos z. B. per E-Mail an sandra.sussbauer@<strong>febs</strong>-consult<strong>in</strong>g.de<br />

möglich. Wir bitten um Verständnis, dass e<strong>in</strong>e kostenfreie Abmeldung nur bis 10 Tage<br />

vor Veranstaltungsbeg<strong>in</strong>n möglich ist. Bei späterer Abmeldung wird die<br />

Teilnahmegebühr <strong>in</strong> voller Höhe fällig.<br />

Ihr Ansprechpartner<br />

<strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Am Hochacker 3<br />

Andreas Buttler 85630 Grasbrunn/München<br />

Geschäftsführer Tel. 089/890 42 86-10<br />

andreas.buttler@<strong>febs</strong>-consult<strong>in</strong>g.de http://www.<strong>febs</strong>-consult<strong>in</strong>g.de<br />

<strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Sitz: Grasbrunn (AG München - HRB 156946) Telefon (089) 890 42 86-0<br />

Am Hochacker 3 Geschäftsführer: Fax (089) 890 42 86-50<br />

85630 Grasbrunn/München Andreas Buttler, Manfred Baier www.<strong>febs</strong>-consult<strong>in</strong>g.de<br />

Programm und Anmeldung Seite 1 von 1


SchwERpunkT | Betriebliche Altersversorgung<br />

Rechtssichere Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />

Auch für e<strong>in</strong>e Direktversicherung mit Arbeitgeberzuschuss ist e<strong>in</strong>e Versorgungsordnung<br />

notwendig. Vielen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Vermittlern ist nicht bewusst, dass<br />

e<strong>in</strong> Kollektivvertrag diese nicht ersetzen kann.<br />

Andreas Buttler<br />

Die betriebliche Altersversorgung durch<br />

Entgeltumwandlung ist seit vielen Jahren fest<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand <strong>der</strong> Versicherungswirtschaft.<br />

Selbst große Unternehmen regeln ihre Direktversicherungen<br />

durch Entgeltumwandlung<br />

häufig ausschließlich durch den Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Kollektivvertrages. Den meisten Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern sowie vielen Vermittlern<br />

ist dabei gar nicht bewusst, dass auch<br />

die Entgeltumwandlung auf e<strong>in</strong>er arbeitsrechtlichen<br />

Vere<strong>in</strong>barung zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer beruht und <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

e<strong>in</strong>e Versorgungsordnung deshalb<br />

nicht ersetzen kann. Dieser Beitrag soll beispielhaft<br />

zeigen, warum auch für Direktversicherungen<br />

durch Entgeltumwandlung mit<br />

Arbeitgeberzuschuss die Erstellung e<strong>in</strong>er Versorgungsordnung<br />

notwendig ist und wie e<strong>in</strong>e<br />

solche rechtssicher und e<strong>in</strong>fach erstellt werden<br />

kann.<br />

Der Rechtsanspruch<br />

des Arbeitnehmers<br />

Die Entgeltumwandlungsvere<strong>in</strong>barung<br />

regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber<br />

und dem teilnehmenden Arbeitnehmer.<br />

Der Arbeitnehmer verzichtet dabei endgültig<br />

auf e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Vergütung und erhält<br />

stattdessen vom Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Zusage auf<br />

Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung.<br />

Diese Leistung erbr<strong>in</strong>gt <strong>der</strong> Arbeitgeber,<br />

<strong>in</strong>dem er zugunsten des Arbeitnehmers<br />

e<strong>in</strong>en Versicherungsvertrag abschließt (Direktversicherung).<br />

Der Versicherungsvertrag<br />

selbst regelt aber nur die Rechtsbeziehung zwischen<br />

Arbeitgeber und Versicherer. Der Versicherer<br />

kann verständlicherweise nur für solche<br />

Leistungen aufkommen, die auch im Tarif<br />

e<strong>in</strong>kalkuliert s<strong>in</strong>d. Dies deckt sich aber<br />

nicht immer vollständig mit den arbeitsrechtlichen<br />

Verpflichtungen des Arbeitgebers. Meist<br />

versucht <strong>der</strong> Versicherer die wichtigsten arbeitsrechtlichen<br />

Regelungen zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ergänzenden Formularen zu<br />

regeln. Ob das reicht, stellt sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

erst im Ernstfall heraus – wenn es für e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche Regelung meist zu spät ist.<br />

100 Versicherungswirtschaft Heft 2 15. Januar 2012<br />

Der Geltungsbereich des Kollektivvertrages<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel sehr weit gefasst, das heißt<br />

alle Mitarbeiter s<strong>in</strong>d berechtigt, die Entgeltumwandlung<br />

bis zu den Grenzen des § 3 Nr. 63<br />

EStG (4% <strong>der</strong> BBG zzgl. 1 800 Euro) zu nutzen.<br />

Außerdem enthält <strong>der</strong> Vertrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis<br />

e<strong>in</strong>e Bestätigung des Arbeitgebers, dass alle<br />

Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleistet<br />

werden, sofern nicht explizit e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Besteuerung gemeldet wird. Das bedeutet aber<br />

nicht, dass auch alle Mitarbeiter die steuer liche<br />

För<strong>der</strong>ung des § 3 Nr. 63 EStG nutzen können.<br />

Denn diese gilt zum Beispiel nicht für Mitarbeiter<br />

die nur im Rahmen e<strong>in</strong>es Nebenjobs<br />

(M<strong>in</strong>ijobber) o<strong>der</strong> freiberuflich tätig s<strong>in</strong>d. Mitarbeiter,<br />

die bereits die För<strong>der</strong>ung nach § 40 b<br />

EStG bei e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Versi cherer nutzen,<br />

können den Freibetrag von 1 800 Euro nicht<br />

nutzen. Auch die Frage, ob e<strong>in</strong>e bAV aus Tariflohn<br />

überhaupt o<strong>der</strong> im vorliegenden Kollektivvertrag<br />

möglich ist, wird hierdurch nicht<br />

geklärt.<br />

Unter Umständen liegt es auch im Interesse<br />

des Arbeitgebers, den Geltungsbereich weiter<br />

e<strong>in</strong>zuschränken. Das ist meist dann <strong>der</strong> Fall,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Zuschuss zur Entgeltumwandlung<br />

gewährt, z.B. <strong>in</strong> Höhe von<br />

20 Prozent <strong>der</strong> jeweiligen Entgeltumwandlung.<br />

H<strong>in</strong>tergrund für diesen Zuschuss ist meist die<br />

Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers.<br />

Die fällt aber nicht an, wenn <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

ohneh<strong>in</strong> bereits über <strong>der</strong> BBG verdient o<strong>der</strong><br />

wenn er den Freibetrag von 1 800 Euro nutzt.<br />

Sollte die Sozialversicherungsfreiheit <strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />

zukünftig e<strong>in</strong>mal entfallen,<br />

so werden viele Arbeitgeber sicherlich froh se<strong>in</strong>,<br />

wenn ihr Berater ihnen bei E<strong>in</strong>richtung geraten<br />

hatte, die Zahlung des Zuschusses an die<br />

Voraussetzung zu knüpfen, dass mit <strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />

auch Sozialversicherungsbeiträge<br />

gespart werden können.<br />

Typische unvollständige<br />

Regelungen<br />

Zu klären ist auch, ob <strong>der</strong> Zuschuss <strong>in</strong> jedem<br />

Fall schon ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />

gezahlt wird o<strong>der</strong> frühestens nach e<strong>in</strong>er<br />

Wartezeit (z.B. ab Beendigung <strong>der</strong> Probezeit)<br />

und ob für den Zuschuss die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen<br />

gelten sollen.<br />

Meist fehlen im Kollektivvertrag auch Regelungen<br />

zur Höhe des Zuschusses <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen,<br />

z.B. bei privat gezahlten Beiträgen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Elternzeit o<strong>der</strong> bei Entgeltumwandlungsbeträgen,<br />

die aus <strong>der</strong> Übertragung von Deckungskapital<br />

e<strong>in</strong>es Vorversicherers stammen.<br />

Denn auch diese werden arbeitsrechtlich ja als<br />

Entgeltumwandlung betrachtet.<br />

Bei E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Arbeitgeberzuschusses<br />

für die Entgeltumwandlung werden meist<br />

auch diejenigen Arbeitnehmer Ansprüche anmelden,<br />

die bereits seit Jahren Entgeltumwandlungsverträge<br />

laufen haben und hierfür<br />

ebenfalls e<strong>in</strong>en Zuschuss verlangen. Diese Fälle<br />

können gar nicht im Kollektivvertrag geregelt<br />

werden, son<strong>der</strong>n gehören <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Versorgungsordnung.<br />

Hier muss entschieden werden,<br />

ob <strong>der</strong> zukünftige Zuschuss bei Bestandsverträgen<br />

zusätzlich <strong>in</strong> den bestehenden Vertrag<br />

e<strong>in</strong>gezahlt wird (sofern das überhaupt<br />

möglich ist), ob e<strong>in</strong> zusätzlicher arbeitgeberf<strong>in</strong>anzierter<br />

Vertrag beim neuen Versicherer<br />

<strong>in</strong> Höhe des Zuschusses abgeschlossen wird<br />

o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Zuschuss mit <strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />

verrechnet wird, ohne dass <strong>der</strong> bestehende<br />

Vertrag erhöht wird.<br />

Typische fehlende<br />

Regelungen<br />

Während unvollständige Formulierungen<br />

den Vorteil haben, dass sie wenigstens rudimentäre<br />

Regeln festlegen, be<strong>in</strong>halten fehlende<br />

Regelungen die Gefahr, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

gar ke<strong>in</strong>e Chance hat, se<strong>in</strong>e Risiken zu erkennen<br />

und zu steuern.<br />

So kann es z.B. durchaus im Interesse des<br />

Arbeitgebers se<strong>in</strong>, ihm das Recht e<strong>in</strong>zuräumen,<br />

den gewährten Zuschuss auf e<strong>in</strong>en eventuell<br />

zukünftigen tarifvertraglichen o<strong>der</strong> per Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

festgelegten Zuschuss anzurechnen.<br />

Wichtig ist auch e<strong>in</strong>e grundsätzliche<br />

Festlegung, dass die Regelungen des Kollektivvertrages<br />

s<strong>in</strong>ngemäß auch direkt für den<br />

Arbeitnehmer gelten. Damit wird sichergestellt,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber<br />

nur dann Ansprüche geltend machen kann,


wenn er laut Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen anspruchsberechtigt<br />

ist. Wichtig ist auch die Benennung<br />

<strong>der</strong> Zusageart sowie die Erklärung<br />

des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer,<br />

bei Ausscheiden das versicherungsvertragliche<br />

Verfahren anwenden zu wollen. Fehlt<br />

diese Regelung, so können Nachf<strong>in</strong>anzierungsrisiken<br />

für den Arbeitgeber entstehen.<br />

S<strong>in</strong>nvoll und vor allem ke<strong>in</strong>esfalls schädlich<br />

kann es auch se<strong>in</strong>, dass sich <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

e<strong>in</strong>en je<strong>der</strong>zeitigen Wechsel des Durchführungsweges<br />

vorbehält – auch wenn hierdurch<br />

gegebenenfalls Steuer­ und Sozialversicherungsbeiträge<br />

beim Arbeitnehmer anfallen.<br />

Denn wer weiß heute schon, ob es nicht<br />

<strong>in</strong> zehn Jahren vielleicht e<strong>in</strong>en noch viel attraktiveren<br />

Durchführungsweg gibt, den <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber nutzen möchte.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Unternehmen ohne Betriebsrat<br />

ist es außerdem ratsam, die Gesamtzusage<br />

betriebsvere<strong>in</strong>barungsoffen zu gestalten.<br />

Das bedeutet, dass die erteilten Zusagen<br />

durch e<strong>in</strong>e spätere Betriebsvere<strong>in</strong>barung auch<br />

dann abgelöst werden können, wenn die Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

für e<strong>in</strong>zelne Arbeitnehmer<br />

Nachteile mit sich br<strong>in</strong>gt. Die obigen Ausführungen<br />

enthalten nur e<strong>in</strong>ige Beispiele für<br />

E<strong>in</strong> Bollwerk gegen den Turbo-kapitalismus<br />

Betriebliche Altersversorgung als vertrauensbildende Maßnahme <strong>in</strong> Zeiten <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzkrisen<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Altersvorsorge <strong>in</strong> Deutschland gibt es<br />

Reformbedarf, sagte Thomas Dommermuth<br />

beim „Münchner Fachforum Betriebliche Versorgung“<br />

<strong>der</strong> SLPM Schweizer Leben Pensionsmanagement<br />

<strong>GmbH</strong> <strong>in</strong> München. Die mittlerweile<br />

schon durch die fünf Durchführungswege<br />

und drei Zusagearten geschaffene Komplexität<br />

sollte nach Ansicht des Professors für<br />

Steuerlehre, F<strong>in</strong>anz­ und Investitionswirtschaft<br />

an <strong>der</strong> Hochschule Amberg­Weiden<br />

deutlich reduziert werden.<br />

Das Haftungs­ und das Kostenrisiko für<br />

die Arbeitgeber muss ebenfalls wie<strong>der</strong> spürbar<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden, for<strong>der</strong>te Dommermuth.<br />

Verantwortlich für die nach wie vor ger<strong>in</strong>ge<br />

Verbreitung <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />

<strong>in</strong> Deutschland sei aber <strong>der</strong> Vertrieb<br />

und dessen falscher <strong>Beratung</strong>sansatz vor allem<br />

bei kle<strong>in</strong>eren und mittleren Betrieben.<br />

Bisher hätten sich alle bAV­Berater nämlich<br />

viel zu sehr auf die Ansprache <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Arbeitnehmer konzentriert statt die Geschäftsleitungen<br />

ganzheitlich über den Nutzen für<br />

das Unternehmen zu <strong>in</strong>formieren. Angesichts<br />

unvollständige o<strong>der</strong> fehlende Regelungen. Die<br />

Wünsche und Gestaltungsmöglichkeiten s<strong>in</strong>d<br />

auch bei <strong>der</strong> Entgeltumwandlung so vielfältig,<br />

dass im Idealfall bei je<strong>der</strong> Versorgungsordnung<br />

e<strong>in</strong> Experte h<strong>in</strong>zugezogen werden<br />

sollte, <strong>der</strong> selbstverständlich auch über die<br />

notwendigen Zulassungen verfügen muss.<br />

Doch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle <strong>Beratung</strong> durch e<strong>in</strong>en<br />

spezialisierten Berater vor Ort ist meist we<strong>der</strong><br />

praktikabel noch f<strong>in</strong>anzierbar.<br />

Die Vielfalt erschwert<br />

e<strong>in</strong>e Standardisierung<br />

E<strong>in</strong> guter Kompromiss ist hier die Verwendung<br />

ausführlicher Checklisten o<strong>der</strong> Erhebungsbögen,<br />

mit denen die <strong>in</strong>dividuellen<br />

Wünsche des Kunden erhoben werden. Im<br />

Ideal fall leiten solche Erhebungsbögen den<br />

Berater durch das <strong>Beratung</strong>sgespräch und stellen<br />

sicher, dass ke<strong>in</strong>e wichtigen Regelungen<br />

vergessen werden. Lei<strong>der</strong> erfüllen die wenigsten<br />

<strong>der</strong> im Markt verwendeten Checklisten<br />

diese Voraussetzungen.<br />

Die Erfahrungen <strong>der</strong> <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g<br />

<strong>GmbH</strong> zeigen, dass für die detaillierte Erfassung<br />

<strong>der</strong> Kundenwünsche unterschiedliche<br />

<strong>der</strong> demografischen Entwicklung ist diese Vertriebsstrategie<br />

für ihn unter dem Aspekt <strong>der</strong><br />

Mitarbeitergew<strong>in</strong>nung und ­b<strong>in</strong>dung ziemlich<br />

unverständlich, aber ebenso im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die langfristige Sicherung <strong>der</strong> Kaufkraft<br />

und damit <strong>der</strong> künftigen Absatzchancen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er alternden Gesellschaft.<br />

Vermittler haben falschen<br />

<strong>Beratung</strong>sansatz<br />

Der Vertrieb habe zudem außer Acht gelassen,<br />

dass sowohl bei den Arbeitgebern wie<br />

bei den Arbeitnehmern e<strong>in</strong>e grundsätzlich<br />

sehr positive E<strong>in</strong>stellung gegenüber <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Alterversorgung bestehe. Aus Sicht<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter stelle e<strong>in</strong> bAV­Angebot des<br />

Arbeitgebers e<strong>in</strong> Zeichen <strong>der</strong> Wertschätzung<br />

dar, zitierte Dommermuth aus e<strong>in</strong>er aktuellen<br />

Umfrage <strong>der</strong> F<strong>in</strong>ancial Times Deutschland.<br />

Gleichzeitig messen laut e<strong>in</strong>er Studie <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

KPMG 75 Prozent<br />

aller Unternehmen <strong>der</strong> bAV <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft<br />

e<strong>in</strong>e wachsende personalpolitische Bedeutung<br />

zu. Mittlerweile könne die betriebli­<br />

Betriebliche Altersversorgung | SchwERpunkT<br />

Checklisten je Durchführungsweg und je F<strong>in</strong>anzierungsform<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. Nur so<br />

kann verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Erhebungsbogen<br />

e<strong>in</strong>e Vielzahl von Fragen enthält, die<br />

im E<strong>in</strong>zelfall völlig irrelevant s<strong>in</strong>d und eher<br />

verwirren statt zu helfen. (E<strong>in</strong> Muster e<strong>in</strong>es<br />

solchen Fragebogens f<strong>in</strong>den Interessierte unter<br />

http://www.<strong>febs</strong>-consult<strong>in</strong>g.de)<br />

Häufig ist zusätzlich e<strong>in</strong>e telefonische<br />

Nacherhebung fehlen<strong>der</strong> Angaben durch die<br />

Experten notwendig, um diese anschließend<br />

<strong>in</strong> systematische, verständliche und rechtssichere<br />

Versorgungsordnungen umzusetzen.<br />

Fazit: Zugegeben, die Erstellung e<strong>in</strong>er Versorgungsordnung<br />

für Direktversicherungen<br />

durch Entgeltumwandlung erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong> wenig<br />

mehr Mühe als <strong>der</strong> bloße Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Kollektivvertrages. Aber angesichts <strong>der</strong> Langfristigkeit<br />

solcher Verträge sollten sich Arbeitgeber<br />

dieser Mühe unterziehen. Und Versicherungsvermittler<br />

sollten diese Chance nutzen,<br />

sich als „echte“ Berater zu positionieren.<br />

Der Autor ist Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong>, die sich als gerichtlich<br />

zugelassener Rentenberater auf die <strong>Beratung</strong> rund<br />

um die bAV spezialisiert hat.<br />

che Altersversorgung zudem nicht nur von<br />

den unübersehbar gewordenen Problemen <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Rentenversicherung profitieren,<br />

son<strong>der</strong>n ebenso vom generellen Vertrauensverlust<br />

gegenüber Banken und Versicherern,<br />

machte er aufmerksam. Mehr bAV könne daher<br />

<strong>in</strong>zwischen sogar dazu beitragen, das angeschlagene<br />

Image <strong>der</strong> Marktwirtschaft wie<strong>der</strong><br />

zu verbessern – und quasi als „Bollwerk<br />

gegen den Turbokapitalismus“ fungieren.<br />

Für Dommermuth ist deshalb nicht zuletzt<br />

e<strong>in</strong> erhebliches Defizit bei <strong>der</strong> Aufklärung<br />

dafür verantwortlich, dass nach wie vor<br />

bisher nur rund die Hälfte <strong>der</strong> deutschen Arbeitnehmer<br />

über e<strong>in</strong>e betriebliche Altersversorgung<br />

verfügt und nach e<strong>in</strong>er Umfrage <strong>der</strong><br />

Gothaer Versicherung bei kle<strong>in</strong>eren Unternehmen<br />

vor allem die Furcht vorherrsche, dass<br />

ihnen durch sie erhebliche zusätzliche Kosten<br />

entstehen könnten. Den Arbeitnehmern sollte<br />

<strong>der</strong> Vertrieb weit stärker als bisher vermitteln,<br />

dass die bei <strong>der</strong> bAV erzielbaren Renditen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Größenordnung von sechs Prozent<br />

<strong>in</strong>zwischen „e<strong>in</strong>zigartig“ gut seien – und<br />

außerdem weitgehend risikolos. rem<br />

Versicherungswirtschaft Heft 2 15. Januar 2012<br />

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