08.12.2012 Aufrufe

die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH

die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH

die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verfahrens bereits auf den Arbeitnehmer übertragen, so richtet sich <strong>der</strong><br />

Anspruch unmittelbar gegen den Versorgungsträger. Es kann also <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Praxis</strong> vorkommen, dass z.B. e<strong>in</strong>e Direktversicherung bei Ausscheiden zunächst<br />

auf den Mitarbeiter übertragen wird (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch e<strong>in</strong>en Versicherungsnehmer-Wechsel)<br />

und <strong>die</strong>ser Mitarbeiter kurz darauf vom Versicherer<br />

verlangt, den Wert <strong>der</strong> Versicherung auf e<strong>in</strong>en Versorgungsträger<br />

des <strong>neue</strong>n Arbeitgebers zu übertragen.<br />

Das Übertragungsrecht des Arbeitnehmers gilt nur für <strong>die</strong> Durchführungswege<br />

Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds und auch nur,<br />

wenn <strong>der</strong> Wert <strong>die</strong>ser Verträge nicht oberhalb <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung liegt. Liegt <strong>der</strong> Übertragungswert über<br />

<strong>die</strong>sem Wert (<strong>in</strong> 2005: 62.400,- Euro), so entfällt das Recht des Arbeitnehmers.<br />

Der Arbeitnehmer kann <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall auch ke<strong>in</strong>e teilweise Übertragung<br />

verlangen. Er muss sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Ausscheiden<br />

entscheiden, ob er <strong>die</strong> Übertragung verlangen will. Danach s<strong>in</strong>d<br />

Übertragungen nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.<br />

Der Arbeitgeber hat ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>en ausscheidenden Arbeitnehmer<br />

zur Übertragung zu zw<strong>in</strong>gen. Der Arbeitgeber kann nur e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gemäß<br />

§ 3 BetrAVG gewähren, <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer wie<strong>der</strong>um wi<strong>der</strong>setzen<br />

kann, <strong>in</strong>dem er stattdessen e<strong>in</strong>e Übertragung auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />

verlangt.<br />

Um dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e fun<strong>die</strong>rte Entscheidungsgrundlage zu geben,<br />

sieht § 4 a BetrAVG vor, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer verlangen kann, ihm <strong>die</strong><br />

Höhe des Übertragungswertes bzw. <strong>die</strong> sich daraus ergebende Versorgung<br />

mitzuteilen.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> wird <strong>die</strong> konkrete Ausgestaltung des Übertragungsrechtes<br />

vermutlich ke<strong>in</strong>e große Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass <strong>die</strong>ses<br />

Recht ohneh<strong>in</strong> nur für Neuzusagen ab 2005 greift, werden sich alle Beteiligten<br />

<strong>in</strong> den meisten Fällen e<strong>in</strong>ig se<strong>in</strong>, <strong>die</strong> Übertragung vorzunehmen. Und<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall gelten <strong>die</strong> genannten Voraussetzungen und E<strong>in</strong>schränkungen<br />

nicht.<br />

2.3 Übertragung bei Direktversicherungen<br />

Übertragung durch Versicherungsnehmer-Wechsel<br />

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, ob er e<strong>in</strong>e Versorgung übernehmen<br />

o<strong>der</strong> lediglich das Versorgungskapital übertragen lassen will. In<br />

welcher Form <strong>die</strong> Übertragung des Versorgungskapitals stattzuf<strong>in</strong>den hat,<br />

schreibt <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht vor. Deshalb ist es auch denkbar, dass anstelle<br />

e<strong>in</strong>er Überweisung des Rückkaufswertes e<strong>in</strong>er Direktversicherung <strong>die</strong><br />

gesamte Versicherung als Übertragungswert mitgegeben wird. Der <strong>neue</strong><br />

Arbeitgeber führt <strong>die</strong>se Direktversicherung dann als <strong>neue</strong>r Versicherungsnehmer<br />

weiter. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

im Rahmen des VN-Wechsels festlegen, dass es sich um e<strong>in</strong>e Übertragung<br />

handelt.<br />

Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer-Eigenschaft hat <strong>der</strong> <strong>neue</strong><br />

Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> Möglichkeit, etwaige Gestaltungsfehler aus <strong>der</strong><br />

Vergangenheit für <strong>die</strong> Zukunft zu korrigieren. Denn er ist bei <strong>der</strong> Übertragung<br />

ja gerade nicht verpflichtet, <strong>die</strong> Versorgung unverän<strong>der</strong>t weiter zu<br />

führen. Denkbar wäre z.B. <strong>die</strong> Anpassung <strong>der</strong> Überschussverwendung an<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!