die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH
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Verfahrens bereits auf den Arbeitnehmer übertragen, so richtet sich <strong>der</strong><br />
Anspruch unmittelbar gegen den Versorgungsträger. Es kann also <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Praxis</strong> vorkommen, dass z.B. e<strong>in</strong>e Direktversicherung bei Ausscheiden zunächst<br />
auf den Mitarbeiter übertragen wird (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch e<strong>in</strong>en Versicherungsnehmer-Wechsel)<br />
und <strong>die</strong>ser Mitarbeiter kurz darauf vom Versicherer<br />
verlangt, den Wert <strong>der</strong> Versicherung auf e<strong>in</strong>en Versorgungsträger<br />
des <strong>neue</strong>n Arbeitgebers zu übertragen.<br />
Das Übertragungsrecht des Arbeitnehmers gilt nur für <strong>die</strong> Durchführungswege<br />
Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds und auch nur,<br />
wenn <strong>der</strong> Wert <strong>die</strong>ser Verträge nicht oberhalb <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung liegt. Liegt <strong>der</strong> Übertragungswert über<br />
<strong>die</strong>sem Wert (<strong>in</strong> 2005: 62.400,- Euro), so entfällt das Recht des Arbeitnehmers.<br />
Der Arbeitnehmer kann <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall auch ke<strong>in</strong>e teilweise Übertragung<br />
verlangen. Er muss sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Ausscheiden<br />
entscheiden, ob er <strong>die</strong> Übertragung verlangen will. Danach s<strong>in</strong>d<br />
Übertragungen nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.<br />
Der Arbeitgeber hat ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>en ausscheidenden Arbeitnehmer<br />
zur Übertragung zu zw<strong>in</strong>gen. Der Arbeitgeber kann nur e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gemäß<br />
§ 3 BetrAVG gewähren, <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer wie<strong>der</strong>um wi<strong>der</strong>setzen<br />
kann, <strong>in</strong>dem er stattdessen e<strong>in</strong>e Übertragung auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />
verlangt.<br />
Um dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e fun<strong>die</strong>rte Entscheidungsgrundlage zu geben,<br />
sieht § 4 a BetrAVG vor, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer verlangen kann, ihm <strong>die</strong><br />
Höhe des Übertragungswertes bzw. <strong>die</strong> sich daraus ergebende Versorgung<br />
mitzuteilen.<br />
In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> wird <strong>die</strong> konkrete Ausgestaltung des Übertragungsrechtes<br />
vermutlich ke<strong>in</strong>e große Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass <strong>die</strong>ses<br />
Recht ohneh<strong>in</strong> nur für Neuzusagen ab 2005 greift, werden sich alle Beteiligten<br />
<strong>in</strong> den meisten Fällen e<strong>in</strong>ig se<strong>in</strong>, <strong>die</strong> Übertragung vorzunehmen. Und<br />
<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall gelten <strong>die</strong> genannten Voraussetzungen und E<strong>in</strong>schränkungen<br />
nicht.<br />
2.3 Übertragung bei Direktversicherungen<br />
Übertragung durch Versicherungsnehmer-Wechsel<br />
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, ob er e<strong>in</strong>e Versorgung übernehmen<br />
o<strong>der</strong> lediglich das Versorgungskapital übertragen lassen will. In<br />
welcher Form <strong>die</strong> Übertragung des Versorgungskapitals stattzuf<strong>in</strong>den hat,<br />
schreibt <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht vor. Deshalb ist es auch denkbar, dass anstelle<br />
e<strong>in</strong>er Überweisung des Rückkaufswertes e<strong>in</strong>er Direktversicherung <strong>die</strong><br />
gesamte Versicherung als Übertragungswert mitgegeben wird. Der <strong>neue</strong><br />
Arbeitgeber führt <strong>die</strong>se Direktversicherung dann als <strong>neue</strong>r Versicherungsnehmer<br />
weiter. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
im Rahmen des VN-Wechsels festlegen, dass es sich um e<strong>in</strong>e Übertragung<br />
handelt.<br />
Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer-Eigenschaft hat <strong>der</strong> <strong>neue</strong><br />
Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> Möglichkeit, etwaige Gestaltungsfehler aus <strong>der</strong><br />
Vergangenheit für <strong>die</strong> Zukunft zu korrigieren. Denn er ist bei <strong>der</strong> Übertragung<br />
ja gerade nicht verpflichtet, <strong>die</strong> Versorgung unverän<strong>der</strong>t weiter zu<br />
führen. Denkbar wäre z.B. <strong>die</strong> Anpassung <strong>der</strong> Überschussverwendung an<br />
A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 8