die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH
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ke<strong>in</strong>e Billigkeitsregelung des Bundsf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums erfor<strong>der</strong>lich, wie <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> immer wie<strong>der</strong> fälschlicherweise behauptet wird.<br />
Auch e<strong>in</strong> übernommener Pensionskassen-Vertrag ist weiterh<strong>in</strong> als Altzusage<br />
zu behandeln. D.h. E<strong>in</strong>zahlungen s<strong>in</strong>d auch beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber bis<br />
zu 4% <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />
Beiträge können bis zu 1752,- Euro pauschal besteuert werden. Der zusätzliche<br />
Freibetrag von 1800,- Euro nach § 3 Nr. 63 EStG ist nicht nutzbar.<br />
Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn <strong>die</strong> übernommene Zusage<br />
vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber nicht <strong>in</strong> steuerschädlicher Weise verän<strong>der</strong>t wird.<br />
<strong>Praxis</strong>tipp: Um sich bei e<strong>in</strong>em bestehenden Pensionskassen-Vertrag auch<br />
nach dem Arbeitgeber-Wechsel <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung zu<br />
erhalten, ist lediglich notwendig, dass bei Durchführung des VN-Wechsels<br />
o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Übertragung des Deckungskapitals vere<strong>in</strong>bart wird, dass es<br />
sich um <strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Zusage des ehemaligen Arbeitgebers gem. § 4<br />
Abs. 2 BetrAVG handelt.<br />
Fazit<br />
Die Übernahme e<strong>in</strong>er betrieblichen Altersversorgung gem. § 4 BetrAVG war<br />
bis 31.12.2004 <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, um e<strong>in</strong>e Versorgung zum <strong>neue</strong>n<br />
Arbeitgeber mitnehmen zu können. Sie ist bei allen Durchführungswegen<br />
mit arbeitsrechtlichen Risiken für den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber verbunden, da er<br />
auch für Fehler <strong>der</strong> Vergangenheit gegenüber dem Arbeitnehmer haftet.<br />
Die lohnsteuerlichen Folgen e<strong>in</strong>er Übernahme s<strong>in</strong>d dagegen e<strong>in</strong>deutig, und<br />
erfor<strong>der</strong>n auch im Zusammenhang mit Deckungskapitalübertragungen o<strong>der</strong><br />
nach zwischenzeitlicher privater Fortführung ke<strong>in</strong>e Billigkeitsregelungen <strong>der</strong><br />
F<strong>in</strong>anzverwaltung.<br />
2. Übertragung des Versorgungskapitals auf e<strong>in</strong>en<br />
<strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />
Um <strong>die</strong> Weiterführung e<strong>in</strong>er bestehenden Versorgung beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />
zu erleichtern, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem Alterse<strong>in</strong>künftegesetz<br />
e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Möglichkeit geschaffen. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG kann anstelle<br />
<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> gesamten Versorgung auf Wunsch nur das vorhandene<br />
Versorgungskapital auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber übertragen werden (§ 4<br />
Abs. 2 BetrAVG).<br />
Mit <strong>der</strong> Übertragung des Versorgungskapitals erlischt <strong>die</strong> Zusage des alten<br />
Arbeitgebers. Der <strong>neue</strong> Arbeitgeber errechnet aus dem „mitgebrachten“<br />
Versorgungskapital nach se<strong>in</strong>en Versorgungsregeln e<strong>in</strong>e wertgleiche Zusage.<br />
Für <strong>die</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Wertgleichheit beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber ist<br />
lediglich das Verhältnis zwischen dem mitgebrachten Versorgungskapital<br />
und dem Wert <strong>der</strong> Zusage beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber relevant. Die so entstehende<br />
Versorgung gilt als Entgeltumwandlung und unterliegt dem sofortigen<br />
Insolvenzschutz durch den PSVaG. Für Übertragungswerte bis zur BBG<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung verzichtet <strong>der</strong> PSVaG sogar auf <strong>die</strong> sonst für<br />
<strong>neue</strong> Zusagen übliche Wartezeit von 2 Jahren ab Erteilung <strong>der</strong> Zusage (§ 7<br />
Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG).<br />
Im Unterschied zur Übernahme liegt bei <strong>der</strong> Übertragung ke<strong>in</strong>e Weiterführung<br />
<strong>der</strong> alten Zusage vor, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber neu erteil-<br />
A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 6