die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH
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In <strong>der</strong> Vergangenheit, also vor dem 01.01.2005 war je<strong>der</strong> VN-Wechsel auf<br />
e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber arbeitsrechtlich zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Übernahme gem. §<br />
4 BetrAVG, da e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e rechtlich wirksame Möglichkeit gar nicht zur<br />
Verfügung stand. In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> war den meisten Arbeitgebern allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht bewusst, welche arbeitsrechtliche Konsequenz <strong>die</strong> Weiterführung e<strong>in</strong>er<br />
bestehenden Direktversicherung hatte. Nachdem das Betriebsrentengesetz<br />
aber zwischenzeitlich zwei Möglichkeiten e<strong>in</strong>er „Mitnahme <strong>der</strong> Versorgung“<br />
zum <strong>neue</strong>n Arbeitgeber kennt, kann <strong>der</strong> Arbeitgeber wählen, ob<br />
er e<strong>in</strong>e Übernahme o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Übertragung bevorzugt.<br />
Übernahme nach versicherungsvertraglichem Verfahren<br />
Bei Direktversicherungen wird häufig bereits bei Vertragsabschluß vere<strong>in</strong>bart,<br />
dass bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen<br />
das versicherungsvertragliche Verfahren anzuwenden ist. Hierbei entspricht<br />
<strong>die</strong> Höhe des unverfallbaren Anspruches gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG <strong>der</strong> Versicherungsleistung<br />
des beitragsfrei gestellten Vertrages. In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> erhält<br />
<strong>der</strong> ausscheidende Mitarbeiter nicht nur das gesetzlich vorgesehen<br />
unwi<strong>der</strong>rufliche Bezugsrecht, son<strong>der</strong>n es wird ihm auch <strong>die</strong> Versicherungsnehmer-Eigenschaft<br />
übertragen. Trotzdem besteht arbeitsrechtlich weiterh<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e betriebliche Altersversorgung des alten Arbeitgebers, für <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser<br />
z.B. auch bei Insolvenz des Versicherers haften würde (§ 1 Abs. 1<br />
BetrAVG). F<strong>in</strong>det <strong>der</strong> Arbeitnehmer erst e<strong>in</strong>ige Zeit nach Durchführung des<br />
versicherungsvertraglichen Verfahrens e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, <strong>der</strong> zur<br />
Übernahme <strong>der</strong> Versorgung bereit ist, so muss e<strong>in</strong> <strong>neue</strong>rlicher VN-Wechsel<br />
vorgenommen werden. Arbeitsrechtlich kann aber trotzdem e<strong>in</strong>e Übernahme<br />
nach § 4 BetrAVG vorliegen; bis zum Jahre 2004 war <strong>die</strong>ser Vorgang<br />
mangels Alternative sogar zw<strong>in</strong>gend als Übernahme anzusehen. Denn erst<br />
mit dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber wird<br />
<strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber von se<strong>in</strong>er Versorgungsverpflichtung befreit.<br />
Das gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer den Vertrag zwischenzeitlich<br />
durch private Beiträge aus <strong>in</strong>dividuell versteuertem E<strong>in</strong>kommen f<strong>in</strong>anziert<br />
hat.<br />
Übernahme im Rahmen des Deckungskapitalübertragungsabkommens<br />
Um das Geschäftsfeld <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung zu för<strong>der</strong>n haben<br />
<strong>die</strong> meisten im deutschen Markt tätigen Versicherer bereits vor vielen Jahren<br />
das so genannte „Deckungskapitalübertragungsabkommen“ abgeschlossen.<br />
Dieses Abkommen regelt, dass e<strong>in</strong> Arbeitnehmer, dessen <strong>neue</strong>r<br />
Arbeitgeber alle Direktversicherungen bei e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Versicherer führt<br />
als <strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber ke<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>anziellen Verlust aus <strong>der</strong> Kündigung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Direktversicherung und dem Neuabschluss beim<br />
<strong>neue</strong>n Arbeitgeber erleidet. In den im Abkommen festgelegten Fällen verzichtet<br />
daher <strong>der</strong> bisherige Versicherer bei <strong>der</strong> Kündigung auf den üblichen<br />
Stornoabzug und <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Versicherer erhebt ke<strong>in</strong>e <strong>neue</strong>n Abschlusskosten.<br />
Auch <strong>die</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung hat dem Abkommen zugestimmt und betrachtet<br />
<strong>die</strong> Deckungskapitalübertragung nicht als steuerschädlichen Neuabschluss<br />
e<strong>in</strong>er Versicherung.<br />
Trotz <strong>der</strong> begrifflichen Übere<strong>in</strong>stimmung muss <strong>die</strong> Übertragung des Deckungskapitals<br />
nicht zw<strong>in</strong>gend auch e<strong>in</strong>e Übertragung nach § 4 BetrAVG<br />
se<strong>in</strong>. Im Gegenteil: bis zum Jahr 2004 handelte es sich zw<strong>in</strong>gend um e<strong>in</strong>e<br />
A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 4