die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH
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Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel<br />
- <strong>die</strong> <strong>neue</strong> <strong>Portabilität</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> -<br />
Von Andreas Buttler und Katr<strong>in</strong> Kümmerle <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong>, München<br />
Die betriebliche Altersversorgung ist e<strong>in</strong> wichtiges Instrument zur För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Betriebstreue von Arbeitnehmern. Sie kann jedoch Fluktuation<br />
nicht vollständig verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> betriebliche Altersversorgung<br />
durch Entgeltumwandlung, <strong>der</strong>en Anspruch dem Arbeitnehmer<br />
bei Kündigung ohneh<strong>in</strong> nicht verloren geht.<br />
Verlässt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer das Unternehmen, stellt sich stets <strong>die</strong> Frage,<br />
was mit <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung des Ausscheidenden zu geschehen<br />
hat. Sobald <strong>die</strong> gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt s<strong>in</strong>d, bieten<br />
sich drei Möglichkeiten an:<br />
� <strong>die</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> unverfallbaren Anwartschaft durch den alten<br />
Arbeitgeber,<br />
� <strong>die</strong> Abf<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Anwartschaft sofern <strong>der</strong>en Wert <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />
Grenzen des § 3 BetrAVG liegt<br />
� <strong>die</strong> „Mitnahme“ <strong>der</strong> Versorgung zum <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, um sie dort<br />
weiterzuführen.<br />
Der folgende Beitrag untersucht und vergleicht <strong>die</strong> beiden Mitnahmemöglichkeiten,<br />
<strong>die</strong> <strong>in</strong> § 4 BetrAVG seit 01.01.2005 geregelt s<strong>in</strong>d.<br />
1. Übernahme e<strong>in</strong>er Versorgung<br />
Die Versorgung e<strong>in</strong>es ausgeschiedenen Arbeitnehmers konnte gemäß § 4<br />
BetrAVG <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit wahlweise vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, e<strong>in</strong>em<br />
Lebensversicherungsunternehmen, e<strong>in</strong>er Pensionskasse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen<br />
Versorgungsträger übernommen werden. Seit 1.1.2005<br />
s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se Möglichkeiten stark e<strong>in</strong>geschränkt worden. Jetzt kann <strong>die</strong> Versorgung<br />
nur noch vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber und nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen von<br />
e<strong>in</strong>er Pensionskasse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Versicherer übernommen werden.<br />
1.1 Übernahme bei Liquidation<br />
Soll e<strong>in</strong> Unternehmen liqui<strong>die</strong>rt werden, so ist <strong>die</strong>s nur möglich, wenn zuvor<br />
alle Versorgungsverpflichtungen auf e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Versorgungsträger ausgelagert<br />
werden. Deshalb ermöglicht <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall auch<br />
<strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Versorgung durch e<strong>in</strong> Lebensversicherungsunternehmen<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Pensionskasse (§ 4 Abs. 4 BetrAVG). Allerd<strong>in</strong>gs muss sichergestellt<br />
se<strong>in</strong>, dass sämtliche Überschussanteile ab Rentenbeg<strong>in</strong>n zur<br />
Erhöhung <strong>der</strong> laufenden Rente verwendet werden und dass <strong>der</strong> unverfallbar<br />
ausgeschiedene Mitarbeiter ke<strong>in</strong>en vorzeitigen Zugriff auf <strong>die</strong> Versicherungsleistung<br />
hat. Die Übernahme kann theoretisch sogar ohne Zustimmung<br />
des Arbeitnehmers vorgenommen werden.<br />
In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> wird aber schon alle<strong>in</strong> wegen des Versicherungsabschlusses<br />
<strong>die</strong> Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>.<br />
A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 2