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die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH

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falls bei <strong>der</strong> Besteuerung nach § 40b EStG. Allerd<strong>in</strong>gs dürfen <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall<br />

ke<strong>in</strong>e wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen am Vertrag vorgenommen werden. Das<br />

gleiche gilt für e<strong>in</strong>en Versicherungsnehmer-Wechsel im Anschluss an e<strong>in</strong>e<br />

private Weiterführung im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens.<br />

E<strong>in</strong>e maximal mögliche Dauer <strong>der</strong> zwischenzeitlich privaten Weiterführung<br />

hat das BMF nicht festgelegt.<br />

Übertragung e<strong>in</strong>er Pensionskassenversorgung<br />

Auch <strong>die</strong> Übertragung e<strong>in</strong>er Pensionskassenversorgung auf e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Pensionskasse<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Direktversicherung führt beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber zu<br />

e<strong>in</strong>er Neuzusage. Deshalb kann beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber nicht nur <strong>der</strong> Freibetrag<br />

des § 3 Nr. 63 EStG <strong>in</strong> Höhe von 4% <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

genutzt werden, son<strong>der</strong>n zusätzlich auch <strong>der</strong> Freibetrag <strong>in</strong> Höhe von 1800,-<br />

Euro. Gleichzeitig entfällt aber <strong>die</strong> Möglichkeit, für <strong>die</strong>se Pensionskassenversorgung<br />

zukünftig <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung des § 40b EStG zu nutzen. D.h. auch<br />

<strong>die</strong> Vervielfältigungsregel des § 40b EStG ist für den betroffenen Arbeitnehmer<br />

für <strong>die</strong> Zukunft verloren. Ob es <strong>die</strong>sbezüglich ebenfalls Ausnahmeregelungen<br />

des Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums geben wird ist <strong>der</strong>zeit noch unklar.<br />

Übertragung e<strong>in</strong>er Unterstützungskassenversorgung<br />

§ 3 Nr. 55 EStG stellt auch <strong>die</strong> Übertragung von e<strong>in</strong>er Unterstützungskasse<br />

auf e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e lohnsteuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob im Rahmen <strong>der</strong><br />

Übertragung e<strong>in</strong>e bestehende Rückdeckungsversicherung auf <strong>die</strong> <strong>neue</strong> Unterstützungskasse<br />

(per Versicherungsnehmer-Wechsel) übertragen und<br />

dort weitergeführt wird o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Rückkaufswert e<strong>in</strong>er Rückdeckungsversicherung<br />

übertragen und bei <strong>der</strong> <strong>neue</strong>n Unterstützungskasse als E<strong>in</strong>malbeitrag<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Rückdeckungsversicherung e<strong>in</strong>gezahlt wird. Die E<strong>in</strong>zahlung<br />

des E<strong>in</strong>malbeitrages <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>neue</strong>n Unterstützungskasse könnte aber<br />

zu Problemen beim Betriebsausgabenabzug des Trägerunternehmens<br />

für <strong>die</strong> anschließend laufenden Beiträge führen. Denn § 4d Abs. 1 Nr. 1c<br />

EStG setzt für den Betriebsausgabenabzug voraus, dass <strong>die</strong> Rückdeckungsversicherung<br />

ausschließlich gegen laufenden Beitrag abgeschlossen wurde.<br />

Im konkreten Fall empfiehlt sich deshalb e<strong>in</strong>e Anfrage beim zuständigen<br />

F<strong>in</strong>anzamt.<br />

Fazit<br />

Die vom Gesetzgeber zum 1.1.2005 neu geschaffene Übertragungsmöglichkeit<br />

nach § 4 Abs. 2 BetrAVG wird den Markt <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />

beleben und ist daher e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Innovation. Durch sie wird<br />

<strong>die</strong> so genannte „<strong>neue</strong> <strong>Portabilität</strong>“ geför<strong>der</strong>t und e<strong>in</strong>e Zersplitterung <strong>der</strong><br />

Betriebsrentenansprüche verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

Für <strong>die</strong> Direktversicherung hat das BMF <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>ige praktikable Ausnahmeregelungen<br />

geschaffen, mit denen <strong>die</strong> praktische Umsetzung stark<br />

erleichtert wird. Für <strong>die</strong> Pensionskasse fehlen <strong>die</strong>se Ausnahmen lei<strong>der</strong> noch<br />

völlig. Auch für das dem BMF bereits seit längerem vorliegende Deckungskapitalübertragungsabkommen<br />

fehlt noch <strong>die</strong> Verabschiedung durch das<br />

BMF. Arbeitnehmer mit Alt-Pensionskassen sollten deshalb bei Arbeitgeber-<br />

Wechsel vorsichtshalber e<strong>in</strong>e Übernahme nach § 4 Abs. 2 BetrAVG vere<strong>in</strong>baren,<br />

um sich <strong>die</strong> 40b-Fähigkeit zu erhalten.<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 12

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