die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH
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2.5 Lohnsteuerliche Auswirkungen e<strong>in</strong>er Übertragung<br />
Wird e<strong>in</strong>e Versorgung bei Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen des § 4<br />
Abs. 2 BetrAVG auf e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber übertragen, so liegt steuersystematisch<br />
e<strong>in</strong>e Auflösung <strong>der</strong> alten Versorgung und Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>zahlung<br />
des Übertragungswertes beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber vor. Der <strong>neue</strong> Arbeitgeber<br />
übernimmt auch nicht <strong>die</strong> bestehende Versorgung, son<strong>der</strong>n erteilt e<strong>in</strong>e<br />
<strong>neue</strong> Zusage auf Basis des vom Arbeitnehmer e<strong>in</strong>gezahlten Übertragungswertes.<br />
Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG<br />
Um <strong>die</strong> politisch gewünschte Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG zu för<strong>der</strong>n,<br />
hat <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>die</strong>se unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich<br />
begünstigt. Hierbei wird zwischen zwei „För<strong>der</strong>gruppen“ unterschieden.<br />
Gruppe 1: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds<br />
Gruppe 2: Unterstützungskasse, Pensionszusage.<br />
Wechselt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer im Rahmen se<strong>in</strong>es Arbeitsplatzwechsels von<br />
e<strong>in</strong>em Durchführungsweg beim alten Arbeitgeber <strong>in</strong> denselben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />
an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> gleichen För<strong>der</strong>gruppe, so bleibt <strong>die</strong>se Übertragung lohnsteuerfrei<br />
(§ 3 Nr. 55 EStG). Im Gegenzug unterliegen auch <strong>die</strong> späteren Leistungen<br />
<strong>der</strong> selben Besteuerung wie beim ursprünglichen Durchführungsweg.<br />
Wechselt also e<strong>in</strong> Arbeitnehmer von e<strong>in</strong>er Pensionskasse beim alten<br />
Arbeitgeber zu e<strong>in</strong>er Direktversicherung beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, so kann<br />
das entsprechende Versorgungskapital lohnsteuerfrei übertragen werden.<br />
Soweit <strong>die</strong> späteren Versorgungsleistungen auf dem übertragenen Vermögen<br />
beruhen, s<strong>in</strong>d sie entsprechend <strong>der</strong> steuerlichen För<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung<br />
<strong>in</strong> <strong>die</strong> ursprüngliche Pensionskasse steuerpflichtig.<br />
§ 3 Nr. 55 EStG sieht vor, dass <strong>die</strong> späteren Leistungen, <strong>die</strong> sich aus dem<br />
Übertragungswert ergeben so versteuert werden, als wäre <strong>die</strong> Übertragung<br />
nicht erfolgt. Das gilt auch dann, wenn e<strong>in</strong>e ehemalige § 40b-<br />
Direktversicherung z.B. auf e<strong>in</strong>en Pensionsfonds übertragen wird, obwohl<br />
es bei <strong>die</strong>sem Durchführungsweg <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung<br />
nie gegeben hat. D.h. je<strong>der</strong> Durchführungsweg muss zukünftig <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
Verwaltungssystem <strong>die</strong> Möglichkeit vorsehen, alle steuerlichen För<strong>der</strong>ungen<br />
zu verwalten.<br />
A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 10