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die neue Portabilität in der Praxis - febs Consulting GmbH

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Betriebliche Altersversorgung<br />

bei Arbeitgeberwechsel<br />

– <strong>die</strong> <strong>neue</strong> <strong>Portabilität</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> -


Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel<br />

- <strong>die</strong> <strong>neue</strong> <strong>Portabilität</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> -<br />

Von Andreas Buttler und Katr<strong>in</strong> Kümmerle <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong>, München<br />

Die betriebliche Altersversorgung ist e<strong>in</strong> wichtiges Instrument zur För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Betriebstreue von Arbeitnehmern. Sie kann jedoch Fluktuation<br />

nicht vollständig verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> betriebliche Altersversorgung<br />

durch Entgeltumwandlung, <strong>der</strong>en Anspruch dem Arbeitnehmer<br />

bei Kündigung ohneh<strong>in</strong> nicht verloren geht.<br />

Verlässt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer das Unternehmen, stellt sich stets <strong>die</strong> Frage,<br />

was mit <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung des Ausscheidenden zu geschehen<br />

hat. Sobald <strong>die</strong> gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt s<strong>in</strong>d, bieten<br />

sich drei Möglichkeiten an:<br />

� <strong>die</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> unverfallbaren Anwartschaft durch den alten<br />

Arbeitgeber,<br />

� <strong>die</strong> Abf<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Anwartschaft sofern <strong>der</strong>en Wert <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

Grenzen des § 3 BetrAVG liegt<br />

� <strong>die</strong> „Mitnahme“ <strong>der</strong> Versorgung zum <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, um sie dort<br />

weiterzuführen.<br />

Der folgende Beitrag untersucht und vergleicht <strong>die</strong> beiden Mitnahmemöglichkeiten,<br />

<strong>die</strong> <strong>in</strong> § 4 BetrAVG seit 01.01.2005 geregelt s<strong>in</strong>d.<br />

1. Übernahme e<strong>in</strong>er Versorgung<br />

Die Versorgung e<strong>in</strong>es ausgeschiedenen Arbeitnehmers konnte gemäß § 4<br />

BetrAVG <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit wahlweise vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, e<strong>in</strong>em<br />

Lebensversicherungsunternehmen, e<strong>in</strong>er Pensionskasse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen<br />

Versorgungsträger übernommen werden. Seit 1.1.2005<br />

s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se Möglichkeiten stark e<strong>in</strong>geschränkt worden. Jetzt kann <strong>die</strong> Versorgung<br />

nur noch vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber und nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen von<br />

e<strong>in</strong>er Pensionskasse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Versicherer übernommen werden.<br />

1.1 Übernahme bei Liquidation<br />

Soll e<strong>in</strong> Unternehmen liqui<strong>die</strong>rt werden, so ist <strong>die</strong>s nur möglich, wenn zuvor<br />

alle Versorgungsverpflichtungen auf e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Versorgungsträger ausgelagert<br />

werden. Deshalb ermöglicht <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall auch<br />

<strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Versorgung durch e<strong>in</strong> Lebensversicherungsunternehmen<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Pensionskasse (§ 4 Abs. 4 BetrAVG). Allerd<strong>in</strong>gs muss sichergestellt<br />

se<strong>in</strong>, dass sämtliche Überschussanteile ab Rentenbeg<strong>in</strong>n zur<br />

Erhöhung <strong>der</strong> laufenden Rente verwendet werden und dass <strong>der</strong> unverfallbar<br />

ausgeschiedene Mitarbeiter ke<strong>in</strong>en vorzeitigen Zugriff auf <strong>die</strong> Versicherungsleistung<br />

hat. Die Übernahme kann theoretisch sogar ohne Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers vorgenommen werden.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> wird aber schon alle<strong>in</strong> wegen des Versicherungsabschlusses<br />

<strong>die</strong> Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>.<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 2


1.2 Übernahme durch e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />

Mit <strong>der</strong> Übernahme e<strong>in</strong>er Versorgung durch e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber steigt<br />

<strong>die</strong>ser <strong>in</strong> vollem Umfang <strong>in</strong> <strong>die</strong> Versorgungsverpflichtung des alten Arbeitgebers<br />

e<strong>in</strong> und führt <strong>die</strong>se weiter. Sämtliche Verpflichtungen aus <strong>der</strong> Zusage<br />

gehen mit schuldbefreien<strong>der</strong> Wirkung für den alten Arbeitgeber auf den<br />

<strong>neue</strong>n Arbeitgeber über. Somit haftet <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber z.B. auch für<br />

den Teil <strong>der</strong> Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG, <strong>der</strong> beim alten<br />

Arbeitgeber er<strong>die</strong>nt wurde.<br />

Auch <strong>die</strong> Unverfallbarkeitsfristen des § 1b BetrAVG beg<strong>in</strong>nen bei e<strong>in</strong>er Übernahme<br />

nicht neu zu laufen. Das führt dazu, dass e<strong>in</strong>e übernommene<br />

Versorgung beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber auch bei Arbeitgeberf<strong>in</strong>anzierung sofort<br />

gesetzlich unverfallbar se<strong>in</strong> kann. Das ist immer dann <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

<strong>die</strong> Versorgung auch beim alten Arbeitgeber bereits gesetzlich unverfallbar<br />

war. In <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong> Übernahme durch den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> nahezu zw<strong>in</strong>gend auch mit e<strong>in</strong>er Übertragung entsprechen<strong>der</strong><br />

f<strong>in</strong>anzieller Mittel verbunden. Übernimmt <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber dagegen<br />

e<strong>in</strong>e noch verfallbare Versorgung, so wird <strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel nicht bereit se<strong>in</strong>, hierfür e<strong>in</strong>e Erstattung zu zahlen. Die Übernahme<br />

liegt <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall im alle<strong>in</strong>igen Interesse des Arbeitnehmers und se<strong>in</strong>es<br />

<strong>neue</strong>n Arbeitgebers.<br />

E<strong>in</strong>e wirksame Übernahme ist nur möglich, wenn ihr alle Beteiligten zustimmen.<br />

Zum<strong>in</strong>dest <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> aber nur selten<br />

bereit, e<strong>in</strong>e Verpflichtung zu übernehmen, <strong>die</strong> er <strong>in</strong>haltlich nicht selbst gestalten<br />

konnte und <strong>der</strong>en Risiken für den Arbeitgeber er oft nicht ausreichend<br />

beurteilen kann. Deshalb kommen Übernahmen von Pensionszusagen<br />

meist nur bei Arbeitgeberwechseln <strong>in</strong>nerhalb von Konzernen vor. Etwas<br />

häufiger s<strong>in</strong>d Übernahmen beim Durchführungsweg Unterstützungskasse <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Form, dass <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber <strong>der</strong> bisherigen U-Kasse als <strong>neue</strong>s<br />

Trägerunternehmen beitritt und <strong>die</strong> bestehende Versorgung <strong>in</strong>klusive <strong>der</strong><br />

bestehenden Versicherung weiterführt. Was vielen Arbeitgebern aber häufig<br />

nicht bewusst ist: <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber haftet <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall für alle<br />

Fehler, <strong>die</strong> <strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Altersversorgung<br />

gemacht hat.<br />

1.3 Übernahme bestehen<strong>der</strong> Direktversicherungen<br />

Weit verbreitet und fast schon marktüblich ist <strong>die</strong> Übernahme bestehen<strong>der</strong><br />

Direktversicherungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e solcher, <strong>der</strong>en Beiträge nach § 40b<br />

EStG besteuert und <strong>der</strong>en Leistungen steuerfrei ausgezahlt werden. Denn<br />

schließlich ist e<strong>in</strong> Neuabschluss <strong>der</strong>artiger Versicherungen heute nicht mehr<br />

möglich.<br />

Übernahme durch Versicherungsnehmer-Wechsel<br />

Der häufigste Fall <strong>der</strong> Übernahme e<strong>in</strong>er Direktversicherung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><br />

sicherlich <strong>die</strong> Weiterführung des Vertrages beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber. Dies<br />

geschieht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch e<strong>in</strong>en Wechsel <strong>der</strong> Versicherungsnehmer-<br />

Eigenschaft (VN-Wechsel) vom alten auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber. Dabei tritt<br />

<strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong> vollem Umfang <strong>in</strong> <strong>die</strong> bisherige Versorgung e<strong>in</strong> und<br />

übernimmt auch eventuelle Risiken <strong>der</strong> Versorgung, <strong>die</strong> durch Fehler des<br />

alten Arbeitgebers z.B. bei Vertragsabschluss gemacht wurden.<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 3


In <strong>der</strong> Vergangenheit, also vor dem 01.01.2005 war je<strong>der</strong> VN-Wechsel auf<br />

e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber arbeitsrechtlich zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Übernahme gem. §<br />

4 BetrAVG, da e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e rechtlich wirksame Möglichkeit gar nicht zur<br />

Verfügung stand. In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> war den meisten Arbeitgebern allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht bewusst, welche arbeitsrechtliche Konsequenz <strong>die</strong> Weiterführung e<strong>in</strong>er<br />

bestehenden Direktversicherung hatte. Nachdem das Betriebsrentengesetz<br />

aber zwischenzeitlich zwei Möglichkeiten e<strong>in</strong>er „Mitnahme <strong>der</strong> Versorgung“<br />

zum <strong>neue</strong>n Arbeitgeber kennt, kann <strong>der</strong> Arbeitgeber wählen, ob<br />

er e<strong>in</strong>e Übernahme o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Übertragung bevorzugt.<br />

Übernahme nach versicherungsvertraglichem Verfahren<br />

Bei Direktversicherungen wird häufig bereits bei Vertragsabschluß vere<strong>in</strong>bart,<br />

dass bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen<br />

das versicherungsvertragliche Verfahren anzuwenden ist. Hierbei entspricht<br />

<strong>die</strong> Höhe des unverfallbaren Anspruches gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG <strong>der</strong> Versicherungsleistung<br />

des beitragsfrei gestellten Vertrages. In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> erhält<br />

<strong>der</strong> ausscheidende Mitarbeiter nicht nur das gesetzlich vorgesehen<br />

unwi<strong>der</strong>rufliche Bezugsrecht, son<strong>der</strong>n es wird ihm auch <strong>die</strong> Versicherungsnehmer-Eigenschaft<br />

übertragen. Trotzdem besteht arbeitsrechtlich weiterh<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e betriebliche Altersversorgung des alten Arbeitgebers, für <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser<br />

z.B. auch bei Insolvenz des Versicherers haften würde (§ 1 Abs. 1<br />

BetrAVG). F<strong>in</strong>det <strong>der</strong> Arbeitnehmer erst e<strong>in</strong>ige Zeit nach Durchführung des<br />

versicherungsvertraglichen Verfahrens e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, <strong>der</strong> zur<br />

Übernahme <strong>der</strong> Versorgung bereit ist, so muss e<strong>in</strong> <strong>neue</strong>rlicher VN-Wechsel<br />

vorgenommen werden. Arbeitsrechtlich kann aber trotzdem e<strong>in</strong>e Übernahme<br />

nach § 4 BetrAVG vorliegen; bis zum Jahre 2004 war <strong>die</strong>ser Vorgang<br />

mangels Alternative sogar zw<strong>in</strong>gend als Übernahme anzusehen. Denn erst<br />

mit dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber wird<br />

<strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber von se<strong>in</strong>er Versorgungsverpflichtung befreit.<br />

Das gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer den Vertrag zwischenzeitlich<br />

durch private Beiträge aus <strong>in</strong>dividuell versteuertem E<strong>in</strong>kommen f<strong>in</strong>anziert<br />

hat.<br />

Übernahme im Rahmen des Deckungskapitalübertragungsabkommens<br />

Um das Geschäftsfeld <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung zu för<strong>der</strong>n haben<br />

<strong>die</strong> meisten im deutschen Markt tätigen Versicherer bereits vor vielen Jahren<br />

das so genannte „Deckungskapitalübertragungsabkommen“ abgeschlossen.<br />

Dieses Abkommen regelt, dass e<strong>in</strong> Arbeitnehmer, dessen <strong>neue</strong>r<br />

Arbeitgeber alle Direktversicherungen bei e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Versicherer führt<br />

als <strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber ke<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>anziellen Verlust aus <strong>der</strong> Kündigung<br />

<strong>der</strong> bestehenden Direktversicherung und dem Neuabschluss beim<br />

<strong>neue</strong>n Arbeitgeber erleidet. In den im Abkommen festgelegten Fällen verzichtet<br />

daher <strong>der</strong> bisherige Versicherer bei <strong>der</strong> Kündigung auf den üblichen<br />

Stornoabzug und <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Versicherer erhebt ke<strong>in</strong>e <strong>neue</strong>n Abschlusskosten.<br />

Auch <strong>die</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung hat dem Abkommen zugestimmt und betrachtet<br />

<strong>die</strong> Deckungskapitalübertragung nicht als steuerschädlichen Neuabschluss<br />

e<strong>in</strong>er Versicherung.<br />

Trotz <strong>der</strong> begrifflichen Übere<strong>in</strong>stimmung muss <strong>die</strong> Übertragung des Deckungskapitals<br />

nicht zw<strong>in</strong>gend auch e<strong>in</strong>e Übertragung nach § 4 BetrAVG<br />

se<strong>in</strong>. Im Gegenteil: bis zum Jahr 2004 handelte es sich zw<strong>in</strong>gend um e<strong>in</strong>e<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 4


Übernahme. Das zeigen auch <strong>die</strong> großen Bemühungen <strong>der</strong> beteiligten Versicherer,<br />

mit <strong>der</strong> <strong>neue</strong>n Versicherung m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> ehemaligen Versicherungs-<br />

bzw. Versorgungsleistungen wie<strong>der</strong> abzubilden. Denn bei e<strong>in</strong>er Übernahme<br />

nach § 4 BetrAVG haftet <strong>der</strong> Arbeitgeber dafür, dass <strong>der</strong> <strong>neue</strong><br />

Versicherungsvertrag m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> ursprünglich versprochene Leistung<br />

erbr<strong>in</strong>gt. Aufgrund <strong>der</strong> <strong>in</strong> den letzten Jahren stetig gesunkenen Garantieverz<strong>in</strong>sung<br />

von Lebensversicherungen haben <strong>die</strong> Fälle von Deckungskapitalübertragungen<br />

drastisch abgenommen, weil es mit e<strong>in</strong>em niedrigeren<br />

Rechnungsz<strong>in</strong>s kaum möglich ist, <strong>die</strong> Versicherungsleistung des ursprünglichen<br />

Vertrages zu erreichen.<br />

Seit dem 1.1.2005 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber aber auch im Rahmen e<strong>in</strong>er Deckungskapitalübertragung<br />

<strong>die</strong> Wahl, ob er <strong>die</strong>se (wie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit)<br />

arbeitsrechtlich als Übernahme o<strong>der</strong> als Übertragung gem. § 4 BetrAVG<br />

durchführen möchte.<br />

1.4 Übernahme bestehen<strong>der</strong> Pensionskassen-Verträge<br />

Für <strong>die</strong> Übernahme bestehen<strong>der</strong> Pensionskassenverträge gelten <strong>die</strong> Ausführungen<br />

zur Direktversicherung s<strong>in</strong>ngemäß. Üblicherweise werden Pensionskassen<br />

bei Wechsel des Arbeitgebers entwe<strong>der</strong> im Rahmen des versicherungsvertraglichen<br />

Verfahrens mitgegeben o<strong>der</strong> per VN-Wechsel vom <strong>neue</strong>n<br />

Arbeitgeber weitergeführt. Selbstverständlich kommen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong><br />

auch Fälle vor, <strong>in</strong> denen zunächst das versicherungsvertragliche Verfahren<br />

angewendet wird und erst e<strong>in</strong>ige Zeit später <strong>die</strong> Übernahme durch den<br />

<strong>neue</strong>n Arbeitgeber per VN-Wechsel erfolgt.<br />

Wesentlich seltener ist bei <strong>der</strong> Pensionskasse allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> Übernahme<br />

durch Übertragung des vorhandenen Deckungskapitals auf e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Pensionskasse<br />

des <strong>neue</strong>n Arbeitgebers. Denn für Pensionskassen gibt es <strong>der</strong>zeit<br />

noch ke<strong>in</strong> entsprechendes Übertragungsabkommen, das e<strong>in</strong>en kostenfreien<br />

Kapitaltransfer sicherstellt. Deswegen und aufgrund <strong>der</strong> zum<br />

1.1.2005 geän<strong>der</strong>ten Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> meisten Pensionskassen im<br />

Markt ist e<strong>in</strong>e Übernahme durch den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber bei gleichzeitigem<br />

Wechsel <strong>der</strong> Pensionskasse <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> kaum durchführbar.<br />

1.5 Lohnsteuerliche Auswirkung e<strong>in</strong>er Übernahme<br />

Da <strong>die</strong> Übernahme e<strong>in</strong>er Versorgung durch den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber aus<br />

Sicht des Arbeitnehmers lediglich e<strong>in</strong>e Weiterführung <strong>der</strong> alten Zusage bedeutet,<br />

hat <strong>die</strong> Übernahme <strong>in</strong> allen Durchführungswegen ke<strong>in</strong>erlei lohnsteuerliche<br />

Auswirkungen. Beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber gilt <strong>die</strong> gleiche lohnsteuerliche<br />

Behandlung wie auch beim ehemaligen Arbeitgeber.<br />

Wurde <strong>die</strong> Zusage des ehemaligen Arbeitgebers bereits vor dem<br />

01.01.2005 erteilt, so liegt bei unverän<strong>der</strong>ter Übernahme durch den <strong>neue</strong>n<br />

Arbeitgeber auch steuerlich e<strong>in</strong>e Altzusage im S<strong>in</strong>ne des BMF-Schreibens<br />

vom 17.11.2004 zum Alterse<strong>in</strong>künftegesetz vor. D.h., e<strong>in</strong>e nach § 40b<br />

EStG besteuerte Direktversicherung kann <strong>in</strong> allen Fällen <strong>der</strong> Übernahme<br />

auch beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber weiterh<strong>in</strong> pauschal besteuert werden, da es<br />

sich eben um e<strong>in</strong>e Altzusage handelt. Für <strong>die</strong>se lohnsteuerliche Konsequenz<br />

ist auch im Rahmen <strong>der</strong> Deckungskapitalübertragung o<strong>der</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Übernahme nach vorherigem versicherungsvertraglichem Verfahren<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 5


ke<strong>in</strong>e Billigkeitsregelung des Bundsf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums erfor<strong>der</strong>lich, wie <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> immer wie<strong>der</strong> fälschlicherweise behauptet wird.<br />

Auch e<strong>in</strong> übernommener Pensionskassen-Vertrag ist weiterh<strong>in</strong> als Altzusage<br />

zu behandeln. D.h. E<strong>in</strong>zahlungen s<strong>in</strong>d auch beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber bis<br />

zu 4% <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Beiträge können bis zu 1752,- Euro pauschal besteuert werden. Der zusätzliche<br />

Freibetrag von 1800,- Euro nach § 3 Nr. 63 EStG ist nicht nutzbar.<br />

Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn <strong>die</strong> übernommene Zusage<br />

vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber nicht <strong>in</strong> steuerschädlicher Weise verän<strong>der</strong>t wird.<br />

<strong>Praxis</strong>tipp: Um sich bei e<strong>in</strong>em bestehenden Pensionskassen-Vertrag auch<br />

nach dem Arbeitgeber-Wechsel <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung zu<br />

erhalten, ist lediglich notwendig, dass bei Durchführung des VN-Wechsels<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Übertragung des Deckungskapitals vere<strong>in</strong>bart wird, dass es<br />

sich um <strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Zusage des ehemaligen Arbeitgebers gem. § 4<br />

Abs. 2 BetrAVG handelt.<br />

Fazit<br />

Die Übernahme e<strong>in</strong>er betrieblichen Altersversorgung gem. § 4 BetrAVG war<br />

bis 31.12.2004 <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, um e<strong>in</strong>e Versorgung zum <strong>neue</strong>n<br />

Arbeitgeber mitnehmen zu können. Sie ist bei allen Durchführungswegen<br />

mit arbeitsrechtlichen Risiken für den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber verbunden, da er<br />

auch für Fehler <strong>der</strong> Vergangenheit gegenüber dem Arbeitnehmer haftet.<br />

Die lohnsteuerlichen Folgen e<strong>in</strong>er Übernahme s<strong>in</strong>d dagegen e<strong>in</strong>deutig, und<br />

erfor<strong>der</strong>n auch im Zusammenhang mit Deckungskapitalübertragungen o<strong>der</strong><br />

nach zwischenzeitlicher privater Fortführung ke<strong>in</strong>e Billigkeitsregelungen <strong>der</strong><br />

F<strong>in</strong>anzverwaltung.<br />

2. Übertragung des Versorgungskapitals auf e<strong>in</strong>en<br />

<strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />

Um <strong>die</strong> Weiterführung e<strong>in</strong>er bestehenden Versorgung beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />

zu erleichtern, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem Alterse<strong>in</strong>künftegesetz<br />

e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Möglichkeit geschaffen. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG kann anstelle<br />

<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> gesamten Versorgung auf Wunsch nur das vorhandene<br />

Versorgungskapital auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber übertragen werden (§ 4<br />

Abs. 2 BetrAVG).<br />

Mit <strong>der</strong> Übertragung des Versorgungskapitals erlischt <strong>die</strong> Zusage des alten<br />

Arbeitgebers. Der <strong>neue</strong> Arbeitgeber errechnet aus dem „mitgebrachten“<br />

Versorgungskapital nach se<strong>in</strong>en Versorgungsregeln e<strong>in</strong>e wertgleiche Zusage.<br />

Für <strong>die</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Wertgleichheit beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber ist<br />

lediglich das Verhältnis zwischen dem mitgebrachten Versorgungskapital<br />

und dem Wert <strong>der</strong> Zusage beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber relevant. Die so entstehende<br />

Versorgung gilt als Entgeltumwandlung und unterliegt dem sofortigen<br />

Insolvenzschutz durch den PSVaG. Für Übertragungswerte bis zur BBG<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung verzichtet <strong>der</strong> PSVaG sogar auf <strong>die</strong> sonst für<br />

<strong>neue</strong> Zusagen übliche Wartezeit von 2 Jahren ab Erteilung <strong>der</strong> Zusage (§ 7<br />

Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG).<br />

Im Unterschied zur Übernahme liegt bei <strong>der</strong> Übertragung ke<strong>in</strong>e Weiterführung<br />

<strong>der</strong> alten Zusage vor, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e vom <strong>neue</strong>n Arbeitgeber neu erteil-<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 6


te Zusage unter Anrechnung des mitgebrachten Kapitals (= E<strong>in</strong>malbeitrag).<br />

Deshalb ist es auch unproblematisch, wenn <strong>die</strong> Versorgung beim <strong>neue</strong>n<br />

Arbeitgeber völlig an<strong>der</strong>s gestaltet ist als beim alten Arbeitgeber, da sie<br />

völlig unabhängig von <strong>der</strong> bisherigen Zusage erteilt wird.<br />

2.1 Berechnung des Übertragungswertes<br />

Selbstverständlich muss <strong>der</strong> ehemalige Arbeitgeber dem ausscheidenden<br />

Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Versorgungskapital als Übertragungswert zur Verfügung<br />

stellen, das dem unverfallbaren Anspruch wertmäßig m<strong>in</strong>destens entspricht.<br />

Um <strong>die</strong>s sicherzustellen hat <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>die</strong> Höhe des Übertragungswertes<br />

<strong>in</strong> § 4 Abs. 5 BetrAVG gesetzlich festgelegt.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Pensionszusage und e<strong>in</strong>er Unterstützungskasse entspricht <strong>der</strong><br />

Übertragungswert bzw. das Versorgungskapital dem Barwert des unverfallbaren<br />

Anspruchs des Mitarbeiters. Bei dessen Berechnung gelten <strong>die</strong><br />

„Rechnungsgrundlagen“ sowie <strong>die</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik.<br />

Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse<br />

entspricht <strong>der</strong> Übertragungswert dem Wert <strong>der</strong> Versicherung<br />

zum Übertragungszeitpunkt. Das gilt allerd<strong>in</strong>gs nur, soweit <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong><br />

Versicherung auch m<strong>in</strong>destens den unverfallbaren Anspruch des ausscheidenden<br />

Arbeitnehmers abdeckt. Das ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall.<br />

Beide vom Gesetzgeber festgelegte Def<strong>in</strong>itionen s<strong>in</strong>d nicht e<strong>in</strong>deutig. Um<br />

spätere Streitigkeiten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Anspruchshöhe zu vermeiden, sollte<br />

<strong>die</strong> detaillierte Berechnung <strong>der</strong> Übertragungswerte bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> Versorgungsordnung<br />

festgelegt werden. Insbeson<strong>der</strong>e bei den versicherungsförmigen<br />

Durchführungswegen wird es dabei im Interesse des Arbeitgebers<br />

liegen, dass das Übertragungskapital nicht höher ist als <strong>der</strong> vom Versicherer<br />

bereitgestellte Rückkaufswert.<br />

Fraglich ist allerd<strong>in</strong>gs, ob <strong>die</strong>ser Wert arbeitsrechtlich ausreicht. Denn bereits<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzesbegründung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber ausgeführt, dass er<br />

davon ausgeht, dass bei <strong>der</strong> Ermittlung des Übertragungswertes aus Direktversicherungen,<br />

Pensionskassen und Pensionsfonds e<strong>in</strong> Stornoabzug<br />

für <strong>die</strong> vorzeitige Vertragskündigung nicht zulässig sei. Aus Sicht des Arbeitgebers<br />

kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass sich <strong>die</strong> Versicherungsbranche<br />

an <strong>die</strong> Vorgaben des Gesetzgebers selbst dann halten<br />

wenn <strong>die</strong>se unmittelbar nur für den Arbeitgeber Gültigkeit haben. Mit dem<br />

Deckungskapitalübertragungsabkommen für Direktversicherungen hat <strong>die</strong><br />

Versicherungsbranche schließlich bereits vor Jahren gezeigt, dass Sie bereit<br />

ist, zugunsten praktikabler Lösungen sogar vollständig auf Kosten zu verzichten.<br />

Für <strong>die</strong> Pensionskassen ist e<strong>in</strong> ähnliches Abkommen bereits <strong>in</strong> Vorbereitung.<br />

2.2 Arbeitnehmer-Recht auf Übertragung<br />

Für alle Zusagen, <strong>die</strong> ab 2005 erteilt werden, steht dem Arbeitnehmer unter<br />

bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, <strong>die</strong> Übertragung se<strong>in</strong>er<br />

Versorgung vom ehemaligen Arbeitgeber auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber zu<br />

verlangen. Dieses Recht richtet sich sowohl gegen den ehemaligen als auch<br />

gegen den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber. Wurde e<strong>in</strong>e Direktversicherung o<strong>der</strong> Pensionskassenversorgung<br />

zuvor im Rahmen des versicherungsvertraglichen<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 7


Verfahrens bereits auf den Arbeitnehmer übertragen, so richtet sich <strong>der</strong><br />

Anspruch unmittelbar gegen den Versorgungsträger. Es kann also <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Praxis</strong> vorkommen, dass z.B. e<strong>in</strong>e Direktversicherung bei Ausscheiden zunächst<br />

auf den Mitarbeiter übertragen wird (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch e<strong>in</strong>en Versicherungsnehmer-Wechsel)<br />

und <strong>die</strong>ser Mitarbeiter kurz darauf vom Versicherer<br />

verlangt, den Wert <strong>der</strong> Versicherung auf e<strong>in</strong>en Versorgungsträger<br />

des <strong>neue</strong>n Arbeitgebers zu übertragen.<br />

Das Übertragungsrecht des Arbeitnehmers gilt nur für <strong>die</strong> Durchführungswege<br />

Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds und auch nur,<br />

wenn <strong>der</strong> Wert <strong>die</strong>ser Verträge nicht oberhalb <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung liegt. Liegt <strong>der</strong> Übertragungswert über<br />

<strong>die</strong>sem Wert (<strong>in</strong> 2005: 62.400,- Euro), so entfällt das Recht des Arbeitnehmers.<br />

Der Arbeitnehmer kann <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall auch ke<strong>in</strong>e teilweise Übertragung<br />

verlangen. Er muss sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Ausscheiden<br />

entscheiden, ob er <strong>die</strong> Übertragung verlangen will. Danach s<strong>in</strong>d<br />

Übertragungen nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.<br />

Der Arbeitgeber hat ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>en ausscheidenden Arbeitnehmer<br />

zur Übertragung zu zw<strong>in</strong>gen. Der Arbeitgeber kann nur e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gemäß<br />

§ 3 BetrAVG gewähren, <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer wie<strong>der</strong>um wi<strong>der</strong>setzen<br />

kann, <strong>in</strong>dem er stattdessen e<strong>in</strong>e Übertragung auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber<br />

verlangt.<br />

Um dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e fun<strong>die</strong>rte Entscheidungsgrundlage zu geben,<br />

sieht § 4 a BetrAVG vor, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer verlangen kann, ihm <strong>die</strong><br />

Höhe des Übertragungswertes bzw. <strong>die</strong> sich daraus ergebende Versorgung<br />

mitzuteilen.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> wird <strong>die</strong> konkrete Ausgestaltung des Übertragungsrechtes<br />

vermutlich ke<strong>in</strong>e große Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass <strong>die</strong>ses<br />

Recht ohneh<strong>in</strong> nur für Neuzusagen ab 2005 greift, werden sich alle Beteiligten<br />

<strong>in</strong> den meisten Fällen e<strong>in</strong>ig se<strong>in</strong>, <strong>die</strong> Übertragung vorzunehmen. Und<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall gelten <strong>die</strong> genannten Voraussetzungen und E<strong>in</strong>schränkungen<br />

nicht.<br />

2.3 Übertragung bei Direktversicherungen<br />

Übertragung durch Versicherungsnehmer-Wechsel<br />

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, ob er e<strong>in</strong>e Versorgung übernehmen<br />

o<strong>der</strong> lediglich das Versorgungskapital übertragen lassen will. In<br />

welcher Form <strong>die</strong> Übertragung des Versorgungskapitals stattzuf<strong>in</strong>den hat,<br />

schreibt <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht vor. Deshalb ist es auch denkbar, dass anstelle<br />

e<strong>in</strong>er Überweisung des Rückkaufswertes e<strong>in</strong>er Direktversicherung <strong>die</strong><br />

gesamte Versicherung als Übertragungswert mitgegeben wird. Der <strong>neue</strong><br />

Arbeitgeber führt <strong>die</strong>se Direktversicherung dann als <strong>neue</strong>r Versicherungsnehmer<br />

weiter. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

im Rahmen des VN-Wechsels festlegen, dass es sich um e<strong>in</strong>e Übertragung<br />

handelt.<br />

Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer-Eigenschaft hat <strong>der</strong> <strong>neue</strong><br />

Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> Möglichkeit, etwaige Gestaltungsfehler aus <strong>der</strong><br />

Vergangenheit für <strong>die</strong> Zukunft zu korrigieren. Denn er ist bei <strong>der</strong> Übertragung<br />

ja gerade nicht verpflichtet, <strong>die</strong> Versorgung unverän<strong>der</strong>t weiter zu<br />

führen. Denkbar wäre z.B. <strong>die</strong> Anpassung <strong>der</strong> Überschussverwendung an<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 8


<strong>die</strong> Voraussetzung des versicherungsvertraglichen Verfahrens, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>deutige<br />

Vere<strong>in</strong>barung <strong>der</strong> Zusageart, o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bezugsrechte<br />

im Todesfall an <strong>die</strong> steuerlich begünstigten H<strong>in</strong>terbliebenen.<br />

Auch wenn <strong>die</strong> bestehende Versicherung unverän<strong>der</strong>t weitergeführt wird,<br />

liegt bei e<strong>in</strong>er Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG arbeitsrechtlich e<strong>in</strong>e<br />

Neuzusage vor.<br />

Übertragung nach versicherungsvertraglichem Verfahren<br />

Auch <strong>die</strong> Weiterführung e<strong>in</strong>er Direktversicherung, <strong>die</strong> zwischenzeitlich privat<br />

f<strong>in</strong>anziert wurde, kann arbeitsrechtlich e<strong>in</strong>e Übertragung darstellen.<br />

Entscheidend ist lediglich <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Beteiligten. Wird <strong>die</strong>s gewünscht, so<br />

gelten <strong>die</strong> oben gemachten Ausführungen zum VN-Wechsel.<br />

E<strong>in</strong>e Übertragung im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 2 BetrAVG durch Überweisung des<br />

Deckungskapitals an den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger<br />

wird immer dann gewünscht se<strong>in</strong>, wenn <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>e<br />

Direktversicherungen nur bei ausgewählten Versicherern führt. Problematisch<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> allerd<strong>in</strong>gs, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Rahmen des<br />

versicherungsvertraglichen Verfahrens ke<strong>in</strong> Recht hat, <strong>die</strong> Versicherung zu<br />

kündigen.<br />

Übertragung im Rahmen des Direktversicherungsübertragungsabkommens<br />

Der häufigste Fall e<strong>in</strong>er Übertragung wird wohl im Rahmen des Direktversicherungsübertragungsabkommens<br />

vorkommen. Denn aufgrund <strong>der</strong> gesunkenen<br />

Rechnungsz<strong>in</strong>sen kann selbst bei Verzicht auf sämtliche „Wechselkosten“<br />

<strong>der</strong> <strong>neue</strong> Versicherer nur selten <strong>die</strong> Leistungen des ehemaligen<br />

Versicherers darstellen. Deshalb ist es für den Arbeitgeber wichtig, dass er<br />

lediglich das Übertragungskapital annimmt und nicht für <strong>die</strong> ehemalige<br />

Versicherungsleistung auf Basis des ehemaligen Rechnungsz<strong>in</strong>ses haftet.<br />

Aber auch hier gilt, dass e<strong>in</strong>e Übertragung des Direktversicherungskapitals<br />

nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Übertragung im S<strong>in</strong>ne des § 4 BetrAVG darstellen<br />

muss. Denn schließlich handelte es sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit auch generell<br />

um e<strong>in</strong>e Übernahme. Entscheidend ist <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> beteiligten Parteien,<br />

<strong>der</strong> unbed<strong>in</strong>gt schriftlich festgehalten werden sollte.<br />

2.4 Übertragung von Pensionskassenverträgen<br />

Für <strong>die</strong> Übertragung von Pensionskassenverträgen gilt grundsätzlich das<br />

gleiche wie für Direktversicherungen. Mit e<strong>in</strong>er Ausnahme: Für Pensionskassen<br />

gibt es bisher noch ke<strong>in</strong> Deckungskapitalübertragungsabkommen.<br />

D.h. jede Kündigung des Vertrages mit anschließen<strong>der</strong> Überweisung des<br />

Rückkaufswertes kann zu Stornoabzügen beim bisherigen Vertrag und zu<br />

<strong>neue</strong>n Abschlusskosten beim <strong>neue</strong>n Vertrag führen. Allerd<strong>in</strong>gs ist damit zu<br />

rechnen, dass <strong>die</strong> Branche auch für Pensionskassen <strong>in</strong> absehbarer Zeit e<strong>in</strong><br />

entsprechendes Abkommen abschließen wird. E<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Entwurf<br />

liegt bereits seit e<strong>in</strong>iger Zeit beim Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium zur Stellungnahme.<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 9


2.5 Lohnsteuerliche Auswirkungen e<strong>in</strong>er Übertragung<br />

Wird e<strong>in</strong>e Versorgung bei Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen des § 4<br />

Abs. 2 BetrAVG auf e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber übertragen, so liegt steuersystematisch<br />

e<strong>in</strong>e Auflösung <strong>der</strong> alten Versorgung und Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>zahlung<br />

des Übertragungswertes beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber vor. Der <strong>neue</strong> Arbeitgeber<br />

übernimmt auch nicht <strong>die</strong> bestehende Versorgung, son<strong>der</strong>n erteilt e<strong>in</strong>e<br />

<strong>neue</strong> Zusage auf Basis des vom Arbeitnehmer e<strong>in</strong>gezahlten Übertragungswertes.<br />

Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG<br />

Um <strong>die</strong> politisch gewünschte Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG zu för<strong>der</strong>n,<br />

hat <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>die</strong>se unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich<br />

begünstigt. Hierbei wird zwischen zwei „För<strong>der</strong>gruppen“ unterschieden.<br />

Gruppe 1: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds<br />

Gruppe 2: Unterstützungskasse, Pensionszusage.<br />

Wechselt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer im Rahmen se<strong>in</strong>es Arbeitsplatzwechsels von<br />

e<strong>in</strong>em Durchführungsweg beim alten Arbeitgeber <strong>in</strong> denselben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> gleichen För<strong>der</strong>gruppe, so bleibt <strong>die</strong>se Übertragung lohnsteuerfrei<br />

(§ 3 Nr. 55 EStG). Im Gegenzug unterliegen auch <strong>die</strong> späteren Leistungen<br />

<strong>der</strong> selben Besteuerung wie beim ursprünglichen Durchführungsweg.<br />

Wechselt also e<strong>in</strong> Arbeitnehmer von e<strong>in</strong>er Pensionskasse beim alten<br />

Arbeitgeber zu e<strong>in</strong>er Direktversicherung beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, so kann<br />

das entsprechende Versorgungskapital lohnsteuerfrei übertragen werden.<br />

Soweit <strong>die</strong> späteren Versorgungsleistungen auf dem übertragenen Vermögen<br />

beruhen, s<strong>in</strong>d sie entsprechend <strong>der</strong> steuerlichen För<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlung<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong> ursprüngliche Pensionskasse steuerpflichtig.<br />

§ 3 Nr. 55 EStG sieht vor, dass <strong>die</strong> späteren Leistungen, <strong>die</strong> sich aus dem<br />

Übertragungswert ergeben so versteuert werden, als wäre <strong>die</strong> Übertragung<br />

nicht erfolgt. Das gilt auch dann, wenn e<strong>in</strong>e ehemalige § 40b-<br />

Direktversicherung z.B. auf e<strong>in</strong>en Pensionsfonds übertragen wird, obwohl<br />

es bei <strong>die</strong>sem Durchführungsweg <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung<br />

nie gegeben hat. D.h. je<strong>der</strong> Durchführungsweg muss zukünftig <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Verwaltungssystem <strong>die</strong> Möglichkeit vorsehen, alle steuerlichen För<strong>der</strong>ungen<br />

zu verwalten.<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 10


Beispiel:<br />

Zwei Arbeitnehmer, A und B, <strong>die</strong> über e<strong>in</strong>e Unterstützungskasse versorgt<br />

werden, wechseln den Arbeitgeber und wollen den Übertragungswert ihrer<br />

Versorgung zum <strong>neue</strong>n Arbeitgeber mitnehmen.<br />

A wechselt zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber mit Pensionszusagen. Die Unterstützungskasse<br />

zahlt <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall (unter Sicherstellung <strong>der</strong> Zweckb<strong>in</strong>dung<br />

des Vermögens) den Übertragungswert an den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber, <strong>der</strong><br />

hierfür e<strong>in</strong>e entsprechende Pensionszusage erteilt. Diese Übertragung ist<br />

lohnsteuerfrei, da sie <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gleichen För<strong>der</strong>gruppe vollzogen wurde.<br />

Auch an <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung <strong>der</strong> späteren Leistungen än<strong>der</strong>t sich<br />

nichts, da beide Durchführungswege zur gleichen E<strong>in</strong>kunftsart gehören.<br />

B wechselt zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>er Pensionskasse. Dieser Wechsel<br />

ist nicht lohnsteuerfrei. Das heißt <strong>die</strong> Zahlung des Übertragungskapitals an<br />

<strong>die</strong> Pensionskasse ist steuerpflichtig. Bis zu 4% <strong>der</strong> BBG bleibt sie allerd<strong>in</strong>gs<br />

wegen <strong>der</strong> Steuerfreistellung des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei Fälligkeit<br />

<strong>der</strong> Leistungen wird <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Rente, <strong>der</strong> sich aus dem bereits<br />

versteuerten Übertragungswert ergeben hat, nur noch mit dem Ertragsanteil<br />

besteuert. Der übrige Teil unterliegt <strong>der</strong> vollen Besteuerung.<br />

Übertragung e<strong>in</strong>er pauschal besteuerten Direktversicherung<br />

Soll e<strong>in</strong>e „alte“ Direktversicherung mit § 40b-För<strong>der</strong>ung auf e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n<br />

Arbeitgeber übertragen werden, so entfällt damit grundsätzlich für <strong>die</strong> Zukunft<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung. Denn bei e<strong>in</strong>er Übertragung<br />

erteilt <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Zusage, <strong>die</strong> deshalb nicht för<strong>der</strong>fähig<br />

nach § 40b EStG ist und auch nicht steuerfrei ausgezahlt wird. Dabei<br />

kann e<strong>in</strong>e Übertragung nach § 4 BetrAVG auch dann bereits vorliegen,<br />

wenn <strong>der</strong> <strong>neue</strong> Arbeitgeber nach e<strong>in</strong>em Versicherungsnehmerwechsel <strong>die</strong><br />

bestehende Direktversicherung weiterführt. Denn arbeitsrechtlich kann <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber ja entscheiden, ob er e<strong>in</strong>en Übernahme o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Übertragung<br />

wünscht.<br />

Das Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium hat aber <strong>in</strong>zwischen erkannt, dass <strong>der</strong><br />

Wunsch des Gesetzgebers, <strong>die</strong> Mitnahmemöglichkeiten von bAV-Verträgen<br />

bei Arbeitgeber-Wechsel zu för<strong>der</strong>n durch <strong>die</strong> neu e<strong>in</strong>geführten Vorschriften<br />

noch nicht erreicht wird. Denn <strong>die</strong> arbeitsrechtlich praktikable Übertragung<br />

nach § 4 Abs. 2 BetrAVG führt steuerlich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> pauschal<br />

besteuerten Direktversicherung zu erheblichen Steuernachteilen. Deshalb<br />

hat das BMF mit Schreiben vom 20.09.05 e<strong>in</strong>ige Ausnahmen geregelt. Danach<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt jede Übertragung e<strong>in</strong>er Direktversicherung im Rahmen<br />

des Deckungskapitalübertragungsabkommens <strong>die</strong> 40b-Fähigkeit nicht. Das<br />

gilt unabhängig davon, ob es sich arbeitsrechtlich um e<strong>in</strong>e Übernahme o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG handelt. Selbst wenn im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Deckungskapitalübertragung biometrische Risiken des Vertrages<br />

geän<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> neu h<strong>in</strong>zukommen, bleibt es bei <strong>der</strong> Besteuerung<br />

nach § 40b EStG, vorausgesetzt <strong>der</strong> Beitrag än<strong>der</strong>t sich nicht.<br />

Werden pauschalbesteuerte Direktversicherungen per Versicherungsnehmer-Wechsel<br />

auf e<strong>in</strong>en <strong>neue</strong>n Arbeitgeber übertragen, so bleibt es eben-<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 11


falls bei <strong>der</strong> Besteuerung nach § 40b EStG. Allerd<strong>in</strong>gs dürfen <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall<br />

ke<strong>in</strong>e wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen am Vertrag vorgenommen werden. Das<br />

gleiche gilt für e<strong>in</strong>en Versicherungsnehmer-Wechsel im Anschluss an e<strong>in</strong>e<br />

private Weiterführung im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens.<br />

E<strong>in</strong>e maximal mögliche Dauer <strong>der</strong> zwischenzeitlich privaten Weiterführung<br />

hat das BMF nicht festgelegt.<br />

Übertragung e<strong>in</strong>er Pensionskassenversorgung<br />

Auch <strong>die</strong> Übertragung e<strong>in</strong>er Pensionskassenversorgung auf e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Pensionskasse<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Direktversicherung führt beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber zu<br />

e<strong>in</strong>er Neuzusage. Deshalb kann beim <strong>neue</strong>n Arbeitgeber nicht nur <strong>der</strong> Freibetrag<br />

des § 3 Nr. 63 EStG <strong>in</strong> Höhe von 4% <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

genutzt werden, son<strong>der</strong>n zusätzlich auch <strong>der</strong> Freibetrag <strong>in</strong> Höhe von 1800,-<br />

Euro. Gleichzeitig entfällt aber <strong>die</strong> Möglichkeit, für <strong>die</strong>se Pensionskassenversorgung<br />

zukünftig <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung des § 40b EStG zu nutzen. D.h. auch<br />

<strong>die</strong> Vervielfältigungsregel des § 40b EStG ist für den betroffenen Arbeitnehmer<br />

für <strong>die</strong> Zukunft verloren. Ob es <strong>die</strong>sbezüglich ebenfalls Ausnahmeregelungen<br />

des Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums geben wird ist <strong>der</strong>zeit noch unklar.<br />

Übertragung e<strong>in</strong>er Unterstützungskassenversorgung<br />

§ 3 Nr. 55 EStG stellt auch <strong>die</strong> Übertragung von e<strong>in</strong>er Unterstützungskasse<br />

auf e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e lohnsteuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob im Rahmen <strong>der</strong><br />

Übertragung e<strong>in</strong>e bestehende Rückdeckungsversicherung auf <strong>die</strong> <strong>neue</strong> Unterstützungskasse<br />

(per Versicherungsnehmer-Wechsel) übertragen und<br />

dort weitergeführt wird o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Rückkaufswert e<strong>in</strong>er Rückdeckungsversicherung<br />

übertragen und bei <strong>der</strong> <strong>neue</strong>n Unterstützungskasse als E<strong>in</strong>malbeitrag<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> Rückdeckungsversicherung e<strong>in</strong>gezahlt wird. Die E<strong>in</strong>zahlung<br />

des E<strong>in</strong>malbeitrages <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>neue</strong>n Unterstützungskasse könnte aber<br />

zu Problemen beim Betriebsausgabenabzug des Trägerunternehmens<br />

für <strong>die</strong> anschließend laufenden Beiträge führen. Denn § 4d Abs. 1 Nr. 1c<br />

EStG setzt für den Betriebsausgabenabzug voraus, dass <strong>die</strong> Rückdeckungsversicherung<br />

ausschließlich gegen laufenden Beitrag abgeschlossen wurde.<br />

Im konkreten Fall empfiehlt sich deshalb e<strong>in</strong>e Anfrage beim zuständigen<br />

F<strong>in</strong>anzamt.<br />

Fazit<br />

Die vom Gesetzgeber zum 1.1.2005 neu geschaffene Übertragungsmöglichkeit<br />

nach § 4 Abs. 2 BetrAVG wird den Markt <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />

beleben und ist daher e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Innovation. Durch sie wird<br />

<strong>die</strong> so genannte „<strong>neue</strong> <strong>Portabilität</strong>“ geför<strong>der</strong>t und e<strong>in</strong>e Zersplitterung <strong>der</strong><br />

Betriebsrentenansprüche verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

Für <strong>die</strong> Direktversicherung hat das BMF <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>ige praktikable Ausnahmeregelungen<br />

geschaffen, mit denen <strong>die</strong> praktische Umsetzung stark<br />

erleichtert wird. Für <strong>die</strong> Pensionskasse fehlen <strong>die</strong>se Ausnahmen lei<strong>der</strong> noch<br />

völlig. Auch für das dem BMF bereits seit längerem vorliegende Deckungskapitalübertragungsabkommen<br />

fehlt noch <strong>die</strong> Verabschiedung durch das<br />

BMF. Arbeitnehmer mit Alt-Pensionskassen sollten deshalb bei Arbeitgeber-<br />

Wechsel vorsichtshalber e<strong>in</strong>e Übernahme nach § 4 Abs. 2 BetrAVG vere<strong>in</strong>baren,<br />

um sich <strong>die</strong> 40b-Fähigkeit zu erhalten.<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 12


Die Autoren:<br />

Katr<strong>in</strong> Kümmerle<br />

ist Rechtsanwält<strong>in</strong> und Senior Consultant bei <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong>. Kümmerle<br />

berät Produktanbieter und Arbeitgeber fachlich und konzeptionell<br />

rund um <strong>die</strong> betriebliche Altersversorgung und Wertkonten. Ihren fachlichen<br />

Schwerpunkt hat sie im Arbeits- und Sozialrecht sowie im Thema<br />

„Wertkonten als Alternative zur betrieblichen Altersversorgung“. Hier unterstützt<br />

sie sowohl Arbeitgeber bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung von Zeitwertkonten als<br />

auch Produktanbieter bei <strong>der</strong> Entwicklung marktfähiger Produktkonzepte.<br />

Andreas Buttler<br />

ist Geschäftsführer und Mit<strong>in</strong>haber <strong>der</strong> <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong>. Seit vielen<br />

Jahren ist er außerdem als Fachautor zahlreicher Veröffentlichungen zur<br />

betrieblichen Altersversorgung bekannt. Se<strong>in</strong> mittlerweile <strong>in</strong> 4. Auflage erschienenes<br />

Werk „E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> <strong>die</strong> betriebliche Altersversorgung“ gilt als<br />

Standardwerk <strong>der</strong> Branche.<br />

<strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong><br />

ist e<strong>in</strong> unabhängiges Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen rund um<br />

<strong>die</strong> betriebliche Altersversorgung und Wertkonten. <strong>febs</strong> berät sowohl Arbeitgeber<br />

bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung und Neuordnung von Versorgungswerken als<br />

auch Produktanbieter und Vertriebe <strong>in</strong> fachlichen und konzeptionellen Fragestellungen.<br />

Kontakt<br />

andreas.buttler@<strong>febs</strong>.biz<br />

<strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong><br />

Richard-Reitzner-Allee 1<br />

85540 Haar/München<br />

Tel. 089/43607-300<br />

www.<strong>febs</strong>.biz<br />

A. Buttler u. K. Kümmerle, <strong>febs</strong> Consult<strong>in</strong>g <strong>GmbH</strong> Stand Oktober 2005 Seite 13

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