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Aktuelle Fachinformationen rund um betriebliche Altersversorgung ...

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ehaftet. Deshalb sollte jede vorgesehene Reduzierung im Rahmen eines Gutachtens<br />

ausführlich und unter Verwendung der neuen Begriffe der Finanzverwaltung begründet<br />

werden. In der Anlage finden Sie eine Kurzbeschreibung des febs-Gutachtens zur<br />

Reduzierung inkl. Auftragsformular.<br />

Im Vorfeld einer Reduzierung empfehlen wir eine formale Prüfung/Anpassung der<br />

Pensionszusage. Sonst droht die Gefahr, dass zwar die Reduzierung korrekt<br />

vorgenommen wurde, aber die zu G<strong>rund</strong>e liegende Pensionszusage steuerlich nicht<br />

mehr anerkannt wird.<br />

06.06.2011: Sozialversicherungsfreie Abfindung einer bAV<br />

Bereits im Jahr 2008 haben sich die Sozialversicherungsträger darauf geeinigt, dass<br />

die Abfindung unverfallbarer bAV-Ansprüche bei Ausscheiden in der Regel beitragsfrei<br />

bleibt. Ist der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aber bereits 59 Jahre alt, so wird die<br />

Abfindung beitragsrechtlich als Versorgungsbezug behandelt.<br />

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Hessische Landessozialgericht am<br />

18.11.2010 entschieden, dass das Alter z<strong>um</strong> Abfindungszeitpunkt nicht zwingend auch<br />

den Zweck der Zahlung bestimmt. Im konkreten Fall ging es <strong>um</strong> einen Arbeitnehmer<br />

der amerikanischen Streitkräfte, für den offensichtlich § 3 BetrAVG nicht galt. In dessen<br />

Versorgungsvertrag war festgelegt, dass bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

der Rückkaufswert seiner Direktversicherung ausgezahlt wird. Der Arbeitnehmer<br />

arg<strong>um</strong>entierte, dass diese Zahlung eine Entschädigung für den Verlust des<br />

Arbeitsplatzes darstelle und somit beitragsfrei sei – unabhängig vom Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens. Das Gericht gab ihm Recht.<br />

Bedeutung für die Praxis<br />

Der entschiedene Fall ist u. E. nicht ohne weiteres auf „normale“ Arbeitsverhältnisse<br />

übertragbar, für die aufg<strong>rund</strong> von § 3 BetrAVG bei unverfallbarem Ausscheiden ohnehin<br />

nur Kleinstbeträge abfindbar sind. Es wäre aber durchaus denkbar, die Arg<strong>um</strong>entation<br />

des Gerichtes auch für Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis kurz vor<br />

Eintritt des Versorgungsfalls aufzugreifen. Würde man solche Abfindungen als Arbeitsentgelt<br />

verbeitragen, so würden gar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, wenn<br />

das reguläre Gehalt des Arbeitnehmers ohnehin schon an der Beitragsbemessungsgrenze<br />

läge. Vor diesem Hinterg<strong>rund</strong> wird es sicherlich spannend, wie und mit welchen<br />

Arg<strong>um</strong>enten das Bundessozialgericht abschließend urteilt.<br />

30.05.2011: Europaweite Ausschreibung von bAV-Rahmenverträgen<br />

Mit Urteil vom 15.07.2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Rahmenverträge<br />

öffentlicher Arbeitgeber zur <strong>betriebliche</strong>n <strong>Altersversorgung</strong> als öffentliche<br />

Dienstleistungsaufträge gelten, die ab einem bestimmten Auftragswert europaweit<br />

ausgeschrieben werden müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hätte deshalb die<br />

Festlegung der Produktanbieter im Tarifvertrag zur Entgelt<strong>um</strong>wandlung für Arbeitnehmer/-innen<br />

im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) nicht zulassen dürfen.<br />

Die Folge: Spätestens ab dem 15.07.2010 müssten die entsprechenden Rahmenverträge<br />

von den Arbeitgebern neu ausgeschrieben werden, sofern die Schwellenwerte<br />

des Auftragsvol<strong>um</strong>ens überschritten werden.<br />

Als Schwellenwert gilt für 2010 ein geschätztes Auftragsvol<strong>um</strong>en von 193.000 €. Bei<br />

der Entgelt<strong>um</strong>wandlung entspricht dieser Wert einem erwarteten Jahresbeitrag von<br />

ca. 50.000 €. Je nach unterstellter Beteiligungsquote und durchschnittlichem Jahres-<br />

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