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Deckungskapitalübertragungsabkommen für Direktversicherung ...

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<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Direktversicherung</strong> und Pensionskasse<br />

Das Bundesfinanzministerium hat am 22.12.2005 das neue „Abkommen zur Übertragung<br />

von <strong>Direktversicherung</strong>en oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei<br />

Arbeitgeberwechsel“ abgesegnet. Damit ist endlich der Weg frei <strong>für</strong> eine noch leichtere<br />

Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel.<br />

Alle Versicherer oder Pensionskassen, die dem Abkommen freiwillig beitreten, verpflichten<br />

sich, bei der Übertragung von <strong>Direktversicherung</strong>en oder Pensionskassenverträgen<br />

auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers keine Kosten zu erheben<br />

oder vom Vertragswert abzuziehen. D.h. es entstehen weder neue Abschlusskosten<br />

noch kommt es zu einem Stornoabzug. Bei gleichen Risiken ist auch<br />

keine neue Gesundheitsprüfung des Arbeitnehmers notwendig.<br />

Die Übertragung des Versorgungskapitals ist zudem in der Regel lohnsteuerfrei.<br />

Wenn die Versicherung nach der Übertragung unverändert fortgeführt wird, so<br />

bleibt es bei Altverträgen (die erstmals vor 2005 abgeschlossen wurden) auch weiterhin<br />

bei der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sowie bei der steuerfreien Auszahlung<br />

der späteren Leistung. Das ist ein erheblicher Vorteil.<br />

Allerdings muss man bei der Mitnahme der Versorgung sorgfältig die steuerlichen<br />

Details beachten. Denn Übertragungsabkommen und BMF-Schreiben erfassen nicht<br />

alle Varianten der Mitnahme einer bAV zum neuen Arbeitgeber. Da kann es schnell<br />

passieren, dass eine bisher steuerfreie Versicherung nach dem Wechsel steuerpflichtig<br />

wird, z.B. weil einer der beteiligten Versicherer dem Abkommen nicht beigetreten<br />

ist. Oder weil er sich z.B. mehr als 15 Monate mit der Entscheidung Zeit<br />

gelassen hat und das Übertragungsabkommen somit nicht mehr angewendet werden<br />

kann. Wer diese Fehler vermeiden will, der sollte sich rechtzeitig informieren.<br />

Z.B. mit der kostenlosen febs-Broschüre „BAV bei Arbeitgeberwechsel“ die unter<br />

www.febs-consulting.de/aktuelles heruntergeladen werden kann. Oder in einem<br />

bAV-Seminar der febs Consulting GmbH, z.B. „BAV <strong>für</strong> Fortgeschrittene“ am 27.-<br />

28.06.2006 in Haar bei München. Das vollständige Seminarprogramm ist unter<br />

www.febs-consulting/seminare abrufbar.<br />

Die wichtigsten Inhalte des Abkommens<br />

- Sämtliche Wechsel von Kollektiv- und Einzelverträgen sind möglich, unabhängig<br />

von der bisherigen steuerlichen Förderung.<br />

- Wenn die Versicherungsleistungen gleichwertig bleiben, werden keine neuen<br />

Abschlusskosten erhoben.<br />

- Wenn zudem die biometrischen Risiken gleich bleiben, gibt es keine neue<br />

Gesundheitsprüfung.<br />

- Die Frist zur Antragsstellung auf Übertragung nach diesem Abkommen beträgt<br />

15 Monate nach dem Ausscheiden des AN.<br />

- Der Übertragungswert ist der Zeitwert der Versicherung (inkl. Überschussbeteiligung<br />

und Schlussüberschussbeteiligung).<br />

<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 1 von 6


Originaltext: Abkommen zur Übertragung von <strong>Direktversicherung</strong>en<br />

oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel<br />

1. Für den Fall, dass zugunsten eines Arbeitnehmers oder einer nach § 17 Abs. 1<br />

Satz 2 BetrAVG gleichgestellten Person eine <strong>Direktversicherung</strong> oder eine Versicherung<br />

bei einer Pensionskasse besteht (beide im folgenden Versicherung genannt)<br />

und die versicherte Person in die Dienste eines neuen Arbeitgebers<br />

überwechselt, verpflichten sich die unterzeichnenden Lebensversicherer und<br />

Pensionskassen (im folgenden Versorgungsträger genannt) untereinander, dem<br />

neuen Arbeitgeber die Fortsetzung der bestehenden Versicherung nach Maßgabe<br />

des folgenden Verfahrens zu ermöglichen:<br />

a) Dem vom neuen Arbeitgeber mit Zustimmung des bisherigen Versicherungsnehmers,<br />

des Arbeitnehmers und ggf. des unwiderruflich Bezugsberechtigten<br />

bzw. Anspruchsberechtigten zu stellenden Antrag auf Übertragung<br />

der Versicherung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers<br />

und ihrer Fortsetzung werden die beteiligten Versorgungsträger zustimmen,<br />

sofern der Antrag innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />

aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bei einem der beteiligten<br />

Versorgungsträger eingereicht wird. Der übertragende Versorgungsträger<br />

teilt dem übernehmenden Versorgungsträger die technischen Daten der zu<br />

übertragenden Versicherung mit.<br />

b) Der übertragende Versorgungsträger überweist an den übernehmenden den<br />

Zeitwert der Versicherung. Er verzichtet dabei auf Abzüge. Der Wert etwaiger<br />

Forderungen auf geleistete, rechnungsmäßig gedeckte, aber noch nicht<br />

getilgte Abschlusskosten wird von dem übernehmenden Versorgungsträger<br />

an den übertragenden überwiesen. Dieser von dem übernehmenden Versorgungsträger<br />

zu übertragende Wert ist auf den Wert der höchstens zu aktivierenden<br />

Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern bei Beginn<br />

der Versicherung bei dem übernehmenden Versorgungsträger begrenzt.<br />

c) Soweit die Versicherung mit gleichwertigen Versicherungsleistungen weitergeführt<br />

werden soll, wird der übernehmende Versorgungsträger diese Versicherung<br />

nicht nochmals mit Abschlusskosten belasten. Soweit die Versicherung<br />

bei dem übernehmenden Versorgungsträger gleiche biometrische<br />

Risiken mit gleichwertigen Versicherungsleistungen wie bei dem übertragenden<br />

Versorgungsträger absichert, wird der übernehmende Versorgungsträger<br />

die Übernahme der Versicherung nicht von dem Ergebnis einer Gesundheitsprüfung<br />

abhängig machen.<br />

2. Gemäß Ziffer 1 ist <strong>für</strong> Versicherungen auch zu verfahren, wenn ein Arbeitgeber<br />

mit mehreren Versorgungsträgern Kollektiv(Rahmen)verträge abgeschlossen<br />

hat und ein Arbeitnehmer von dem zu versichernden Personenkreis eines Kollektiv(Rahmen)vertrages<br />

(bei Arbeitsplatzwechsel) in den zu versichernden Personenkreis<br />

eines anderen Kollektiv(Rahmen)vertrages wechselt. Das gleiche gilt<br />

bei Betriebsübergang nach § 613a BGB, wenn alter und neuer Arbeitgeber bei<br />

verschiedenen Versorgungsträgern Versicherungen abgeschlossen haben.<br />

3. Ist ein Lebensversicherer vor dem 29. Juli 1994 dem Abkommen zur Übertragung<br />

von <strong>Direktversicherung</strong>en bei Arbeitgeberwechsel noch nicht beigetreten<br />

und überträgt <strong>Direktversicherung</strong>en, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen<br />

worden sind, bzw. überträgt eine Pensionskasse Versicherungen, denen regulierte<br />

Tarife zugrunde liegen, in regulierte Tarife, verpflichtet sich der übertragende<br />

Versorgungsträger, <strong>für</strong> diese Versicherungen die Bestimmungen gemäß<br />

Ziffer 1 der BaFin gegenüber zu erklären.<br />

<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 2 von 6


4. Die unterzeichnenden Versorgungsträger erteilen dem Gesamtverband der<br />

Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vollmacht, mit jedem anderen in der<br />

Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen,<br />

das Mitglied im GDV ist, und jeder anderen in der Bundesrepublik<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen überbetrieblichen<br />

Pensionskasse, die Mitglied im GDV ist, den Beitritt zu diesem Abkommen zu<br />

vereinbaren.<br />

Übersicht der teilnehmenden Unternehmen (Stand 15.03.06)<br />

Unternehmen<br />

1 Aachener und Münchener Lebensversicherung AG<br />

2 Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG<br />

3 Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

4 Allianz Pensionskasse AG<br />

5 ALTE LEIPZIGER Lebensversicherungsgesellschaft aG<br />

6 AMB Generali Pensionskasse AG<br />

7 ARAG Lebensversicherungs-AG<br />

8 ASPECTA Lebensversicherungs-AG<br />

9 ASSTEL Lebensversicherung AG<br />

10 Barmenia Lebensversicherung a.G.<br />

11 BASLER Lebens-Versicherungs-Gesellschaft<br />

12 Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G.<br />

13 Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG<br />

14 Berlinische Lebensversicherung AG<br />

15 BHW Lebensversicherung AG<br />

16 BHW Pensionskasse AG<br />

17 CiV Lebensversicherung AG<br />

18 CONCORDIA Lebensversicherungs-AG<br />

19 CONDOR Lebensversicherungs-AG<br />

20 Continentale Lebensversicherung a.G.<br />

21 COSMOS Lebensversicherungs-AG<br />

<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 3 von 6


22 DBV-Winterthur Lebensversicherung AG<br />

23 Debeka Lebensversicherungsverein a.G.<br />

24 Debeka Pensionskasse AG<br />

25 Deutscher Herold Lebensversicherungs-AG<br />

26 Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG<br />

27<br />

Deutsche Steuerberaterversicherung Pensionskasse des steuerberatenden<br />

Berufs VVaG<br />

28 DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG<br />

29 DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G.<br />

30 FAMILIENFÜRSORGE Lebensversicherung AG<br />

31 Generali Lebensversicherung AG Niederlassung Frankfurt am Main<br />

32 Gerling-Konzern Lebensversicherungs-AG<br />

33 Gerling Pensionskasse AG<br />

34 Gothaer Lebensversicherung AG<br />

35 Gothaer Pensionskasse AG<br />

36 Hamburger Lebensversicherung AG<br />

37 Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG<br />

38 Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG<br />

39 Hannoversche Lebensversicherung AG<br />

40 HanseMerkur Lebensversicherung AG<br />

41 HDI Lebensversicherung AG<br />

42 HDI Pensionskasse AG<br />

43 Heidelberger Lebensversicherung AG<br />

44 HELVETIA schweizerische Lebensversicherungs AG<br />

45 HUK-COBURG-Lebensversicherung AG<br />

46 Ideal Lebensversicherung a.G.<br />

47 Iduna Vereinigte Lebensversicherung aG <strong>für</strong> Handwerk,<br />

Handel und Gewerbe<br />

<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 4 von 6


48 Inter Lebensversicherung aG<br />

49 Itzehoer Lebensversicherungs-AG<br />

50 Karlsruher Lebensversicherung AG<br />

51 Lebensversicherung von 1871 a.G.<br />

52 LVM Lebensversicherungs-AG<br />

53 mamax Lebenversicherung AG<br />

54 MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G.<br />

55 Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG<br />

56 neue leben Lebensversicherung AG<br />

57 neue leben Pensionskasse AG<br />

58 NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG<br />

59 NÜRNBERGER Lebensversicherung AG<br />

60 NÜRNBERGER Pensionskasse AG<br />

61 oeco capital Lebensversicherung AG<br />

62 Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG<br />

63 Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt<br />

64 optima PENSIONSKASSE AG<br />

65 PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (Deutschland) AG<br />

66 PB Lebensversicherung AG<br />

67 Protektor Lebensversicherungs-AG<br />

68 Provinzial NordWest Lebensversicherung AG<br />

69 Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG<br />

70 PRUDENTIA Lebensversicherungs-AG<br />

71 R + V Lebensversicherung a.G.<br />

72 R + V Lebensversicherung AG<br />

73 R + V Pensionskasse AG<br />

74 RheinLand Lebensversicherung AG<br />

<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 5 von 6


75 SAARLAND Lebensversicherung AG<br />

76 Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt<br />

77 SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG<br />

78 Skandia Lebensversicherung AG<br />

79 Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG<br />

80 Sparkassen Pensionskasse AG<br />

81 Standard Life Versicherung<br />

82 Stuttgarter Lebensversicherung a.G.<br />

83 Süddeutsche Lebensversicherung a.G.<br />

84 SV Sparkassen-Versicherung Lebensversicherung AG<br />

85 Swiss Life Pensionskasse AG<br />

86 uniVersa Lebensversicherung a. G.<br />

87 VERKA Kirchliche Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

88 VGH Provinzial Lebensversicherung Hannover<br />

89 VHV Lebensversicherung AG<br />

90 VICTORIA Lebensversicherung AG<br />

91 VICTORIA Pensionskasse AG<br />

92 Volks<strong>für</strong>sorge Deutsche Lebensversicherung AG<br />

93 Volkswohl-Bund Lebensversicherung a.G.<br />

94 VPV Lebensversicherungs-AG<br />

95 WGV Schwäbische Lebensversicherung AG<br />

96 winsecura Pensionskasse AG<br />

97 Württembergische Lebensversicherung AG<br />

98 WWK Lebensversicherung a.G.<br />

99 ZENITH Pensionskasse AG<br />

100 Zürich Lebensversicherung AG<br />

<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 6 von 6

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