Deckungskapitalübertragungsabkommen für Direktversicherung ...
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<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Direktversicherung</strong> und Pensionskasse<br />
Das Bundesfinanzministerium hat am 22.12.2005 das neue „Abkommen zur Übertragung<br />
von <strong>Direktversicherung</strong>en oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei<br />
Arbeitgeberwechsel“ abgesegnet. Damit ist endlich der Weg frei <strong>für</strong> eine noch leichtere<br />
Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel.<br />
Alle Versicherer oder Pensionskassen, die dem Abkommen freiwillig beitreten, verpflichten<br />
sich, bei der Übertragung von <strong>Direktversicherung</strong>en oder Pensionskassenverträgen<br />
auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers keine Kosten zu erheben<br />
oder vom Vertragswert abzuziehen. D.h. es entstehen weder neue Abschlusskosten<br />
noch kommt es zu einem Stornoabzug. Bei gleichen Risiken ist auch<br />
keine neue Gesundheitsprüfung des Arbeitnehmers notwendig.<br />
Die Übertragung des Versorgungskapitals ist zudem in der Regel lohnsteuerfrei.<br />
Wenn die Versicherung nach der Übertragung unverändert fortgeführt wird, so<br />
bleibt es bei Altverträgen (die erstmals vor 2005 abgeschlossen wurden) auch weiterhin<br />
bei der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sowie bei der steuerfreien Auszahlung<br />
der späteren Leistung. Das ist ein erheblicher Vorteil.<br />
Allerdings muss man bei der Mitnahme der Versorgung sorgfältig die steuerlichen<br />
Details beachten. Denn Übertragungsabkommen und BMF-Schreiben erfassen nicht<br />
alle Varianten der Mitnahme einer bAV zum neuen Arbeitgeber. Da kann es schnell<br />
passieren, dass eine bisher steuerfreie Versicherung nach dem Wechsel steuerpflichtig<br />
wird, z.B. weil einer der beteiligten Versicherer dem Abkommen nicht beigetreten<br />
ist. Oder weil er sich z.B. mehr als 15 Monate mit der Entscheidung Zeit<br />
gelassen hat und das Übertragungsabkommen somit nicht mehr angewendet werden<br />
kann. Wer diese Fehler vermeiden will, der sollte sich rechtzeitig informieren.<br />
Z.B. mit der kostenlosen febs-Broschüre „BAV bei Arbeitgeberwechsel“ die unter<br />
www.febs-consulting.de/aktuelles heruntergeladen werden kann. Oder in einem<br />
bAV-Seminar der febs Consulting GmbH, z.B. „BAV <strong>für</strong> Fortgeschrittene“ am 27.-<br />
28.06.2006 in Haar bei München. Das vollständige Seminarprogramm ist unter<br />
www.febs-consulting/seminare abrufbar.<br />
Die wichtigsten Inhalte des Abkommens<br />
- Sämtliche Wechsel von Kollektiv- und Einzelverträgen sind möglich, unabhängig<br />
von der bisherigen steuerlichen Förderung.<br />
- Wenn die Versicherungsleistungen gleichwertig bleiben, werden keine neuen<br />
Abschlusskosten erhoben.<br />
- Wenn zudem die biometrischen Risiken gleich bleiben, gibt es keine neue<br />
Gesundheitsprüfung.<br />
- Die Frist zur Antragsstellung auf Übertragung nach diesem Abkommen beträgt<br />
15 Monate nach dem Ausscheiden des AN.<br />
- Der Übertragungswert ist der Zeitwert der Versicherung (inkl. Überschussbeteiligung<br />
und Schlussüberschussbeteiligung).<br />
<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 1 von 6
Originaltext: Abkommen zur Übertragung von <strong>Direktversicherung</strong>en<br />
oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel<br />
1. Für den Fall, dass zugunsten eines Arbeitnehmers oder einer nach § 17 Abs. 1<br />
Satz 2 BetrAVG gleichgestellten Person eine <strong>Direktversicherung</strong> oder eine Versicherung<br />
bei einer Pensionskasse besteht (beide im folgenden Versicherung genannt)<br />
und die versicherte Person in die Dienste eines neuen Arbeitgebers<br />
überwechselt, verpflichten sich die unterzeichnenden Lebensversicherer und<br />
Pensionskassen (im folgenden Versorgungsträger genannt) untereinander, dem<br />
neuen Arbeitgeber die Fortsetzung der bestehenden Versicherung nach Maßgabe<br />
des folgenden Verfahrens zu ermöglichen:<br />
a) Dem vom neuen Arbeitgeber mit Zustimmung des bisherigen Versicherungsnehmers,<br />
des Arbeitnehmers und ggf. des unwiderruflich Bezugsberechtigten<br />
bzw. Anspruchsberechtigten zu stellenden Antrag auf Übertragung<br />
der Versicherung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers<br />
und ihrer Fortsetzung werden die beteiligten Versorgungsträger zustimmen,<br />
sofern der Antrag innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bei einem der beteiligten<br />
Versorgungsträger eingereicht wird. Der übertragende Versorgungsträger<br />
teilt dem übernehmenden Versorgungsträger die technischen Daten der zu<br />
übertragenden Versicherung mit.<br />
b) Der übertragende Versorgungsträger überweist an den übernehmenden den<br />
Zeitwert der Versicherung. Er verzichtet dabei auf Abzüge. Der Wert etwaiger<br />
Forderungen auf geleistete, rechnungsmäßig gedeckte, aber noch nicht<br />
getilgte Abschlusskosten wird von dem übernehmenden Versorgungsträger<br />
an den übertragenden überwiesen. Dieser von dem übernehmenden Versorgungsträger<br />
zu übertragende Wert ist auf den Wert der höchstens zu aktivierenden<br />
Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern bei Beginn<br />
der Versicherung bei dem übernehmenden Versorgungsträger begrenzt.<br />
c) Soweit die Versicherung mit gleichwertigen Versicherungsleistungen weitergeführt<br />
werden soll, wird der übernehmende Versorgungsträger diese Versicherung<br />
nicht nochmals mit Abschlusskosten belasten. Soweit die Versicherung<br />
bei dem übernehmenden Versorgungsträger gleiche biometrische<br />
Risiken mit gleichwertigen Versicherungsleistungen wie bei dem übertragenden<br />
Versorgungsträger absichert, wird der übernehmende Versorgungsträger<br />
die Übernahme der Versicherung nicht von dem Ergebnis einer Gesundheitsprüfung<br />
abhängig machen.<br />
2. Gemäß Ziffer 1 ist <strong>für</strong> Versicherungen auch zu verfahren, wenn ein Arbeitgeber<br />
mit mehreren Versorgungsträgern Kollektiv(Rahmen)verträge abgeschlossen<br />
hat und ein Arbeitnehmer von dem zu versichernden Personenkreis eines Kollektiv(Rahmen)vertrages<br />
(bei Arbeitsplatzwechsel) in den zu versichernden Personenkreis<br />
eines anderen Kollektiv(Rahmen)vertrages wechselt. Das gleiche gilt<br />
bei Betriebsübergang nach § 613a BGB, wenn alter und neuer Arbeitgeber bei<br />
verschiedenen Versorgungsträgern Versicherungen abgeschlossen haben.<br />
3. Ist ein Lebensversicherer vor dem 29. Juli 1994 dem Abkommen zur Übertragung<br />
von <strong>Direktversicherung</strong>en bei Arbeitgeberwechsel noch nicht beigetreten<br />
und überträgt <strong>Direktversicherung</strong>en, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen<br />
worden sind, bzw. überträgt eine Pensionskasse Versicherungen, denen regulierte<br />
Tarife zugrunde liegen, in regulierte Tarife, verpflichtet sich der übertragende<br />
Versorgungsträger, <strong>für</strong> diese Versicherungen die Bestimmungen gemäß<br />
Ziffer 1 der BaFin gegenüber zu erklären.<br />
<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 2 von 6
4. Die unterzeichnenden Versorgungsträger erteilen dem Gesamtverband der<br />
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vollmacht, mit jedem anderen in der<br />
Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen,<br />
das Mitglied im GDV ist, und jeder anderen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen überbetrieblichen<br />
Pensionskasse, die Mitglied im GDV ist, den Beitritt zu diesem Abkommen zu<br />
vereinbaren.<br />
Übersicht der teilnehmenden Unternehmen (Stand 15.03.06)<br />
Unternehmen<br />
1 Aachener und Münchener Lebensversicherung AG<br />
2 Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG<br />
3 Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
4 Allianz Pensionskasse AG<br />
5 ALTE LEIPZIGER Lebensversicherungsgesellschaft aG<br />
6 AMB Generali Pensionskasse AG<br />
7 ARAG Lebensversicherungs-AG<br />
8 ASPECTA Lebensversicherungs-AG<br />
9 ASSTEL Lebensversicherung AG<br />
10 Barmenia Lebensversicherung a.G.<br />
11 BASLER Lebens-Versicherungs-Gesellschaft<br />
12 Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G.<br />
13 Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG<br />
14 Berlinische Lebensversicherung AG<br />
15 BHW Lebensversicherung AG<br />
16 BHW Pensionskasse AG<br />
17 CiV Lebensversicherung AG<br />
18 CONCORDIA Lebensversicherungs-AG<br />
19 CONDOR Lebensversicherungs-AG<br />
20 Continentale Lebensversicherung a.G.<br />
21 COSMOS Lebensversicherungs-AG<br />
<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 3 von 6
22 DBV-Winterthur Lebensversicherung AG<br />
23 Debeka Lebensversicherungsverein a.G.<br />
24 Debeka Pensionskasse AG<br />
25 Deutscher Herold Lebensversicherungs-AG<br />
26 Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG<br />
27<br />
Deutsche Steuerberaterversicherung Pensionskasse des steuerberatenden<br />
Berufs VVaG<br />
28 DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG<br />
29 DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G.<br />
30 FAMILIENFÜRSORGE Lebensversicherung AG<br />
31 Generali Lebensversicherung AG Niederlassung Frankfurt am Main<br />
32 Gerling-Konzern Lebensversicherungs-AG<br />
33 Gerling Pensionskasse AG<br />
34 Gothaer Lebensversicherung AG<br />
35 Gothaer Pensionskasse AG<br />
36 Hamburger Lebensversicherung AG<br />
37 Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG<br />
38 Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG<br />
39 Hannoversche Lebensversicherung AG<br />
40 HanseMerkur Lebensversicherung AG<br />
41 HDI Lebensversicherung AG<br />
42 HDI Pensionskasse AG<br />
43 Heidelberger Lebensversicherung AG<br />
44 HELVETIA schweizerische Lebensversicherungs AG<br />
45 HUK-COBURG-Lebensversicherung AG<br />
46 Ideal Lebensversicherung a.G.<br />
47 Iduna Vereinigte Lebensversicherung aG <strong>für</strong> Handwerk,<br />
Handel und Gewerbe<br />
<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 4 von 6
48 Inter Lebensversicherung aG<br />
49 Itzehoer Lebensversicherungs-AG<br />
50 Karlsruher Lebensversicherung AG<br />
51 Lebensversicherung von 1871 a.G.<br />
52 LVM Lebensversicherungs-AG<br />
53 mamax Lebenversicherung AG<br />
54 MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G.<br />
55 Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG<br />
56 neue leben Lebensversicherung AG<br />
57 neue leben Pensionskasse AG<br />
58 NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG<br />
59 NÜRNBERGER Lebensversicherung AG<br />
60 NÜRNBERGER Pensionskasse AG<br />
61 oeco capital Lebensversicherung AG<br />
62 Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG<br />
63 Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt<br />
64 optima PENSIONSKASSE AG<br />
65 PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (Deutschland) AG<br />
66 PB Lebensversicherung AG<br />
67 Protektor Lebensversicherungs-AG<br />
68 Provinzial NordWest Lebensversicherung AG<br />
69 Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG<br />
70 PRUDENTIA Lebensversicherungs-AG<br />
71 R + V Lebensversicherung a.G.<br />
72 R + V Lebensversicherung AG<br />
73 R + V Pensionskasse AG<br />
74 RheinLand Lebensversicherung AG<br />
<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 5 von 6
75 SAARLAND Lebensversicherung AG<br />
76 Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt<br />
77 SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG<br />
78 Skandia Lebensversicherung AG<br />
79 Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG<br />
80 Sparkassen Pensionskasse AG<br />
81 Standard Life Versicherung<br />
82 Stuttgarter Lebensversicherung a.G.<br />
83 Süddeutsche Lebensversicherung a.G.<br />
84 SV Sparkassen-Versicherung Lebensversicherung AG<br />
85 Swiss Life Pensionskasse AG<br />
86 uniVersa Lebensversicherung a. G.<br />
87 VERKA Kirchliche Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />
88 VGH Provinzial Lebensversicherung Hannover<br />
89 VHV Lebensversicherung AG<br />
90 VICTORIA Lebensversicherung AG<br />
91 VICTORIA Pensionskasse AG<br />
92 Volks<strong>für</strong>sorge Deutsche Lebensversicherung AG<br />
93 Volkswohl-Bund Lebensversicherung a.G.<br />
94 VPV Lebensversicherungs-AG<br />
95 WGV Schwäbische Lebensversicherung AG<br />
96 winsecura Pensionskasse AG<br />
97 Württembergische Lebensversicherung AG<br />
98 WWK Lebensversicherung a.G.<br />
99 ZENITH Pensionskasse AG<br />
100 Zürich Lebensversicherung AG<br />
<strong>Deckungskapitalübertragungsabkommen</strong> <strong>für</strong> DV und PK Seite 6 von 6