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R Rabattgruppe — L Lagerware<br />

Allgemeine<br />

Informationen


Produkthaftung & Gewährleistung<br />

Im Fall von Fehlerhaftigkeiten von Produkten (die im Zeitalter der Massenfertigung<br />

nicht ganz auszuschließen sind) stellt die Frage der Abwicklung<br />

solcher Ansprüche einen nicht unwesentlichen Bestandteil einer<br />

Geschäftsbeziehung dar. Im Einzelnen ist zwischen Gewährleistungs- und<br />

Produkthaftungsansprüchen zu unterscheiden.<br />

a. Gewährleistung<br />

Generell ist vom jeweiligen Lieferanten Gewähr dafür zu leisten, dass die<br />

verkaufte Sache die bedungenen (vereinbarten) oder gewöhnlich vorausgesetzten<br />

Eigenschaften hat (§922 ABGB). Wenn somit ein Produkt die<br />

ausdrücklich zugesagten Eigenschaften oder aber Eigenschaften, die nach<br />

der Übung des Verkehrs für dieses Produkt als selbstverständlich vorausgesetzt<br />

werden, nicht aufweist, hat der Lieferant hierfür „gerade zu stehen“<br />

und durch Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch<br />

der Sache bzw. gegebenenfalls angemessene Preisminderung einen Ausgleich<br />

zu schaffen.<br />

Welche Form der Nachbesserung in Frage kommt, hängt davon ab, ob<br />

der Mangel behebbar oder unbehebbar ist bzw. ob er wesentlich (den<br />

gewöhnlichen Gebrauch der Sache hindert) oder unwesentlich (z. B. nur<br />

optische Beeinträchtigung) ist. Zu beachten ist generell, dass aus dem<br />

Titel der Gewährleistung nur der Austausch bzw. die Verbesserung der<br />

mangelhaften Sache in Frage kommt. Folgeschäden können aus dem Titel<br />

der Gewährleistung nur bei einem Verschulden des Lieferanten gefordert<br />

werden, was häufig daran scheitert, dass Mängel für den Händler meist<br />

als solche gar nicht erkennbar sind, sondern frühestens im Zuge der Montage<br />

bzw. der Verwendung des Produktes auffallen können.<br />

§<br />

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt<br />

bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre<br />

ab Auslieferung.<br />

b. Produkthaftung<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

„Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper<br />

verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine vom Produkt<br />

verschiedene körperliche Sache beschädigt, haftet für den Ersatz des<br />

Schadens….“ (§1 Produkthaftungsgesetz)<br />

Im Gegensatz zur Gewährleistung umfasst die Produkthaftung nur Sachschäden<br />

und Personenschäden, die durch ein fehlerhaftes (schadhaftes)<br />

Produkt verursacht sind. Gegenstand der Produkthaftung ist somit nicht<br />

das schadhafte Produkt selbst, sondern nur der Ersatz eines Schadens,<br />

der durch ein fehlerhaftes Produkt entsteht. Hier liegt schon ein wesentlicher<br />

Unterschied zum Gewährleistungsrecht, wo es ja primär um den<br />

Austausch bzw. um die Verbesserung des gelieferten Produktes geht.<br />

364<br />

2016


Beispiel<br />

Ein Wasserleitungsrohr bricht wegen einer infolge eines Produktionsfehlers<br />

zu dünnen Wandstärke; der Schaden, der durch die Überflutung<br />

entsteht (Trockenlegung, Sanierung), ist ein Produkthaftungsanspruch;<br />

der Anspruch auf Einbau eines neuen ordnungsgemäßen Wasserrohres<br />

ist ein Gewährleistungsanspruch.<br />

Für Produkthaftungsschäden hat grundsätzlich der Hersteller des Produkts<br />

einzustehen (sofern er sich im europäischen Wirtschaftsraum<br />

befindet). Bei Produkten, die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes<br />

hergestellt wurden, haftet jener Unternehmer, der sie in den<br />

europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat. Produkthaftungsansprüche<br />

verjähren, wie allgemeine Schadenersatzansprüche, in 3 Jahren ab dem<br />

Schadenseintritt. Wenn allerdings seit dem in Verkehr bringen des Produktes<br />

(erstmaliger Verkauf des Produktes vom Produzenten an einen<br />

Händler) 10 Jahre vergangen sind, können Produkthaftungsansprüche<br />

nicht mehr geltend gemacht werden.<br />

Zwischenhändler oder Gewerbetreibende können für Produkthaftungsschäden<br />

somit nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie sofort<br />

nach bekannt werden des Schadensfalles ihren Vorlieferanten namhaft<br />

machen. Der Geschädigte (meistens der Endkunde) muss die Produkthaftungsansprüche<br />

letztlich direkt bei jenem Unternehmen geltend<br />

machen, welcher das fehlerhafte Produkt hergestellt oder dieses Produkt<br />

in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat.<br />

Für Zwischenhändler und Gewerbetreibende ist es daher in solchen Fällen<br />

besonders wichtig, sofort den jeweiligen Vorlieferanten namhaft zu<br />

machen und keine Zusagen über allfällige Sanierungskosten zu machen,<br />

sowie selbst keine Sanierungshandlungen vorzunehmen (ausgenommen<br />

bei Gefahr im Verzug). Erst wenn (meist durch einen Sachverständigen)<br />

geklärt ist, ob es sich um einen Fall von Gewährleistung oder Produkthaftung<br />

handelt und somit festgestellt ist, wer tatsächlich im konkreten<br />

Fall verantwortlich gemacht werden kann, können Dispositionen darüber<br />

getroffen werden, wer für die Kostentragung heranzuziehen ist. Im Einzelfall<br />

ist jedenfalls zu empfehlen vor derartigen Dispositionen ein Beratungsgespräch<br />

mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu führen.<br />

Als verarbeitender Handwerksbetrieb haftet man daher nicht in allen<br />

Fällen in denen ein grundsätzlich ordnungsgemäß hergestelltes Werk<br />

im Laufe der Jahre sanierungsbedürftig wird. Wenn die gewöhnlichen<br />

Gewährleistungsfristen abgelaufen sind, keine Verarbeitungs- oder Planungsfehler<br />

vorliegen und alle verwendeten Produkte über die entsprechenden<br />

Prüfzeugnisse verfügen, sodass jegliches Verschulden des<br />

Handwerkers beim späteren Mangel ausgeschlossen werden kann, wird<br />

er letztendlich auch für Mängel und Schäden nicht haftbar gemacht<br />

werden können. Wenn seit Inverkehrbringen des Produktes noch keine<br />

10 Jahre vergangen sind, wird der Endkunde mit seinen Ansprüchen direkt<br />

an den Hersteller (sofern diese im europäischen Wirtschaftsraum<br />

tätig ist) zu verweisen sein, oder an jenes Unternehmen, dass das Produkt<br />

in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat. Wenn seit<br />

dem Inverkehrbringen des Produktes mehr als 10 Jahre vergangen sind,<br />

wird der Schaden letztendlich gemäß den Allgemeinen Bestimmungen<br />

des bürgerlichen Rechtes bei dem haften bleiben, in dessen Vermögen<br />

es sich ereignet hat. Wenn aber in einem solchen Fall der Handwerksbetrieb<br />

in vorauseilendem Gehorsam (der Kunde ist ja König) Ansprüche<br />

anerkennt und Leistungen erbringt ohne dazu verpflichtet zu sein, wird<br />

er letztlich auch auf den dadurch entstehenden Kosten sitzen bleiben,<br />

da ihm in einem solchen Fall mangels Anspruch des Kunden auch kein<br />

Regressanspruch zusteht. Deshalb sollten auch die Modalitäten für Reklamationen<br />

gemäß dem, auf den nächsten Seiten dargestellten, Leitfaden<br />

für Reklamationen eingehalten werden.<br />

Ihr Rechtsanwalt,<br />

kompetenter Ansprechpartner<br />

in Fragen<br />

••<br />

der Abwicklung von Verträgen<br />

••<br />

des Mietrechtes<br />

••<br />

des Verkehrs- und Versicherungsrechtes<br />

••<br />

der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen<br />

••<br />

des Verwaltungsrechtes<br />

••<br />

des Inkassowesens<br />

••<br />

des Familien- und Erbrechtes<br />

••<br />

der Testamentserrichtung/Registrierung/<br />

Hinterlegung und Patientenverfügung<br />

Mag. jur. Kaltenegger<br />

Johann Kaltenegger – Rechtsanwalt<br />

eingetragener Treuhänder<br />

Hauptplatz 25/I, A-8139 Frohnleiten<br />

T: +43 (0)3126 / 41 41, F: +43 (0)3126 / 41 90<br />

e-mail: ra-kaltenegger@frohnleiten.at<br />

Büro Graz: Grieskai 10/I, A-8020 Graz<br />

Allgemeine Informationen<br />

Produkthaftung<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

365<br />

2016


Leitfaden für Reklamationen<br />

Auch wenn sich alle Beteiligten (Produzenten, Händler, Verarbeiter) nach<br />

bestem Wissen und Gewissen bemühen, bestmögliche Qualität zu liefern<br />

und zu verarbeiten, sind Reklamationsfälle nie gänzlich auszuschließen.<br />

Nachstehend dürfen wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen kleinen<br />

Leitfaden für die Bearbeitung derartiger Kundenreklamationen darstellen:<br />

Grundsätzlich ist zu differenzieren zwischen Ansprüchen aus Gewährleistung,<br />

Produkthaftung und Schadenersatz. Bei all diesen Ansprüchen<br />

muss generell davor gewarnt werden, Ansprüche die von Kunden erhoben<br />

werden, vorschnell anzuerkennen oder Haftungen zu übernehmen,<br />

bevor der Sachverhalt hinreichend geklärt, allenfalls sogar durch Sachverständige<br />

ein Befund aufgenommen oder ein Gutachten erstattet wurde.<br />

Im Einzelnen wird in folgenden Schritten vorzugehen sein:<br />

1. Schadensfeststellung - Ursachenforschung<br />

Primär sollte in solchen Fällen eine umfassende Befundaufnahme und<br />

entsprechende Dokumentation durch Fotos, Vermessungen etc. vorgenommen<br />

werden. Gegebenenfalls sind von schad- oder fehlerhaften<br />

Produkten Proben sicherzustellen. Sanierungs- und Ausbesserungsmaßnahmen<br />

sollten nur dort vorgenommen werden, wo sie zur Vermeidung<br />

von Weiterfresserschäden zwingend notwendig sind bzw. Gefahr in<br />

Verzug besteht.<br />

2. Sollte eine Versicherungsdeckung bestehen, ist jedenfalls eine entsprechende<br />

Schadensmeldung (zumindest Vorsichtsschadensmeldung) an<br />

den Versicherer zu erstatten.<br />

3. Scheint der Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt hervorgerufen<br />

zu sein, ist der Schaden unverzüglich dem Lieferanten (des Produktes)<br />

mitzuteilen und gleichzeitig auch dem Kunden Name und Anschrift des<br />

Lieferanten zu nennen. Produkthaftungsansprüche müssen vom letztlich<br />

geschädigten Endkunden direkt beim Hersteller bzw. Importeur des Produktes<br />

geltend gemacht werden. Als Zwischenhändler oder Produktverarbeiter<br />

haften Sie grundsätzlich für Produktfehler nicht. Es genügt, dass Sie<br />

dem Kunden umgehend ihren Vorlieferanten namhaft machen, um sich<br />

aus der Haftung zu befreien.<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

366<br />

Achtung<br />

Keine voreiligen oder überschießenden Zusagen an die<br />

Endkunden tätigen, um nicht aus dem Titel eines Schadensanerkenntnisses<br />

in eine Haftung hineinzurutschen.<br />

4. Sollte das fehlerhafte Produkt von der Vinzenz Harrer GmbH ausgeliefert<br />

worden sein, sind uns unverzüglich der geschädigte Anspruchsteller,<br />

das Montageunternehmen sowie die genauen Produktdaten, das Datum<br />

des Einbaues, Art und Mangel des Produktfehlers etc. bekanntzugeben,<br />

damit wir uns einerseits vor Ort ein entsprechendes Bild machen können<br />

und andererseits auch unsere Vorlieferanten bzw. Produzenten mit der<br />

Anspruchstellung konfrontieren können. Diesbezüglich können Sie bei<br />

uns entsprechende Schadensmeldungsformulare für Produkthaftungsschäden<br />

anfordern, in die alle von uns benötigten Detailinformationen<br />

nur mehr einzufügen sind.<br />

5. In der Regel wird ein gerichtlich beeideter Sachverständige unserer<br />

Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Versicherung des Produzenten<br />

eine Befundaufnahme und Begutachtung vor Ort vornehmen, um in der<br />

Folge – falls tatsächlich ein Produktfehler vorliegt - auf Basis des Gutachtens<br />

die Schadensregulierung vorzunehmen.<br />

2016


6. Die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung derartiger Ansprüche<br />

sind nicht einheitlich geregelt.<br />

a) Gewährleistungsansprüche (verschuldensunabhängige Haftung für<br />

Mängel die innerhalb der dreijährigen Gewährleistungsfrist auftreten)<br />

Die Gewährleistungsfrist aus Werkverträgen beträgt grundsätzlich drei<br />

Jahre ab Ablieferung des Werks (Baufertigstellung). Eine Verlängerung<br />

dieser Fristen liegt grundsätzlich auch bei versteckten Mängeln nicht vor.<br />

b) Schadenersatzansprüche (verschuldensabhängig)<br />

Auch diese verjähren grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist<br />

für Schadenersatzansprüche mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von<br />

Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Ein Schadenersatzanspruch<br />

setzt aber ein Verschulden des Professionisten voraus, das heißt, er muss<br />

entweder Be- oder Verarbeitungsfehler begangen haben oder ein Produkt<br />

eingebaut haben, dessen Mangelhaftigkeit dem Professionisten bekannt<br />

war oder bekannt gewesen sein konnte. Ist der Professionist „unschuldig“<br />

(also ohne jegliches Verschulden) kann er zum Schadenersatz nicht<br />

herangezogen werden.<br />

c) Produkthaftung (verschuldensunabhängig)<br />

Auch Produkthaftungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Schadenseintritt.<br />

Hier gilt allerdings eine absolute 10-jährige Fallfrist, das heißt, dass,<br />

wenn das Produkt bereits länger als 10 Jahre vor dem Schadenseintritt<br />

in Verkehr gebracht (eingebaut) wurde, kein Produkthaftungsanspruch<br />

mehr besteht.<br />

7. Zuständigkeiten<br />

Zu 6.a) Gewährleistung<br />

Ansprüche auf Gewährleistung sind vom Produktverarbeiter abzuhandeln,<br />

wobei in der Regel auch keine versicherungsrechtliche Deckung<br />

gegeben sein wird, da Gewährleistungsansprüche im Wesentlichen nicht<br />

versicherbares Risiko eines Unternehmers sind.<br />

Allgemeine Informationen<br />

Produkthaftung<br />

Zu 6.b) Schadenersatzansprüche<br />

Schadenersatzansprüche (also Ansprüche denen ein Verschulden des<br />

Professionisten zugrunde liegen) sind naturgemäß auch vom Professionisten<br />

abzuhandeln, wobei gegebenenfalls teilweise eine Versicherungsdeckung<br />

möglich ist.<br />

Zu 6.c) Produkthaftungsansprüche (Verschuldensunabhängige Haftung<br />

des Produzenten/Lieferanten)<br />

Zuständig für die Abwicklung ist keinesfalls der Professionist bzw. Verarbeiter<br />

des Produkts, sondern der Hersteller bzw. jenes Unternehmen,<br />

das das Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat.<br />

Bei sämtlichen Produkten die über die Fa. Vinzenz Harrer GmbH bezogen<br />

wurden, ist daher primär die Vinzenz Harrer GmbH vom Schadenfall zu<br />

verständigen (siehe oben Punkt 4). Wir werden uns unverzüglich nach der<br />

Verständigung um die Weiterbearbeitung bemühen.<br />

Achtung<br />

Keinesfalls dürfen vorschnell Reparaturzusagen abgegeben,<br />

Haftungen übernommen oder gar Ausbesserungs- und Sanierungsarbeiten<br />

vorgenommen werden, bevor nicht eine entsprechende<br />

Verständigung des Vorlieferanten erfolgt ist.<br />

Bei Einhaltung dieses Grobrasters sollte es möglich sein, die unangenehmen,<br />

aber zweifellos unvermeidbaren einzelnen Reklamationsfälle zügig auf<br />

Basis der gesetzlichen Bestimmungen und im Sinne aller Beteiligten abzuwickeln.<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

367<br />

2016


Nützliche Normen und Richtlinien für den Holzbauer<br />

OIB-Richtlinien<br />

Richtlinie<br />

OIB-Richtlinie 1<br />

OIB-Richtline 2<br />

OIB-Richtlinie 2.1<br />

OIB-Richtlinie 2.2<br />

OIB-Richtlinie 2.3<br />

OIB-Richtlinie 3<br />

OIB-Richtlinie 4<br />

OIB-Richtlinie 5<br />

OIB-Richtlinie 6<br />

Bezeichnung<br />

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />

Brandschutz<br />

Brandschutz bei Betriebsbauten<br />

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks<br />

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m<br />

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz<br />

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit<br />

Schallschutz<br />

Energieeinsparung und Wärmeschutz<br />

Wichtige Normen für den Holzbau<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

368<br />

ÖNORM B 3802-1<br />

ÖNORM B 3802-2<br />

ÖNORM B 4007<br />

ÖNORM B 4119<br />

ÖNORM B 5320<br />

ÖNORM B 5371<br />

Kurzbezeichnung<br />

Titel<br />

Holzschutz im Hochbau - Baulicher Schutz des Holzes<br />

Holzschutz im Hochbau - Chemischer Schutz des Holzes<br />

Gerüste - Allgemeines - Verwendung, Bauart und Belastung<br />

Planung und Ausführung von Unterdächern und Unterspannungen<br />

Bauanschlussfuge für Fenster, Fenstertüren und Türen in Außenbauteilen - Grundlagen für Planung<br />

und Ausführung<br />

Treppen, Geländer und Brüstungen in Gebäuden und von Außenanlagen - Abmessungen<br />

ÖNORM DIN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke (DIN 18202:2005)<br />

ÖNORM B 1991-1-1<br />

ÖNORM B 1991-1-3<br />

ÖNORM B 1991-1-4 Bbl 1<br />

ÖNORM B 1991-1-4<br />

ÖNORM B 1995-1-1<br />

ÖNORM EN 1991-1-1<br />

ÖNORM EN 1991-1-3<br />

ÖNORM EN 1991-1-4<br />

ÖNORM EN 1995-1-1<br />

ÖNORM B 2110<br />

ÖNORM B 2215<br />

ÖNORM B 2219<br />

ÖNORM B 2220<br />

ÖNORM B 2252<br />

ÖNORM B 3417<br />

ÖNORM B 3418<br />

ÖNORM B 2310<br />

ÖNORM B 2320<br />

ÖNORM B 3419<br />

ÖNORM B 6410<br />

ÖNORM B 8110-3<br />

ÖNORM B 8110-2<br />

Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen - Wichten, Eigengewicht,<br />

Nutzlasten im Hochbau - Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-1-1 und nationale<br />

Ergänzungen<br />

Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten<br />

- Nationale Festlegungen zur ÖNORM EN 1991-1-3, nationale Erläuterungen und nationale Ergänzungen<br />

(13 Seiten + Karte)<br />

Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten - Beiblatt<br />

1: Berechnungsbeispiele<br />

Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten - Nationale<br />

Festlegung zu ÖNORM EN 1991-1-4 und nationale Ergänzungen<br />

Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemeines - Allgemeine<br />

Regeln und Regeln für den Hochbau - Nationale Festlegungen zur Umsetzung der ÖNORM EN<br />

1995-1-1, nationale Erläuterungen und nationale Ergänzungen<br />

Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen - Wichten, Eigengewicht<br />

und Nutzlasten im Hochbau (konsolidierte Fassung)<br />

Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten<br />

(konsolidierte Fassung)<br />

Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten (konsolidierte<br />

Fassung)<br />

Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemeines - Allgemeine<br />

Regeln und Regeln für den Hochbau (konsolidierte Fassung)<br />

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm<br />

Holzbauarbeiten – Werkvertragsnorm<br />

Dachdeckerarbeiten - Werkvertragsnorm<br />

Schwarzdeckerarbeiten - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten mit Bitumen- und<br />

Kunststoffdachbahnen – Werkvertragsnorm<br />

Gerüstarbeiten - Werkvertragsnorm<br />

Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung<br />

Planung und Ausführung von Schneeschutzsystemen auf Dächern<br />

Fertighäuser - Benennungen und Definitionen sowie Mindestleistungsumfang<br />

Wohnhäuser aus Holz - Technische Anforderungen<br />

Planung und Ausführung von Dacheindeckungen und Wandverkleidungen<br />

Außenwand-Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) - Verarbeitung<br />

Wärmeschutz im Hochbau - Teil 3: Vermeidung sommerlicher Überwärmung<br />

Wärmeschutz im Hochbau - Teil 2: Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz<br />

2016


Kurzbezeichnung<br />

ÖNORM B 2330<br />

ÖNORM B 2331<br />

ÖNORM B 2332<br />

ÖNORM B 2340<br />

ÖNORM B 3000-11<br />

ÖNORM B 3358-1<br />

ÖNORM B 3358-6<br />

ÖNORM B 3418<br />

ÖNORM B 3661<br />

ÖNORM B 3801<br />

ÖNORM B 3804<br />

ÖNORM B 3806<br />

ÖNORM EN 15644<br />

ÖNORM EN 517<br />

ÖNORM B 2330<br />

ÖNORM B 2332<br />

ÖNORM B 2340<br />

ÖNORM B 3806<br />

ÖNORM B 8115-2<br />

ÖNORM B 8115-3<br />

ÖNORM B 8115-4<br />

ÖNORM B 8115-5<br />

ÖNORM EN 13501-1<br />

ÖNORM B 1800<br />

ÖNORM B 2061<br />

ÖNORM B 2107-1<br />

ÖNORM B 2107-2<br />

ÖNORM B 2209-1<br />

ÖNORM B 2209-2<br />

ÖNORM B 2212<br />

ÖNORM B 2320<br />

ÖNORM B 2340<br />

ÖNORM B 3691<br />

ÖNORM B 3661<br />

ÖNORM EN 13829<br />

Empfohlene Normen für den Holzbau<br />

Titel<br />

Brandschutztechnische Ausführung von mehrgeschoßigen Holz- und Holzfertighäusern - Anforderungen<br />

und Ausführungsbeispiele<br />

Brandschutztechnische Ausführung von Einbauten in Holz- und Holzfertighäusern - Anforderungen<br />

an Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen (Einzelfeuerstätten), Feuerschutzabschlüssen,<br />

Feuerschutzverglasungen, Leitungsführungen und Ausführungsbeispiele<br />

Brandschutztechnische Ausführung von Fassaden aus Holz und Holzwerkstoffen in den Gebäudeklassen<br />

4 und 5 - Anforderungen und Ausführungsbeispiele<br />

Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle von Holzund<br />

Holzfertighäusern<br />

Holzfußböden - Teil 11: Blindböden und Unterkonstruktionen aus Holz und Holzwerkstoffen<br />

Nichttragende Innenwandsysteme - Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Prüfungen<br />

Nichttragende Innenwandsysteme - Teil 6: Ständerwandsysteme mit Gipsplatten (Gipskartonplatten)<br />

Planung und Ausführung von Schneeschutzsystemen auf Dächern<br />

Abdichtungsbahnen - Unterdeck- und Unterspannbahnen für Dachdeckungen - Nationale Umsetzung<br />

der ÖNORM EN 13859-1<br />

Holzschutz im Hochbau - Benennungen und Definitionen sowie Grundlagen<br />

Holzschutz im Hochbau - Gebäude, errichtet aus vorgefertigten Holzbauteilen - Voraussetzung<br />

für die Reduktion von chemischen Holzschutzmaßnahmen<br />

Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)<br />

Traditionell konstruierte, vorgefertigte Treppen aus Massivholz - Spezifikationen und Anforderungen<br />

Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken<br />

Brandschutztechnische Ausführung von mehrgeschoßigen Holz- und Holzfertighäusern - Anforderungen<br />

und Ausführungsbeispiele<br />

Brandschutztechnische Ausführung von Fassaden aus Holz und Holzwerkstoffen in den Gebäudeklassen<br />

4 und 5 - Anforderungen und Ausführungsbeispiele<br />

Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle von Holzund<br />

Holzfertighäusern<br />

Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)<br />

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz<br />

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Teil 3: Raumakustik<br />

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Teil 4: Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen<br />

Anforderungen<br />

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Teil 5: Klassifizierung<br />

Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung<br />

mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten<br />

Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken<br />

Preisermittlung für Bauleistungen – Verfahrensnorm<br />

Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) - Teil 1: Funktionen und Pflichten im<br />

Rahmen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes<br />

Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) - Teil 2: Verfahren zur Erstellung von<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen sowie von Unterlagen für spätere Arbeiten<br />

Abdichtungsarbeiten - Werkvertragsnorm - Teil 1: Bauwerke<br />

Abdichtungsarbeiten - Werkvertragsnorm - Teil 2: Genutzte Dächer<br />

Trockenbauarbeiten - Werkvertragsnorm<br />

Wohnhäuser aus Holz - Technische Anforderungen<br />

Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle von Holzund<br />

Holzfertighäusern<br />

Planung und Ausführung von Dachabdichtungen<br />

Abdichtungsbahnen - Unterdeck- und Unterspannbahnen für Dachdeckungen - Nationale Umsetzung<br />

der ÖNORM EN 13859-1<br />

Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden<br />

- Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert)<br />

Allgemeine Informationen<br />

Richtlinien und Normen<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

369<br />

2016


Brandschutztechnische Anforderungen nach OIB-Richtlinie 2<br />

Stand März 2015<br />

DI Dr. Martin Teibinger<br />

1. OIB-Richtlinien<br />

Die 2007 erstmals veröffentlichten OIB-Richtlinien wurden nach acht<br />

Jahren ihres Bestehens zum zweitenmal inhaltlich überarbeitet und durch<br />

die Generalversammlung (Vertreter der Bundesländer) am 26.03.2015<br />

neuerlich beschlossen. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der<br />

OIB-Richtlinien obliegt den einzelnen Bundesländern. Bis Oktober 2015<br />

waren die Richtlinien 1 bis 5 aus dem Jahr 2011 in den Bundesländern<br />

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol<br />

und Vorarlberg, und die OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2011) auch in Salzburg<br />

für verbindlich erklärt worden. Das Bundesland Wien hat am 2.10.2015<br />

als erstes Bundesland die OIB-Richtlinien 2015 umgesetzt.<br />

In der dritten Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2, „Brandschutz“, wurden<br />

vor allem bei den Anforderungen in der Gebäudeklasse 5 inhaltliche<br />

Änderungen durchgeführt. So ist bei Gebäuden mit maximal sechs oberirdischen<br />

Geschoßen die Nichtbrennbarkeitsanforderung teilweise entfallen.<br />

Im Detail können sämtliche Richtlinien sowie Erläuterungen unter<br />

www.oib.or.at heruntergeladen werden.<br />

Die OIB-Richtlinien [1] wurden als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen<br />

Vorschriften erarbeitet und können von den Bundesländern<br />

zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Richtlinien wurden am<br />

26.03.2015 in der Generalversammlung des OIB beschlossen.<br />

Die Gliederung der Richtlinien wurde der Bauproduktenrichtlinie angepasst:<br />

••<br />

Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />

••<br />

Richtlinie 2: Brandschutz<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

••<br />

Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten<br />

••<br />

Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen<br />

und Parkdecks<br />

••<br />

Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau<br />

von mehr als 22 m<br />

••<br />

Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz<br />

••<br />

Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit<br />

••<br />

Richtlinie 5: Schallschutz<br />

••<br />

Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz<br />

Sämtliche Richtlinien samt deren erläuternden Bemerkungen können unter<br />

www.oib.or.at [1] heruntergeladen werden.<br />

370<br />

2016


2. Anforderungen an den Brandschutz<br />

Die generellen Anforderungen an den Brandschutz werden in den<br />

OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ in Kombination mit den Richtlinien 2.1<br />

„Brandschutz bei Betriebsbauten“, 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten<br />

Stellplätzen und Parkdecks“ und 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden<br />

mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ geregelt. Zusätzlich sind aus<br />

brandschutztechnischer Sicht die Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und<br />

Barrierefreiheit“ hinsichtlich der Anforderungen an die Durchgangsbreiten<br />

von Gängen, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen und<br />

die Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ hinsichtlich<br />

Anforderungen an Feuerungsstätten bzw. der Lüftung von Garagen und<br />

Heizräumen zu berücksichtigen.<br />

Die Richtlinie 2 legt Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen<br />

und den Feuerwiderstand von Bauteilen entsprechend der Teile 1 und<br />

2 der ÖNORM EN 13501 [2, 3] fest.<br />

Tabelle 1: Daten des Inkrafttretens der<br />

OIB-Richtlinien (Ausgabe 2015) in den einzelnen<br />

Bundesländern, Quelle: http://www.oib.or.at/<br />

aufgerufen am: 28.11.2015<br />

Allgemeine Informationen<br />

Brandschutz<br />

2.1. Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen<br />

Die Anforderungen der Richtlinie werden entsprechend der Klassifizierung<br />

der Euroklasse des Brandverhaltens gemäß ÖNORM EN 13501<br />

–1 [2] gestellt. Wesentliche Eigenschaften zur Beurteilung von Baustoffen<br />

hinsichtlich des Brandverhaltens stellen die Entzündbarkeit, die Brennbarkeit,<br />

die Flammenausbreitung, die Rauchentwicklung sowie die Abbrandgeschwindigkeit<br />

dar. Da diese Eigenschaften von unzähligen Faktoren<br />

abhängen, werden zur Vergleichbarkeit des Brandverhaltens der<br />

einzelnen Baustoffe standardisierte Prüfungen durchgeführt. Die Einteilung<br />

von Baustoffen mit Ausnahme von Bodenbelägen erfolgt folgendermaßen:<br />

••<br />

Brandverhalten<br />

A1, A2, B, C, D, E, F<br />

••<br />

Rauchentwicklung<br />

s1, s2, s3<br />

••<br />

Abtropfen bzw. Abfallen<br />

d0, d1, d2<br />

Eine Zuordnung der früheren österreichischen Klassen zu den europäischen<br />

Klassen und umgekehrt, ist aufgrund der unterschiedlichen<br />

Prüfmethoden nicht zulässig. Um den dadurch erforderlichen Prüf- und<br />

Klassifizierungsaufwand zu reduzieren, besteht seitens der Europäischen<br />

Kommission die Möglichkeit, für Baustoffe mit bekanntem Brandverhalten<br />

und definierten Materialeigenschaften, wie Dichte, Dicke, Befestigung<br />

u.dgl. mehr, Klassifizierungen ohne zusätzliche Prüfungen (CWFT) durchzuführen.<br />

Eine Zusammenfassung von CWFT´s für Holz und Holzwerkstoffe<br />

kann [4] und die vollständige Auflistung kann [5] entnommen werden.<br />

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371<br />

2016


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Tabelle 1a: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten<br />

Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4<br />

GK 5<br />

≤ 6<br />

oberirdische<br />

Geschoße<br />

> 6<br />

oberirdische<br />

Geschoße<br />

1 Fassaden<br />

1.1 Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme E D D C-d1 C-d1 C-d1<br />

1.2 Fassadensysteme, vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete<br />

1.2.1 Gesamtsystem oder E D-d1 D-d1 B-d1 (1) B-d1 (1) B-d1<br />

1.2.2 Einzelkomponenten<br />

- Außenschicht E D D A2-d1 (2) A2-d1 (2) A2-d1 (3)<br />

- Unterkonstruktion stabförmig / punktförmig E / E D / D D / A2 D / A2 D / A2 C / A2<br />

- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung E D D B (2) B (2) B (3)<br />

1.3 sonstige Außenwandbekleidungen oder -beläge E D-d1 D-d1 B-d1 (4) B-d1 (4) B-d1<br />

1.4 Gebäudetrennfugenmaterial E E E A2 A2 A2<br />

1.5 Geländerfüllungen bei Balkonen, Loggien u. dgl. - - - B (4) B (4) B<br />

2 Gänge und Treppen jeweils außerhalb von Wohnungen: Bekleidungen und Beläge sowie abgehängte Decken<br />

2.1 Wandbekleidungen (5)<br />

2.1.1 Gesamtsystem oder - D D C B B<br />

2.1.2 Einzelkomponenten<br />

- Außenschicht - D D C (4) B B<br />

- Unterkonstruktion - D D A2 (4) A2 (4) A2 (4)<br />

- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung - C C C A2 A2<br />

2.2 abgehängte Decken - D-d0 D-d0 C-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0<br />

2.3 Wand- und Deckenbeläge - D-d0 D-d0 C-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0<br />

2.4 Bodenbeläge - D fl D fl C fl-s1 (6) C fl-s1 C fl-s1<br />

3 Treppenhäuser: Bekleidungen und Beläge sowie abgehängte Decken<br />

3.1 Wandbekleidungen (5)<br />

3.1.1 Gesamtsystem oder - D C B A2 A2<br />

3.1.2 Einzelkomponenten<br />

- Außenschicht - D C (4) B A2 A2<br />

- Unterkonstruktion - D A2 (4) A2 (4) A2 (4) A2 (4)<br />

- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung - C C A2 A2 A2<br />

3.2 abgehängte Decken - D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1, d0 A2-s1, d0 A2-s1, d0<br />

3.3 Wand- und Deckenbeläge - D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1,d0 A2-s1, d0 A2-s1, d0<br />

3.4 Bodenbeläge<br />

3.4.1 in Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b - D fl-s1 C fl-s1 B fl-s1 A2 fl-s1 A2 fl-s1<br />

3.4.2 in Treppenhäusern gemäß Tabelle 3 - D fl-s1 C fl-s1 (6) C fl-s1 B fl-s1 A2 fl-s1<br />

4 Dächer mit einer Neigung ≤ 60°<br />

4.1 Dacheindeckung bzw. Bedachung (7) B ROOF (t1) B ROOF (t1) B ROOF (t1) B ROOF (t1) B ROOF (t1) (8) B ROOF (t1) (8)<br />

4.2<br />

Dämmschicht bzw. Wärmedämmung in der<br />

Dachkonstruktion<br />

E E E B (9) B (10) B (10)<br />

5 nicht ausgebaute Dachräume<br />

5.1 Bekleidungen (Fußbodenkonstruktionen)<br />

5.1.1 Gesamtsystem oder - E D D B B<br />

5.1.2 Einzelkomponenten<br />

- Außenschicht - C C B B B<br />

- Dämmschicht bzw. Wärmedämmung - E E B (9) B (10) B (10)<br />

5.2 Bodenbeläge - E fl D fl C fl-s1 (11) B fl-s1 (11) B fl-s1 (11)<br />

(1) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig, wenn das Gesamtsystem die Klasse D-d0 erfüllt;<br />

(2) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D zulässig;<br />

(3) Bei einer Dämmschicht/Wärmedämmung in A2 ist eine Außenschicht in B-d1 zulässig;<br />

(4) Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig;<br />

(5) Fehlen in Gängen und Treppenhäusern Wand- bzw. Deckenbeläge, gelten für die Bekleidung (als Gesamtsystem) bzw. die Außenschicht<br />

der Bekleidung die Anforderungen für Wand- bzw. Deckenbeläge gemäß Zeile 2.3 bzw. 3.3;<br />

(6) Laubhölzer (z.B. Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15 mm sind zulässig;<br />

(7) Bei Dächern mit einer Neigung < 20° genügt als oberste Schicht auch 5 cm Kies oder Gleichwertiges;<br />

(8) Bei Dächern mit einer Neigung ≥ 20° müssen Dacheindeckung, Lattung, Konterlattung und Schalung der Klasse A2 entsprechen;<br />

abweichend davon sind für Lattung, Konterlattung und Schalung auch Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig;<br />

(9) In folgenden Fällen sind auch EPS, XPS und PUR der Klasse E zulässig:<br />

- auf Dächern mit einer Neigung < 20° bzw. auf der obersten Geschoßdecke oder<br />

- auf Dächern mit einer Neigung ≥ 20°, die in A2 hergestellt sind und die gemäß Tabelle 1b erforderliche Feuerwiderstandsdauer<br />

auch hinsichtlich der Leistungseigenschaften E und I erfüllen;<br />

(10)Es sind auch EPS, XPS und PUR der Klasse E bei Dächern mit einer Neigung < 20° bzw. auf der obersten Geschoßdecke zulässig,<br />

wenn diese in A2 hergestellt sind und die gemäß Tabelle 1b erforderliche Feuerwiderstandsdauer auch hinsichtlich der Leistungseigenschaften<br />

E und I erfüllt wird;<br />

(11)Es sind auch Bodenbeläge in D fl zulässig, wenn die Wärmedämmung bzw. Dämmschicht in B ausgeführt wird.<br />

Tabelle 2: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten nach OIB Richtlinie 2 Tabelle 1a [1]<br />

OIB-Richtlinie 2 Ausgabe März 2015 Seite 14 von 19<br />

372<br />

2016


Abweichend zur OIB Ausgabe 2007 wird hinsichtlich der Anforderungen<br />

an das Brandverhalten nicht mehr auf die ÖNORM B 3806 [6] verwiesen.<br />

In Tabelle 1 a der OIB Richtlinie 2 werden Anforderungen an das Brandverhalten<br />

von Fassaden, Bekleidungen und Belägen sowie abgehängten<br />

Decken in Gängen und Treppen außerhalb von Wohnungen und in Treppenhäusern,<br />

von Dächern mit einer Neigung ≤ 60° und von Fußbodenkonstruktionen<br />

und Belägen in nicht ausgebauten Dachräumen in Abhängigkeit<br />

der Gebäudeklasse gestellt. Während Fassaden der Gebäudeklasse 1<br />

und deren Einzelkomponenten der Brandverhaltensklasse E entsprechen<br />

können, ist ab der Gebäudeklasse 2 mindestens die Klasse D erforderlich.<br />

Fassaden aus Holz und Holzwerkstoffen können bei Gebäuden mit maximal<br />

sechs oberirdischen Geschoßen bei einem positiven klassifizierten<br />

Gesamtsystem ausgeführt werden. Klassifizierte Systeme und konstruktive<br />

Maßnahmen, wie horizontale Brandsperren und deren Ausführung,<br />

können ÖNORM B 2332 [7] entnommen werden.<br />

2.2. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile<br />

Die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile werden nach den<br />

neuen europäischen REI-Klassen der ÖNORM EN 13501-2 [3] gestellt. Für<br />

den Holzbau wurden im Rahmen eines umfangreichen FFG-Forschungsprojektes<br />

der Holzforschung Austria (HFA) in Zusammenarbeit mit dem<br />

Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung (IBS) und der<br />

Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien (MA39) die Grundlagen<br />

zur Nachweisführung von Holzkonstruktionen, Kenntnisse für die Simulation<br />

und Bewertung des Feuerwiderstandes von Holzkonstruktionen und<br />

die Basis für nachweisfreie Konstruktionen auf nationaler und auf europäischer<br />

Ebene geschaffen [8].<br />

Tabelle 3 definiert die im Rahmen der vorliegenden Broschüre verwendeten<br />

Kurzzeichen zur Klassifizierung des Feuerwiderstandes.<br />

Tabelle 3: Kurzzeichen zur Klassifizierung des Feuerwiderstandes<br />

Allgemeine Informationen<br />

Brandschutz<br />

Kurzzeichen Bedeutung abgeleitet<br />

von<br />

Anwendungsbereich<br />

R Tragfähigkeit Résistance Beschreibung der<br />

E Raumabschluss Étanchéité<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

I Wärmedämmung Isolation<br />

W<br />

M<br />

Begrenzung des<br />

Strahlungsdurchganges<br />

mechanische Einwirkung<br />

auf Wände<br />

(Stoßbeanspruchung<br />

z.B. für Brandwände)<br />

S, Sm Begrenzung der<br />

Rauchdurchlässigkeit<br />

(Dichtheit,<br />

Leckrate)<br />

C0 bis C5<br />

Klasse für selbstschließende<br />

Eigenschaft<br />

einschließlich<br />

Dauerfunktion<br />

---<br />

Mechanical<br />

Smoke<br />

Closing<br />

Rauchschutztüren,<br />

Lüftungsanlagen<br />

einschließlich Klappen<br />

Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse<br />

Die allgemeinen Bauteilanforderungen werden in Tabelle 1b der OIB-Richtlinie<br />

2 angeführt.<br />

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373<br />

2016


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Tabelle 4: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach OIB Richtlinie 2 Tabelle 1b [1]<br />

2.3. Brandabschnittsbildung<br />

Zur wirksamen Einschränkung der Ausbreitung von Feuer und Rauch sind<br />

innerhalb von Bauwerken in Abhängigkeit der Nutzung und der Größe<br />

Brandabschnitte vorzusehen. In der OIB-Richtlinie 2 Ausgabe 2015 wird<br />

für Brandabschnitte bei Wohngebäuden eine maximale Längsausdehnung<br />

von 60 m gefordert. Die Anforderungen an die maximale Netto-Grundfläche<br />

und die maximale Geschoßanzahl sind bei Wohngebäuden entfallen.<br />

Bei Objekten mit Büronutzung beträgt die maximale Netto-Grundfläche<br />

1.600 m 2 und bei anderen Nutzungen 1.200 m 2 . Die maximale Anzahl<br />

eines oberirdischen Brandabschnittes dieser Nutzungen beträgt vier Geschoße.<br />

374<br />

2016


3. Brandschutzkonzepte<br />

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit von den angeführten Anforderungen<br />

der Richtlinie abzuweichen, wenn die Einhaltung der Schutzziele<br />

auf gleichem Niveau wie bei Anwendung der Richtlinie nachgewiesen<br />

wird. Hierzu ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und<br />

Brandschutzkonzepte“ [1] heranzuziehen.<br />

4. Grafische Darstellung der Anforderungen an den<br />

Feuerwiderstand für einzelne Bauklassen<br />

Im Folgenden werden die Anforderungen einzelner Gebäudeklassen dargestellt.<br />

Die gesamte Auflistung kann [9] entnommen werden.<br />

4.1. Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 1<br />

(GK1)<br />

Definition: Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1)<br />

Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen<br />

für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude,<br />

mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen, mit einem Fluchtniveau<br />

von nicht mehr als 7 m und insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche<br />

der oberirdischen Geschoße, bestehend aus einer Wohnung<br />

oder einer Betriebseinheit.<br />

Brandschutz<br />

Allgemeine Informationen<br />

Abbildung 1: Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 1 [9]<br />

1<br />

Hinsichtlich des Brandverhaltens sind die Anforderungen der Tabelle 1a<br />

der OIB Richtlinie einzuhalten.<br />

2<br />

Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr (Heiz-, Brennstofflager-<br />

und Abfallsammelräume) müssen einen Feuerwiderstand von<br />

90 Minuten aufweisen und raumseitig aus Baustoffen der Euroklasse des<br />

Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.<br />

3<br />

Die brandabschnittsbildende Wand ist 15 cm über Dach zu führen. Es sei<br />

denn eine Brandübertragung wird durch andere Maßnahmen verhindert.<br />

Die Dachdeckung muss bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden in<br />

einem Abstand von 2 m mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens<br />

A2 entsprechen.<br />

Bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 werden keine Anforderungen<br />

an den Feuerwiderstand der Bauteile gestellt. Der Personenschutz<br />

wird mittels dem verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern gewährleistet.<br />

Die erforderlichen Randabstände von mindestens 2 m zur Grundstücks-<br />

bzw. Bauplatzgrenze sind einzuhalten. Es dürfen in diesen Bereich<br />

keine Bauteile, wie Vorsprünge, Erker, Balkone und dgl. mehr ragen.<br />

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375<br />

2016


4.2. Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 4<br />

(GK4)<br />

Definition: Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4)<br />

a) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit<br />

einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus mehreren<br />

Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als<br />

400 m 2 Nutzfläche der einzelnen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in<br />

den oberirdischen Geschoßen.<br />

b) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem<br />

Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus einer Wohnung<br />

bzw. einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Brutto-Grundfläche der<br />

oberirdischen Geschoße.<br />

Abbildung 4: Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 4 [9]<br />

1<br />

Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten<br />

ist Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 zu beachten.<br />

2<br />

Hinsichtlich der Durchgangsbreiten von Gängen, Treppen und Türen im<br />

Verlauf von Fluchtwegen sind auch die Anforderungen der Richtlinie 4 zu<br />

beachten.<br />

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3<br />

Die Wände von Treppenhäusern und die Decken über dem Treppenhaus<br />

können bei oberirdischen Geschoßen mit einem Feuerwiderstand von 60<br />

Minuten ausgeführt werden, wobei die treppenhausseitigen Baustoffe<br />

der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen.<br />

4<br />

Die brandabschnittsbildende Wand ist 15 cm über Dach zu führen. Es sei<br />

denn, eine Brandübertragung wird durch andere Maßnahmen verhindert.<br />

Die Dachdeckung muss bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden in<br />

einem Abstand von 2 m mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens<br />

A2 entsprechen.<br />

5<br />

Sofern die oberste Decke als Trenndecke ausgeführt wird, gilt anstelle der<br />

R 30 eine REI 60 Anforderung.<br />

376<br />

2016


Literatur<br />

[1] www.oib.or.at 20.04.2008<br />

Dipl.-Ing. Dr. Martin Teibinger<br />

Leiter des Fachbereiches „Bauphysik<br />

und Geschosswohnbau“ der<br />

HOLZFORSCHUNG AUSTRIA<br />

[2] ÖNORM EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten<br />

zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus<br />

den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten.<br />

[3] ÖNORM EN 13501-2: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten<br />

zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus<br />

den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen.<br />

Wien: Österreichisches Normungsinstitut. 2008.<br />

Allgemeine Informationen<br />

[4] Teibinger, Martin: Brandverhalten von Holz und Holzwerkstoffen Anforderungen<br />

– Entwicklungen, www,holzforschung.at<br />

[5] http://eur-lex.europa.eu/<br />

[6] ÖNORM B 3806: Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten<br />

(Baustoffen). Wien: Österreichisches Normungsinstitut. 2005.<br />

Brandschutz<br />

[7] ÖNORM B 2332: Brandschutztechnische Ausführung von Fassaden aus<br />

Holz und Holzwerkstoffen in den Gebäudeklassen 4 und 5 - Anforderungen<br />

und Ausführungsbeispiele, Wien: Österreichisches Normungsinstitut,<br />

2007<br />

[8] Teibinger, M.; Matzinger, I.: Grundlagenuntersuchungen zum Feuerwiderstand<br />

von Holzkonstruktionen. Endbericht. Holzforschung Austria<br />

2010.<br />

[9] Teibinger Martin (2015): Brandschutzvorschriften in Österreich. Anforderungen<br />

nach OIB-Richtlinie 2. In: Zuschnitt attachment, Juni. Wien:<br />

proHolz.<br />

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377<br />

2016


Holzschädlinge<br />

Bezeichnend ist die Beziehung der Holzinsekten zum Zustand des Holzes.<br />

Ein ausgeprägtes Wahlverhalten haben fast alle Holzinsekten gegenüber<br />

dem Zustand des Holzes. Danach ergibt sich die Einteilung der Insekten in:<br />

••<br />

Primäre (befallen den gesunden lebenden Baum)<br />

••<br />

Sekundäre (befallen geschwächtes, kränkelndes, gefälltes oder<br />

absterbendes Holz)<br />

••<br />

Tertiäre (ernähren sich vom faulenden Holz).<br />

Die nachstehende Tabelle von Vité erläutert diese Beziehungen:<br />

Ökologische Gruppe<br />

Befallsobjekt und<br />

Beziehung<br />

Zustand<br />

Übliche<br />

Charakterisierung<br />

Frischholz-Insekten<br />

A<br />

gesunder, lebender<br />

Baum<br />

technisch und<br />

physiologisch<br />

unverändert,<br />

Hydratur<br />

ungeschwächt<br />

Primär-<br />

Insekten i.e.S.<br />

(Primäre<br />

Insekten)<br />

B<br />

kränkelndes oder<br />

frisches Holz<br />

Holz mechanisch<br />

und chemisch<br />

verändert<br />

Sekundär-<br />

Insekten i.e.S.<br />

Trockenholz-Insekten<br />

C<br />

D<br />

trocknendes oder<br />

trockenes,<br />

berindetes Holz<br />

trockenes Werkholz<br />

Holz fest, wenig<br />

frisch bis trocken<br />

Holz fest und<br />

trocken<br />

stark sekundäre<br />

Insekten<br />

stark sekundäre<br />

Insekten<br />

(Sekundäre<br />

Insekten)<br />

Feuchtholz-Insekten<br />

E<br />

feuchtes Holz,<br />

beginnende Fäulnis<br />

Holz noch fest, Rinde<br />

gelockert, feucht<br />

stark sekundäre<br />

Insekten<br />

Faulholz-Insekten<br />

F<br />

G<br />

faulendes Holz<br />

vermoderndes Holz<br />

Holz in Zersetzung,<br />

feucht bis nass,<br />

Rinde abfallend<br />

Holzsubstanz<br />

zerfallend, nass<br />

Faulholz-<br />

Insekten i.e.S.<br />

Mulm- oder<br />

Moderfresser<br />

(Tertiäre<br />

Insekten)<br />

Quelle.: Jean Pierre Vité, Die holzzerstörenden Insekten Mitteleuropas, Göttingen, 1952<br />

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378<br />

2016


Holzschädlinge<br />

1. Tierische Holzschädlinge<br />

Die tierischen Holzschädlinge können in folgende Gruppen unterteilt werden:<br />

••<br />

Frischholzinsekten (z. B. Borkenkäfer, Holzwespen, uvm.)<br />

••<br />

Nassholzinsekten (z. B. Mulmbock, Rossameise, uvm.)<br />

••<br />

Trockenholzinsekten<br />

Da für den Holzbau hauptsächlich die Trockenholzinsekten von Bedeutung<br />

sind, werden nur diese kurz beschrieben und erklärt:<br />

Hausbockkäfer<br />

Das Weibchen, des von Juni bis August in den heißen Tagesstunden fliegenden<br />

Käfers, legt seine Eier in die Ritzen von Nadelholz, niemals in<br />

Laubholz, und zwar besonders an Balken und Möbeln in den Häusern. Die<br />

Larven zernagen das Holz zu einem feinen Bohrmehl, wobei die Oberfläche,<br />

obwohl stellenweise nur noch papierdünn, geschont wird, und Bohrmehl<br />

in der Regel nicht nach außen gelangt, sodass die fortschreitende<br />

Zerstörung äußerlich zunächst nicht bemerkbar wird.<br />

Nagekäfer<br />

Käfer und Larven leben meist versteckt in abgestorbenem Holz, teils in<br />

anbrüchigen Stämmen und Ästen, in Zapfen, in Balkenlagen alter Häuser,<br />

in Möbeln und auch in Schwämmen. Die Eier werden mit Vorliebe an<br />

bereits befallenen Holzstücken oder Möbeln abgelegt. Die Larven fressen<br />

unter Schonung der Oberfläche unregelmäßige Gänge im Innern aus, verpuppen<br />

sich am Fraßort und fliegen durch kleine, kreisrunde Fluglöcher<br />

ins Freie. An diesem schrotschußartigen Fluglöchern und dem herabgerieselten<br />

Bohrmehl ist der Befall äußerlich erkennbar.<br />

Hausbockkäfer<br />

Allgemeine Informationen<br />

Holzschädlinge<br />

Gewöhnlicher Nagekäfer<br />

Ist die bekannteste Gattung der Nagekäfer und wird im Volksmund als<br />

„Holzwurm“ bezeichnet. Die Larven leben vorwiegend in verbautem, von<br />

Pilzen befallenem Nadel-, aber auch Laubholz, speziell in Dachkonstruktionen<br />

alter Häuser. Besonders nachteilig wirkt sich die Ortstreue der<br />

Käfer aus, da sie ein und dasselbe Holz solange mit Eiern belegen bis die<br />

Holzsubstanz weitgehend verzehrt ist.<br />

Gekämmter Nagekäfer<br />

Kommt unter ähnlichen Bedingungen vor wie der gewöhnliche Nagekäfer,<br />

befällt aber ausschließlich Laubholz.<br />

Bunte Nagekäfer und Trotzkopf<br />

Diese beiden Arten kommen eher selten vor und befallen ausschließlich<br />

Hölzer, welche durch Pilze bereits vorgeschädigt sind.<br />

Splintholzkäfer<br />

Splintholzkäfer, allen voran der „Braune Splintholzkäfer“, sind als<br />

Holzschädlinge von Importhölzern aber auch einheimischen Laubholzarten<br />

von Bedeutung. Splintholzkäfer können im Gegensatz zu den meisten<br />

anderen holzzerstörenden Insekten auch sehr trockenes Holz befallen.<br />

Daraus ergibt sich ein hohes wirtschaftliches bzw. wertvolle Kulturgüter<br />

betreffendes Schadenspotential, insbesondere im Bereich des Importhölzer<br />

verarbeitenden Gewerbes sowie der Museen.<br />

Nagekäfer „Holzwurm“<br />

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Splintholzkäfer<br />

379<br />

2016


2. Holzzerstörende Pilze<br />

Pilze können sehr große Schäden an Konstruktionen verursachen, und<br />

sind aus forstlicher Sicht die gefährlichsten Feinde des Holzes (lebender<br />

Baum). Neben den holzzerstörenden Pilzen gibt es jedoch auch noch holzverfärbende<br />

Pilze, welche die Holzsubstanz nicht angreifen, aber unerwünschte<br />

Verfärbungen verursachen (z. B. Blaufäule, Sandfäule).<br />

••<br />

Stammfäule (z. B. Kiefernbaumschwamm, Zunderschwamm, uvm.)<br />

••<br />

Lagerfäule (z. B. Muschelkrempling, Blättlinge, Moderfäule, uvm.)<br />

••<br />

Hausfäule<br />

••<br />

Echter Hausschwamm<br />

••<br />

Weiße Porenschwämme<br />

••<br />

Brauner Keller- oder Warzenschwamm<br />

••<br />

Ausgebreiteter Hausporling<br />

Grundsätzlich ist es bei Pilzbefall empfehlenswert – aufgrund großer Verwechslungsgefahr<br />

– einen sachkundigen Fachmann zu Rate zu ziehen.<br />

(Teilweise sind in manchen Ländern spezielle Pilze auch meldepflichtig).<br />

In der Regel werden durch Sachverständige auch Sanierungsvorschläge<br />

erarbeitet.<br />

Nützliche und weiterführende Links<br />

www.holzforschung.at<br />

www.sebiclement.ch<br />

http://wapedia.mobi<br />

www.narkus.homepage.t-online.de<br />

Haböck & Weinzierl<br />

Holz- und Bautenschutz GmbH. Nfg. KEG<br />

Scherenbrandtnerhofstr.6<br />

A-5020 Salzburg<br />

www.feuchtemauern.at<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

Kickinger Schädlingsbekämpfung GmbH<br />

Schussweg 4<br />

A-4210 Unterweitersdorf<br />

www.kaltverdampfung.com<br />

380<br />

2016


Bauphysik Glossar<br />

Quelle: WISSEN Wiki / www.wissenwiki.de<br />

ADsorption<br />

Adsorption (lat. adsorbere, adsorptio: ansaugen) beschreibt die Anreicherung<br />

von etwas (Flüssigkeiten, Gase) an der Oberfläche eines Stoffes.<br />

In der Bauphysik handelt es sich in der Regel um die Wasseraufnahme in<br />

den ersten 2 bis 3 mm der Oberfläche.<br />

Atmungsaktivität<br />

Atmungsaktivität bezeichnet die Luft- und Dampfdurchlässigkeit eines<br />

Baustoffes. Im Allgemeinen gewährleisten atmungsaktive Baustoffe den<br />

Feuchtigkeitsaustausch zwischen Innen- und Außenraum und fördern ein<br />

angenehmes Raumklima. Atmungsaktive, oder auch dampfdiffusionsoffene<br />

Stoffe, haben die Eigenschaft, Feuchte aufnehmen und später wieder abgeben<br />

zu können.<br />

Ausgleichsfeuchte<br />

Ausgleichsfeuchte, auch praktischer Feuchtegehalt, Gleichgewichtsfeuchte,<br />

Bilanzfeuchte genannt, bezeichnet den Feuchtegehalt eines Stoffes,<br />

den er „automatisch“ bei den vorherrschenden Klimabedingungen, der<br />

Umgebungsfeuchte, annimmt.<br />

Allgemeine Informationen<br />

Ausgleichsfeuchte wird in Prozent, masse- oder volumenbezogen angegeben.<br />

Austrocknungskapazität<br />

Die Austrocknungskapazität beschreibt die Fähigkeit eines Baustoffes,<br />

Feuchtigkeit in der Austrocknungsperiode durch Austrocknung nach und<br />

nach abgeben zu können.<br />

Bemessungswert, Wärmeleitfähigkeit<br />

Für die Ermittlung der wärmeschutztechnischen Eigenschaften wurden<br />

in der Vergangenheit (d.h. entsprechend Wärmeschutzverordnung) sog.<br />

Rechenwerte angewandt, z. B. für die Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen<br />

oder den Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern. Diese Rechenwerte<br />

waren den einschlägigen technischen Regeln entnommen.<br />

BAUPHYSIK Glossar<br />

Im Kontext des europäischen Normenwerkes entspricht dieser Messwert<br />

noch dem Messwert in der Produktion. Der bisherige Rechenwert wurde<br />

durch die neue Normung zum sogenannten Bemessungswert. Dieser Bemessungswert<br />

soll das typische Verhalten eines Produktes im Einbauzustand<br />

beschreiben, d.h. er berücksichtigt sowohl die Alterung als auch die<br />

klimatypische praktische Bauteilfeuchte.<br />

Blower Door<br />

Mit dem BlowerDoor-Test wird im Differenzdruck-Messverfahren die Luftdichtheit<br />

der Gebäudehülle bestimmt (Luftdichtheitstest). Mit dem Verfahren<br />

können Leckagen in der Luftdichtungsebene lokalisiert und die<br />

Luftwechselrate bestimmt werden.<br />

Dampfdiffusion<br />

In der Bauphysik beschreibt die Dampfdiffusion den Feuchtetransport<br />

durch Molekülwanderung, verursacht durch den Dampfdruckunterschied<br />

der das Bauteil umgebenden Luftschichten. Der Austausch erfolgt also,<br />

im Gegensatz zur Konvektion, nicht über Fugen, sondern durch die Wanderung<br />

der Feuchtigkeit durch eine monolithische, luftdichte Materialschicht.<br />

Der Feuchteeintrag in die Konstruktion hängt vom Diffusionswiderstand<br />

(μ-Wert) des Materials ab.<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

381<br />

2016


Dampfdiffusionswiderstandszahl<br />

Jeder Baustoff setzt der Diffusion einen stoffspezifischen Durchgangswiderstand<br />

entgegen. Ausgedrückt wird dieser durch die Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl<br />

μ.<br />

Der μ-Wert ist dimensionslos und gibt an, um wie viel größer der Diffusionswiderstand<br />

der Schicht gegenüber einer gleich dicken stehenden<br />

Luftschicht unter gleichen Rahmenbedingungen ist. Je niedriger der<br />

μ-Wert, desto geringer, je höher der μ-Wert, desto größer ist der Widerstand.<br />

Multipliziert man den μ-Wert mit der Stoffdicke in Metern erhält<br />

man den sd-Wert.<br />

Poröse Stoffe haben im Regelfall einen geringeren μ-Wert. Der μ-Wert<br />

eines Stoffes kann erheblich variieren und wird dann mit einem Oberund<br />

Unterwert angegeben. Bei der Tauwasserberechnung mit dem Verfahren<br />

nach Glaser DIN 4108-3 ist dabei der für die Konstruktion ungünstigere<br />

Wert anzusetzen.<br />

Dampfbremse<br />

Dampfbremsen werden als Funktionsschicht zur Begrenzung des Feuchteeintrags<br />

durch Diffusion auf ein für die Konstruktion unkritisches Maß<br />

eingesetzt. Sie werden grundsätzlich auf der warmen Seite der Gebäudehülle<br />

angebracht.<br />

Im Gegensatz zu Dampfbremsen verhindern Dampfsperren einen Feuchteeintrag<br />

(nahezu) komplett.<br />

Desorption; die Umkehr<br />

Desorption (lat. de-sorbere: abgeben) bezeichnet den Prozess, bei dem z. B.<br />

Wasserdampf die Oberfläche eines Stoffes verlässt. Die Desorption ist somit<br />

der Umkehrvorgang der Sorption.<br />

Diffusion<br />

Bei der Diffusion durchdringen Gase andere Gase oder feste Körper in<br />

Folge von Konzentrationsunterschieden. Die Diffusion ist ein ohne äußere<br />

Einwirkung eintretender Ausgleich unterschiedlicher Gaskonzentrationen.<br />

Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten wird für Gebäude<br />

ab der Gebäudeklasse 2 auf die ÖNORM B 3806 [6] verwiesen.<br />

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382<br />

Feuchtevariabilität<br />

Feuchtevariable Dampfbremsen (auch: Feuchteadaptive, Intelligente<br />

Dampfbremsen) ändern, im Gegensatz zu konventionellen Dampfbremsen,<br />

ihren Dampfdiffusionswiderstand in Abhängigkeit von der Luftfeuchtigkeit.<br />

Im Winter, bei geringer relativen Luftfeuchte, sind sie stark diffusionshemmend<br />

(sd-Wert bis über 10 m), im Sommer, bei hoher relativen Luftfeuchte,<br />

hoch diffusionsoffen (sd-Wert bis 0,25 m). Letzteres bietet das<br />

hohe Rücktrocknungspotential. Feuchtevariable Dampfbremsen bieten<br />

daher im Gegensatz zu Dampfsperren mit hohen Diffusionswiderständen<br />

zu jeder Jahreszeit ein hohes Bauschadensfreiheitspotential.<br />

Flankendiffusion<br />

Dabei dringt Feuchtigkeit über die Flanke des seitlichen Luftdichtungsanschlusses<br />

ins Dach ein. Der Feuchtestrom umgeht dadurch die Luftdichtungsebene.<br />

Glaser-Verfahren<br />

Das Glaser-Verfahren (benannt nach dem Erfinder Helmut Glaser) ist ein<br />

verbreitetes stationäres Berechnungsverfahren aus der Bauphysik, für die<br />

feuchteschutztechnische Beurteilung bzw. Ermittlung von Tauwassermengen<br />

im Inneren von Bauteilen. Dies erfolgt durch Betrachtung des auftretenden<br />

Diffusionstransports. Bei stationären Zuständen unter pauschalen Blockrandbedingungen<br />

liefert es im Ergebnis tabellarische und grafische Ergebnisreihen.<br />

2016


Hinterlüftung<br />

Die Hinterlüftung von Bauteilen der Gebäudehülle (Außenwände und<br />

Dächer) dient dem Abtransport von Feuchtigkeit. Baukonstruktiv ist dabei<br />

eine Lüftungsebene zwischen der wetterschützenden Außenschicht (Vorhangfassade<br />

oder Dachhaut) und der tragenden Konstruktion vorgesehen.<br />

Die dort durchströmende Außenluft kann die Feuchtigkeit abtransportieren.<br />

Für die Wirksamkeit der Hinterlüftung müssen dauerhaft funktionierende,<br />

ausreichende Lüftungsquerschnitte und ein ungehinderter Strömungsverlauf<br />

zwischen Zu- und Abluftöffnung gewährleistet sein.<br />

Konvektion<br />

Konvektion ist der Feuchtetransport durch Luftströmung, resultierend<br />

aus Undichtigkeiten der Gebäudehülle. Dieser wird angetrieben durch<br />

Druckunterschiede infolge vorherrschender Windverhältnisse oder durch<br />

Temperaturunterschiede. Zur Verhinderung von Konvektion wird die Gebäudehülle<br />

luftdicht ausgeführt. Durch Konvektion wird im Vergleich zu<br />

Diffusionsvorgängen ein Vielfaches an Feuchtigkeit transportiert.<br />

Die konvektiv eingebrachte Feuchtemenge kann leicht das 1.000-fache<br />

der durch Diffusion eingetragenen Menge übersteigen.<br />

Für Konstruktionen mit außen diffusionsdichten Bauteilschichten hat ein<br />

Feuchteeintrag über Konvektion schnell einen Bauschaden zur Folge. Konvektive<br />

Feuchtemengen können wegen ihrer hohen Feuchtelast aber auch<br />

für diffusionsoffene Bauteile auf der Außenseite gefährlich werden, vor<br />

allem wenn bereits Tauwasser ausgefallen ist.<br />

Lambda<br />

Die Wärmeleitfähigkeit (WLF) ist die Materialkonstante vom Wärmestrom.<br />

Die Wärmeleitfähigkeit ist primär abhängig von Porigkeit, Wassergehalt<br />

und Dichte. Im Umkehrschluss: je leichter, luftiger und trockener ein<br />

Stoff, desto geringer die Wärmeleitung.<br />

Allgemeine Informationen<br />

BAUPHYSIK Glossar<br />

Sie wird ausgedrückt in der Wärmeleitzahl λ (gesprochen: Lambda, auch<br />

λ-Wert) [W/(mK)] Die Einheit gibt an, welche Wärmemenge (Watt) pro<br />

Stunde durch 1 m 2 eines 1 m dicken Materials, bei einem Temperaturunterschied<br />

von 1° Kelvin (1° K ~ 1° C) übertragen wird.<br />

Gute Wärmedämmstoffe zeichnen sich (neben anderen Faktoren) durch<br />

einen möglichst kleinen λ-Wert aus. Die Wärmeleitzahl (λ-Wert) ist Basis<br />

für die U-Wert-Berechnung von Bauteilen.<br />

Luftfeuchtigkeit<br />

Die Luftfeuchtigkeit bezeichnet den in der Luft vorhandenen Anteil an<br />

Wasserdampf (gasförmige Wassermoleküle im Verbund mit flüssigem<br />

Wasser (auch: Nebel)). Die relative Luftfeuchte (rel. LF) (angegeben in %)<br />

ist eine Angabe über das Verhältnis des vorhandenen Wasserdampfes in<br />

der Luft zum höchst möglichen Wasserdampfgehalt von 100% (abhängig<br />

von Temperatur und Druck).<br />

Oberflächenspannung<br />

Die Oberflächenspannung ist die Eigenschaft der Oberfläche von Flüssigkeiten,<br />

diese, auf Grund der Kohäsion (Bindungskraft zwischen Atomen<br />

oder zwischen Molekülen innerhalb eines Stoffes) möglichst gering zu<br />

halten.<br />

Die Oberflächenspannung des Wassers kann unter anderem durch Öle<br />

(Kettensägenöl), Holzschutzmittel, Harze/Holzinhaltsstoffe und Lösemittel<br />

(z. B. in Spülmittel) herabgesetzt werden.<br />

Die Größe der Oberflächenspannung gilt auch als Qualitätsmerkmal hinsichtlich<br />

der Eignung der Oberfläche von Werkstoffen.<br />

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383<br />

2016


Phasenverschiebung<br />

Die Phasenverschiebung h ist die im Bauwesen gebräuchliche Größe<br />

im Zusammenhang mit dem sommerlichen Wärmeschutz, die die Zeitdifferenz<br />

zwischen der Temperaturspitze jeweils außen und innen angibt.<br />

Ideal ist, wenn die hohen Außentemperaturen zeitlich so verzögert<br />

werden, dass sie erst in den kühleren Nachtstunden ihre Energie nach<br />

innen abgeben.<br />

Rückdiffusion<br />

Die Umkehrdiffusion beschreibt den umgekehrten Verlauf der üblichen<br />

Diffusionsrichtung. Die am Bau üblicherweise gemeinte Diffusionsrichtung<br />

ist die der winterlichen Situation: von innen nach außen. Im Sommer (bei<br />

starker Sonneneinstrahlung auch im Winter) setzt demzufolge die Umkehrdiffusion<br />

ein.<br />

Die baupraktische Wirkung der Umkehrdiffusion und ihre Bedeutung hinsichtlich<br />

der Rücktrocknungspotenziale wurde zur Gänze erst mit der Entwicklung<br />

dampfdurchlässigerer (feuchtevariabler) Dampfbremsen‚ entdeckt.<br />

Bei einer Konstruktion mit außen liegender Dampfsperre und innen relativ<br />

offenen Dampfbremse, übersteigt die mögliche Verdunstungsmenge häufig<br />

die durch Diffusion eingetragene Tauwassermenge.<br />

sd-Wert<br />

Die Wasserdampfdurchlässigkeit, der sd-Wert, die (diffusions-)äquivalente<br />

Luftschichtdicke, dient als Maß für den Diffusionswiderstand einer Bauteilschicht.<br />

Der sd-Wert ist das Produkt aus der Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl<br />

(μ-Wert) des Materials und der Schichtdicke d in Metern:<br />

sd = μd [m]<br />

Sommerlicher Wärmeschutz<br />

Der sommerliche Wärmeschutz (auch: sommerlicher Hitzeschutz) ist<br />

Maßnahme bzw. Größe, die sommerliche Aufheizung so weit zu reduzieren,<br />

dass sich für den Nutzer auch im Hochsommer ein behagliches Raumklima<br />

einstellt. Nicht allein in Südeuropa bewirkt die Aufheizung den vermehrten<br />

Einsatz von Klimaanlagen mit entsprechend hohen Energieverbräuchen<br />

und Gesundheitsrisiken.<br />

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384<br />

Sorption<br />

Der Begriff „Sorption“ wird auch verwendet für Vorgänge bei denen nicht<br />

eindeutig zwischen Ad- und Absorption unterschieden werden kann.<br />

Der noch nicht sorbierte Stoff wird als sorptiv bezeichnet. So spricht man<br />

z. B. von sorptiven Dämmstoffen.<br />

Taupunkt<br />

Die Wärmedämmung in Holz- und Stahlbauten trennt die warme Innenluft<br />

mit ihrem hohen Feuchtegehalt von der winterlich kalten Außenluft<br />

mit geringer absoluter Feuchtigkeit.<br />

Dringt warme Innenraumluft (z. B. durch Konvektion) in ein Bauteil<br />

ein, kühlt sie sich auf ihrem Weg durch die Konstruktion ab.<br />

Dabei kann Wasser kondensieren. Ursächlich für den Wasserausfall<br />

ist das physikalische Verhalten der Luft: Warme Luft kann<br />

mehr Wasser aufnehmen als kalte Luft - siehe: Luftfeuchtigkeit.<br />

Tauwasserausfall, Kondenswasser bzw. Kondensat tritt also auf, wenn<br />

beim Abkühlen der Luft die entsprechende Taupunkttemperatur erreicht<br />

wird, bzw. bei Überschreiten des Wasserdampfsättigungsdrucks.<br />

2016


Taupunkttemperatur<br />

Bei der Taupunkttemperatur ist die maximale Sättigung der Luft mit Wasserdampf<br />

erreicht. Wird sie unterschritten, fällt flüssiges Wasser, das Tauwasser,<br />

aus.<br />

Temperaturamplitudendämpfung<br />

Die Temperaturamplitudendämpfung ν ist die im Bauwesen gebräuchliche<br />

Größe im Zusammenhang mit dem sommerlichen Wärmeschutz, die<br />

angibt, wie die Temperaturschwankungen der Außenluft durch das Bauteil<br />

gedämpft werden. Ideal ist die möglichst geringe raumseitige Temperaturschwankung,<br />

so dass die sommerliche Mittagshitze möglichst<br />

nicht nach innen dringt.<br />

U-Wert<br />

Der Wärmedurchgangskoeffizient U ist das Maß für den Wärmestrom<br />

im Durchgang (Transmission) durch Materialkombinationen an der Hüllfläche<br />

beheizter Raumzonen. Er gibt die Wärmemenge, die durch 1 m 2<br />

Schichtaufbau bei 1° K (Kelvin) Temperaturdifferenz abfließt, an. Der<br />

U-Wert ermittelt sich aus dem Kehrwert der Summe von Wärmedurchlasswiderständen<br />

R der Bauteilschichten und den Wärmeübergangswiderständen<br />

Rsi und Rse der Bauteiloberflächen.<br />

Allgemeine Informationen<br />

Wärmebrücke<br />

Unter Wärmebrücken werden wärmetechnische Schwachstellen (höhere<br />

Wärmestromdichte) in der Baukonstruktion verstanden. Über Wärmebrücken<br />

geht zum einen vermehrt Wärme verloren (Transmissionswärmeverluste),<br />

wodurch es zu einem erhöhten Energieverbrauch kommt.<br />

Zum anderen entstehen im Winter an Wärmebrücken kalte Oberflächen.<br />

Infolge dessen kann es zu (Tauwasser-) Schimmelpilzbildung und damit<br />

zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Außerdem werden<br />

die kalten Temperaturen an schlecht gedämmten Außenwänden und insbesondere<br />

an Wärmebrücken als unbehaglich empfunden.<br />

BAUPHYSIK Glossar<br />

Wassersäule<br />

Die Wassersäule [WS] ist eine Maßeinheit zur Angabe der Dichtigkeit z. B.<br />

von technischen Geweben. Damit wird die Höhe einer Wassersäule beschrieben,<br />

die auf dem Material lasten kann, bevor Feuchtigkeit durch das<br />

Gewebe dringt.<br />

Prüfablauf: die Prüfkörper werden einem Wasserdruck von bis zu 60 kPa<br />

während einer Zeit von 24 Stunden ausgesetzt. Die Bahn wird als wasserdicht<br />

(Klasse W1) angesehen, wenn bei 3 Prüfkörpern kein Wasserdurchgang<br />

festgestellt wird.<br />

Ein Meter Wassersäule (1 mWS) entspricht 9,80665 kPa (~ 0,1 bar).<br />

WUFI<br />

Ein bisher gängiges Verfahren zur Beurteilung des Feuchtehaushalts eines<br />

Bauteils durch Betrachtung des auftretenden Diffusionstransports stellt<br />

das Glaser-Verfahren nach DIN 4108 dar. Dieses Verfahren berücksichtigt<br />

jedoch weder den kapillaren Feuchtetransport im Bauteil, noch dessen<br />

sorptive Aufnahmefähigkeit für ausfallende Feuchte. Ferner kann das mit<br />

stationären Zuständen unter pauschalen Blockrandbedingungen arbeitende<br />

Verfahren weder kurzfristige Ereignisse abbilden, noch Regen und Strahlung<br />

berücksichtigen. Es ist für die feuchteschutztechnische Bewertung<br />

eines Bauteils gedacht, nicht für die Simulation realistischer Wärme- und<br />

Feuchtezustände eines Bauteils unter standortbedingten Klimaverhältnissen.<br />

Das am IBP entwickelte und an Freoland- und Labordaten validierte<br />

menügesteuerte PC-Programm WUFI (Wärme und Feuchte instationär) erlaubt<br />

die realitätsnahe Berechnung des instationären hygrothermischen<br />

Verhaltens von mehrschichtigen Bauteilen unter natürlichen Klimabedingungen.<br />

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385<br />

2016


Gefahrenhinweise<br />

Gefahrenbezeichnung<br />

Kennzeichnung mit<br />

Gefahrensymbol<br />

Bedeutung (Gefahr und Nutzungshinweise)<br />

F+ (hochentzündlich)<br />

F (leichtentzündlich)<br />

Gefahr: Sind entzündbar: Flüssigkeiten bilden mit Luft explosionsfähige<br />

Mischungen; erzeugen mit Wasser entzündbare Gase oder sind selbstentzündbar.<br />

Entzündlich<br />

Gefahr: Führen zu gesundheitlichen Schäden, reizen Augen, Haut oder<br />

Atemwegsorgane.<br />

Gesundheitsschädlich<br />

Gefahr: Wirken allergieauslösend, krebserzeugend (carcinogen), erbgutverändernd<br />

(mutagen), fortpflanzungsgefährdend und fruchtschädigend<br />

(reprotoxisch) oder organschädigend.<br />

Gesundheitsgefahr<br />

Gefahr: Sind für Wasserorganismen schädlich, giftig oder sehr giftig, akut<br />

oder mit Langzeitwirkung.<br />

Umweltgefährlich<br />

Gefahr: Zerstören Metalle und verätzen Körpergewebe: schwere Augenschäden<br />

sind möglich.<br />

Ätzwirkung<br />

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386<br />

Quelle.: http://www.mn-net.com/StartpageWaterAnalysisTesting/Customerservice/GHS/tabid/11572/language/de-DE/Default.aspx<br />

Lagerung und Transport von Gefahrengütern<br />

Hinweis<br />

Allgemein gültige Richtlinien für die Lagerung und den Transport<br />

von Gefahrengütern sind einzuhalten!<br />

Transportbestimmungen<br />

Quelle: www.auva.at<br />

Lagerbestimmungen<br />

2016


Arbeitsschutz<br />

Die persönliche Schutzausrüstung<br />

Eine ordnungsgemäße persönliche Schutzausrüstung, eine sogenannte PSA gegen Absturz, besteht<br />

aus einem Sicherheitsgeschirr und den dazugehörigen Sicherheitsseilen, Karabinerhaken, Falldämpfern,<br />

Seilkürzern, Höhensicherungsgeräten etc. Sie dient zur Sicherung von Arbeitnehmern an einem<br />

Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer sicher<br />

auffängt (Auffangsystem).<br />

Bestehen Gefahren von Absturz, Versinken oder Ertrinken, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen<br />

Arbeitnehmern entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.<br />

Auswahl der richtigen PSA<br />

Eine PSA muss so gewählt werden, dass der Träger weder eingeschränkt, belastet noch in seiner Arbeit<br />

behindert wird. Arbeitgeber dürfen nur solche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die auf<br />

Grund des Ergebnisses der Gefahrenanalyse als geeignet festgelegt werden. Die Wahl der persönlichen<br />

Schutzausrüstung hat in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen<br />

zu erfolgen.<br />

Wird im Zuge einer Überprüfung Gefahr für die Arbeitnehmer auf Grund einer falschen Ausrüstung<br />

festgestellt, dann ist erforderlichenfalls die Tätigkeit zu beenden und die PSA vor der weiteren Benutzung<br />

auszuschließen.<br />

Allgemeine Informationen<br />

Schulung und Unterweisung<br />

Um die richtige Durchführung komplizierter Arbeitsabläufe und Bergemaßnahmen nach Unfällen<br />

sicherzustellen, kann es notwenig sein, mit allen Beteiligten Übungen durchzuführen.<br />

Inhalt abgestimmt auf<br />

••<br />

Personenkreis<br />

Personen<br />

••<br />

Betriebsangehörige<br />

Arbeitsschutz<br />

••<br />

Themenkreis<br />

Wozu<br />

Schulung und Unterweisung<br />

••<br />

Zur Vermittlung gesetzlicher Vorschriften<br />

••<br />

Zeitarbeiter<br />

••<br />

Fremdsprachiger<br />

••<br />

Betriebsfremder<br />

••<br />

Dritte Person<br />

••<br />

Zur Gefahrenerkennung<br />

••<br />

Zur Gefahrenbeseitigung<br />

••<br />

Zum sicherheitsbewussten Verhalten<br />

••<br />

Zur Anwendung der Sicherheitseinrichtung<br />

••<br />

Zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung<br />

••<br />

Zum Gesundheitsschutz<br />

Wann und wie<br />

••<br />

Zeitgerecht vor Beginn oder anlassbezogen<br />

••<br />

Nach Unfällen oder für den Notfalleinsatz<br />

Dokumentation<br />

••<br />

Unterlagen für spätere Arbeiten<br />

••<br />

Mitgeltende Unterlagen<br />

••<br />

Evaluierungsdokument<br />

••<br />

Verwenderhinweis<br />

••<br />

Nachweis der Unterweisung / Information<br />

••<br />

Bei der Ausübung neuer Tätigkeiten oder bei wechselnden Methoden, Orten oder Ausrüstung<br />

••<br />

In regelmäßigen Zeitabständen<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

387<br />

2016


Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

der Vinzenz Harrer GmbH<br />

§ 1 Gültigkeit der Bedingungen<br />

Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, auch<br />

wenn bei zukünftigen Verträgen diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen<br />

des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Auftragsbestätigungen oder sonstigen Bestätigungen<br />

des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit.<br />

Abweichende Absprachen sind nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.<br />

Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung, sondern auch der Wirksamkeitsvoraussetzung.<br />

§ 2 Angebot und VertragsabschluSS<br />

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes auch ausdrücklich vereinbart wurde.<br />

Durch Vertreter abgegebene Willenserklärungen, mündliche oder telefonische Vereinbarungen<br />

werden erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig. Verträge werden erst mit<br />

unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.<br />

§ 3 Lieferung und Versand<br />

Liefertermine, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine<br />

bezeichnet werden, sind unverbindlich. Wenn aus unvorhersehbaren Lieferverzögerungen eine<br />

Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung<br />

mit Ablehnungsbedrohung dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles zurückzutreten.<br />

Sofern wir uns wegen Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine<br />

im Verzug befinden, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, sofern unser Verzug<br />

nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Für die Folge unrichtiger und unvollständiger<br />

Angaben sowie von Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Käufer. Bei verweigerter, verspäteter,<br />

verzögerter oder sonst schwieriger Abnahme schuldet der Käufer Schadenersatz, es sei denn, wir<br />

haben die sachwidrige Abnahme zu vertreten.<br />

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Sowohl bei Transport mit unserem oder gemieteten<br />

Fuhrpark, als auch mit Transport durch Frachtführer oder Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer<br />

über, sobald die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird.<br />

Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung<br />

der Lieferbereitschaft an den Käufer über.<br />

§ 4 Preise und Zahlungen<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

388<br />

Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht<br />

vorher angekündigt werden muss. Verkauft werden ganze Verpackungseinheiten, wie im Katalog bzw.<br />

in gesonderten Preislisten oder Drucksorten ausgewiesen. Bei Anbruch von ganzen Verpackungseinheiten<br />

behalten wir uns vor pro Karton EUR 13,00 bzw. pro Palette EUR 50,00 Anbruchpauschale in<br />

Rechnung zu stellen (exkl. USt.). Bei Set-Artikeln und Großverpackungen ist ein Anbruch generell<br />

nicht möglich. Das Recht zum Rücktritt ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-<br />

Gesetz) ausgeschlossen, wenn Produkte nach individuellen Sondervorgaben angefertigt wurden.<br />

Maßgebend sind grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zum<br />

Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich ab Lager Frohnleiten,<br />

falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Alle<br />

Zahlungen gelten erst mit dem Tag als geleistet, wenn wir über sie verfügen können. Bei Zahlungsverzug<br />

des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz<br />

der Raiffeisenbanken, zumindest aber in der Höhe von 8% zu berechnen. Sämtliche Zahlungen, Teilzahlungen,<br />

Gutschriften etc. werden gemäß § 1415 ff ABGB verrechnet.<br />

Skontoabzüge sind nur dann gerechtfertigt, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurden und<br />

seitens der Geschäftsleitung bestätigt wurden. Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten,<br />

nicht termingemäßer Einlösung von Wechseln oder Schecks, Einleitung von Konkurs- oder<br />

Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden, tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden,<br />

auch geschuldeter Forderungen, etwa auch Wechselannahme, ein. Rabatte, Nachlässe<br />

oder Sonderkonditionen etc. entfallen dann für alle noch nicht bezahlten Rechnungen.<br />

Die Überfälligkeit einer Rechnung berechtigt zur Fälligkeit aller Posten. Bei Zahlungsverzug,<br />

Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden ein.<br />

Basisdatum für die Berechnung von sämtliche Zahlungs- und Skontofristen ist ausschließlich das<br />

Datum der Rechnungsstellung („Rechnungsdatum“).<br />

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 und die EU Richtlinien 2013 wurde seit 01.01.2013 die<br />

Rechnung auf Papier mit der elektronischen Rechnung (z. B. per E-Mail) gleichgesetzt. Die Zustimmung<br />

2016


zur elektronischen Übermittlung unserer Ausgangsrechnungen erfolgt durch die Retournierung der<br />

Auftragsbestätigung bzw. durch konkludentes Handeln.<br />

Die Rechnungsstellung erfolgt nach erfolgter Auslieferung und ist unabhängig vom Zeitpunkt der<br />

Warenannahme durch den Kunden. Verspätete, oder nicht erhaltene Belege (z. B.: Rechnungen)<br />

berechtigen nicht zu einer Verlängerung der Zahlungs- oder Skontofristen (Erklärung: Mit Erhalt<br />

und Warenannahme durch den Kunden ist die vereinbarte Leistung erbracht und berechtigt zur Inanspruchnahme<br />

der vereinbarten Gegenleistung).<br />

Bei Nichterfüllung der in Rahmenverträgen vereinbarten Abnahmemengen im vereinbarten Zeitraum,<br />

entfallen sämtliche Bonusansprüche des Käufers. Die aus dem Rahmenvertrag resultierende Restabnahmemenge<br />

ist innerhalb von 2 Monaten durch den Käufer abzunehmen. Die Anrechnung dieser<br />

Abnahme der Restabnahmemenge auf neuerliche Vereinbarung ist generell ausgeschlossen.<br />

Vereinbarte Kundenboni oder sonstige Rückvergütungen werden innerhalb von 3 Monaten nach Ende<br />

der Laufzeit der den Anspruch begründenden Vereinbarung abgerechnet. Der Lauf der 3-Monatsfrist<br />

beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats des Endes der Vereinbarung, die den Anspruch<br />

begründet. Bonusabrechnungen werden ausschließlich als Warengutschrift rückerstattet.<br />

Sämtliche Vereinbarungen werden vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung abgeschlossen. Der<br />

Käufer erklärt sich im Sinne einer raschen Abwicklung bereit an einer solchen Bonitätsprüfung aktiv<br />

mitzuwirken. Falls Bankeinzug mittels Lastschriftmandat als Zahlungsbedingung vereinbart wurde,<br />

wird dieser laut vertraglicher Vereinbarung durchgeführt. Bei Risikokunden mit denen eine Vereinbarung<br />

zum Einzug der Forderungen mittels Lastschriftverfahren getroffen wurde, behalten wir uns<br />

das Recht vor, unmittelbar vor der Auslieferung die daraus resultierende Forderung gegenüber dem<br />

Käufer mittels Lastschriftverfahren einzubeziehen. Abweichungen von den geltenden Allgemeinen<br />

Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform, die eine rechtsgültige<br />

Zeichnung der Vertragsparteien zwingend voraussetzt.<br />

Allgemeine Informationen<br />

§ 5 Eigentumsvorbehalt<br />

Kontokorrent-Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel): Wir behalten uns das Eigentum der<br />

Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich<br />

der künftig entstehenden Forderungen auch von gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,<br />

beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende<br />

Rechnung aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist.<br />

AGB<br />

Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware oder das Endprodukt hat der Käufer auf<br />

unser Eigentum hinzuweisen. Er ist darüber hinaus dazu verpflichtet, uns unverzüglich über die<br />

Möglichkeit der Pfändung oder sonstige Zugriffe auf die Ware oder das Endprodukt zu informieren.<br />

Bei Pfändung hat er uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu senden um uns zu versichern, dass<br />

der gepfändete Gegenstand mit der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder dem<br />

Endprodukt identisch ist. Alle anfallenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.<br />

Bei Zahlungsverzug des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellungen, Beantragung der Eröffnung<br />

des Konkurses sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren über das Vermögen<br />

des Käufers, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Ware zu<br />

verlangen. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, Abtretungen der Herausgabeansprüche<br />

des Käufers gegen Dritte zu verlangen.<br />

Für alle Unstimmigkeiten wird ausschließlich Österreichisches Recht und der Gerichtsstandort Graz<br />

vereinbart.<br />

§ 6 Produkthaftung<br />

Die Vinzenz Harrer GmbH ist nicht Hersteller der gehandelten Ware, sondern reiner Zwischenhändler.<br />

Produkthaftungsansprüche sind daher für Produkte, die innerhalb der EU produziert wurden,<br />

direkt beim Produzenten geltend zu machen. Die Daten des jeweiligen Produzenten werden bei Auftreten<br />

von Produkthaftungsschäden innerhalb der gesetzlichen Frist ab Meldung eines allfälligen<br />

Schadensfalles zugemittelt. Die Vinzenz Harrer GmbH wird den Abnehmer soweit möglich bei der<br />

Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen unterstützen. Soweit Produkte außerhalb der<br />

Europäischen Union produziert und von der Vinzenz Harrer GmbH in die EU eingeführt wurden, erfolgt<br />

die Abwicklung von Produkthaftungsansprüchen über die Vinzenz Harrer GmbH.<br />

Hinweis Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011<br />

Jeder Betrieb in der Lieferkette (Produzent, Großhandel, Handel, usw.) muss die Leistungserklärungen<br />

der gelieferten Waren den Kunden bereitstellen und selbst 10 Jahre archivieren.<br />

Wir sind dieser Verpflichtung nachgekommen und stellen Ihnen unter dop.harrer.at unsere<br />

Leistungserklärungen (Declaration of Performance = DoP) zur Verfügung. Gültig ist diese Verordnung<br />

für Produkte die einer harmonisierten europäischen Norm unterliegen oder einer europäischen technischen<br />

Zulassung unterliegen.<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

389<br />

2016


Allgemeine Liefermodalitäten<br />

••<br />

Bestellungen ab EUR 500,00 brutto frei Haus in Österreich (ausgenommen gekennzeichnete Artikel).<br />

••<br />

Bei Bestellungen unter EUR 500,00 brutto wird eine Lieferpauschale von EUR 7,00 exkl. USt. (unter 30 kg) bzw. EUR 50,00<br />

exkl. USt. (über 30 kg) verrechnet.<br />

••<br />

Lieferzeit 48 Stunden ab Auslieferung in Österreich.<br />

••<br />

Bei Lieferungen außerhalb Österreichs werden die anfallenden Transportkosten verrechnet.<br />

••<br />

Lieferungen in nicht EU-Länder unverzollt<br />

••<br />

Bei einem Bestelleingang von Lagerware vor 12:00 Uhr werden die Aufträge am selben Tag ausgeliefert.<br />

••<br />

Terminlieferungen sind möglich, Zustellkosten auf Anfrage.<br />

••<br />

Auslieferungen erfolgen nur in ganzen Verpackungseinheiten/Kartons oder Paletten. Bei Anbruch von ganzen Verpackungseinheiten<br />

werden pro Karton EUR 13,00 bzw. pro Palette EUR 50,00 Anbruchpauschale in Rechnung gestellt<br />

(exkl. USt.). Bei Set-Artikeln und Profi-VE’s ist ein Anbruch generell nicht möglich.<br />

••<br />

Bei Baustellenanlieferungen muss die Ware vor Ort persönlich übernommen werden. Eine ordnungsgemäße Entladung<br />

der Ware muss gewährleistet sein (Kran, Stapler). Für Baustellen sind Lieferadressen oder Wegbeschreibungen<br />

vor Auslieferung der Ware zu übermitteln.<br />

••<br />

Bei Anlieferungen auf Baustellen muss die Zufahrt LKW-Zugtauglich sein. Max. kostenfreie Entladungszeit: 2 Stunden.<br />

••<br />

Bei Anlieferung von Palettenware muss für eine Entlademöglichkeit gesorgt sein (Kran, Stapler).<br />

••<br />

Wenn bei Anlieferung mit Europaletten ein Palettentausch nicht möglich ist, werden pro Palette EUR 15,00 exkl. Ust.<br />

in Rechnung gestellt (beschädigte Euro- oder Einwegpaletten werden nicht zurückgenommen). Der Auftraggeber hat<br />

dafür Sorge zu tragen, dass Tauschpaletten zum Lager Frohnleiten angeliefert werden. Anfallende Kosten sind vom<br />

Kunden zu tragen.<br />

••<br />

Anlieferungen mittels Ladebordwand müssen gesondert im Zuge der Bestellung angefragt werden.<br />

••<br />

Bei Retourgabe von Lagerware werden 20% Manipulationsgebühr zuzüglich Transportkosten verrechnet.<br />

••<br />

Rückgaben von Lagerwaren sind nur innerhalb von 6 Wochen nach Anlieferdatum möglich. Waren auf denen ein Verfallsdatum<br />

vermerkt ist, können nur 4 Wochen vor Ablauf retour genommen werden.<br />

••<br />

Nicht als Lagerware gekennzeichnete Produkte werden nicht zurückgenommen und kommen im vollen Umfang zur<br />

Verrechnung.<br />

••<br />

Das Recht zum Rücktritt ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) ausgeschlossen, wenn<br />

Produkte nach individuellen Sondervorgaben angefertigt wurden.<br />

••<br />

Wenn Ware beschädigt ist, muss dies unbedingt am Lieferschein vermerkt werden.<br />

Alle Preise exkl. USt. & Liefermodalitäten laut AGB www.harrer.at<br />

••<br />

Leihgeräte und Maschinenreparaturen: Für Leihgeräte werden je nach Art und Wert des Gerätes Tagesgebühren als<br />

Pauschalen verrechnet (mindestens EUR 20,00 pro angefangenen Tag). Der Rechnungszeitraum, Tag der Abholung oder<br />

Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe erfolgt mit schriftlicher Bestätigung. Beschädigungen und Maschinengebrechen<br />

werden dem Gerätemieter in Rechnung gestellt.<br />

••<br />

Kostenvoranschläge für Gerätereparaturen werden laut dem Angebot des Herstellers oder dessen Vertragspartnern<br />

mit einem Aufschlag weiterverrechnet.<br />

••<br />

Versandkosten für zu reparierende Geräte werden nach Aufwand verrechnet. Das gilt auch für Geräteabholung oder<br />

gegebenenfalls Senden an den Hersteller und auch für das Retoursenden an den Auftraggeber. Versandkosten werden<br />

auch bei Garantieleistungen verrechnet.<br />

••<br />

Bei Risikokunden werden die Versicherungsbeiträge für Ausfallshaftungen im Zuge des Auftrages mitverrechnet.<br />

••<br />

Liefertermine und Angebotsbindungen verlieren bei negativer Bonitätsbewertung des Auftraggebers ihre Gültigkeit.<br />

Bereits getätigte Vorleistungen in Form von Sonderbestellungen, technische Vorleistungen und andere Aufwände<br />

werden in diesem Fall auch bei nicht zustande kommen des Gesamtauftrages in Rechnung gestellt.<br />

••<br />

Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten (aktuelle Preise siehe Harrer-Onlineshop).<br />

••<br />

Es gelten die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.<br />

Achtung<br />

Bei der Übernahme beschädigter Ware von Speditionen unbedingt Art und abschätzbares Ausmaß der beschädigten<br />

Ware anführen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Das aktuelle Holzbauhandbuch<br />

enthält die verbindlichen Verkaufspreise und ersetzt alle vorangegangenen Preise und Angebote.<br />

390<br />

2016


Bildnachweis<br />

Alle Nachweise, die hier nicht aufgeführt sind, sind direkt am Bild vermerkt oder nicht zwingend notwendig.<br />

Cover:<br />

Einleitung:<br />

Luftdichtung:<br />

Klebetechnik:<br />

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Allgemeine Informationen<br />

Bildnachweis<br />

Fensteranschluss & Kompribänder:<br />

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Schallschutzsysteme:<br />

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Systemlösungen Unterdach:<br />

Fassadenbahnen:<br />

Ökologische Dämmsysteme:<br />

Putz- und Fassadensysteme:<br />

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391<br />

2016


Bildnachweis<br />

Putz- und Fassadensysteme:<br />

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Lehmbaustoffe:<br />

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Holzveredelung:<br />

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Impressum<br />

Vinzenz Harrer GmbH<br />

Badl 31, A-8130 Frohnleiten<br />

office@harrer.at<br />

www.harrer.at<br />

FN 369657p<br />

Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.<br />

Satz- und Druckfehler vorbehalten; nur Symbolfotos.<br />

2016

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