WIRTSCHAFT+MARKT 4/2016
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Aufpassen bei Fußballkarten<br />
VIP-Logen und Firmengeschenke im Fokus der Finanzämter<br />
Foto: Dynamo Dresden (oben), phyZick/fotolia.com (unten)<br />
Der Verkauf von Karten für VIP-<br />
Logen, Business-Seats und ähnlichem<br />
bei RB Leipzig läuft auf<br />
Hochtouren. Viele Firmen kaufen Karten,<br />
um ihre Geschäftspartner zu einem<br />
Fußballspiel einladen zu können. Der Absatz<br />
boomt. Doch Vorsicht, das Finanzamt<br />
schaut genau hin, wenn es um die<br />
steuerliche Absetzbarkeit von solchen<br />
Firmeneinladungen geht.<br />
Wer als Unternehmer seinen Geschäftspartner<br />
beschenkt, zum Beispiel mit einem<br />
Besuch in der VIP-Loge von Leipzig,<br />
konnte in der Vergangenheit schnell<br />
in Konflikt mit dem Fiskus kommen.<br />
Grundsätzlich gilt für VIP-Logen die<br />
40-30-30-Regel: 40 Prozent können als<br />
Werbeanteil geltend gemacht werden, 30<br />
Prozent entfällt auf die Geschenkeregelung<br />
und auch die Bewirtung kann mit 30<br />
Prozent angerechnet werden. So weit, so<br />
kompliziert und immer anders bei unterschiedlich<br />
ausgestalteten VIP-Logenangeboten,<br />
Business-Seats und so weiter.<br />
Doch was bedeutet dies konkret in der<br />
Praxis? Das ist nicht so einfach, denn<br />
man muss die Neuerungen der unterschiedlichen<br />
Regelungen und ihre Ausnahmen<br />
kennen. So muss man zum Beispiel<br />
die Geschenkesteuer genauer unter<br />
die Lupe nehmen, um zu wissen, was<br />
steuerrechtlich möglich ist.<br />
Diese Steuer gilt zunächst grundsätzlich<br />
für alle Geschenke, denn in der Geschäftswelt<br />
ist es ja üblich, dem Geschäftspartner<br />
ab und an ein Präsent zu<br />
machen. Das kann ein schönes Füllerset<br />
sein, eine Flasche Rotwein oder gar ein<br />
Besuch im Fußballstadion. Hierbei gilt die<br />
Regelung, dass der Beschenkte, sei es<br />
ein Kunde oder auch der Arbeitnehmer<br />
des Unternehmens, diese Geschenke<br />
versteuern muss. Jedoch können Unternehmen<br />
die Steuerpflicht des Beschenkten<br />
übernehmen, indem sie die Eintrittskarte<br />
ins Fußballstadion oder die teure<br />
Flasche Rotwein selbst versteuern mit<br />
einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent<br />
(zuzüglich Solidaritätszuschlag und<br />
Kirchensteuer). Mit dieser pauschalen<br />
Steuer ist die Steuerpflicht des Empfängers<br />
dann abgegolten. Doch Achtung,<br />
dazu gibt es einige Ausnahmen, die es<br />
lohnt zu kennen.<br />
Nach vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofes<br />
hat das Bundesfinanzministerium<br />
im vergangenen Jahr seine Verwaltungsanweisung<br />
geändert. Danach sind<br />
Geschenke an ausländische Geschäftspartner<br />
steuerfrei, da diese generell keine<br />
Steuerpflicht trifft. Auch bei Geschenken<br />
unter einem Wert von zehn Euro (inklusive<br />
Mehrwertsteuer) entfällt die Steuerpflicht,<br />
weil es sich um sogenannte<br />
Streuartikel handelt. Bei dem Mitarbeiter,<br />
der den Kunden ins Fußballstadion<br />
begleitet, steht die betriebliche Veranlassung<br />
im Vordergrund, die Eintrittskarte<br />
ist in diesem Fall nicht als Geschenk anzusehen,<br />
so dass auch hier keine Steuerpflicht<br />
entsteht.<br />
In der Praxis muss das Unternehmen<br />
also folgendermaßen vorgehen: Dem Geschenk-Empfänger<br />
ist mitzuteilen, dass<br />
die Steuer übernommen wird. Wenn die<br />
Entscheidung zur Übernahme der Geschenkesteuer<br />
steht, gilt diese pauschal<br />
innerhalb eines Jahres für alle Geschäftspartner,<br />
ein Wahlrecht existiert hier nicht.<br />
Und wenn das Geschenk als Betriebsausgabe<br />
abgesetzt werden kann, kann auch<br />
die Geschenkesteuer abgesetzt werden.<br />
Endlich also mehr Klarheit in Bezug auf<br />
die Geschenkesteuer und eine vereinfachte<br />
Praxis, die in manchen Fällen sogar zu<br />
Steuererleichterungen führen kann.<br />
<br />
Anet Jehmlich<br />
www.WundM.info <strong>WIRTSCHAFT+MARKT</strong> | 4/<strong>2016</strong>