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WIRTSCHAFT+MARKT 4/2016

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Aufpassen bei Fußballkarten<br />

VIP-Logen und Firmengeschenke im Fokus der Finanzämter<br />

Foto: Dynamo Dresden (oben), phyZick/fotolia.com (unten)<br />

Der Verkauf von Karten für VIP-<br />

Logen, Business-Seats und ähnlichem<br />

bei RB Leipzig läuft auf<br />

Hochtouren. Viele Firmen kaufen Karten,<br />

um ihre Geschäftspartner zu einem<br />

Fußballspiel einladen zu können. Der Absatz<br />

boomt. Doch Vorsicht, das Finanzamt<br />

schaut genau hin, wenn es um die<br />

steuerliche Absetzbarkeit von solchen<br />

Firmeneinladungen geht.<br />

Wer als Unternehmer seinen Geschäftspartner<br />

beschenkt, zum Beispiel mit einem<br />

Besuch in der VIP-Loge von Leipzig,<br />

konnte in der Vergangenheit schnell<br />

in Konflikt mit dem Fiskus kommen.<br />

Grundsätzlich gilt für VIP-Logen die<br />

40-30-30-Regel: 40 Prozent können als<br />

Werbeanteil geltend gemacht werden, 30<br />

Prozent entfällt auf die Geschenkeregelung<br />

und auch die Bewirtung kann mit 30<br />

Prozent angerechnet werden. So weit, so<br />

kompliziert und immer anders bei unterschiedlich<br />

ausgestalteten VIP-Logenangeboten,<br />

Business-Seats und so weiter.<br />

Doch was bedeutet dies konkret in der<br />

Praxis? Das ist nicht so einfach, denn<br />

man muss die Neuerungen der unterschiedlichen<br />

Regelungen und ihre Ausnahmen<br />

kennen. So muss man zum Beispiel<br />

die Geschenkesteuer genauer unter<br />

die Lupe nehmen, um zu wissen, was<br />

steuerrechtlich möglich ist.<br />

Diese Steuer gilt zunächst grundsätzlich<br />

für alle Geschenke, denn in der Geschäftswelt<br />

ist es ja üblich, dem Geschäftspartner<br />

ab und an ein Präsent zu<br />

machen. Das kann ein schönes Füllerset<br />

sein, eine Flasche Rotwein oder gar ein<br />

Besuch im Fußballstadion. Hierbei gilt die<br />

Regelung, dass der Beschenkte, sei es<br />

ein Kunde oder auch der Arbeitnehmer<br />

des Unternehmens, diese Geschenke<br />

versteuern muss. Jedoch können Unternehmen<br />

die Steuerpflicht des Beschenkten<br />

übernehmen, indem sie die Eintrittskarte<br />

ins Fußballstadion oder die teure<br />

Flasche Rotwein selbst versteuern mit<br />

einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent<br />

(zuzüglich Solidaritätszuschlag und<br />

Kirchensteuer). Mit dieser pauschalen<br />

Steuer ist die Steuerpflicht des Empfängers<br />

dann abgegolten. Doch Achtung,<br />

dazu gibt es einige Ausnahmen, die es<br />

lohnt zu kennen.<br />

Nach vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofes<br />

hat das Bundesfinanzministerium<br />

im vergangenen Jahr seine Verwaltungsanweisung<br />

geändert. Danach sind<br />

Geschenke an ausländische Geschäftspartner<br />

steuerfrei, da diese generell keine<br />

Steuerpflicht trifft. Auch bei Geschenken<br />

unter einem Wert von zehn Euro (inklusive<br />

Mehrwertsteuer) entfällt die Steuerpflicht,<br />

weil es sich um sogenannte<br />

Streuartikel handelt. Bei dem Mitarbeiter,<br />

der den Kunden ins Fußballstadion<br />

begleitet, steht die betriebliche Veranlassung<br />

im Vordergrund, die Eintrittskarte<br />

ist in diesem Fall nicht als Geschenk anzusehen,<br />

so dass auch hier keine Steuerpflicht<br />

entsteht.<br />

In der Praxis muss das Unternehmen<br />

also folgendermaßen vorgehen: Dem Geschenk-Empfänger<br />

ist mitzuteilen, dass<br />

die Steuer übernommen wird. Wenn die<br />

Entscheidung zur Übernahme der Geschenkesteuer<br />

steht, gilt diese pauschal<br />

innerhalb eines Jahres für alle Geschäftspartner,<br />

ein Wahlrecht existiert hier nicht.<br />

Und wenn das Geschenk als Betriebsausgabe<br />

abgesetzt werden kann, kann auch<br />

die Geschenkesteuer abgesetzt werden.<br />

Endlich also mehr Klarheit in Bezug auf<br />

die Geschenkesteuer und eine vereinfachte<br />

Praxis, die in manchen Fällen sogar zu<br />

Steuererleichterungen führen kann.<br />

<br />

Anet Jehmlich<br />

www.WundM.info <strong>WIRTSCHAFT+MARKT</strong> | 4/<strong>2016</strong>

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