160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web
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Juristische Fakultät<br />
Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften<br />
Studieren im Bachelor<br />
PO 2008<br />
PO 2015<br />
Studieren im Master
Inhaltsverzeichnis<br />
• Begrüßung<br />
• Der AfW stellt sich vor<br />
• Studieren im Bachelor<br />
nach PO 2015<br />
• Studieren im Bachelor<br />
nach PO 2008<br />
• Studieren im Master<br />
nach PO 2015<br />
Seite 4<br />
Seite 6<br />
Seite 9<br />
Seite 35<br />
Seite 51<br />
• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Seite 79
Liebe Studierende,<br />
Dr. Dorit Pries<br />
als Ihre Studienfachberaterin begrüße ich Sie herzlich zu dem Bachelorstudiengang<br />
„Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“.<br />
Sich in eine Universität hineinzufinden, ist insbesondere für junge Semester schwierig. Die<br />
Organisation des Studiums fällt oft schwer, leicht verliert man den Überblick. Erfahrungsgemäß<br />
fällt die Orientierung leichter, wenn man die wichtigsten Rechtsgrundlagen und<br />
Dokumente für den Studiengang immer schnell zur Hand hat. Die vorliegende Broschüre soll<br />
Ihnen diese Hilfestellung geben. Aber auch bei den höheren Semestern ist dieser handliche<br />
Wegweiser erfahrungsgemäß sehr beliebt.<br />
Die Bachelorstudierenden studieren dieses Studienjahr erstmals nach zwei Prüfungsordnungen:<br />
Alle Studierenden bis zum Studienjahrgang WS 2014/15 setzen ihr Studium<br />
nach der bisherigen Prüfungsordnung 2008 fort. Die Erstsemester ab WS 2015/16 studieren<br />
demgegenüber auf Grundlage der im November 2015 verabschiedeten Prüfungsordnung.<br />
Beide Prüfungsordnungen, aus denen in der Folge auch unterschiedliche Studienprogramme<br />
resultieren, sind in dieser Broschüre abgedruckt. Prüfungsordnung und Studienprogramm für<br />
den „neuen“ Bachelor 2015 finden sich am Anfang der Broschüre; es folgen die Dokumente<br />
für den Bachelor 2008 und wie gehabt die Informationen zum Masterstudiengang.<br />
Dem gleich zu Beginn abgedruckten Studienprogramm des neuen Bachelorstudiengangs<br />
können Sie entnehmen, welche Veranstaltungen für Sie von der Juristischen und der<br />
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in den ersten Semestern angeboten werden,<br />
ob es Pflicht (PV)-, Wahlpflicht (WPV)- oder Wahlveranstaltungen (WV) sind, wie viele<br />
Leistungspunkte Sie für abgelegte Prüfungen erwerben können und zu welcher Modulgruppe<br />
i. S. d. Prüfungsordnung eine bestimmte Veranstaltung zählt. Das Studienprogramm in den<br />
folgenden Semestern wird – je nach Angebot und Kapazitäten der Fakultäten – immer<br />
wieder Änderungen unterworfen sein. Die derzeit aktuellen Studienprogramme (Bachelor<br />
alt und neu + Master) bilden die Grundlage für das Lehrangebot im Studienjahr 2015/<strong>2016</strong>.
5<br />
In Zukunft finden Sie die jeweils aktuellen Studienprogramme auf unserer Homepage unter:<br />
http://www.wirtschaftjurist.uni-augsburg.de<br />
Als (womöglich) erste juristische Lektüre zu Beginn des Bachelorstudiums lege ich Ihnen<br />
Ihre Prüfungsordnung ans Herz. Sie bildet die Grundlage für Ihre Rechte und Pflichten im<br />
Rahmen des Studiums. Dort ist z.B. in § 17 POBach<strong>ReWi</strong>2015 geregelt, dass Sie bereits<br />
nach zwei Semestern im Rahmen der sogenannten „Orientierungsprüfung“ (Art. 61 Abs. 3<br />
Nr. 5 BayHSchG) einen Leistungsnachweis von mindestens 30 Leistungspunkten erbringen<br />
müssen. Weiterhin möchte ich Sie auf die Pflichtpraktika § 16 Abs. 6 POBach<strong>ReWi</strong>2015<br />
hinweisen. Die Suche nach einer passenden Praktikantenstelle sollten Sie nicht aus den<br />
Augen verlieren und möglichst schon in den Anfangssemestern damit beginnen. Weitere<br />
Praktika in späteren Semestern sind Ihnen dringend empfohlen, gehören jedoch nicht<br />
mehr zum Pflichtprogramm. Das Formular für den im Anschluss an die Pflichtpraktika zu<br />
erstellenden Praktikumsbericht finden Sie online unter: https://www.jura.uni-augsburg.de/<br />
lehre/rewi_neu/dokumente/Bachelor-2015/ Er soll Ihnen einerseits die Arbeit erleichtern,<br />
andererseits aber auch sicherstellen, dass die nötigen Informationen zur Anerkennung des<br />
Pflichtpraktikums enthalten sind.<br />
Im Verlaufe des Bachelorstudiengangs können Sie sich in vier verschiedenen<br />
Schwerpunktbereichen spezialisieren. Die Schwerpunktwahl steht jedoch erst frühestens<br />
ab dem dritten Semester an. Bis dahin werden Sie sich die Grundkenntnisse der<br />
Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften aneignen. Gleichwohl sollten Sie<br />
sich bis zum Ende des zweiten Semesters bereits Gedanken machen, für welchen Bereich<br />
Sie sich am meisten interessieren. Im Verlaufe des zweiten Semesters planen wir wieder<br />
eine entsprechende Informationsveranstaltung.<br />
Bleibt mir nur noch, Ihnen auch im Namen der Professoren einen guten Einstieg in unseren<br />
fakultätsübergreifenden Studiengang zu wünschen. Versäumen Sie bitte nicht, sich auf den<br />
von der IT-Abteilung verwalteten Mailinglisten des Studiengangs mit ihrer „student.uniaugsburg.de“-Mail-Adresse<br />
eintragen zu lassen, um bei den wichtigen Informationen immer<br />
auf dem neuesten Stand zu sein und schauen Sie auch ab und zu auf unsere Homepage.<br />
Gerne stehe auch ich für Ihre Fragen zur Verfügung. Sie erreichen mich per Mail unter:<br />
dorit.pries@jura.uni-augsburg.de oder persönlich und telefonisch zu meinen Sprechzeiten.<br />
Ihre Dorit Pries
6<br />
Der AFW –<br />
Alumni, Freunde und Förderer<br />
der Wirtschaftsjuristen<br />
Augsburg<br />
Wer wir sind<br />
• Der Verein ist eine Initiative der Studierenden des ersten Jahrganges und wird<br />
seither von den nachfolgenden Semestern mit großem Engagement weitergeführt.<br />
Den Vorstand des Vereins bilden der 1. Vorsitzende, derzeit Prof. Dr. Michael<br />
Kort, 2. Vorsitzende, Geschäftsführung, Schatzmeister und Schriftführer.<br />
Daneben sind die Ämter der Kassenprüfung und der vier Beisitzer zu vergeben.<br />
Zu unseren Mitgliedern zählen eingeschriebene Studenten, Alumni, Praxispartner<br />
und sonstige Förderer.<br />
Unsere Ziele<br />
• Förderung des Studiengangs sowie Etablierung in der Wissenschaftslandschaft und<br />
in der Wirtschaft<br />
• Steigerung seines Bekanntheitsgrades bei Studierenden sowie bei Unternehmen<br />
• Vertretung der Interessen des Studiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />
• Vermittlung wichtiger Kenntnisse für das spätere Berufsleben<br />
• Netzwerk für Studierende, Alumni, Partnerunternehmen und Dozenten<br />
Was wir machen<br />
• Soft Skill Kurse<br />
Der AFW bietet verschiedene Soft Skill Kurse an, bei welchen die Mitglieder wichtige<br />
Erfahrungen für das spätere Berufsleben sammeln können. So werden u.a. Rhetorikkurse<br />
angeboten, in welchen die Teilnehmer lernen frei und ohne Angst vor einer<br />
Gruppe zu reden, die Zuhörer zu überzeugen und zu begeistern. Diese Fähigkeit kann<br />
durchaus einen wichtigen Faktor im späteren Berufsleben darstellen.<br />
Der Verein versucht stets neue Soft Skill Kurse anzubieten, um den Mitgliedern noch<br />
mehr interessante, für das Berufsleben hilfreiche, Grundlagen vermitteln zu können.<br />
Je nach Interesse und Möglichkeiten variiert das Kursangebot.
7<br />
• Case Study<br />
Eine Case Study ist eine mehrstündige Veranstaltung, in der Studenten sowohl<br />
Vorträge als auch theoretische Einführungen zu einem ganz bestimmten, spezifischen<br />
Thema erhalten und hierzu im Anschluss zusammen mit den Referenten eines regional<br />
oder sogar international bekannten Unternehmens einen praxisbezogenen Fall lösen.<br />
Die Herausforderung hierbei ist es, geschäftsbezogene Fälle in kurzer Zeit zu lösen<br />
und sich in die Rolle eines Beraters oder Geschäftsführers hineinzuversetzen. Am<br />
Ende der Veranstaltung soll ein gemütliches Get-together den Kontakt zu dem<br />
referierenden Unternehmen und dessen Vertretern erleichtern.<br />
• Feierlichkeiten<br />
Der AFW veranstaltet über das Semester verteilt eine Vielzahl an<br />
Feierlichkeiten. Zu nennen sind hier vor allem die alljährliche Absolventenfeier<br />
des Studiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Festliches<br />
Essen, feierliche Zeugnisübergabe und gemütliches Beisammensein<br />
begeistern hier sowohl Studierende, Freunde als auch Eltern.<br />
Zudem finden jährlich unsere Weihnachtsfeier sowie unser Sommerfest statt, bei<br />
welchen man in geselliger Runde Studierende anderer Semester kennenlernen und<br />
sich gegenseitig austauschen kann.<br />
Zu Semesterbeginn veranstalten wir eine Semester Opening Party, welche ebenfalls<br />
zum besseren und schnelleren Kennenlernen anderer Studierender beiträgt.<br />
• Betreuung durch Tutoren<br />
Ein weiteres Angebot von uns ist die Betreuung durch Tutoren. Für jeden Schwerpunkt<br />
haben wir Tutoren, welche sich um all die Fragen, die während des Studiums<br />
aufkommen, kümmern und stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Uns ist es wichtig,<br />
dass die Studierenden aller Semester miteinander in Kontakt stehen, um so einen<br />
bestmöglichen Wissens- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.<br />
Dies sind nur einige Aktionen, die der AFW über das Jahr verteilt organisiert. Das Angebot<br />
wird ständig angepasst und erweitert, damit ihr den größtmöglichen Nutzen aus einer<br />
Mitgliedschaft generieren könnt.<br />
Eine Mitgliedschaft lohnt sich also. Nicht umsonst steigt die Mitgliederzahl des AFW<br />
Vereins seit seiner Gründung im Jahr 2006 kontinuierlich an und beträgt mittlerweile um die<br />
180 engagierte und tüchtige Mitglieder.<br />
Näheres zum AFW, alle aktuellen Aktionen sowie einen Antrag auf Mitgliedschaft findet ihr<br />
auf unserer Facebookseite: facebook.com/afweV.<br />
Nutzt unsere Angebote und erlangt bereits jetzt wichtige Kenntnisse für das spätere<br />
Berufsleben. Wir freuen uns auf euer Interesse und vielleicht auf eure zukünftige engagierte<br />
Mitarbeit beim AFW.
Studieren im<br />
Bachelorstudiengang<br />
ab dem Wintersemster 2015/<strong>2016</strong><br />
• Struktur und Modugruppenübersicht<br />
des Bachelorstudiengangs PO 2015<br />
• Studienprogramm<br />
für das Studienjahr 2015/<strong>2016</strong><br />
• Prüfungsordnung<br />
vom 25.November 2015<br />
(zuletzt geändert am 10. Februar <strong>2016</strong><br />
– POBach<strong>ReWi</strong>2015)<br />
• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
[siehe Seite 79]
10 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
Struktur und Modulgruppenübersicht<br />
Bachelorarbeit (Modulgruppe L)<br />
10 Credits<br />
6<br />
5<br />
4<br />
SP 1<br />
Steuern und<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
SP 2<br />
Banken,<br />
Kapitalmarkt und<br />
Finanzmanagement<br />
SP 3<br />
Unternehmen<br />
und<br />
Management<br />
Schwerpunktbereiche<br />
(Modulgruppe J)<br />
je 25 Credits<br />
SP 4<br />
Wirtschaftsregulierung<br />
und<br />
Schutz der<br />
Umwelt<br />
3<br />
2<br />
1<br />
Pflichtinhalte<br />
Grundlagen<br />
Rechtswissenschaften<br />
(Modulgruppen A, B, F)<br />
56 Credits<br />
Grundlagen<br />
Wirtschaftswissenschaften<br />
(Modulgruppen C, D, E)<br />
50 Credits<br />
Wahlbereiche<br />
Allgemein<br />
(Modulgruppen K)<br />
20 Credits<br />
Anwendung,<br />
Vertiefung, Seminar<br />
(Modulgruppen G, H)<br />
13 Credits<br />
Praxis<br />
(Modulgruppen I)<br />
6 Credits<br />
Gesamt<br />
180 Credits<br />
Modulgruppe<br />
Modulgruppe A<br />
Grundlagen Zivilrecht<br />
Modulgruppe B<br />
Grundlagen<br />
öffentliches Recht<br />
Modulbezeichnung<br />
Jura/<br />
WiWi<br />
ECTS<br />
BGB I (Allgemeiner Teil) j 8<br />
BGB II (Schuldrecht) j 8<br />
BGB III (Sachenrecht) j 8<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht j 8<br />
Verfassungsrecht j 5<br />
Verwaltungsrecht j 6<br />
Europarecht j 5<br />
ECTS<br />
Modulgruppe<br />
32<br />
16
Struktur und Modulgruppenübersicht 11<br />
Modulgruppe<br />
Modulgruppe C<br />
Grundlagen BWL<br />
Modulgruppe D<br />
Mathematik & Statistik<br />
Modulgruppe E<br />
Grundlagen<br />
Volkswirtschaftslehre<br />
Modulgruppe F<br />
Common Law Principles<br />
Modulgruppe G<br />
Anwendung und<br />
Vertiefung<br />
Modulgruppe H<br />
Seminare<br />
Modulgruppe I<br />
Praxis<br />
Modulgruppe J<br />
Schwerpunkt<br />
Modulgruppe K<br />
Allgemeiner<br />
Wahlbereich<br />
Modulgruppe L<br />
Bachelorarbeit<br />
Modulbezeichnung<br />
Jura/<br />
WiWi<br />
ECTS<br />
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften w 5<br />
Kostenrechnung w 5<br />
Bilanzierung I w 5<br />
Bilanzierung II w 5<br />
Investition und Finanzierung w 5<br />
Mathematik w 5<br />
Statistik w 5<br />
Einführung in die Volkswirtschaftslehre w 5<br />
Einführung in die Mikroökonomik w 5<br />
Wirtschaftspolitik w 5<br />
ECTS<br />
Modulgruppe<br />
Concepts of Law and Business j 8 8<br />
Übung im Wirtschaftsrecht j 8 8<br />
Seminar j/w 5 5<br />
Einmonatiges juristisches Pflichtpraktikum j<br />
Einmonatiges wirtschaftswissenschaftliches<br />
6 6<br />
w<br />
Pflichtpraktikum<br />
jeweils angebotene Module aus<br />
Schwerpunktbereich<br />
Steuern und Wirtschaftsprüfung (SP I)<br />
Banken, Kapitalmarkt, Finanzmanagement (SP<br />
II)<br />
j/w 25<br />
Unternehmen und Management (SP III)<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
(SP IV)<br />
Nicht belegte Module aus der Modulgruppe J<br />
(Schwerpunkt) j/w 20<br />
sowie weitere Module<br />
Bachelorarbeit j/w 10<br />
Gesamt 180<br />
25<br />
10<br />
15
12 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
Studienprogramm – PO 2015<br />
Stand: Sommersemester <strong>2016</strong><br />
Das Studienprogramm Bachelor PO 2015 gilt für alle Bachelorstudierenden, die ab dem<br />
Studienjahr 2015/<strong>2016</strong> immatrikuliert werden.<br />
1. Semester (Wintersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />
Einbringbarkeit<br />
(Modulgruppe)<br />
BGB I Inst. f. ZR JUR-0084 8 PV A<br />
Bilanzierung I (Buchhaltung) Schultze WIW-0014 5 PV C<br />
Business Law Topics I O`Leary keine keine WV<br />
Einführung in die VWL Maußner WIW-9681 5 PV E<br />
Einführung in die Mikroökonomie Welzel WIW-9680 5 PV E<br />
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />
Lehmann /<br />
Warning /<br />
Welzel<br />
WIW-0013 5 PV C<br />
Mathematik Krapp WIW-4703 5 PV D<br />
2. Semester (Sommersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />
Einbringbarkeit<br />
(Modulgruppe)<br />
BGB II Inst. f. ZR JUR-0085 8 PV A<br />
Business Law Topics II O`Leary keine keine WV<br />
Verfassungsrecht Polzin JUR-0088 5 PV B<br />
Einführung in das Steuerrecht Kirchhof JUR-0016 5 WPV K<br />
Investition und Finanzierung Wilkens WIW-0003 5 PV C<br />
Statistik Krapp WIW-4704 5 PV D<br />
Grundlagen der Besteuerung Ullmann WIW-0257 5 WPV K (I), J I
Studienprogramm 13<br />
3. Semester (Wintersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />
Einbringbarkeit<br />
(Modulgruppe)<br />
BGB III Inst. f. ZR JUR- 0086 8 PV A<br />
Concepts of Law and Business (Teil 1) O`Leary JUR-0091 (8) PV<br />
F<br />
(Prüfung nach<br />
Teil 2 im SoSe)<br />
Einkommensteuerrecht Kirchhof JUR-0017 5 WPV K (I), J I<br />
Handels-und Gesellschaftsrecht<br />
(Teil: Handelsrecht)<br />
Benecke JUR-0087 (8) PV<br />
A<br />
(Prüfung Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht)<br />
Verwaltungsrecht Lindner JUR-0089 6 PV B<br />
Kostenrechnung Paul WIW-0001 5 PV C<br />
Wirtschaftspolitik Welzel WIW-0012 5 PV E<br />
Einführung in die Umwelt-und<br />
Ressourcenökonomie<br />
Michaelis WIW-0264 5 WPV K, J<br />
Grundlagen des Controlling Kunz WIW-0253 5 WPV K, J<br />
it@bwl Buhl WIW-0019 5 WPV K<br />
Marketing Management:<br />
Marktforschung Basics<br />
Gierl WIW-0057 5 WPV J III<br />
Ökonometrie Maußner WIW-0242 5 WPV K<br />
Organisation und Personalwesen Warning WIW-0006 5 WPV K(III), J III<br />
Produktion und Logistik Jähn/Tuma WIW-0004 5 WPV K(III), J III<br />
Sozialpolitik Michaelis WIW-0034 5 WPV K(III, IV)<br />
Statistik and Finance with Excel Okhrin WIW-0077 5 WPV K (II)<br />
Value Based Marketing Paul WIW-0029 5 WPV K(III), J III<br />
Wirtschaftsinformatik Veit WIW-0007 5 WPV K<br />
4. Semester (Sommersemester)<br />
(Module, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bereits im SoSe <strong>2016</strong><br />
angeboten werden und auch bereits im 2. Fachsemester belegt werden können)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />
Einbringbarkeit<br />
(Modulgruppe)<br />
Marketing Gierl WIW-0005 5 WPV J III<br />
Mikroökonomik II Nuscheler WIW-0009 5 WPV K(III, IV)<br />
Makroökonomik I Maußner WIW-0010 5 WPV K(III, IV)<br />
Bilanzierung II Schultze WIW-0002 5 PV C
14 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
Prüfungsordnung – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Prüfungsordnung für den<br />
Bachelorstudiengang<br />
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />
der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät<br />
der Universität Augsburg<br />
Vom 25. November 2015<br />
Geändert durch Satzung vom 10. Februar <strong>2016</strong> [*]<br />
Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen<br />
Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. 2006, S. 245), zuletzt geändert durch<br />
§ 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Universität Augsburg<br />
folgende Prüfungsordnung:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Akademischer Grad<br />
§ 3 Zweck des Bachelorstudiengangs<br />
§ 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />
§ 5 Konzeption des Bachelorstudiengangs<br />
§ 6 Lenkungsgremium<br />
§ 7 Prüfungsausschuss<br />
§ 8 Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen<br />
§ 9 Anrechnung von Kompetenzen<br />
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen<br />
§ 11 Form von Prüfungen<br />
§ 12 Modalitäten von Prüfungen<br />
§ 13 Leistungspunkte und Noten<br />
§ 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />
1
Prüfungsordnung 15<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 16 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
§ 17 Grundlagen- und Orientierungsprüfung<br />
§ 18 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />
§ 19 Bachelorarbeit<br />
§ 20 Bewertung der Bachelorarbeit<br />
§ 21 Wiederholung von Prüfungen<br />
§ 22 Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />
§ 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 24 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz<br />
§ 25 Nachteilsausgleich<br />
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung<br />
Anlage<br />
Modulübersicht<br />
2
16 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1)<br />
1 Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen<br />
sowie die Prüfungsanforderungen. 2 Sie regelt insbesondere:<br />
1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll<br />
(Regelstudienzeit);<br />
2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;<br />
3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />
4. die Festlegung der erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihres Umfangs;<br />
5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />
6. die Anzahl der Prüfungen;<br />
7. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />
(2) Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg<br />
(APrüfO).<br />
(3) Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />
wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das durch die Fakultätsräte der Juristischen<br />
und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschlossen und sechs Wochen vor<br />
Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters auf den Internetseiten der Universität<br />
Augsburg bekannt gegeben wird; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine<br />
Woche vor Beginn der Vorlesungszeit entsprechend bekannt gegeben werden.<br />
§ 2<br />
Akademischer Grad<br />
Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Prüfung wird der akademische Grad<br />
"Bachelor of Science (B.Sc.)" verliehen.<br />
§ 3<br />
Zweck des Bachelorstudiengangs<br />
1 Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der<br />
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. 2 Durch den Bachelorabschluss wird festgestellt, dass<br />
die wichtigsten Grundlagen der Rechtswissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften<br />
beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden<br />
Fachkenntnisse erworben wurden. 3 Im Vordergrund steht dabei die Vermittlung von<br />
Grundlagen und Fähigkeiten, die es den Studierenden ermöglichen, Zusammenhänge sowohl<br />
auf rechtswissenschaftlichem wie auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet zu erkennen, sachgerecht<br />
darzustellen, mit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.<br />
4 Gleichzeitig sollen die vermittelten Grundlagen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu einem<br />
weiterführenden Masterstudiengang befähigen.<br />
3
Prüfungsordnung 17<br />
§ 4<br />
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit und des<br />
Ablegens aller Prüfungen sechs Semester.<br />
(2) Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Bachelorarbeit wird in der Regel nach<br />
dem Ende des fünften Semesters abgefasst.<br />
(3)<br />
1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische<br />
Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen<br />
oder –formen zusammensetzen. 3 Ein Modul kann die Inhalte von bis zu<br />
zwei Semestern umfassen. 4 Module werden regelmäßig mit einer Prüfung gemäß § 11<br />
abgeschlossen. 5 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte<br />
vergeben.<br />
(4) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />
(5) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.<br />
(6) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />
beträgt ca. 110 Semesterwochenstunden.<br />
§ 5<br />
Konzeption des Bachelorstudiengangs<br />
(1) Das Studium des Bachelorstudiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften besteht<br />
aus Modulen der folgenden Modulgruppen:<br />
Modulgruppe A: Grundlagen des Zivilrechts<br />
Modulgruppe B: Grundlagen des öffentlichen Rechts<br />
Modulgruppe C: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre<br />
Modulgruppe D: Mathematik und Statistik<br />
Modulgruppe E: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre<br />
Modulgruppe F: Common Law Principles<br />
Modulgruppe G: Anwendung und Vertiefung<br />
Modulgruppe H: Seminare<br />
Modulgruppe I: Praxis<br />
Modulgruppe J: Schwerpunkt<br />
Modulgruppe K: Allgemeiner Wahlbereich<br />
Modulgruppe L: Bachelorarbeit<br />
(2)<br />
1 Die Module der Modulgruppen A bis F sind Gegenstand des Lehrprogramms vorrangig<br />
der ersten vier Semester und vermitteln die Grundlagen des Studiengangs. 2 Die Module<br />
der Modulgruppen G bis L schließen sich an und vertiefen einerseits die erlernten Grundlagen<br />
und ermöglichen andererseits eine Spezialisierung des Studiums.<br />
4
18 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
§ 6<br />
Lenkungsgremium<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Das Lenkungsgremium ist ein die Entscheidungen der Fakultätsräte der Juristischen und<br />
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vorbereitendes Gremium<br />
für alle den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften betreffenden<br />
grundsätzlichen strategischen und inhaltlichen Fragen. 2 Zu den Aufgaben gehören die<br />
Qualitätssicherung sowie die Weiterentwicklung des Studiengangs. 3 Die Zuständigkeit des<br />
Prüfungsausschusses bleibt unberührt.<br />
1 Das Lenkungsgremium besteht aus einem Professor oder einer Professorin je Schwerpunktbereich<br />
und Fakultät sowie dem Studiengangsbetreuer oder der Studiengangsbetreuerin.<br />
2 Die Fakultätsräte wählen die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder für die<br />
Dauer von zwei Jahren. 3 Der Prüfungsausschussvorsitzende oder die Prüfungsausschussvorsitzende<br />
sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin gehören dem Lenkungsgremium<br />
zusätzlich an, sofern sie nicht bereits als Mitglieder gewählt wurden.<br />
4 Studierende des Studiengangs sollen in die Beratungen des Gremiums nach Möglichkeit<br />
in geeigneter Weise einbezogen werden.<br />
§ 7<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Die Fakultätsräte der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählen<br />
die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />
für die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht<br />
aus zwei Professoren oder Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder<br />
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Juristischen Fakultät sowie zwei Professoren<br />
oder Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 4 Der Prüfungsausschuss<br />
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren<br />
Stellvertreter oder Stellvertreterin. 5 Der oder die Vorsitzende muss dem Kreis der Professoren<br />
und Professorinnen angehören.<br />
1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens, er ist zuständig<br />
für die Planung, Organisation und Kontrolle der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden<br />
Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung<br />
eingehalten werden und sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen<br />
rechtzeitig und ortsüblich bekannt gegeben werden.<br />
(3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen<br />
für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg entsprechend.<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß<br />
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und<br />
Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
1 Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er oder sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses<br />
schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist<br />
ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise insbesondere die Erledigung<br />
folgender Aufgaben auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen:<br />
5
Prüfungsordnung 19<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
die Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen,<br />
die Genehmigung der Themen von Bachelorarbeiten,<br />
die Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Bachelorarbeiten,<br />
die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />
die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen<br />
4 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des<br />
Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er<br />
oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />
(6)<br />
1 Bei der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
2 Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen zur Beratung heranziehen.<br />
3 Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.<br />
§ 8<br />
Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen.<br />
(2)<br />
1 Prüfer oder Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayH-<br />
SchG), der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüfV) sowie der Allgemeinen Prüfungsordung<br />
der Universität Augsburg (APrüfO) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme<br />
von Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer oder Beisitzerin kann jedes Mitglied<br />
der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen fachlich einschlägigen<br />
wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
§ 9<br />
Anrechnung von Kompetenzen<br />
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, die erbracht<br />
wurden<br />
- in anderen Studiengängen an der Universität Augsburg oder an anderen staatlichen<br />
oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,<br />
- durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines<br />
Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der<br />
Bundesrepublik Deutschland oder<br />
- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen<br />
von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen<br />
Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen<br />
Hochschule Bayern,<br />
- in Studiengängen an ausländischen Hochschulen,<br />
außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen<br />
(Lernergebnisse).<br />
(2)<br />
1 Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3<br />
6
20 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet<br />
werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene<br />
Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Die Anrechnung erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />
2 Im Antrag müssen die zur Anrechnung gestellten Studienzeiten, Studienleistungen<br />
oder Prüfungsleistungen oder die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen<br />
hinreichend beschrieben werden, um die erworbene Kompetenz beurteilen zu können.<br />
3 Weiter sind Nachweise über deren Erwerb oder ihre Ablegung vorzulegen; hierzu kommen<br />
insbesondere in Betracht: Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Studiengängen<br />
oder Modulen, Studiengangs- oder Modulbeschreibungen, Zertifikate oder Praktikumsnachweise.<br />
4 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder<br />
Prüfungsleistungen ist unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen<br />
der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist.<br />
1 Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Für die Feststellung der<br />
Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen<br />
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />
zu beachten, soweit diese im Einzelfall günstigere Bestimmungen enthalten.<br />
3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen<br />
gehört werden. 4 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung<br />
nach Abs. 1 nicht gegeben sind, obliegt dem Prüfungsausschuss (Beweislastumkehr).<br />
5 Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.<br />
1 Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung<br />
durch die Universitätsleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen<br />
Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen<br />
wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen<br />
Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 2 § 5a Abs. 1 Satz 2 und<br />
§ 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.<br />
§ 10<br />
Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen<br />
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist die Immatrikulation als Studierender<br />
oder Studierende im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der<br />
Universität Augsburg.<br />
(2)<br />
1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er oder sie<br />
sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme<br />
an den jeweiligen Prüfungen erfolgt im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem<br />
der Universität Augsburg.<br />
§ 11<br />
Form von Prüfungen<br />
(1) Prüfungen erfolgen in schriftlicher Form, in Textform, in mündlicher, in einer kombiniert<br />
schriftlich-mündlichen Form oder in Form einer Portfolioprüfung.<br />
(2)<br />
1 Prüfungen in schriftlicher Form und in Textform sind:<br />
7
Prüfungsordnung 21<br />
- Klausur (Bearbeitungszeit: 60 bis 180 Minuten),<br />
- Hausarbeit (Bearbeitungsdauer: 4 bis 14 Wochen;).<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
2 In Prüfungen in schriftlicher Form oder in Textform erfolgt die schriftliche Bearbeitung<br />
oder die Bearbeitung in Textform einer Aufgabenstellung in der vorgegebenen Bearbeitungszeit.<br />
3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in schriftlicher Form oder in Textform<br />
ist die schriftliche Prüfungsleistung oder die Prüfungsleistung in Textform des oder der<br />
Studierenden.<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
(6)<br />
(7)<br />
1 Prüfungen in mündlicher Form haben eine Dauer von 10 bis 30 Minuten. 2 In Prüfungen in<br />
mündlicher Form erfolgt die mündliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung innerhalb der<br />
festgesetzten Prüfungsdauer ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand<br />
der Bewertung einer Prüfung in mündlicher Form ist die mündlich vorgetragene Beantwortung<br />
des oder der Studierenden.<br />
1 In einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen<br />
Aufgabenstellung deren schriftliche Bearbeitung innerhalb einer festgesetzten<br />
Bearbeitungszeit sowie eine mündliche Darstellung der schriftlichen Ausführungen innerhalb<br />
einer vorgegebenen Prüfungsdauer. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 4 Wochen<br />
und 2 Monaten; die Dauer der mündlichen Darstellung beträgt zwischen 10 und 30<br />
Minuten.<br />
3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer kombinierten schriftlichmündlichen<br />
Prüfung ist die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung des oder der<br />
Studierenden. 4 Der schriftliche Leistungsteil kann auch in Textform gefordert werden.<br />
1 In einer Portfolioprüfung eines Moduls werden nach Vorgabe des Prüfers oder der Prüfer<br />
oder der Prüferin oder der Prüferinnen in gegenseitigem Zusammenhang stehende unselbständige<br />
Leistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung<br />
erbracht. 2 Diese Beiträge können schriftliche Leistungen, Leistungen in Textform,<br />
mündliche und praktische Leistungen sein, deren Umfang jeweils unterhalb der Rahmen<br />
nach Abs. 2 bis 5 liegt und die zusammen diese Rahmen nicht überschreiten.<br />
3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer Portfolioprüfung sind alle Teilleistungen<br />
des oder der Studierenden; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen<br />
Leistungen sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang.<br />
1 Wirtschaftswissenschaftliche Klausuren können ganz oder teilweise auch in der Weise<br />
abgenommen werden, dass der Kandidat oder die Kandidatin anzugeben hat, welche der<br />
mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er oder sie für richtig hält (Antwort-Wahl-<br />
Verfahren). 2 Die Modulprüfung kann aus Einfachauswahlaufgaben mit nur einer richtigen<br />
Antwort aus mehreren Antwortvorschlägen bestehen, oder aus Mehrfachauswahlaufgaben<br />
mit einer für die Kandidaten und Kandidatinnen unbekannten Anzahl richtiger Antworten<br />
aus den jeweiligen Antwortvorschlägen. 3 Die Prüfungsaufgaben werden von mindestens<br />
zwei Prüfern erstellt. 4 Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse<br />
ermöglichen. 5 Dabei sind jeweils allen Kandidaten und Kandidatinnen dieselben Prüfungsaufgaben<br />
zu stellen. 6 Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche<br />
Antworten als zutreffend anerkannt werden. 7 Die Prüfungsaufgaben sind durch den Aufgabensteller<br />
oder die Aufgabenstellerin vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />
darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 4 fehlerhaft<br />
sind. 8 Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind<br />
diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 9 Die Zahl<br />
der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen mindert sich entsprechend. 10 Bei der Bewertung<br />
der Prüfung nach § 11 Abs. 3 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen.<br />
11 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil<br />
eines Kandidaten oder einer Kandidatin auswirken.<br />
1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in der Anlage<br />
dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang von Prüfungen werden für jedes<br />
Semester im Modulhandbuch festgesetzt; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Die Bearbeitungsdauer,<br />
der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch der Umfang<br />
der geforderten Bearbeitung ist so bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der An-<br />
8
22 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Workload aus Präsenz in den<br />
vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung<br />
und Durchführung der Modulprüfung eingehalten wird.<br />
§ 12<br />
Modalitäten von Prüfungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Für Prüfungen in schriftlicher Form oder in Textform bestellt der Prüfungsausschuss zwei<br />
Prüfer oder Prüferinnen. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden,<br />
sind von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens vier<br />
Wochen nach Durchführung der jeweiligen Prüfung vorliegen.<br />
1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart<br />
eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren<br />
Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. 2 Ein Prüfer oder eine Prüferin oder der Beisitzer<br />
oder die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen<br />
sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,<br />
die Namen der Prüfer oder der Prüferinnen oder des Prüfers oder der Prüferin und<br />
des Beisitzers oder der Beisitzerin, des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere<br />
Vorkommnisse. 3 Das Protokoll ist von den Prüfern oder Prüferinnen oder vom Prüfer oder<br />
von der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />
1 Modulprüfungen in schriftlicher Form nach § 11 Abs. 6 mit Einfachauswahlaufgaben gelten<br />
als bestanden, wenn<br />
1. der Kandidat oder die Kandidatin insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten<br />
Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (absolute Bestehensgrenze) oder<br />
2. der Kandidat oder die Kandidatin insgesamt mindestens 40 Prozent der gestellten<br />
Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Kandidaten oder<br />
von der Kandidatin zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 10 Prozent<br />
die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Kandidaten und Kandidatinnen unterschreitet,<br />
die an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze).<br />
2 Bei einer Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative<br />
Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze)<br />
erworben worden ist, lautet die Note<br />
1,0, wenn zusätzlich mindestens 85 Prozent<br />
1,3, wenn zusätzlich mindestens 75, aber weniger als 85 Prozent<br />
1,7, wenn zusätzlich mindestens 65, aber weniger als 75 Prozent<br />
2,0, wenn zusätzlich mindestens 55, aber weniger als 65 Prozent<br />
2,3, wenn zusätzlich mindestens 45, aber weniger als 55 Prozent<br />
2,7, wenn zusätzlich mindestens 35, aber weniger als 45 Prozent<br />
3,0, wenn zusätzlich mindestens 25, aber weniger als 35 Prozent<br />
3,3, wenn zusätzlich mindestens 15, aber weniger als 25 Prozent<br />
3,7, wenn zusätzlich mindestens 5, aber weniger als 15 Prozent<br />
4,0, wenn zusätzlich keine oder weniger als 5 Prozent<br />
der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden möglichen Punkte erreicht worden ist.<br />
3 Eine nicht ganzzahlige Notengrenze wird zu Gunsten des Kandidaten oder der Kandidatin<br />
gerundet. 4 Wurde die Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note 5,0 wenn 0 Punkte<br />
oder mehr erreicht wurden. 5 Für Prüfungen nach § 11 Abs. 6 mit Mehrfachauswahlaufgaben<br />
gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend<br />
beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom<br />
Kandidat oder von der Kandidatin erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren<br />
9
Prüfungsordnung 23<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Höchstleistung maßgeblich ist. 6 Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl<br />
festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge entspricht. 7 Der Kandidat oder die<br />
Kandidatin erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei vollständiger<br />
Übereinstimmung der vom Kandidaten oder von der Kandidatin ausgewählten Antwortvorschläge<br />
mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht.<br />
8 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Kandidaten oder von der Kandidatin<br />
ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend<br />
bzw. als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben.<br />
9 Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Kandidaten oder von der<br />
Kandidatin nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag<br />
vom Kandidaten oder von der Kandidatin ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt<br />
für die Grundwertung vergeben. 10 Die Grundwertung einer Frage kann null Punkte nicht<br />
unterschreiten. 11 Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit<br />
dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 12 Die insgesamt erreichbare<br />
Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen<br />
aller Mehrfachauswahlaufgaben. 13 Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-<br />
Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die einzelnen Teile Noten zu vergeben. 14 Für den<br />
Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend.<br />
15 Die Note der Modulprüfung berechnet sich sinngemäß nach § 13 Abs. 4.<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin<br />
durchgeführt. 2 Für den mündlichen Teil der kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ist<br />
ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin oder der Beisitzer<br />
oder die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen<br />
sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der<br />
Prüfung, die Namen des Prüfers oder der Prüferin und des Beisitzers oder der Beisitzerin,<br />
des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist<br />
von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />
1 Portfolioprüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin oder mehreren Prüfern<br />
oder Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die Portfolioprüfung von einem Prüfer oder einer<br />
Prüferin durchgeführt, ist für mündliche Teile der Portfolioprüfung ein Beisitzer oder eine<br />
Beisitzerin beizuziehen. 3 Über mündliche Teile von Portfolioprüfungen ist jeweils ein Protokoll<br />
entsprechend Abs. 4 Satz 3 und 4 anzufertigen. 4 Die Hinzuziehung eines Beisitzers<br />
oder einer Beisitzerin ist nicht erforderlich, wenn mündliche Teile von Portfolioprüfungen<br />
im Rahmen der Lehrveranstaltungen und im Beisein von weiteren Studierenden erbracht<br />
werden. 5 Das Protokoll ist in diesem Fall vom Prüfer oder der Prüferin und vom Kandidaten<br />
oder der Kandidatin zu unterschreiben; dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit<br />
zu geben, eine etwaige anderweitige Ansicht des Prüfungsgeschehens zu Protokoll<br />
zu geben.<br />
(6) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren, können von mehreren Kandidaten oder<br />
Kandidatinnen auch im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die zu erbringende<br />
Leistung des einzelnen oder der einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und<br />
bewertbar und in Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist.<br />
(7) Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt die bei der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel.<br />
(8)<br />
(9)<br />
1 Erscheint ein Studierender oder eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die<br />
versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit<br />
Erlaubnis des oder der Aufsichtsführenden zulässig.<br />
1 Bei der Abgabe einer Hausarbeit oder der schriftlichen Bearbeitung nach Abs. 4 ist eine<br />
anonymisierte elektronische Fassung dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen.<br />
2 Mit der elektronischen Fassung ist eine vom Studierenden/von der Studierenden<br />
unterschriebene Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware<br />
zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert<br />
werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten Arbeit wird die Prüfung mit<br />
10
24 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
"nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das Speichermedium nach Satz 1<br />
und die Erklärung nach Satz 2.<br />
(10)<br />
1 Bei mündlichen Prüfungen können in der Regel Studierende des gleichen Studienganges,<br />
die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen<br />
werden. 2 Auf Wunsch des Kandidaten oder der Kandidatin werden Zuhörer oder Zuhörerinnen<br />
ausgeschlossen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin kann Zuhörer und Zuhörerinnen<br />
ausschließen. 4 Die Zulassung als Zuhörer oder Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe<br />
des Prüfungsergebnisses.<br />
§ 13<br />
Leistungspunkte und Noten<br />
(1)<br />
* (2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Benotete Prüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />
benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht<br />
bestanden“ bewertet. 3 Die Benennung unbenoteter Prüfungsleistungen erfolgt in der Modultabelle<br />
in der Anlage.<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP)<br />
gemessen. 2 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für eine Lehrveranstaltung<br />
oder ein Modul erbracht werden muss. 3 Ein Leistungspunkt entspricht dabei<br />
einem Workload des oder der Studierenden von 30 Stunden. 4 Leistungspunkte werden für<br />
den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 5 Module werden in der Regel mit<br />
einer Modulprüfung abgeschlossen. 6 Die Modulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung<br />
in Form von § 11 Abs. 2 bis 5. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen<br />
einer Modulprüfung, die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen<br />
und –formen des Moduls. 8 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen<br />
auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 11 Abs. 2 bis 5 bestehen. 9 Die Inhalte<br />
sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen<br />
besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung oder –form. 10 In der<br />
Modulübersicht (Anlage) wird die Anzahl der (Teil-)Prüfungen je Modul dargestellt. 11 Die<br />
Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und –formen sowie<br />
die Gewichtung der Teilprüfung werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt;<br />
§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 12 Modulgruppen sind organisatorische Einheiten, für deren<br />
Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />
1 Ein Modul ist bestanden oder Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung<br />
oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungsleistungen mindestens<br />
mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sind oder die unbenotete Prüfungsleistung oder<br />
im Falle von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungsleistungen eines Moduls mit „bestanden“<br />
bewertet sind. 2 Nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsleistungen werden im Falle<br />
einer benoteten Leistung mit „nicht ausreichend“ und im Falle einer unbenoteten Leistung<br />
mit „nicht bestanden“ bewertet.<br />
1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note des Prüfers oder der Prüferin<br />
der jeweiligen Prüfungsleistung; die Bewertung erfolgt nach den in § 15 APrüfO festgelegten<br />
Prädikaten und Notenstufen. 2 Bei mehreren Prüfern oder Prüferinnen wird die Modulnote<br />
oder die Note der Teilprüfung mittels der Einzelbewertungen der Prüfer oder Prüferinnen<br />
berechnet. 3 Jeder Prüfer oder jede Prüferin bewertet die Prüfungsleistung nach<br />
den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen<br />
der Prüfer oder Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung<br />
des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung<br />
auf die nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO. 6 Bei mehreren Teilprüfungen berechnet<br />
sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der benoteten Teilprüfungsleistungen<br />
des Moduls. 7 Bei mehreren Prüfern oder Prüferinnen einer nicht benoteten<br />
Prüfungsleistung lautet das Urteil „nicht bestanden“, wenn die Mehrzahl der Prüfer<br />
11
Prüfungsordnung 25<br />
M-710-1-2-001<br />
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oder Prüferinnen die Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewerten, ansonsten lautet<br />
das Urteil „bestanden“.<br />
(5)<br />
1 Die Bewertung der einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem<br />
der Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt<br />
nicht. 3 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre<br />
erzielten Leistungen zu informieren.<br />
§ 14<br />
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Erscheint ein Studierender oder eine Studierende zu einer Prüfungsleistung nicht, zu der<br />
er oder sie sich angemeldet hat, oder bricht er oder sie die Teilnahme an einer Prüfungsleistung<br />
ab, so wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg<br />
der Vermerk „nicht teilgenommen“ eingestellt.<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Versucht der Studierende oder die Studierende, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung<br />
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende<br />
Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener<br />
Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer<br />
oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf<br />
Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der oder die Studierende ist verpflichtet, Gegenstände<br />
auf Verlangen von Prüfern oder Prüferinnen oder Aufsichtsführenden herauszugeben<br />
zur Sicherstellung oder zur Überprüfung, ob es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel<br />
handelt. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung oder der Verweigerung der Herausgabe<br />
wird die betreffende Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ oder „nicht bestanden“ bewertet.<br />
5 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für<br />
das gesamte Studienmodul mit „nicht ausreichend“ bewerten. 6 Bei wiederholten und/oder<br />
besonders schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss alle Prüfungen<br />
mit „nicht bestanden“ bewerten.<br />
1 Studierende sind auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn sie sich die Zulassung<br />
zur Prüfung erschlichen haben. 2 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu<br />
einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese<br />
Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser<br />
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 3 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu<br />
Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen<br />
verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />
1 Ein Studierender oder eine Studierende, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf einer<br />
Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin oder von den<br />
aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in<br />
diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Den Anordnungen<br />
des Aufsichtsführenden oder der Aufsichtsführenden ist Folge zu leisten.<br />
§ 15<br />
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />
(1)<br />
1 Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das<br />
Prüfungsergebnis eventuell beeinflusst haben, so ist auf Antrag oder von Amts wegen<br />
anzuordnen, dass von bestimmten oder allen Kandidaten oder Kandidatinnen die Prüfung<br />
oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. 2 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens<br />
müssen unverzüglich vom Kandidaten oder von der Kandidatin, in jedem Fall vor<br />
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des<br />
12
26 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden.<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
(2)<br />
1 Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird dem Kandidaten oder der Kandidatin<br />
auf Antrag Einsicht in seine oder ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten<br />
der Prüfung gewährt. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse<br />
beim Prüfer oder der Prüferin zu stellen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin<br />
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 16<br />
Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
(1) Die Bachelorprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin<br />
und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in den Prüfungsfächern<br />
über angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Die Bachelorprüfung besteht aus den in der Anlage aufgeführten Modulen. 2 Soweit nichts<br />
anderes angegeben, werden die Module mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen.<br />
3 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für<br />
jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 4 Das Gleiche<br />
gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflicht- und Wahlmodule in den Modulgruppen J und<br />
K.<br />
1 Insgesamt sind für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften 180 Leistungspunkte zu erbringen. 2 Hiervon sind:<br />
32 LP aus Modulgruppe A: Grundlagen des Zivilrechts<br />
16 LP aus Modulgruppe B: Grundlagen des öffentlichen Rechts<br />
25 LP aus Modulgruppe C: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre<br />
10 LP aus Modulgruppe D: Mathematik und Statistik<br />
15 LP aus Modulgruppe E: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre<br />
8 LP aus Modulgruppe F: Common Law Principles<br />
8 LP aus Modulgruppe G: Anwendung und Vertiefung<br />
5 LP aus der Modulgruppe H: Seminare<br />
6 LP aus Modulgruppe I: Praxis<br />
25 LP aus Modulgruppe J: Schwerpunkt<br />
20 LP aus Modulgruppe K: Allgemeiner Wahlbereich<br />
10 LP aus Modulgruppe L: Bachelorarbeit<br />
zu erbringen.<br />
(4) In Modulgruppe G (Anwendung und Vertiefung) ist in der Übung für Wirtschaftsrecht in<br />
einer Hausarbeit (Gewichtung 50%) und zwei Klausuren (Gewichtung jeweils 25%) der<br />
Nachweis zu erbringen, dass die in den zivilrechtlichen Grundlagenfächern erworbenen<br />
Kenntnisse in der juristischen Falllösung fächerübergreifend angewandt und auch anspruchsvollere<br />
juristische Problemstellungen einer sachgerechten Lösung zugeführt werden<br />
können.<br />
(5)<br />
(6)<br />
1 Das in Modulgruppe H verpflichtend zu erbringende Seminarmodul dient der Einübung<br />
wissenschaftlicher Arbeitstechniken. 2 Es kann nur ein Seminar erbracht werden.<br />
1 In Modulgruppe I (Praxis) sind in der vorlesungsfreien Zeit ein einmonatiges juristisches<br />
sowie ein einmonatiges wirtschaftswissenschaftliches Praktikum zu absolvieren. 2 Über<br />
13
Prüfungsordnung 27<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
beide Praktika ist im Modul Pflichtpraktikum ein Praktikumsbericht in Form einer Hausarbeit<br />
(§ 11 Abs. 2) anzufertigen. 3 Die Bewertung dieser Prüfungsleistung erfolgt durch Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses. 4 Die Prüfungsleistung wird nicht benotet.<br />
(7)<br />
(8)<br />
1 In der Modulgruppe J (Schwerpunkt) stehen vier Bereiche zur Auswahl.<br />
Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />
Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
Unternehmen und Management<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
2 Der oder die Studierende hat einen Bereich zu wählen.<br />
1 Die Modulgruppe K (Allgemeiner Wahlbereich) vermittelt allgemeine rechtliche oder wirtschaftswissenschaftliche<br />
Grundlagen, die für mehrere Schwerpunkte inhaltlich von Bedeutung<br />
sein können. 2 Darüber hinaus können in Modulgruppe K auch alle in Modulgruppe J<br />
(Schwerpunkt) angebotenen Module eingebracht werden, sofern sie nicht bereits im gewählten<br />
Schwerpunkt absolviert wurden.<br />
§ 17<br />
Grundlagen- und Orientierungsprüfung<br />
(1)<br />
1 Zum Ende des 1. Semesters erfolgt eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung über die<br />
Grundlagen des Studienganges durch den Nachweis von 30 Leistungspunkten aus den<br />
Modulen der Modulgruppen A bis E. 2 Für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung werden<br />
keine gesonderten Leistungspunkte vergeben.<br />
(2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin<br />
in der Lage ist, charakteristische Grundfragestellungen aus dem Studiengang selbständig<br />
zu bearbeiten.<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters die in Abs. 1 vorgeschriebenen Leistungspunkte<br />
nicht erbracht, ist die Grundlagen- und Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden.<br />
2 Ist die Grundlagen- und Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden so ist<br />
die Fortsetzung des Studiums im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an<br />
der Universität Augsburg nicht möglich. 3 Hierüber erhält der oder die Studierende einen<br />
Bescheid.<br />
1 Die Frist nach Abs. 3 wird nach Maßgabe des Prüfungsausschusses verlängert, wenn<br />
Gründe vorlagen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hatte, aufgrund derer ihm<br />
oder ihr die Erbringung von Prüfungsleistungen nicht möglich waren (Verhinderung) und<br />
diese Verhinderung ursächlich dafür ist, dass die nach Abs.1 zu erbringenden Leistungspunkte<br />
nicht in der Frist des Abs. 3 erbracht werden konnten. 2 Eine Verhinderung an der<br />
Erbringung von Prüfungsleistungen ist insbesondere dann nicht ursächlich für eine Fristüberschreitung,<br />
wenn der Studierende oder die Studierende die erforderlichen Leistungspunkte<br />
bei Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen,<br />
- zu denen er oder sie sich ohne das Vorliegen einer Verhinderung hätte anmelden<br />
können und sich nicht angemeldet hat, oder<br />
- zu der er oder sie sich angemeldet, aber ohne das Vorliegen einer Verhinderung<br />
nicht an der Prüfungsleistung teilgenommen hat,<br />
bei angenommener erfolgreicher Ablegung fristgerecht hätte erbringen können. 3 Die Fristverlängerung<br />
erfolgt auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />
4 Der Antrag ist vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist zu stellen. 5 In dem<br />
Antrag sind die Gründe nach Abs. 4 Satz 1 darzulegen und durch geeignete Mittel glaubhaft<br />
zu machen. 6 Bei einer Erkrankung als Verhinderungsgrund ist ein ärztliches Attest,<br />
14
28 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
das grundsätzlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung ausgestellt<br />
wurde, vorzulegen. 7 Erfolgte trotz des Vorliegens einer Verhinderung eine Erbringung<br />
der Prüfungsleistung, hat der Studierende oder die Studierende auch darzulegen und<br />
glaubhaft zu machen, dass das Vorliegen der Verhinderung für ihn oder sie während der<br />
Erbringung der Prüfungsleistung nicht erkennbar war. 8 Die rechtzeitige Erlangung geeigneter<br />
Mittel zur Glaubhaftmachung und deren Verwahrung bis zur Antragstellung ist Sache<br />
des oder der Studierenden.<br />
(5)<br />
1 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung<br />
maßgebend. 2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />
§ 18<br />
Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />
(1) Jeder oder jede im Studiengang immatrikulierte Studierende ist gehalten zielgerichtet zu<br />
studieren und an den Prüfungen der einschlägigen Module seines oder ihres Fachsemesters<br />
teilzunehmen und sich im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität<br />
Augsburg anzumelden.<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Bis zum Ende des 6. Fachsemesters sind alle für das Erlangen des Bachelorabschlusses<br />
notwendigen Leistungspunkte zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser sechs Semester die<br />
notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Bachelorstudiengang erstmals nicht<br />
bestanden.<br />
1 Werden innerhalb von insgesamt acht Fachsemestern, die für das Erlangen des Bachelorabschlusses<br />
notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Studiengang endgültig<br />
nicht bestanden. 2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss des achten<br />
Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des Bachelorstudiengangs.<br />
1 Die Frist nach Abs. 3 wird nach Maßgabe des Prüfungsausschusses verlängert, wenn<br />
Gründe vorlagen, die der Studierende oder die Studierende nicht zu vertreten hatte, aufgrund<br />
derer ihm oder ihr die Erbringung von Prüfungsleistungen nicht möglich waren (Verhinderung)<br />
und diese Verhinderung ursächlich dafür ist, dass die nach § 16 Abs. 3 zu erbringenden<br />
Leistungspunkte nicht in der Frist des Abs. 3 erbracht werden konnten. 2 § 17<br />
Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
§ 19<br />
Bachelorarbeit<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat<br />
oder die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus dem Studiengang selbständig mit wissenschaftlichen<br />
Methoden und nach wissenschaftlichen Regeln zu bearbeiten. 2 Der Zeitpunkt<br />
der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit werden dem<br />
Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3 Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder<br />
in englischer Sprache angefertigt werden.<br />
1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt zwei<br />
Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des<br />
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier<br />
Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 3 Bei Wiederholung der Bachelorarbeit<br />
ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.<br />
1 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus<br />
15
Prüfungsordnung 29<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
sonstigen, vom Kandidaten oder von der Kandidatin nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss<br />
anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach<br />
Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 2 Aus<br />
sonstigen Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu vertreten hat, verlängert<br />
der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit auf Antrag des Kandidaten<br />
oder der Kandidatin angemessen.<br />
(4)<br />
1 Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern,<br />
dass er oder sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen<br />
Hilfsmittel verwendet hat. 2 Ferner ist eine Erklärung darüber vorzulegen, ob der Einsichtnahme<br />
Dritter in die im Universitätsarchiv archivierte Arbeit nach Abschluss des Prüfungsverfahrens<br />
und gemäß den Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes und der<br />
Benutzungsordnung des Universitätsarchivs zugestimmt wird.<br />
(5) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden,<br />
wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist.<br />
(6) Für die bestandene Bachelorarbeit werden 10 Leistungspunkte vergeben.<br />
(7)<br />
1 Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der Bachelorarbeit<br />
auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist<br />
eine Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Bachelorarbeit mittels einer Plagiatssoftware<br />
zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert<br />
werden. 3 § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 20<br />
Bewertung der Bachelorarbeit<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer oder die<br />
die Arbeit betreuende Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer oder eine<br />
weitere Prüferin. 2 Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie von<br />
einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Die Bewertung der Bachelorarbeit<br />
soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen.<br />
1 Die Note der Bachelorarbeit entspricht der Note des Prüfers oder der Prüferin. 2 Bei mehreren<br />
Prüfern oder Prüferinnen wird die Note der Bachelorarbeit mittels der Einzelbewertungen<br />
der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer oder jede Prüferin bewertet die Bachelorarbeit<br />
nach den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den<br />
Einzelbewertungen der Prüfer oder Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet.<br />
5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt<br />
eine Abrundung auf die nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO. 6 Die Bachelorarbeit ist<br />
bestanden, wenn die Note auf „ausreichend“ oder besser lautet.<br />
(3) Nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />
16
30 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
§ 21<br />
Wiederholung von Prüfungen<br />
(1)<br />
1 Nicht bestandene Prüfungen sind in der Regel erstmals innerhalb von sechs Monaten,<br />
spätestens am nächstmöglichen Prüfungstermin, zu wiederholen. 2 Die Frist beginnt mit der<br />
Bekanntgabe der Bewertung der Prüfung nach § 13 Abs. 5. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei<br />
der erstmaligen Anmeldung. 4 Wird eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist<br />
nach Satz 1 abgelegt, findet § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 18 Abs. 4 Anwendung. 5 Darüber<br />
hinaus können innerhalb der Fristen der § 18 Abs. 2 und 3 alle Prüfungen zu jedem Termin<br />
abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden.<br />
(2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder der bestandenen Bachelorarbeit ist<br />
nicht zulässig.<br />
§ 22<br />
Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />
(1) Der Studiengang ist bestanden, wenn alle Module gemäß § 16 Abs. 3 einschließlich der<br />
Bachelorarbeit bestanden und alle geforderten 180 Leistungspunkte erreicht sind.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Die Gesamtnote für den Abschluss des Bachelorstudiengangs ist das arithmetische Mittel<br />
der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen gemäß § 16<br />
Abs. 3. 2 Dieses wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle<br />
bleiben unberücksichtigt. 3 Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten<br />
gewichteten Modulnoten der benoteten Module der entsprechenden Modulgruppen<br />
gemäß § 16 Abs. 3. 4 Die Modulgruppennote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet;<br />
Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt.<br />
1 Sofern innerhalb der Modulgruppen J und K mehr Leistungspunkte erbracht werden, als<br />
erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur<br />
die jeweils am besten bewerteten Module herangezogen. 2 Wenn durch das letzte noch zu<br />
berücksichtigende Modul die erforderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die<br />
Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten<br />
in die Berechnung in die Modulgruppennote einbezogen. 3 Unbenotete Prüfungen werden<br />
bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. 4 In der Modulgruppe H (Seminararbeit) kann nur<br />
ein Modul erbracht werden.<br />
§ 23<br />
Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />
(1)<br />
1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs wird auf Antrag des oder der Studierenden<br />
ein vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes<br />
Zeugnis ausgestellt. 2 Der Studiengang, die für das Bestehen erforderlichen benoteten<br />
Module des Studiengangs, die Modulnoten und Leistungspunkte, die Modulgruppennoten,<br />
die Gesamtnote, der gewählte Schwerpunkt, das Thema der Bachelorarbeit und deren<br />
Benotung sind darin gesondert aufzuführen.<br />
(2) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte in die Notenberechnung eingegangene<br />
Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />
(3)<br />
1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Urkunde aus-<br />
17
Prüfungsordnung 31<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
gehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung eines akademischen<br />
Grades "Bachelor of Science (B.Sc.)" beurkundet. 3 Außerdem erhält der Kandidat<br />
oder die Kandidatin ein Diploma Supplement. 4 Bestandteil des Diploma Supplements<br />
ist eine Einstufungstabelle für den Bachelorstudiengang. 5 Die Einstufungstabelle enthält<br />
eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen<br />
oder Absolventinnen des Bachelorstudiengangs im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten;<br />
der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll vier Semester betragen.<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 24<br />
Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz<br />
Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie den<br />
Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />
- BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2748)<br />
in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.<br />
§ 25<br />
Nachteilsausgleich<br />
1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten<br />
in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss setzt auf<br />
schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach der Schwere<br />
der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung fest, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat<br />
oder eine behinderte Prüfungskandidatin seine oder ihre Prüfungsleistung erbringt<br />
und gewährt gegebenenfalls eine angemessene Arbeitszeitverlängerung. 3 Der Nachweis der<br />
Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten oder von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis<br />
zu führen, aus dem hervorgeht, dass er oder sie wegen einer länger andauernden oder<br />
ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag<br />
später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 6 Ohne Vorlage des Antrags, besteht<br />
kein Anspruch auf Nachteilsausgleich.<br />
§ 26<br />
Inkrafttreten, Übergangsregelung<br />
(1)<br />
1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende,<br />
die ihr Studium im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität<br />
Augsburg zum Wintersemester 2015/16 aufnehmen.<br />
(2) Studierende, die ihr Studium bis zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität<br />
Augsburg im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vor dem Wintersemester<br />
2015/16 begonnen haben, führen ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung für das<br />
Bachelorstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Fakultät vom 20. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Satzung<br />
vom 21. Mai 2014 zu Ende.<br />
18
32 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
Anlage zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Modulübersicht<br />
Legende: K = Klausur; H= Hausarbeit; ksmP= kombiniert schriftlich-mündliche Prüfung; V = Vorlesung, Ü = Übung, S = Seminar, P = Praktikum,<br />
LP = Leistungspunkte<br />
Modulgruppe Modulbezeichnung LP SWS<br />
mögliche<br />
mögliche<br />
Lehr- formen Prüfungsformen<br />
Anzahl der<br />
Prüfungen je<br />
Modul<br />
Pflichtfächer<br />
oder Wahlpflichtfächer<br />
oder Wahlfächer<br />
Benotet /<br />
Unbenotet<br />
Modulgruppe A: BGB I (Allgemeiner Teil) 8 8 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Grundlagen Zivilrecht BGB II (Schuldrecht) 8 8 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
BGB III (Sachenrecht) 8 6 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht 8 7 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe A 32<br />
Modulgruppe B: Verfassungsrecht 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Grundlagen öffentliches Recht Verwaltungsrecht 6 6 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Europarecht 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe B 16<br />
Modulgruppe C: Einführung in die Wirtschaftswissenschaften 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
BWL Kostenrechnung 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Bilanzierung I 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Bilanzierung II 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Investition und Finanzierung 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe C 25<br />
Modulgruppe D: Mathematik 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Mathematik und Statistik Statistik 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe D 10<br />
19<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Modulgruppe E: Einführung in die Volkswirtschaftslehre 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Volkswirtschaftslehre Einführung in die Mikroökonomik 5 4 V+Ü K 1 Pflicht Benotet<br />
Wirtschaftspolitik 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe E 15<br />
Modulgruppe F:<br />
4 Ü<br />
8<br />
Concepts of Law and Business<br />
Common Law Principlesr 4 Ü<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe F 8<br />
Portfolio 1 Pflicht<br />
Benotet<br />
Modulgruppe G:<br />
Anwendung und Vertiefung<br />
Übung im Wirtschaftsrecht 8 3 Ü 2 K+ H 3 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe G 8<br />
Modulgruppe H:<br />
Seminare<br />
ein Seminarmodul aus dem Seminarangebot der<br />
Fakultäten<br />
5 3 S ksmP 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe H 5<br />
Modulgruppe I:<br />
Praxis<br />
Pflichtpraktikum 6 H Pflicht Unbenotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe I 6<br />
Modulgruppe J: Einkommensteuerrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Schwerpunkt: Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />
Bilanzsteuerrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Grundzüge der Besteuerung von Gesellschaften<br />
und des Gewerbesteuerrechts<br />
5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Umwandlungs- und Konzernrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Grundlagen des Controlling 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Bilanzierung III 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
20
Prüfungsordnung 33<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Grundlagen der Besteuerung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Steuerliches Rechnungswesen 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Schwerpunkt Banken, Kapitalmarkt,<br />
Finanzmanagement<br />
Einführung in das Bank-,Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht<br />
5 2 V K Wahlpflicht Benotet<br />
Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Mathematik der Finanzmärkte 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Finanzintermediation und Regulierung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Grundzüge des Insolvenzrechts 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
International Monetary Economics 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Corporate Finance 5 3 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Risikomanagement 5 4 V+U K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Schwerpunkt: Unternehmen und<br />
Management<br />
Mitbestimmungsrecht 5 3 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Marketing 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Marketing Management: Preispolitik 5 4 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Logistics Management 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Grundzüge des Insolvenzrechts 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Recht des unlauteren Wettbewerbs 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Umwandlungs- und Konzernrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Urheber- und Verlagsrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
21<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Unternehmensführung & Organisation I 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Arbeitsvertragsrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
New Media Marketing: Principles 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Electronic Commerce 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Innovationsmanagement 5 3 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Personalpolitik 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Organisation und Personalwesen 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Risikomanagement 5 4 V+U K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Customer Relationship Management 5 4 V+U K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Produktion und Logistik 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Schwerpunkt: Wirtschaftsregulierung<br />
und Schutz der Umwelt<br />
Allgemeines Umwelt- und Bundesimmissionsschutzrecht<br />
5 2 V K Wahlpflicht Benotet<br />
Öffentliches Wirtschaftsrecht 5 3 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Kommunalrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Besonderes Umweltrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Sustainable Operations 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Einführung in die Umwelt- und Ressourcenökonomik<br />
5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Internationale Umweltpolitik 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Finanzintermediation und Regulierung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
International Trade 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe J: 25 10<br />
22
34 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />
M-710-1-2-001<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Modulgruppe K: Nicht belegte Module aus der Modulgruppe J(Schwerpunkt) Benotet<br />
Allgemeiner Wahlbereich Einführung in das Steuerrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Zivilprozessrecht für Wirtschaftsjuristen 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Handelsgeschäfte 5 2 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Wertorientiertes Prozessmanagement 5 4 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
it@bwl 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Entscheidungstheorie 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Data Mining 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Wirtschaftsinformatik 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Makroökonomik I 5 4 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Anreiz- und Kontrakttheorie 5 4 V + Ü K, Portfolio 1 Wahlpflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe K: 20 8<br />
Modulgruppe L:<br />
Bachelorarbeit<br />
Bachelorarbeit 10 Pflicht Benotet<br />
Zu erbringende LP Modulgruppe L: 10<br />
Gesamt 180 101<br />
23
Studieren im<br />
Bachelorstudiengang<br />
bis Studienjahrgang 2014/2015<br />
• Studienprogramm<br />
[Stand: Wintersemster 2015/<strong>2016</strong>]<br />
• Prüfungsordnung<br />
vom 20. Oktober 2008<br />
(zuletzt geändert am 21.5.2014<br />
– POBach<strong>ReWi</strong>2008)<br />
• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
[siehe Seite 79]
36 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
Studienprogramm – PO 2008<br />
Stand: Sommersemester <strong>2016</strong><br />
Das Studienprogramm Bachelor PO 2008 gilt für alle Bachelorstudierenden, die bis zum<br />
Studienjahr 2014/2015 immatrikuliert wurden.<br />
1. Semester (Wintersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />
BGB I Inst. f. ZR JUR-0026 6 PV AB Pflicht ZR<br />
Bilanzierung I (Buchhaltung) Schultze WIW-0014 5 PV AB Pflicht BWL<br />
Business Law Topics I O`Leary keine keine WV<br />
Einführung in die VWL Maußner WIW-9681 5 PV AB Pflicht VWL<br />
Einführung in die<br />
Wirtschaftswissenschaften<br />
Lehmann/<br />
Warning/<br />
Welzel<br />
WIW-0013 5+2 1 PV AB Pflicht BWL<br />
Mathematik Krapp WIW-4703 5 PV AB Pflicht Ma<br />
2. Semester (Sommersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />
BGB II Inst. f. ZR JUR-0027 8+2 2 PV AB Pflicht ZR<br />
Business Law Topics II O`Leary keine keine WV<br />
Einführung in das Steuerrecht Kirchhof JUR-0016 5 WPV AB Wahl (I)<br />
Investition und Finanzierung Wilkens WIW-0003 5 PV AB Pflicht BWL<br />
Statistik Krapp WIW-4704 5 PV AB Pflicht Ma<br />
Verfassungsrecht für<br />
Wirtschaftsjuristen<br />
Polzin JUR-0034 4 PV AB Pflicht öR<br />
1<br />
Der Erwerb der Leistungspunkte ist an ein einmonatiges wirtschaftswissenschaftliches Pflichtpraktikum geknüpft.<br />
2<br />
Der Erwerb der Leistungspunkte ist an ein einmonatiges juristisches Pflichtpraktikum geknüpft.
Studienprogramm 37<br />
3. Semester (Wintersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />
BGB III Koch JUR-0028 6 PV AB PflichtZR<br />
Concepts of Law O`Leary JUR-0110 4 PV AB Pflicht Fspr<br />
Einführung in die Mikroökonomie Welzel WIW-9680 5 PV AB Pflicht VWL<br />
Einführung in die Umwelt- und<br />
Ressourcenökonomik<br />
Michaelis WIW-0031 4 WPV SB IV<br />
Einkommensteuerrecht Kirchhof JUR-0017 5 WPV AB Wahl (I)<br />
Grundlagen der Besteuerung Ullmann WIW-0256 4 WPV SB I<br />
Grundlagen des Controlling Kunz WIW-0022 4 WPV AB Wahl (I, II)<br />
Europarecht Rossi JUR-0031 4 PV AB Pflicht öR<br />
Handelsrecht Benecke JUR-0032 4 PV AB Pflicht ZR<br />
it@bwl Buhl WIW-0019 5 WPV AB Wahl (II, III)<br />
Kostenrechnung Paul WIW-0001 5 PV AB Pflicht BWL<br />
Marketing Management:<br />
Marktforschung Basics<br />
Gierl WIW-0057 4 WPV SB III<br />
Ökonometrie Maußner WIW-0242 4 WPV AB Wahl (II)<br />
Organisation und Personalwesen Warning WIW-0006 5 WPV AB Wahl (I, III)<br />
Produktion und Logistik Jaehn WIW-0004 5 WPV AB Wahl (III)<br />
Ressourcenstrategie - Bildung für<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
Reller<br />
(Geographie)<br />
MRM-0029 6 WPV SB IV<br />
Sozialpolitik Michaelis WIW-0034 4 WPV AB Wahl (I, IV)<br />
Statistics and Finance with Excel Okhrin WIW-0077 4 WPV AB Wahl (II)<br />
Value Based Marketing Paul WIW-0029 4 WPV<br />
AB Wahl (III),<br />
SB III<br />
Verwaltungsrecht Lindner JUR-0089 6 PV AB Pflicht öR<br />
Wirtschaftsinformatik Veit WIW-0007 5 WPV AB Wahl (II, III)<br />
Wirtschaftspolitik Welzel WIW-0012 5 PV AB Pflicht VWL
38 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
4. Semester (Sommersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />
Allgemeines Umwelt- und<br />
Bundesimmissionsschutzrecht<br />
Kment JUR-0011 5 WPV SB IV<br />
Anreiz- und Kontrakttheorie Welzel WIW-0125 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(I, III, IV),<br />
SB I, IV<br />
Arbeitsvertragsrecht Grundzüge Maties JUR-0015 5 WPV AB Wahl (I, III)<br />
Bilanzierung II (Bilanzierung) Schultze WIW-0002 5 PV AB Pflicht BWL<br />
Bilanzsteuerrecht Kirchhof JUR-0002 5 WPV SB I<br />
Business and Legal Communication O`Leary JUR-0111 4 PV AB Pflicht Fspr<br />
Corporate Finance Wilkens WIW-0080 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(I, II, III), SB I, II<br />
Data mining Okhrin WIW-0059 4 WPV AB Wahl (II)<br />
Finanzintermediation und Regulierung Welzel WIW-0123 4 WPV SB II, IV<br />
Finanzwissenschaft Heer WIW-0033 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(I, II, IV)<br />
Gesellschaftsrecht I Koch JUR-0035 4 PV AB Pflicht ZR<br />
Internationale Umweltpolitik Michaelis WIW-0042 4 WPV SB IV<br />
Makroökonomik I Maußner WIW-0010 5 WPV AB Wahl (IV)<br />
Marketing Gierl WIW-0005 5 WPV AB Wahl (III)<br />
Mikroökonomik II Nuscheler WIW-0009 5 WPV AB Wahl (IV)<br />
Mitbestimmungsrecht Benecke JUR-0008 5 WPV SB III<br />
Neue Politische Ökonomie Michaelis WIW-0135 4 WPV SB IV<br />
Risikomanagement Buhl WIW-0082 4 WPV SB II, III<br />
Steuerliche Gewinnermittlung Ullmann WIW-0282 5 WPV SB I<br />
Strategische<br />
Unternehmenskooperation<br />
Lehmann WIW-0026 4 WPV SB III<br />
Wertorientiertes Prozessmanagement Buhl WIW-0068 4 WPV AB Wahl (III)
Studienprogramm 39<br />
5. Semester (Wintersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />
Besonderes Umweltrecht Kment JUR-0012 5 WPV SB IV<br />
Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />
und Konzerne<br />
Ullmann WIW-(Neu) 4 WPV SB I<br />
Customer Relationship Management Buhl WIW-0074 4 WPV<br />
AB Wahl (III),<br />
SB III<br />
Einführung in das Bank-, Kapitalmarktund<br />
Kreditsicherungsrecht<br />
Möllers JUR-0005 5 WPV SB II<br />
Electronic Commerce Veit WIW-0241 4 WPV AB Wahl (III)<br />
Entscheidungstheorie Krapp WIW-0025 4 WPV AB Wahl (II, III)<br />
Finanz- und Bankmanagement Wilkens WIW-0081 4 WPV SB II<br />
GmbH-und Aktienrecht Kort JUR-0030 4 PV AB Pflicht ZR<br />
Handelsgeschäfte Becker JUR-0019 5 WPV AB Wahl (III)<br />
Innovationsmanagement Wagner WIW-0122 4 WPV SB III<br />
International Management:<br />
Internationalisierung von Unternehmen<br />
Lehmann WIW-0102 4 WPV SB III<br />
International Monetary Economics Heer WIW-0049 4 WPV<br />
AB Wahl (II),<br />
SB II<br />
Logistics Management Jaehn WIW-0098 4 WPV SB III<br />
Marketing Management: Preispolitik Gierl WIW-0105 4 WPV SB III<br />
Marketing Management: Produktpolitik Gierl WIW-0106 4 WPV SB III<br />
Märkte, Netze, Strategien Welzel WIW-0124 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(III, IV)<br />
Mathematik der Finanzmärkte Okhrin WIW-0076 4 WPV SB II<br />
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wollenschläger JUR-0010 5 WPV<br />
AB Wahl (IV),<br />
SB IV<br />
Personalpolitik Warning WIW-0030 4 WPV SB III<br />
Recht des unlauteren Wettbewerbs Kort JUR-0022 5 WPV<br />
AB Wahl<br />
(III, IV)<br />
Services Marketing: Principles Paul WIW-0119 4 WPV SB III<br />
Übung im Wirtschaftsrecht Schrader JUR-0033 8 PV AB Pflicht ZR<br />
Unternehmensführung & Organisation I Lehmann WIW-0117 4 WPV SB III<br />
Unternehmenssteuerrecht Kirchhof JUR-0112 5 WPV SB I<br />
Urheber- und Verlagsrecht Kort JUR-0024 5 WPV<br />
AB Wahl (III),<br />
SB III<br />
Wertorientierte Unternehmensführung Schultze WIW-0066 4 WPV SB I
40 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
6. Semester (Sommersemester)<br />
Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />
Abgabenordnung u.<br />
Finanzgerichtsordnung<br />
Kirchhof JUR-0004 5 WPV SB I<br />
Bilanzierung III (Grundlagen der<br />
Konzern-und Rechnungslegung)<br />
Schultze WIW-0065 4 WPV SB I, II<br />
Digital government management Veit WIW-0100 4 WPV SB III<br />
Entrepreneurship Wagner WIW-0240 4 WPV SB III<br />
Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht Möllers/Kloyer JUR-0006 5 WPV<br />
AB Wahl<br />
(II, III), SB II, III<br />
Fortgeschrittenes Finanzmanagement Rathgeber MRM-0004 5 WPV SB II<br />
Grundzüge des Insolvenzrechts Koch JUR-0014 5 WPV AB Wahl (I, III)<br />
Industrial Services Marketing Paul WIW-0121 4 WPV SB III<br />
Innovation Management: Change<br />
Management<br />
Wagner WIW-0110 4 WPV SB III<br />
International trade Welzel WIW-0043 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(III, IV)<br />
IT-Recht Kort JUR-0020 5 WPV AB Wahl (III)<br />
Kommunalrecht Lohse/ Lindner JUR-0013 5 WPV SB IV<br />
Marketing Management:<br />
Distributionspolitik<br />
Gierl WIW-0103 4 WPV SB III<br />
Marketing Management:<br />
Kommunikationspolitik<br />
Gierl WIW-0104 4 WPV SB III<br />
New Media Marketing: Principles Paul WIW-0120 4 WPV SB III<br />
Ökonomik natürlicher Ressourcen Michaelis WIW-0136 4 WPV SB IV<br />
Personal Finance Wilkens WIW-0051 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(I, II, III), SB II<br />
Spieltheorie Krapp WIW-0075 4 WPV<br />
AB Wahl<br />
(II, III, IV)<br />
Sustainable Operations Jaehn WIW-0050 4 WPV SB III, IV<br />
Umwandlungs- und Konzernrecht Kort JUR-0023 5 WPV<br />
AB Wahl<br />
(I, II, III, IV)<br />
Zivilprozessrecht für<br />
Wirtschaftsjuristen<br />
Gomille JUR-0025 5 WPV<br />
AB Wahl<br />
(I, II, III, IV)
Prüfungsordnung 41<br />
Prüfungsordnung – PO 2008<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
Prüfungsordnung für das Bachelorstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Juristischen<br />
und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 20. Oktober 2008,<br />
geändert durch Satzung vom 25. Juli 2012 [*], vom 21. Mai 2014 [x]<br />
Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgende<br />
Bachelorprüfungsordnung<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Akademischer Grad<br />
§ 3 Zweck der Bachelorprüfung<br />
§ 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />
§ 5 Prüfungsausschuss<br />
§ 6 Prüfer/Prüferinnen<br />
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />
§ 8 Form und Modalitäten von Prüfungen<br />
§ 9 Schriftliche Prüfungen<br />
§ 10 Mündliche Prüfungen<br />
§ 11 Leistungspunkte und Benotung<br />
§ 12 Nachholen und Wiederholen von Prüfungen<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 13 Zulassung<br />
§ 14 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
§ 15 Allgemeiner Bereich<br />
§ 16 Orientierungsprüfung<br />
§ 17 Schwerpunktbereich<br />
§ 18 Bachelorarbeit<br />
§ 19 Bewertung der Bachelorarbeit<br />
§ 20 Ergebnis der Bachelorprüfung<br />
§ 21 Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung<br />
§ 22 Abschluss und Zeugnis<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 23 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />
§ 24 Nachteilsausgleich<br />
§ 25 Inkrafttreten<br />
1
42 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften regelt<br />
die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen.<br />
Sie regelt insbesondere:<br />
1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit);<br />
2. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />
3. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang;<br />
4. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />
5. Fristen für die Ablegung der Prüfungen;<br />
6. Die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />
(2) Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg.<br />
§ 2<br />
Akademischer Grad<br />
Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische<br />
Grad "Bachelor of Science" verliehen.<br />
§ 3<br />
Zweck der Bachelorprüfung<br />
1 Durch das Bachelorstudium werden sowohl die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen<br />
grundlegenden Fachkenntnisse als auch das Grundverständnis für weiterführende Masterstudiengänge<br />
vermittelt. 2 Das Studium soll dazu befähigen, Zusammenhänge sowohl auf rechtswissenschaftlichem<br />
wie betriebwirtschaftlichem Gebiet zu erkennen, sachgerecht darzustellen und mit wissenschaftlichen<br />
Methoden zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.<br />
§ 4<br />
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit.<br />
(2) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />
beträgt höchstens 100 Semesterwochenstunden.<br />
(3) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />
(4)<br />
1 Das Studium kann jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden. 2 Die Zulassung zum<br />
Studium erfolgt über ein Eignungsfeststellungsverfahren.<br />
2
Prüfungsordnung 43<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 5<br />
Prüfungsausschuss<br />
1 Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Juristischen Fakultät sowie zwei<br />
Professoren/Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2 Die Fakultätsräte wählen<br />
die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen<br />
auf die Dauer von zwei Jahren. 3 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen<br />
Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. 4 Wiederwahl ist<br />
möglich.<br />
1 Beratungs- und Abstimmungsverfahren bestimmen sich nach § 5 APrüfO. 2 Der Prüfungsausschuss<br />
kann bestimmte Einzelbefugnisse seinen Mitgliedern übertragen.<br />
§ 6<br />
Prüfer/Prüferinnen<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt auf Vorschlag der Institute die Prüfer/Prüferinnen.<br />
(2) Die Prüfer/Prüferinnen können über § 7 APrüfO hinaus auch aus dem Personenkreis bestimmt<br />
werden, der nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur<br />
Abnahme von Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden,<br />
berechtigt ist.<br />
§ 7<br />
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />
1 Vor dem Studium sowie im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuss<br />
auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2 Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn<br />
sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen<br />
des Studiengangs an der Universität Augsburg entsprechen.<br />
§ 8<br />
Form und Modalitäten von Prüfungen<br />
(1) Prüfungen erfolgen studienbegleitend in Form von:<br />
(2)<br />
(3)<br />
- Klausuren<br />
- Mündlichen Prüfungen<br />
- Hausarbeiten<br />
- Seminarleistungen<br />
- Bachelorarbeit.<br />
1 Prüfungen dürfen bei Vorliegen sachlicher Gründe in englischer Sprache abgenommen werden.<br />
2 Ein sachlicher Grund liegt bei Klausuren, mündlichen Prüfungen und Seminarleistungen insbesondere<br />
vor, wenn die Lehrveranstaltung in englischer Sprache durchgeführt wurde. 3 Bei der<br />
Bachelorarbeit kann das Thema die Benutzung der englischen Sprache nahelegen.<br />
1 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss<br />
festzulegenden Verfahren. 2 Der Studiendekan/die Studiendekanin sorgt in Abstimmung<br />
mit dem Prüfungsamt dafür, dass Ort, Termin und Form der Prüfung für alle Prüfungen<br />
3
44 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />
(4) Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
(5) Der Prüfer/die Prüferin kann bei Seminarleistungen, Übungen und bei Prüfungsleistungen im<br />
Rahmen der Fremdsprachenausbildung eine Anwesenheitspflicht in der zur Prüfungsleistung<br />
gehörenden Veranstaltung als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfungsleistung festlegen.<br />
(6)<br />
1 Über die Arbeitszeitverlängerung bei Prüfungsbehinderung wegen länger andauernder oder<br />
ständiger körperlicher Behinderung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach Vorlage<br />
eines ärztlichen Attestes, aus dem Art und Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung hervorgeht.<br />
2 Der Antrag ist möglichst bei der Anmeldung zu Prüfung, spätestens jedoch eine Woche<br />
vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />
(7)<br />
1 Erscheint der/die Studierende verspätet zu einer Prüfung, so kann er/sie die versäumte Zeit<br />
nicht nachholen.<br />
2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis der<br />
Prüfer/Prüferinnen bzw. des/der Aufsichtsführenden zulässig.<br />
x (8)<br />
x (9)<br />
1 Bei der Abgabe einer Seminar- oder Hausarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung<br />
dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine<br />
vom Studierenden/von der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass<br />
eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck<br />
elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten<br />
Arbeit wird die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das<br />
Speichermedium nach Satz 1 und die Erklärung nach Satz 2.<br />
1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungen wird auf Veranlassung des Prüfers/der Prüferin ortsüblich<br />
bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studierenden<br />
sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren<br />
und im Falle des Nichtbestehens sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden,<br />
dass die Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3 gewahrt bzw. nicht überschritten werden.<br />
(1)<br />
§ 9<br />
Schriftliche Prüfungen<br />
1 Klausuren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der geprüften Lehrveranstaltung<br />
stehen. 2 Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und der Fremdsprachenausbildung<br />
beträgt die Dauer der Klausuren 60 bis 120 Minuten; im Bereich der Rechtswissenschaften 60<br />
bis 180 Minuten.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl, d.h. in<br />
der Regel mindestens zwei Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen.<br />
(3)<br />
1 Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird den Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten<br />
und die darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt<br />
Ort und Zeit der Einsichtnahme. 3 Der Kandidat/die Kandidatin ist grundsätzlich nicht berechtigt,<br />
Kopien zu fertigen.<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 10<br />
Mündliche Prüfungen<br />
1 Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen<br />
gemeinsam geprüft werden. 2 Je Studierenden und Prüfung<br />
beträgt die Prüfungszeit in der Regel 15 Minuten.<br />
1 Mündliche Prüfungen können von einem/einer Prüfer/Prüferin oder mehreren<br />
Prüfern/Prüferinnen abgenommen werden. 2 Wird die Prüfung von einem Prüfer/einer Prüferin<br />
4
Prüfungsordnung 45<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
abgenommen, ist ein sachkundiger Beisitzer/eine sachkundige Beisitzerin hinzuzuziehen.<br />
3 Beisitzer/Beisitzerinnen können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen<br />
sein.<br />
(3)<br />
1 Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem<br />
- Ort, Datum und Dauer der Prüfung;<br />
- die Namen der Prüfer/Prüferinnen, der Beisitzer/Beisitzerinnen, der<br />
Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen;<br />
- die Gegenstände sowie das Ergebnis der Prüfung sowie<br />
- ggf. besondere Vorkommnisse<br />
zu vermerken sind. 2 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. dem Prüfer/der Prüferin und dem<br />
Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />
(4) Studierende des Studiengangs, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung<br />
unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen,<br />
es sei denn, ein Kandidat/eine Kandidatin widerspricht.<br />
§ 11<br />
Leistungspunkte und Benotung<br />
(1)<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) 1 gemessen.<br />
2 Leistungspunkte werden für bestandene Module vergeben. Modulgruppen sind<br />
organisatorische Einheiten für deren Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />
(2)<br />
1 Für die Benotung der Prüfungsleistungen gilt § 15 APrüfO. 2 Eine Prüfungsleistung ist<br />
bestanden, wenn sie mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde.<br />
(3) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern zu bewerten.<br />
(4) Für die Bestimmung von Fristen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsleistung;<br />
bei mündlichen Prüfungen deren Ende maßgeblich.<br />
§ 12<br />
Nachholen und Wiederholen von Prüfungen<br />
(1) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3<br />
beliebig oft wiederholt werden. 2 Zu Prüfungen im Pflichtbereich werden im darauf folgenden<br />
Semester Wiederholungsprüfungen angeboten. 3 Im Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />
und in den Schwerpunkten werden in jedem Semester ausreichend viele Prüfungsmöglichkeiten<br />
angeboten.<br />
1 Ein Prüfungsversuch gilt nur dann als Wiederholungsversuch, wenn der/die Studierende an<br />
einem ersten Prüfungstermin tatsächlich teilgenommen hat und die Prüfungsleistung mit einer<br />
Note schlechter als 4,0 bewertet wurde oder die Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />
hat, versäumt hat. 2 Gründe für das Versäumnis müssen dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt<br />
werden. 3 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein Attest vorzulegen, das im Prüfungsamt<br />
zu den Akten genommen wird. 4 Dem Versäumnis im Sinne dieser Prüfungsordnung ist<br />
gleichgestellt, wenn an Prüfungsterminen zwar teilgenommen wurde, aber Prüfungsunfähigkeit<br />
bestand. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
1 1 Leistungspunkt (LP) entspricht 1 Credit point (CP)<br />
5
46 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 13<br />
Zulassung<br />
Zur Bachelorprüfung ist nach Maßgabe der § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 zugelassen, wer für den<br />
Bachelorstudiengang "Rechts- und Wirtschaftswissenschaften" immatrikuliert ist.<br />
§ 14<br />
Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
(1) Die Bachelorprüfung gliedert sich in drei Bereiche: einen Allgemeinen Bereich, einen Schwerpunktbereich<br />
und die Bachelorarbeit.<br />
(2) Von den im Bachelorstudiengang insgesamt zu erbringenden 180 Leistungspunkten entfallen auf<br />
den Allgemeinen Bereich 144, den Schwerpunktbereich 24 und auf die Bachelorarbeit 12.<br />
§ 15<br />
Allgemeiner Bereich<br />
* (1)<br />
1 Im Allgemeinen Bereich sind folgende Einzelleistungen verpflichtend:<br />
Modulgruppe<br />
(Fach)<br />
Module SWS LP Prüfungsmodus<br />
(A) Zivilrecht BGB I 6 6<br />
Klausur 120 min<br />
BGB II 6 10 Klausur 120 min ,<br />
ein einmonatiges<br />
juristisches Praktikum<br />
BGB III 4 6<br />
Klausur 120 min<br />
Handelsrecht 2 4<br />
Klausur 60 min<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
(Personengesellschaften und<br />
GmbH)<br />
3 4<br />
Klausur 120 min<br />
Gesellschaftsrecht II<br />
(Kapitalgesellschaften) 2 4 Klausur 120 min<br />
Übung im Wirtschaftsrecht 2 8 1 Hausarbeit und 2<br />
Klausuren á 90 min 1)<br />
(B) öffentliches<br />
Recht<br />
Verfassungsrecht für<br />
Wirtschaftsjuristen 2 4 Klausur 120 min<br />
GK II (VerwaltungsR) 3 6<br />
Klausur 120 min<br />
Grundzüge d. Europarechts 2 4 Klausur 120 min<br />
(C) Betriebswirtschaftslehre<br />
und Methoden<br />
Kostenrechnung 2V + 2Ü 5<br />
Klausur 90 min<br />
Bilanzierung I 2V + 2Ü 5<br />
Klausur 90 min<br />
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />
2V + 2Ü 7<br />
Klausur 90 min,<br />
ein einmonatiges<br />
wirtschaftswissen-<br />
6
Prüfungsordnung 47<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
schaftliches Praktikum<br />
Bilanzierung II 2V + 2Ü 5<br />
Klausur 90 min<br />
Investition und Finanzierung 2V + 2Ü 5<br />
Klausur 90 min<br />
(D) Mathematik u. Mathematik 2V + 2Ü 5<br />
Statistik<br />
Klausur 90 min<br />
Statistik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />
(E) Volkswirtschaftslehrroökonomik<br />
Einführung in die Mik-<br />
2 5<br />
Klausur 90 min<br />
Einführung in die VWL 2 5<br />
Klausur 90 min<br />
Wirtschaftspolitik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />
(F) Fremdsprachenausbildung<br />
concepts of law 4 4<br />
Klausur 120 min<br />
business and legal<br />
4 4<br />
communication<br />
Klausur 120 min<br />
Gesamt: 116<br />
1) Bei der Notenberechnung geht die Note der Hausarbeit zu 50 %, die Noten der Klausuren zu je 25 % ein.<br />
2 Der Erwerb der Leistungspunkte in „BGB II“ und in „Einführung in die<br />
Wirtschaftswissenschaften“ ist an den Nachweis eines einmonatigen juristischen bzw.<br />
einmonatigen betriebswirtschaftlichen Praktikums geknüpft. 3 Näheres regelt die Studienordnung.<br />
* (2)<br />
1 Darüber hinaus sind im Allgemeinen Bereich weitere 28 Leistungspunkte aus<br />
Wahlpflichtmodulen in den Modulgruppen (Fächern) Zivilrecht, öffentliches Recht,<br />
Betriebswirtschaftslehre und Methoden, Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik sowie<br />
Fremdsprachenausbildung einzubringen. 2 Welche Module im Einzelnen zur Auswahl stehen,<br />
ergibt sich aus dem Studienprogramm. 3 In den Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />
oder in den Schwerpunkt kann auch ein Seminar eingebracht werden.<br />
(1)<br />
§ 16<br />
Orientierungsprüfung<br />
1 Bis zum Ende des ersten Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte aus den Modulgruppen des<br />
§ 15 Abs. 1 nachzuweisen. 2 In diesen Modulgruppen (Fächern) werden die Grundlagen des<br />
Bachelorstudiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vermittelt. 3 Der Nachweis hieraus<br />
soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, das Studium in der vorgegebenen Zeit erfolgreich<br />
zu beenden.<br />
(2) Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters 30 Leistungspunkte nach Abs. 1 nicht erbracht, ist<br />
die Orientierungsprüfung nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums in den<br />
Bachelorstudiengängen der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der<br />
Universität Augsburg nicht mehr möglich.<br />
(3) Überschreitet ein/eine Studierender/Studierende die Frist nach Abs. 2, so kann ihm/ihr eine<br />
Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />
Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und die Versäumnis dem Prüfungsamt<br />
unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />
(4)<br />
1 Der/die Studierende soll nach Überschreiten der Frist nach Abs. 1 über die Konsequenzen der<br />
Abs. 2 und 3 durch das Prüfungsamt informiert werden. 2 Ist die Orientierungsprüfung nicht bestanden,<br />
erhält der/die Studierende darüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />
7
48 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
§ 17<br />
Schwerpunktbereich<br />
(1) Die Schwerpunktbereiche sind eine fachübergreifende Spezialisierung. Es darf nur ein Schwerpunkt<br />
gewählt werden.<br />
(2) Vier Schwerpunkte stehen zur Wahl:<br />
Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />
Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
Unternehmen und Management<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
(3) Module aus den Schwerpunktbereichen können erst erbracht werden, wenn die Orientierungsprüfung<br />
bestanden ist.<br />
(4) Eine nähere Beschreibung der mit den Schwerpunktbereichen verbundenen Ausbildungsziele<br />
erfolgt in der Studienordnung. Welche Module im Einzelnen im Schwerpunktbereich einbringbar<br />
sind, ergibt sich aus dem Studienprogramm.<br />
§ 18<br />
Bachelorarbeit<br />
(1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der/die Studierende<br />
in der Lage ist, ein Problem aus dem Bereich der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften selbständig<br />
und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />
(2)<br />
1 Die Bachelorarbeit kann im fünften und soll spätestens zu Beginn des sechsten Fachsemesters<br />
begonnen werden. 2 Sie ist durch den Studierenden beim Prüfungsamt anzumelden.<br />
(3) Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.<br />
(4)<br />
(5)<br />
x (7)<br />
1 Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigem Grund und nur mit Einwilligung des/der<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des<br />
Themas zurückgegeben werden. 2 Bei Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des<br />
Themas nicht zulässig.<br />
1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf zwei Monate<br />
nicht überschreiten. 2 Auf begründeten Antrag des/der Studierenden kann der Prüfungsausschuss<br />
die Bearbeitungszeit aus fachlichen Erwägungen um höchstens vier Wochen verlängern. 3 Zeiten,<br />
in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht oder in denen aus sonstigen,<br />
vom/von der Studierenden nicht zu vertretenden Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist,<br />
werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.<br />
(6) Nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeiten werden mit „Nicht ausreichend“ bewertet.<br />
1 Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der<br />
Bachelorarbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine<br />
Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Bachelorarbeit mittels einer Plagiatssoftware zu<br />
überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 3 Abs. 6<br />
gilt entsprechend.<br />
8
Prüfungsordnung 49<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
§ 19<br />
Bewertung der Bachelorarbeit<br />
(1)<br />
1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den/die die Arbeit betreuenden/betreuende<br />
Prüfer/Prüferin sowie einen Zweitprüfer/eine Zweitprüferin.<br />
2 Beide werden vom/von der<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.<br />
(2)<br />
1 Die Bewertung soll innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 2 Bei voneinander<br />
abweichenden Voten werden die Noten der Prüfer/Prüferinnen gemittelt.<br />
§ 20<br />
Ergebnis der Bachelorprüfung<br />
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn unter Berücksichtigung der §§ 14, 15, 17 und 18 alle<br />
Prüfungsleistungen erbracht sind und 180 Leistungspunkte erreicht wurden.<br />
(2)<br />
1 Im Allgemeinen Bereich werden Modulgruppennoten aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />
jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten gebildet. 2 Im Allgemeinen Bereich und im<br />
Schwerpunktbereich werden außerdem auf dieselbe Weise zwei Bereichsnoten gebildet; im Allgemeinen<br />
Bereich unter Zugrundelegung der Modulgruppennoten, im Schwerpunktbereich unter<br />
Zugrundelegung der einzelnen Modulnoten. 3 Sofern innerhalb des Allgemeinen Bereiches oder<br />
des Schwerpunktbereiches mehr Leistungspunkte erbracht werden als nach §§ 14 f. erforderlich<br />
sind, so gehen jeweils nur die besten Bewertungen in die Berechnung der Bereichsnote ein.<br />
4 Pflichtmodule gehen immer in die Notenberechnung ein.<br />
(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />
jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten inklusive der Bachelorarbeit.<br />
§ 21<br />
Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung<br />
(1) Jeder/jede Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen seines/ihres Fachsemesters<br />
teilzunehmen. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Module sind zum jeweils<br />
nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind alle geforderten Prüfungsleistungen nach<br />
Maßgabe der §§ 14, 15, 17 und 18 erfolgreich zu erbringen. 2 Werden diese nicht innerhalb von<br />
sechs Semestern erbracht, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals nicht bestanden. 3 Der/die<br />
Studierende erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsamtes, in dem er/sie auch über die<br />
Konsequenzen der Abs. 3 und 4 informiert wird.<br />
1 Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von acht Fachsemestern die<br />
geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht sind. 2 Der/die Studierende erhält hierüber einen<br />
Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />
(4) Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 3 genannte Frist, so kann ihm/ihr<br />
eine Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />
Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und das Versäumnis dem Prüfungsamt<br />
unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gem. § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />
(5) Anträge auf Fristverlängerung sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände der Fristüberschreitung<br />
schriftlich und unter Darlegung der Gründe beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />
9
50 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
(1)<br />
§ 22<br />
Abschluss und Zeugnis<br />
1 Nach bestandener Bachelorprüfung ist ein vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
unterzeichnetes Zeugnis mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung auszustellen. 2 In dem<br />
Zeugnis sind gesondert aufzuführen:<br />
- der Studiengang<br />
- die Prüfungsbereiche gemäß § 13 mit den Bereichsnoten<br />
- die Modulgruppennoten (Fachnoten) im Allgemeinen Bereich (§ 15)<br />
- der gewählte Schwerpunktbereich<br />
- die in die Berechnung nach § 20 Abs. 2 S. 3 eingehenden Modulnoten<br />
- die Note und das Thema der Bachelorarbeit<br />
- die Gesamtnote.<br />
(2) Der/die Studierende erhält eine vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete<br />
Bachelorurkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of<br />
Science“.<br />
(3)<br />
1 Ferner wird ein vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diploma<br />
Supplement ausgehändigt. 2 Auf Antrag erhält der/die Studierende ein Transcript of Records, in<br />
dem alle absolvierten Prüfungsmodule aufgeführt sind, auch soweit sie nicht in die Berechnung<br />
nach § 20 Abs. 2 S. 3 eingegangen sind.<br />
III.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 23<br />
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />
Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie der Elternzeit<br />
entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeldund<br />
Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.<br />
§ 24<br />
Nachteilsausgleich<br />
Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten<br />
insbesondere bei den Entscheidungen des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. 6 und § 18 Abs. 5<br />
in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 25<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am 1.Oktober 2008 in Kraft.<br />
10
Studieren im<br />
Masterstudiengang<br />
• Struktur und Modulgruppenübersicht<br />
des Masterstudiengangs<br />
• Prüfungsordnung<br />
vom 25. Mai 2011<br />
(zuletzt geändert am 10. Februar <strong>2016</strong><br />
– POMaster<strong>ReWi</strong>)<br />
• Zugangssatzung<br />
vom 25. Mai 2011<br />
(zuletzt geändert am 21.5.2014<br />
– ZugangMaster<strong>ReWi</strong><br />
• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
[siehe Seite 79
52 Ma<strong>ReWi</strong><br />
Struktur und Modulgruppenübersicht<br />
Hauptschwerpunkt<br />
Modulgruppe B<br />
36 LP<br />
Masterarbeit<br />
Modulgruppe E<br />
30 LP<br />
Nebenschwerpunkt<br />
Modulgruppe C<br />
18 LP<br />
Allgemeiner Bereich<br />
Modulgruppe A<br />
18 LP<br />
Compliance<br />
Englisch<br />
Methoden<br />
(mind. 12 LP)<br />
Frei wählbarer Bereich, Modulgruppe D 18 LP
Struktur und Modulgruppenübersicht 53<br />
Modulgruppe<br />
zu erbringende Leistungen<br />
ECTS<br />
Modulgruppe<br />
Modulgruppe A – Allgemeiner Bereich<br />
• Methoden<br />
• Common Law<br />
Skills Advanced<br />
zu erbringen 3 Module;<br />
mindestens 2 Module aus dem Profilierungsbereich Methoden<br />
18<br />
• Compliance<br />
Modulgruppe B – Hauptschwerpunkt<br />
zu erbringen: 6 Module aus einem der Schwerpunktbereiche:<br />
• Steuern (SB Ia)<br />
• Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (SB Ib)<br />
• Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement (SB II)<br />
36<br />
• Unternehmen und Management (SB III)<br />
• Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt (SB IV)<br />
Modulgruppe C – Nebenschwerpunkt<br />
zu erbringen: 3 Module aus einem der Schwerpunktbereiche:<br />
• Steuern (SB Ia)<br />
• Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (SB Ib)<br />
• Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement (SB II)<br />
18<br />
• Unternehmen und Management (SB III)<br />
• Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt (SB IV)<br />
Modulgruppe D – frei wählbarer Bereich<br />
zu erbringen: 3 Module aus dem Allgemeinen Bereich oder aus<br />
den Schwerpunktbereichen:<br />
• Steuern (SB Ia)<br />
• Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (SB Ib)<br />
18<br />
• Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement (SB II)<br />
• Unternehmen und Management (SB III)<br />
• Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt (SB IV)<br />
Modulgruppe E – Masterarbeit<br />
Masterarbeit 4 Monate Bearbeitungszeit 30<br />
Gesamt: 120
Prüfungsordnung 55<br />
Prüfungsordnung<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ der Juristischen<br />
und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 25. Mai 2011, geändert<br />
durch Satzung vom 21. Mai 2014 [*], vom 17. Juni 2015 [x], vom 10. Februar <strong>2016</strong> [+]<br />
Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) vom 23. Mai 2006 erlässt die Universität Augsburg folgende Studien- und Prüfungsordnung<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Akademischer Grad<br />
§ 3 Zweck des Masterstudiengangs<br />
§ 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />
§ 5 Lenkungsgremium<br />
§ 6 Prüfungsausschuss<br />
§ 7 Studienfachberatung<br />
§ 8 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
§ 10 Modulprüfungen<br />
§ 11 Schriftliche Prüfungen<br />
§ 12 Mündliche Prüfungen<br />
§ 13 Kombiniert schriftliche-mündliche Prüfungen<br />
§ 14 Leistungspunkte und Noten<br />
§ 15 Wiederholen von Prüfungen<br />
§ 16 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 17 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />
§ 18 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />
II. Masterprüfung<br />
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen<br />
§ 20 Konzeption des Masterstudiengangs<br />
§ 21 Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
§ 22 Masterarbeit<br />
§ 23 Bewertung der Masterarbeit<br />
§ 24 Abschluss des Masterstudiengangs<br />
§ 25 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 26 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />
§ 27 Nachteilsausgleich<br />
§ 28 Inkrafttreten<br />
Anlage:<br />
Module und Zuordnung zu Modulgruppen<br />
1
56 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1)<br />
1 Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“<br />
regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie<br />
die Prüfungsanforderungen. 2 Sie regelt insbesondere:<br />
1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll<br />
(Regelstudienzeit);<br />
2. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />
3. die erforderlichen Module und ihren Umfang;<br />
4. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />
5. Fristen für die Ablegung der Prüfungen;<br />
6. die Anzahl der Prüfungen;<br />
7. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />
(2) Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />
ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg<br />
(APrüfO).<br />
(3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der<br />
Universität Augsburg wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das von den Fakultätsräten<br />
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Juristischen Fakultät beschlossen und mit<br />
Beginn eines jeden Semesters auf den Internetseiten des Zentralen Prüfungsamtes der Universität<br />
Augsburg bekannt gegeben wird.<br />
§ 2<br />
Akademischer Grad<br />
Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung wird der akademische<br />
Grad „Master of Science” („M.Sc.”) im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften verliehen.<br />
§ 3<br />
Zweck des Masterstudiengangs<br />
1 Der Abschluss des Masterstudiengangs „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ stellt einen weiteren<br />
berufsqualifizierenden Abschluss dar.<br />
2 Der Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“<br />
ist ein wissenschaftlich fundierter Studiengang, der an die Kompetenzen anknüpft,<br />
die mit einem einschlägigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, in der Regel dem<br />
Bachelorgrad, erworben wurden. 3 Durch das Studium soll das, für den Übergang in rechts- und wirtschaftswissenschaftliche<br />
Berufsfelder im internationalen Umfeld notwendige gründliche, Fachwissen<br />
vertieft werden. 4 Die Studierenden sollen Urteilsfähigkeit und Kompetenz zur kritischen Reflexion gewinnen<br />
und in die Lage versetzt werden, für interdisziplinäre Problemstellungen der Wirtschaftspraxis<br />
mit wissenschaftlichen Methoden Lösungen zu finden.<br />
2
Prüfungsordnung 57<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
§ 4<br />
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Fachsemester einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit.<br />
(2) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 120.<br />
(3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />
beträgt höchstens 90 Semesterwochenstunden.<br />
(4) Das Studium kann jeweils zum Winter- und zum Sommersemester aufgenommen werden.<br />
(5)<br />
1 Prüfungen werden studienbegleitend absolviert. 2 Der Studiengang ist modular konzipiert. 3 Ein Modul<br />
stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich<br />
aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. –formen zusammensetzen. 4 Ein Modul kann<br />
die Inhalte von bis zu zwei Semestern umfassen. 5 Module werden regelmäßig mit Prüfungen gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 abgeschlossen. 6 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte<br />
vergeben.<br />
§ 5<br />
Lenkungsgremium<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Das Lenkungsgremium ist ein die Entscheidungen der Fakultätsräte -der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Fakultät der Universität Augsburg- vorbereitendes Gremium für alle den<br />
Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ betreffenden grundsätzlichen strategischen<br />
und inhaltlichen Fragen. 2 Zu den Aufgaben gehören die Qualitätssicherung sowie die Weiterentwicklung<br />
des Studiengangs, insbesondere die Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung<br />
von Studien- und Prüfungsordnung, zum Eignungsverfahren und zu grundlegenden Änderungen<br />
des Lehrangebots. 3 Das Lenkungsgremium trifft hierüber eigene Entscheidungen, soweit keine<br />
Entscheidung der Fakultätsräte erforderlich ist. 4 Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses bleibt<br />
unberührt.<br />
1 Das Lenkungsgremium besteht aus jeweils einem/einer Professor/in je Schwerpunktbereich und<br />
Fakultät (insgesamt 10 Vertreter/Vertreterinnen) sowie dem/der Studiengangsbetreuer/in. 2 Die Fakultätsräte<br />
wählen die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren.<br />
3 Der/die Prüfungsausschussvorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in gehören dem Lenkungsgremium<br />
zusätzlich an, sofern sie nicht bereits als Mitglieder gewählt wurden. 4 Den Studierenden des<br />
Studiengangs wird bei den Beratungen des Gremiums Gelegenheit zur Stellungnahme zu einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten gegeben.<br />
1 Das Lenkungsgremium wählt jährlich aus den Reihen der Professoren/Professorinnen, die gleichzeitig<br />
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie einen<br />
Stellvertreter/eine Stellvertreterin. 2 Der/die Vorsitzende vertritt die Beschlüsse des Lenkungsgremiums<br />
nach außen und in den Fakultätsräten und führt die laufenden Geschäfte des Studiengangs<br />
sowie die ihm/ihr vom Lenkungsgremium zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.<br />
§ 6<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Der Prüfungsausschuss hat die ihm in dieser Prüfungsordnung und in der Allgemeinen Prüfungsordnung<br />
der Universität Augsburg übertragenen Aufgaben. 2 Er überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung<br />
und entscheidet über die Anwendung in Einzelfällen.<br />
1 Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Juristischen Fakultät sowie zwei<br />
Professoren/Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2 Die Fakultätsräte wählen<br />
die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 3 Der Prüfungsaus-<br />
3
58 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
schuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.<br />
4 Wiederwahl ist möglich.<br />
(3)<br />
1 Beratungs- und Abstimmungsverfahren bestimmen sich nach § 5 APrüfO. 2 Der Prüfungsausschuss<br />
kann in widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den Vorsitzenden/die<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin<br />
übertragen. 3 Im übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses<br />
unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie den Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich zu informieren.<br />
§ 7<br />
Studienfachberatung<br />
(1) Die Juristische Fakultät führt die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften durch.<br />
(2) Zu Beginn des Studiums soll eine Einführungsveranstaltung stattfinden.<br />
(3) Es wird empfohlen, eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu<br />
nehmen bei:<br />
- Wechsel des Studienorts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Leistungen,<br />
- Abweichung von dem im Modulhandbuch vorgesehenen Aufbau des Studiums,<br />
- Nichtbestehen von Prüfungen, wenn Fristversäumnis zu befürchten ist.<br />
§ 8<br />
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen.<br />
(2)<br />
1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung<br />
(HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen<br />
Befugte werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität<br />
Augsburg herangezogen werden, das einen fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang<br />
erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
§ 9<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland<br />
oder die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit oder<br />
der erfolgreichen Teilnahme an Lehrangeboten der virtuellen Hochschule Bayern nachgewiesenen<br />
oder an ausländischen Hochschulen erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen<br />
und Prüfungsleistungen werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich<br />
der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss.<br />
1 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an<br />
ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />
maßgebend. 2 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das<br />
ausländische Bildungswesen gehört werden. 3 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer einschlägigen, gleichwertigen<br />
Berufs- oder Schulbildung oder berufspraktischen Tätigkeit erworben werden, können<br />
4
Prüfungsordnung 59<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
insbesondere auf propädeutische Lehrveranstaltungen und auf in der Prüfungsordnung verlangte<br />
berufspraktische Tätigkeiten angerechnet werden; nach Inhalt und Niveau gleichwertige Studienund<br />
Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen oder Fachakademien<br />
werden anerkannt, wobei außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Studiums ersetzen dürfen.<br />
(4)<br />
1 Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />
2 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen<br />
ist unzulässig nachdem das Bestehen oder das endgütige Nichtbestehen der korrespondierenden<br />
Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist.<br />
§ 10<br />
Modulprüfungen<br />
(1) Prüfungen werden in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Ausnahmefällen auch in Form<br />
einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung abgehalten.<br />
(2)<br />
1 Die möglichen Prüfungsformen je Modul werden in der Modulübersicht in der Anlage dargestellt.<br />
2 Die konkrete Form und der Umfang der Prüfungen werden im Modulhandbuch bekannt gegeben.<br />
3 Die Bearbeitungsdauer, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch<br />
der Umfang der geforderten Bearbeitung ist so bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der<br />
Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Workload aus Präsenz in den vorgesehenen<br />
Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung<br />
der Modulprüfung eingehalten wird.<br />
(3) Der Prüfer/ die Prüferin bestimmt die für die Modulprüfungen zugelassenen Hilfsmittel.<br />
(4)<br />
(5)<br />
(6)<br />
1 Erscheint ein Studierender/eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte Zeit<br />
nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis des/der Aufsichtsführenden<br />
zulässig.<br />
1 Die Bewertung der einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der<br />
Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />
1 Einzelne Prüfungsmodule dürfen bei Vorliegen sachlicher Gründe in englischer Sprache abgenommen<br />
werden. 2 Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die zum Modul gehörigen<br />
Lehrveranstaltungen in der jeweiligen Sprache durchgeführt wurden. 3 Bei der Masterarbeit oder<br />
bei Seminararbeiten kann das Thema die Benutzung der Fremdsprache nahelegen.<br />
§ 11<br />
Schriftliche Prüfungen<br />
(1)<br />
1 Modulprüfungen in schriftlicher Form sind:<br />
- Klausuren (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 60 bis 180 Minuten),<br />
- Haus-/Seminararbeiten (Rahmen der Bearbeitungsdauer: eine Woche bis 14 Wochen;<br />
max. 75.000 Zeichen incl. Leerzeichen).<br />
2 In Modulprüfungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />
in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit der Modulprüfungen in<br />
schriftlicher Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein.<br />
* (2)<br />
1 Bei der Abgabe einer Haus-/Seminararbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung dieser<br />
Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine vom Studierenden/von<br />
der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die<br />
Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien<br />
gefertigt und gespeichert werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten Arbeit wird die Prüfung<br />
5
60 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das Speichermedium nach Satz 1<br />
und die Erklärung nach Satz 2.<br />
* (3)<br />
1 Für Modulprüfungen in schriftlicher Form werden vom Prüfungsausschuss zwei Prüfer/Prüferinnen<br />
bestellt. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von<br />
zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens acht Wochen nach Anfertigung<br />
der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen.<br />
* (4) 1 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass<br />
der Kandidat oder die Kandidatin anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten<br />
er für richtig hält (Antwort-Wahl-Verfahren). 2 Die Modulprüfung kann aus Einfachauswahlaufgaben<br />
mit nur einer richtigen Antwort aus mehreren Antwortvorschlägen bestehen, oder aus<br />
Mehrfachauswahlaufgaben mit einer für die Kandidaten und Kandidatinnen unbekannten Anzahl<br />
richtiger Antworten aus den jeweiligen Antwortvorschlägen. 3 Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige<br />
Prüfungsergebnisse ermöglichen. 4 Dabei sind jeweils allen Kandidaten/Kandidatinnen<br />
dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 5 Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen,<br />
welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 6 Die Prüfungsaufgaben sind durch die<br />
Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen<br />
an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 7 Ergibt diese Überprüfung, dass<br />
einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />
nicht zu berücksichtigen. 8 Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen mindert sich<br />
entsprechend. 9 Bei der Bewertung der Prüfung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben<br />
auszugehen. 10 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil<br />
eines Kandidaten/einer Kandidatin auswirken.<br />
* (5)<br />
1 Modulprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit Einfachauswahlaufgaben gelten als bestanden,<br />
wenn<br />
1. der Kandidat/ die Kandidatin insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen<br />
zutreffend beantwortet hat oder<br />
2. der Kandidat/ die Kandidatin insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen<br />
zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Kandidat/ von der Kandidatin zutreffend<br />
beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen<br />
der Kandidaten/ der Kandidatinnen unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden<br />
Prüfung teilgenommen haben.<br />
2 Bei einer Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze,<br />
soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben<br />
worden ist, lautet die Note<br />
1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 Prozent<br />
1,3, wenn zusätzlich mindestens 80, aber weniger als 90 Prozent<br />
1,7, wenn zusätzlich mindestens 70, aber weniger als 80 Prozent<br />
2,0, wenn zusätzlich mindestens 60, aber weniger als 70 Prozent<br />
2,3, wenn zusätzlich mindestens 50, aber weniger als 60 Prozent<br />
2,7, wenn zusätzlich mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent<br />
3,0, wenn zusätzlich mindestens 30, aber weniger als 40 Prozent<br />
3,3, wenn zusätzlich mindestens 20, aber weniger als 30 Prozent<br />
3,7, wenn zusätzlich mindestens 10, aber weniger als 20 Prozent<br />
4,0, wenn zusätzlich keine oder weniger als 10 Prozent<br />
der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden möglichen Punkte erreicht worden ist. 3 Eine nicht<br />
ganzzahlige Notengrenze wird zu Gunsten des Kandidaten/ der Kandidatin gerundet. 4 Wurde die<br />
Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note<br />
4,3 bzw. 4,7 wenn mehr als 0 Punkte und<br />
5,0 wenn keine Punkte erreicht wurden.<br />
5 Für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit Mehrfachauswahlaufgaben gelten die Sätze 1 bis<br />
6
Prüfungsordnung 61<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen<br />
zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Kandidat/von der Kandidatin erreichten<br />
Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 6 Je Mehrfachauswahlaufgabe<br />
wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge<br />
entspricht. 7 Der Kandidat/ die Kandidatin erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung,<br />
die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Kandidaten/ von der Kandidatin ausgewählten<br />
Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl<br />
entspricht. 8 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Kandidaten/ von der Kandidatin<br />
ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend bzw. als nicht<br />
zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. 9 Wird ein als zutreffend<br />
anerkannter Antwortvorschlag vom Kandidaten/ von der Kandidatin nicht ausgewählt<br />
oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Kandidaten/ von der Kandidatin<br />
ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben. 10 Die Grundwertung<br />
einer Frage kann null Punkte nicht unterschreiten. 11 Die Rohpunkte errechnen sich aus der<br />
Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe.<br />
12 Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller<br />
Bewertungszahlen aller Mehrfachauswahlaufgaben. 13 Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach<br />
dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die einzelnen Teile Noten zu vergeben. 14 Für<br />
den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend.<br />
§ 12<br />
Mündliche Prüfungen<br />
(1)<br />
1 Modulprüfungen in mündlicher Form sind:<br />
- mündliche Prüfungen mit einer Dauer von 10 bis 20 Minuten<br />
- Referate/Präsentationen einer Vortragsdauer von 15 bis 60 Minuten.<br />
2 Bei Modulprüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung<br />
innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer, ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit.<br />
3 Die Dauer der Modulprüfungen in mündlicher Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung<br />
angemessen sein.<br />
(2)<br />
1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen<br />
Beisitzers/einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt.<br />
2 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung<br />
ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind:<br />
- Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung,<br />
- Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,<br />
- die Namen der Prüfer/der Prüferinnen und des Beisitzers/der Beisitzerin,<br />
- den/die Namen des/der Kandidaten/der Kandidatinnen,<br />
- besondere Vorkommnisse.<br />
3 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />
(3) Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als fünf Kandidaten/<br />
Kandidatinnen gemeinsam geprüft werden.<br />
(4)<br />
1 Studierende des gleichen Studienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen<br />
in der Regel als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn ein Kandidat/<br />
eine Kandidatin widerspricht.<br />
2 Der Prüfer/ die Prüferin kann Prüfungskandidaten und<br />
-kandidatinnen desselben Prüfungssemesters als Zuhörer und Zuhörerinnen ausschließen. 3 Die<br />
Zulassung als Zuhörer bzw. Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.<br />
7
62 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
§ 13<br />
Kombiniert schriftlich-mündliche Prüfungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Bei kombiniert schriftlich-mündlichen Prüfungen erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />
in Form einer Haus- oder Seminararbeit (vgl. § 11 Abs. 1) sowie eine mündliche Darstellung<br />
der schriftlichen Ausführungen. 2 Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Bearbeitung<br />
beträgt zwischen einer Woche und 14 Wochen. 3 Die Dauer der mündlichen Darstellung beträgt<br />
zwischen 15 und 30 Minuten.<br />
1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet.<br />
2 Gegenstand der Bewertung ist die Prüfungsleistung in schriftlicher und mündlicher Form.<br />
1 Ein Prüfer/eine Prüferin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen<br />
sind:<br />
- Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung,<br />
- Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,<br />
- die Namen der Prüfer/der Prüferinnen und des Beisitzers/der Beisitzerin,<br />
- den/die Namen des/der Kandidaten/der Kandidatinnen,<br />
- besondere Vorkommnisse.<br />
2 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen zu unterschreiben.<br />
§ 14<br />
Leistungspunkte und Noten<br />
(1)<br />
(2)<br />
+ (3)<br />
1 Benotete Modulprüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />
benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />
bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein. 4 Unbenotete Prüfungen<br />
werden mit Semesterbeginn im Modulhandbuch gemäß § 1 Abs. 3 bekanntgegeben.<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten gemessen.<br />
2 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 3 Module werden<br />
in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 4 Die Modulprüfung besteht aus einer<br />
Prüfungsleistung in Form von § 10 Abs. 1. 5 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen<br />
einer Modulprüfung beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen des Moduls. 6 Die Modulprüfung<br />
kann in Ausnahmefällen auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 10 Abs. 1 bestehen.<br />
7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren<br />
Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung. 8 In der Modulübersicht<br />
in § 21 Abs. 1 wird die Anzahl der Teilprüfungen je Modul dargestellt. 9 Die Zuordnung der Teilprüfungen<br />
zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und –formen sowie die Gewichtung wird im Modulhandbuch<br />
bekannt gegeben. 10 Modulgruppen sind organisatorische Einheiten, für deren Bestehen<br />
keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />
1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der von Studierenden für ein Modul<br />
erbracht werden muss. 2 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einem Workload von 30 Stunden.<br />
3 Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Leistung oder im<br />
Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungen eines Moduls mit mindestens „ausreichend“<br />
bewertet worden sind bzw. die unbenotete oder im Falle von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungen<br />
eines Moduls mit „bestanden“ bewertet worden sind. 4 Nicht rechtzeitig abgegebene<br />
Prüfungsleistungen werden im Falle einer benoteten Leistung mit „nicht ausreichend“ und im Fall<br />
einer unbenoteten Leistung mit „nicht bestanden“ bewertet.<br />
(4) Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note des Prüfers/der Prüferin der jeweiligen<br />
Prüfungsleistung.<br />
8
Prüfungsordnung 63<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
(5)<br />
1 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Modulnote bzw. die Note der Teilprüfung mittels der<br />
Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 2 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die<br />
Prüfungsleistung nach den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 3 Aus den<br />
Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 4 Bei Abweichung<br />
des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung<br />
auf die nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO.<br />
(6) Bei mehreren Teilprüfungen berechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der mit<br />
Leistungspunkten gewichteten Teilprüfungsnoten des Moduls.<br />
§ 15<br />
Wiederholung von Prüfungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.<br />
1 Nicht bestandene Prüfungen können innerhalb der Fristen von § 18 zu jedem Termin abgelegt<br />
werden, zu dem sie angeboten werden. 2 Sie sind regelmäßig erstmals innerhalb von 6 Monaten zu<br />
wiederholen. 3 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfung nach § 10 Abs. 5.<br />
4 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung.<br />
§ 16<br />
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu<br />
einem Prüfungstermin, zu dem er/sie sich angemeldet hat, nicht erscheint. 2 Kann ein Prüfling aus<br />
Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat und die nicht in seiner Person liegen, die erforderliche<br />
Prüfungsleistung nicht erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Leistungsnachweis<br />
auf andere Art zu führen.<br />
1 Die Gründe für das Versäumnis (gemäß Abs. 1) müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich<br />
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Im Falle der Verhinderung durch Krankheit ist ein<br />
ärztliches Attest vorzulegen. 3 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge<br />
des Abs. 1 nicht ein.<br />
1 Versucht der Studierende/die Studierende das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung<br />
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />
als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel,<br />
nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer/die<br />
Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz<br />
noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der Prüfling ist auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn<br />
er oder sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen hat. 4 Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die<br />
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der<br />
jeweiligen Prüferin oder von den aufsichtführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung<br />
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“<br />
bewertet.<br />
1 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss bei Teilmodulprüfungen das<br />
gesamte Modul mit „nicht ausreichend“ bewerten. 2 In wiederholten und/oder besonders schweren<br />
Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die gesamte Masterprüfung mit „nicht bestanden“<br />
bewerten.<br />
1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine<br />
Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses<br />
erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />
2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter<br />
Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />
9
64 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
§ 17<br />
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis<br />
beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen,<br />
dass die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben von bestimmten oder von allen Kandidaten/Kandidatinnen<br />
wiederholt wird.<br />
(2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht<br />
in seine/ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung gewährt.<br />
(3)<br />
1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung/Teilprüfung<br />
beim Prüfer/ bei der Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt Ort<br />
und Zeit der Einsichtnahme.<br />
§ 18<br />
Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />
(1) Jeder/jede im Studiengang immatrikulierte Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den<br />
Prüfungen der einschlägigen Module seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend<br />
dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden.<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen<br />
zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder der Ver¬säumnis einer Prüfung hat der<br />
Studierende/die Studierende sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />
Fristen gemäß Abs. 3 gewahrt und nicht überschritten wer¬den.<br />
1 Der Masterstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern<br />
die notwendigen 120 Leistungspunkte und Prüfungsleistungen nicht erbracht wurden.<br />
2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss des sechsten Fachsemesters einen Bescheid<br />
über das endgültige Nichtbestehen des Masterstudiengangs.<br />
1 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 3 genannte Frist, so kann ihm/ihr eine<br />
Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine nur gewährt werden, wenn für die Fristüberschreitung<br />
Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen dem Vorsitzenden/der<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und mit<br />
Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen<br />
an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Er kann im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen<br />
oder amtsärztlichen Attestes verlangen.<br />
(5) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich<br />
gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.<br />
(6)<br />
1 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgebend.<br />
2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />
10
Prüfungsordnung 65<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
II. Masterprüfung<br />
§ 19<br />
Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen<br />
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Immatrikulation im Masterstudiengang<br />
„Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ an der Universität Augsburg.<br />
(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss<br />
festzulegenden Verfahren.<br />
§ 20<br />
Konzeption des Masterstudiengangs<br />
(1) Der Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ gliedert sich in die folgenden<br />
Modulgruppen:<br />
Modulgruppe A:<br />
Modulgruppe B:<br />
Modulgruppe C:<br />
Modulgruppe D:<br />
Modulgruppe E:<br />
Allgemeiner Bereich<br />
Hauptschwerpunkt<br />
Nebenschwerpunkt<br />
frei wählbarer Bereich<br />
Masterarbeit<br />
(2) Die Zuordnung von Modulen zu den Modulgruppen, die Lehrformen der Module, den Angebotsturnus<br />
(semesterweise oder jährlich) sowie die dem Modul zugewiesenen Leistungspunkte<br />
und Semesterwochenstunden sind der Anlage dieser Prüfungsordnung zu entnehmen.<br />
(3) Um die Interdisziplinarität der Ausbildung sicher zu stellen, müssen in den Modulgruppen B bis<br />
D insgesamt mindestens 24 Leistungspunkte aus juristischen und 24 Leistungspunkte aus<br />
wirtschaftswissenschaftlichen Modulen erbracht werden.<br />
§ 21<br />
Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
(1)<br />
1 Die Masterprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten/der Kandidatin und die<br />
Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat/die Kandidatin in den Prüfungsfächern über angemessene<br />
Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. 2 Für das Bestehen der<br />
Masterprüfung sind Leistungspunkte in den Modulen der folgenden Modulgruppen zu erbringen:<br />
Modulgruppe<br />
Anzahl der Module und Leistungspunkte<br />
(=LP)<br />
Anzahl der Prüfungen<br />
pro Modul<br />
Modulgruppe A:<br />
Allgemeiner Bereich<br />
Modulgruppe B:<br />
Hauptschwerpunkt<br />
Wahlpflichtmodule:<br />
3 Module mit je 6 LP; 2 davon aus dem Bereich<br />
“Methoden“<br />
Wahlpflichtmodule:<br />
6 Module mit je 6 LP aus einem der<br />
Schwerpunktbereiche:<br />
Steuern<br />
Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
Bank, Kapitalmarkt und Finanzma-<br />
Je Modul eine Prüfung<br />
Je Modul eine Prüfung<br />
11
66 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
Modulgruppe C:<br />
Nebenschwerpunkt<br />
Modulgruppe D:<br />
frei wählbarer Bereich<br />
Modulgruppe E: Masterarbeit<br />
Summe:<br />
nagement<br />
Unternehmen und Management<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der<br />
Umwelt<br />
Wahlpflichtmodule:<br />
3 Module mit je 6 LP aus einem der<br />
Schwerpunktbereiche:<br />
Steuern<br />
Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
Unternehmen und Management<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der<br />
Umwelt<br />
Wahlpflichtmodule:<br />
3 Module mit je 6 LP aus dem Allgemeinen<br />
Bereich oder den Schwerpunktbereichen:<br />
Steuern<br />
Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
Unternehmen und Management<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der<br />
Umwelt<br />
Masterarbeit<br />
mit 30 Leistungspunkten<br />
120 Leistungspunkte<br />
Je Modul eine Prüfung<br />
Je Modul eine Prüfung<br />
Eine Masterarbeit<br />
.<br />
3 Eine Aufstellung der Module sowie die Zuordnung der Module zu den Modulgruppen erfolgt in<br />
der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. 4 Die einzelnen, im Rahmen der Module angebotenen<br />
Lehrveranstaltungen, werden im Modulhandbuch bekannt gegeben.<br />
(2)<br />
x (3)<br />
(4)<br />
1 Im Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ werden ausschließlich Wahlpflichtmodule<br />
angeboten. 2 Die Studierenden müssen unter ihnen, nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung,<br />
eine Auswahl treffen.<br />
1 In der Modulgruppe A „Allgemeiner Bereich“ stehen drei Profilierungsbereiche zur Verfügung:<br />
- Methoden,<br />
- Common Law Skills - Advanced sowie<br />
- Compliance.<br />
2 Die in den Profilierungsbereichen im Einzelnen wählbaren Module sind in der Anlage aufgeführt.<br />
3 Es sind mindestens zwei Module aus dem Bereich „Methoden“ zu erbringen.<br />
1 In der Modulgruppe B „Hauptschwerpunkt“ stehen fünf Schwerpunktbereiche zur Auswahl:<br />
- Steuern,<br />
- Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
- Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
- Unternehmen und Management<br />
- Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
2 Die Studierenden müssen einen Schwerpunktbereich wählen.<br />
(5)<br />
1 In der Modulgruppe C „Nebenschwerpunkt“ stehen fünf Schwerpunktbereiche zur Auswahl:<br />
- Steuern,<br />
- Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
12
Prüfungsordnung 67<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
- Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
- Unternehmen und Management<br />
- Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
2 Die Studierenden müssen einen Bereich wählen, wobei dieser unterschiedlich zu dem gewählten<br />
Bereich der Modulgruppe B „Hauptschwerpunkt“ sein muss.<br />
(6) In der Modulgruppe D „frei wählbarer Bereich“ können Module aus allen fünf, auch den bereits<br />
in Modulgruppe B und C gewählten, Schwerpunktbereichen und aus dem Allgemeinen Bereich<br />
erbracht werden.<br />
(7)<br />
1 Ein Modul, welches in mehreren Modulgruppen wählbar ist, kann nur in einer Modulgruppe<br />
eingebracht werden. 2 Eine mehrfache Einbringung eines Moduls ist nicht möglich.<br />
(8) Die Studierenden müssen insgesamt mindestens eine, können jedoch nur maximal drei Seminarleistungen<br />
in den Modulgruppen B bis D einbringen.<br />
§ 22<br />
Masterarbeit<br />
(1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und soll zeigen, dass der/die Studierende in<br />
der Lage ist, ein Problem aus dem Bereich der Rechts- und/oder Wirtschaftswissenschaften<br />
selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />
(2)<br />
1 Die Masterarbeit kann im dritten und soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters<br />
begonnen werden. 2 Sie ist durch den Studierenden/die Studierende beim Prüfungsamt anzumelden.<br />
3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Masterarbeit<br />
wird im Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht.<br />
(3) Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, wobei dafür ein neues<br />
Thema zu bearbeiten ist.<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigem Grund und nur mit Einwilligung des/der<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des<br />
Themas zurückgegeben werden. 2 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des<br />
Themas nicht zulässig.<br />
1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf vier Monate<br />
nicht überschreiten. 2 Für Arbeiten, die empirische Erhebungen, praktische Implementierungen<br />
oder ein besonders umfangreiches Literaturstudium erfordern, sowie bei Arbeiten mit Praxisbezug<br />
kann die Bearbeitungszeit auf bis zu 6 Monate festgesetzt werden. 3 Auf begründeten Antrag<br />
des/der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen<br />
verlängern. 4 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht oder in<br />
denen aus sonstigen, vom/von der Studierenden nicht zu vertretenden Gründen eine Bearbeitung<br />
nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses nicht auf die Bearbeitungszeit<br />
angerechnet.<br />
(6) Für die Masterarbeit werden 30 Leistungspunkte vergeben.<br />
* (7)<br />
1 Bei der Abgabe der Masterarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der Masterarbeit<br />
auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine Erklärung<br />
abzugeben, dass eingewilligt wird, die Masterarbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen<br />
und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden.<br />
13
68 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
§ 23<br />
Bewertung der Masterarbeit<br />
(1)<br />
1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer/die die Arbeit<br />
betreuende Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer/eine weitere Prüferin. 2 Wird<br />
die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten<br />
Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen.<br />
(2) Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen.<br />
(3)<br />
* (4)<br />
1 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Note der Masterarbeit mittels der Einzelbewertungen<br />
der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 2 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Masterarbeit<br />
nach den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 3 Aus den Einzelbewertungen<br />
der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 4 Bei Abweichung des<br />
arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung auf die<br />
nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO.<br />
1 Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Dies<br />
gilt entsprechend für das Speichermedium nach § 22 Abs. 7 und die Erklärung nach § 11 Abs. 2<br />
Satz 2.<br />
§ 24<br />
Abschluss des Masterstudiengangs<br />
(1) Der Masterstudiengang ist bestanden, wenn alle Module gemäß § 21 bestanden sind sowie die<br />
Masterarbeit bestanden ist und somit alle geforderten 120 Leistungspunkte (einschließlich der<br />
Masterarbeit) erreicht sind.<br />
(2)<br />
1 Die Gesamtnote für den Abschluss des Masterstudiengangs entspricht dem arithmetischen<br />
Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen gemäß<br />
§ 21 Abs. 1. 2 Die Gesamtnote wird auf 2 Nachkommastellen abgerundet<br />
(3) Die Modulgruppennote entspricht dem arithmetischen Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten<br />
Modulnoten der Module der entsprechenden Modulgruppen gemäß § 21 Abs. 1.<br />
(4)<br />
1 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden, als erforderlich<br />
sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am<br />
besten bewerteten Module zur Berechnung der Modulgruppennote herangezogen. 2 Wenn durch<br />
das letzte noch zu berücksichtigende Modul die Leistungspunkte innerhalb einer Modulgruppe<br />
überschritten werden, wird die Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen<br />
Leistungspunkte in die Berechnung der Modulgruppennote einbezogen.<br />
(1)<br />
§ 25<br />
Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records<br />
1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs ist auf Antrag des Studierenden ein vom<br />
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen.<br />
2 In dem Zeugnis sind gesondert aufzuführen:<br />
- der Studiengang,<br />
- die Modulgruppen,<br />
- die Modulgruppennoten,<br />
- die Module,<br />
- die Modulnoten,<br />
- das Thema der Masterarbeit,<br />
- die Benotung der Masterarbeit,<br />
14
Prüfungsordnung 69<br />
M-720-1-1-003<br />
PO MA Rewi<br />
- die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Masterarbeit<br />
- sowie die Gesamtnote.<br />
(2) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />
(3)<br />
1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine vom Vorsitzenden/von<br />
der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Masterurkunde ausgehändigt, welche<br />
das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Grades<br />
„Master of Science (M. Sc.)“ beurkundet. 3 Zusätzlich erhält der Kandidat/die Kandidatin ein vom<br />
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diploma Supplement<br />
in englischer Sprache. 4 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine Grading Table für<br />
den Masterstudiengang. 5 Die Grading Table enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale<br />
Verteilung der von den Absolventen/Absolventinnen des Masterstudiengangs im angegebenen<br />
Zeitraum erzielten Gesamtnoten; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens<br />
vier Semester betragen. 6 Auf Antrag erhält der/die Studierende ein Transcript of Records,<br />
in dem alle absolvierten Prüfungsmodule aufgeführt sind, auch soweit sie nicht in die<br />
Berechnung der Gesamtnote eingegangen sind.<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 26<br />
Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />
Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend<br />
den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />
– BEEG) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.<br />
§ 27<br />
Nachteilsausgleich<br />
1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen<br />
in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss<br />
soll auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der<br />
nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine<br />
behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung<br />
bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung<br />
ist vom Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht,<br />
dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die<br />
Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur<br />
Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen.<br />
Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.<br />
§ 28<br />
Inkrafttreten<br />
15
70 Ma<strong>ReWi</strong><br />
x<br />
Anlage POMaster<strong>ReWi</strong>:<br />
Module und Zuordnung zu Modulgruppen<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
1 K= Klausur; M=mündliche Prüfung; H= Hausarbeit; S=Seminararbeit; kMS=kombinierte mündliche Prüfung und Seminararbeit; RP=Referate/Präsentationen; jS= jedes Semester<br />
*<br />
Modulbezeichnung<br />
Lehrform<br />
(V= Vorlesung;<br />
Ü = Übung; S =<br />
Seminar)<br />
Lehrstuhl<br />
Häufigkeit des<br />
Angebots<br />
Dauer des<br />
Moduls<br />
(Anzahl<br />
SWS)<br />
Leistungspunkte<br />
1<br />
Prüfungsform<br />
Modulgruppe A: Allgemeiner Bereich<br />
Profilierungsbereich Methoden<br />
Business Forecasting V+Ü Okhrin 6 SoSe 4 K/M<br />
Business Optimization I V+Ü Klein 6 WS 4 K/M<br />
Quantitative Entscheidungstheorie V+Ü Krapp 6 SS 4 K/M<br />
Integriertes Chancen‐ und Risikomanagement V+Ü Buhl 6 WS 4 K/M/H<br />
Empirische Kapitalmarktforschung V+Ü Wilkens 6 WS 4 K/M<br />
Mikroökonomische Grundlagen des Risikomanagements V+Ü Welzel 6 SoSe 4 K/RP<br />
Juristische Methoden V Möllers 6 WS 2 K/M<br />
Profilierungsbereich Fremdsprachen<br />
- ab Studienbeginn WS 15/16: Common Law Skills – Advanced<br />
Englisch für Wirtschaftsjuristen I<br />
- ab Studienbeginn WS 15/16: Case analysis<br />
Englisch für Wirtschaftsjuristen II<br />
- ab Studienbeginn WS 15/16: Business Mediation<br />
V+Ü O`Leary 6 SoSe 2 K/H/M<br />
V+Ü O`Leary 6 WS 2 K/H/M<br />
Profilierungsbereich Compliance:<br />
Compliance V Möllers/Leisch 6<br />
SoSe/WS<br />
3 K<br />
16<br />
Modulgruppe B, C, D: Hauptschwerpunkt, Nebenschwerpunkt, freiwählbarer Bereich<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
Schwerpunkt Steuern<br />
Unternehmensbesteuerung V+Ü N.N. 6 SoSe 4 K/M<br />
Internationale Unternehmensbesteuerung V+Ü N.N. 6 SoSe 4 K/M<br />
Finanzwissenschaftliche Steuerlehre V+Ü Heer 6 WS 2 K<br />
Umsatzsteuerrecht V+Ü Kirchhof/Zugmaier 6 WS 3 K<br />
Internationales und Europäisches Steuerrecht V Kirchhof/Rasch 6 WS/SoSe 4 K<br />
Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Bewertungsrecht V+Ü Kirchhof/Schöllhorn 6 WS 3 K<br />
Fallstudie zum Unternehmenssteuerrecht V+Ü Kirchhof/Mausch 6 SoSe 2 H/RP<br />
Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht V Kirchhof/Ettinger 6 SoSe 2 K<br />
Gruppenarbeit Unternehmensgründung V+Ü Kirchhof/Löhr u.a. 6 SoSe 2 H/RP<br />
Forderungs- und Insolvenzmanagement V+Ü Becker/Liebler/Harder 6 SoSe 4 K<br />
S N.N. (NF Heinhold) 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
Schwerpunktseminare<br />
S Heer 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Kirchhof 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
Schwerpunkt Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
Analysis and Valuation Basic: Unternehmensplanung und –analyse V+Ü Schultze 6 SoSe 4 K/M/RP<br />
Analysis and Valuation Advanced I: Unternehmensbewertung V+Ü Schultze 6 SoSe 4 K/M/H<br />
17
Prüfungsordnung 71<br />
International Accounting Advanced I: Rechnungslegung Internationaler Unternehmen V+Ü Schultze 6 WS 4<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
K/M/RP<br />
Wirtschaftsprüfung V+Ü Schultze 6 WS 4 K<br />
International Accounting Basic I: Internationale Rechnungslegung (IFRS) V+Ü Schultze 6 WS 4<br />
K/M/RP<br />
Controlling V+Ü N.N. 6 SoSe 3 K/kMS/RP<br />
Schwerpunktseminare<br />
S Schultze 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S N.N.(Lst. Controlling) 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
Schwerpunkt Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
Strategisches IT‐Management V+Ü Buhl 6 SoSe 4 K/M/H<br />
Quantitative Methods in Finance V+Ü Okhrin 6 WS 4 K<br />
Applied Quantitative Finance V+Ü Okhrin 6 SoSe 4 K<br />
Finanzintermediation und Regulierung (Stabilität im Finanzsektor) V+Ü Welzel 6 WS 4 K/M/H<br />
Kapitalmarktorientierte Unternehmenssteuerung V+Ü Wilkens 6 SoSe 4 K<br />
Financial Engineering und Structured Finance V+Ü Wilkens 6 WS 4 K<br />
Investment Funds V+Ü Wilkens 6 SoSe 4 K<br />
Deutsches und Europäisches Kapitalmarktrecht V Möllers 6 WS 2 K<br />
Fallübungen zum Kapitalmarktrecht V Möllers/Kloyer 6 WS 2 K<br />
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht V Möllers 6 SoSe 2 K<br />
Kreditsicherungsrecht und aktuelle Entwicklungen des Bankrechts V Möllers/Röver/Früh 6 SoSe 2 K<br />
Deutsches und Europäisches Kartellrecht V Schrader/Heinichen 6 SoSe 2 K<br />
18<br />
Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht V Möllers/Seitz/Knapp/Moes<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
6 WS 2 K<br />
Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit Mergers & Akquisitions) V+Ü Kort/Schmidl 6 WS 2 H/RP/K<br />
Gruppenarbeit Unternehmensgründung V+Ü Kirchhof/Löhr u.a. 6 SoSe 2 H/RP<br />
Forderungs- und Insolvenzmanagement V+Ü Becker/Liebler/Harder 6 SoSe 4 K<br />
S Okhrin 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Wilkens 6<br />
jS<br />
4 S/kMS/RP<br />
S Welzel 6<br />
jS<br />
4 S/kMS/RP<br />
Schwerpunktseminare<br />
Buhl 6<br />
jS<br />
4 S/kMS/RP<br />
S Möllers 6<br />
jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S Kort 6<br />
jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
Koch 6<br />
jS<br />
S Wurmnest 6<br />
jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
Schwerpunkt Unternehmen und Management<br />
Corporate Governance: Theorie V+Ü Lehmann 6 WS 4 K/M<br />
Corporate Governance: Strategie V+Ü Lehmann 6 WS 4 K/M<br />
Corporate Governance: Konzepte V Lehmann 6 SoSe 4 K/M<br />
Consumer Behavior: Werbung I V+Ü Gierl 6 SoSe 4 K<br />
Consumer Behavior: Werbung II V+Ü Gierl 6 WS 4 K<br />
19
72 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
Consumer Behavior: Werbung IV V+Ü Gierl 6 SoSe 4 K<br />
Logistische Planungsprobleme V+Ü Jaehn 6 WS 4 K<br />
Ablaufplanung V+Ü Jaehn 6 n.B. 4 K<br />
Advanced Value Based Marketing V+Ü Paul 6 SoSe 4 K/RP<br />
Advanced Services Marketing V+Ü Paul 6 WS 4 K<br />
Personalmanagement V+Ü Warning 6 SoSe 4 K<br />
Internationales Nachhaltigkeitsmanagement V+Ü Wagner 6 WS 4 K<br />
Strategic Management of International Business V+Ü Wagner 6 SoSe 4 K<br />
Global E-Business and Electronic Markets V+Ü Veit 6 SoSe 4 K/RP<br />
Einführung in das Internationale Privatrecht V Wurmnest 6 WS 2 K/M<br />
Internationales Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs V Wurmnest 6 SoSe 2 K/M<br />
Markenrecht V Kort/Hacker 6 SoSe 2 K<br />
Deutsches und Internationales Patentrecht V Schrader 6 WS 2 K<br />
Medienrecht V Kort/Schmidl 6 WS 2 K<br />
Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht V Kort 6 WS 3 K<br />
Antidiskriminierungsrecht und atypische Beschäftigungsformen V Maties 6 SoSe 2 K/M<br />
Vertiefung im Individualarbeitsrecht V Benecke/Maties 6 SoSe 3 K/M<br />
20<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
Wirtschaftsstrafrecht V Greco 6 SoSe 3 K<br />
Forderungs- und Insolvenzmanagement V+Ü Becker/Liebler/Harder 6 SoSe 4 K<br />
Deutsches und Europäisches Kartellrecht V Schrader/Heinichen 6 SoSe 2 K<br />
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht V Möllers 6 SoSe 2 K<br />
Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit Mergers & Akquisitions) V+Ü Kort/Schmidl 6 WS 2 H/RP/K<br />
Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht V Möllers/Seitz/Knapp/<br />
Moes<br />
6 WS 2 K<br />
S Lehmann 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Gierl 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Jaehn 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Paul 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
Schwerpunktseminare<br />
S Warning 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Wagner 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S Veit 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S<br />
Kort 6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Koch<br />
6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Schrader<br />
6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Wurmnest 6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
21
Prüfungsordnung 73<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
S<br />
Möllers<br />
6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Benecke<br />
6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Maties<br />
6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Becker<br />
6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
S<br />
Greco 6 jS<br />
2 S/kMS/RP<br />
Schwerpunkt Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
Finanzintermediation und Regulierung (Stabilität im Finanzsektor) V+Ü Welzel 6 WS 4 K/M/H<br />
Wettbewerbstheorie und –politik V + Ü Welzel 6 SoSe 4 K/M/H<br />
Umweltökonomik V+Ü Michaelis 6 SoSe 4 K<br />
Internationale Umweltpolitik II V+Ü Michaelis 6 SoSe 4 K/H<br />
Innovationsorientierte Umweltökonomie V+Ü Michaelis 6 SoSe 4 K/H<br />
Internationales Nachhaltigkeitsmanagement V+Ü Wagner 6 WS 4 K<br />
Informationsrecht V Rossi 6 SoSe 2 K/M<br />
Der Staat als Wirtschaftsakteur V Wollenschläger 3 SoSe 2 K/M<br />
Netzregulierungsrecht V Wollenschläger/Kment 3 SoSe 2 K/M<br />
Fallübungen zum Umwelt- und Regulierungsrecht V+Ü Wollenschläger/Kment 6 SoSe 2 K/M<br />
Internationales öffentliches Wirtschaftsrecht V Vedder 6 SoSe 2 K/M<br />
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht V Möllers 6 SoSe 2 K<br />
Europäisches und Internationales Umweltrecht V Polzin 6 WS 2 K/M<br />
22<br />
M-720-1-1-002<br />
PO MA Rewi<br />
Deutsches und Europäisches Kartellrecht V Schrader/Heinichen 6 SoSe 2 K<br />
Wirtschaftsstrafrecht V Greco 6 SoSe 4 K<br />
Umweltstrafrecht V N.N: 6 WS 2 K/M<br />
S Welzel 6 jS 4 S/kMS/RP<br />
S<br />
Michaelis<br />
6 jS<br />
4<br />
S/kMS/RP<br />
S<br />
Wollenschläger<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
S<br />
Kment<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
Schwerpunktseminare<br />
S<br />
Gassner<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
S<br />
Rossi<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
S<br />
N.N. (Völker-und Europarecht)<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
S<br />
Greco<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
S<br />
N.N. (Umweltstrafrecht)<br />
6 jS<br />
2<br />
S/kMS/RP<br />
23
Zugangssatzung<br />
Zugangssatzung<br />
M-720-1-ZS-1-001<br />
ZS MA Rewi<br />
Zugangssatzung für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ der<br />
Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom<br />
25. Mai 2011, geändert durch Satzung vom 21. Mai 2014 [*]<br />
I. Abschnitt<br />
Zugang zum Masterstudiengang<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Satzung regelt den Zugang zum Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“<br />
der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg;<br />
sie regelt insbesondere das Verfahren zum Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung.<br />
§ 2<br />
Zugangsvoraussetzungen<br />
* (1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird<br />
nachgewiesen durch:<br />
1. einen einschlägigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses nach § 3 oder<br />
einen gleichwertigen Abschluss<br />
und<br />
2. das Bestehen des Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang „Rechts- und<br />
Wirtschaftswirtschaftswissenschaften“ nach § 8.<br />
* (2)<br />
1 Der Abschluss nach Abs. 1 Nr. 1 ist in den Fällen des § 5 Abs. 4 spätestens ein Jahr nach<br />
Immatrikulation in den Masterstudiengang nachzuweisen. 2 Die Einschreibung erfolgt unter der<br />
auflösenden Bedingung des Nachweises nach Satz 1.<br />
§ 3<br />
Hochschulabschluss<br />
(1) Ein einschlägiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss im Sinne von § 2 Nr. 1 liegt vor<br />
bei Abschluss eines juristischen oder eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eines<br />
interdisziplinären Studiengangs dieser Bereiche und dem Nachweis des Erwerbs von<br />
Kompetenzen und Qualifikationen wie folgt:<br />
1. im Zivilrecht mit den Inhalten: BGB Allgemeiner Teil, Allgemeines und Besonderes<br />
Schuldrecht, Sachenrecht, Handelsrecht, Recht der Personengesellschaften, GmbH-Recht<br />
und Aktienrecht zusammen in einem Umfang von mindestens 32 Leistungspunkten,<br />
2. der Betriebswirtschaftslehre mit den Inhalten: Einführung in die Wirtschaftswissenschaften,<br />
Buchhaltung, Investition und Finanzierung, Kostenrechnung und Jahresabschluss nach<br />
handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen (Bilanzierung) in einem Umfang von<br />
mindestens 20 Leistungspunkten,<br />
3. der Volkswirtschaftslehre mit den Inhalten: Einführung in die VWL, Mikroökonomik und<br />
Wirtschaftspolitik in einem Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten,<br />
4. im öffentlichen Recht mit den Inhalten: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und<br />
1
76 Ma<strong>ReWi</strong><br />
Europarecht in einem Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten,<br />
M-720-1-ZS-1-001<br />
ZS MA Rewi<br />
5. der Mathematik und Statistik in einem Umfang von mindestens 8 Leistungspunkten.<br />
(2)<br />
1 Über das Vorliegen eines einschlägigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses oder<br />
eines gleichwertigen Abschlusses und die Gleichwertigkeit der Durchschnittsnote entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss; Art. 61 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Satz 1 BayHSchG gelten<br />
entsprechend. 2 Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss die Zentralstelle für das<br />
ausländische Bildungswesen konsultieren.<br />
II. Abschnitt<br />
Eignungsverfahren<br />
§ 4<br />
Zweck des Eignungsverfahrens<br />
1 Das Eignungsverfahren dient der Feststellung der studiengangspezifischen Eignung der<br />
Bewerber/Bewerberinnen. 2 Nachgewiesen werden sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten zum<br />
wissenschaftlichen Arbeiten, die dazu erforderlich sind, den Masterstudiengang Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften erfolgreich abschließen zu können.<br />
§ 5<br />
Fristen und einzureichende Unterlagen<br />
(1)<br />
1 Das Verfahren zur Prüfung der Eignung wird jeweils im Wintersemester und<br />
Sommersemester durchgeführt.<br />
2 Für die Durchführung und Organisation des<br />
Eignungsverfahrens ist der Prüfungsausschuss zuständig.<br />
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Eignungsverfahren ist für das Wintersemester bis zum 1. Juli<br />
und für das Sommersemester bis zum 1. Februar bei der Juristischen Fakultät einzureichen<br />
(Ausschlussfrist).<br />
(3) Der Antrag muss enthalten:<br />
1. ein ausgefülltes Bewerbungsformular, welches auf den Internetseiten der Universität<br />
Augsburg zum Download zur Verfügung steht,<br />
2. ein tabellarischer Lebenslauf,<br />
3. ein Nachweis über einen Hochschulabschluss gemäß § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1,<br />
4. Gegebenenfalls ein Nachweis über die Wertigkeit der erreichten Durchschnittsnote in<br />
Relation zu den Studienleistungen anderer Absolventen des gleichen Studienjahrgangs<br />
(Grading Table),<br />
5. Gegebenenfalls Nachweise über Kompetenzen und Qualifikationen im Sinne von § 3<br />
Abs. 1, sofern sie nicht bereits Bestandteil des Hochschulabschlusses nach Ziffer 3 sind,<br />
6. Nachweise über englische Sprach- und Fachsprachkenntnisse,<br />
7. Gegebenenfalls Nachweise über studiengangsbezogene Praktika und einschlägige<br />
Berufserfahrung.<br />
8. Gegebenenfalls den Nachweis eines erfolgreich abgelegten GMAT Tests (mindestens 600<br />
Punkte).<br />
(4)<br />
1 Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach § 3 Abs. 1 immatrikuliert sind und<br />
mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, sind zur Teilnahme am Eignungsverfahren<br />
berechtigt. 2 Anstelle des Abschlusszeugnisses nach Abs. 3 Nr. 3 ist dem Antrag ein Nachweis<br />
über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse beizufügen. 3 Zusätzlich ist eine<br />
Bescheinigung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wird, über eine fiktiv<br />
berechnete Gesamtnote beizufügen, bei der die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit<br />
der Note „4,0“ bewertet werden.<br />
2
Zugangssatzung<br />
M-720-1-ZS-1-001<br />
ZS MA Rewi<br />
§ 6<br />
Auswahlkommission<br />
1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Auswahlkommissionen und teilt den Auswahlkommissionen die<br />
Bewerber/Bewerberinnen zu. 2 Jede Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern,<br />
die die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs.1 BayHSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HSchPrüfV in<br />
der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 3 Jeder Auswahlkommission sollen möglichst ein Mitglied der<br />
Juristischen Fakultät und ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angehören.<br />
§ 7<br />
Zulassung zum Eignungsverfahren<br />
(1)<br />
1 Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in § 5 Abs. 3 genannten<br />
Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 erfüllt<br />
sind.<br />
2 Bewerber/Bewerberinnen nach § 5 Abs. 4 werden ohne das Vorliegen der<br />
Voraussetzung des § 2 Nr. 1 zum Eignungsverfahren zugelassen, wenn die sonstigen<br />
Voraussetzungen gegeben sind.<br />
(2) Mit den Bewerbern/Bewerberinnen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein<br />
Eignungsverfahren gemäß § 8 durchgeführt.<br />
(3) Bewerber/Bewerberinnen, die nicht zum Eignungsverfahren zugelassen werden, erhalten<br />
einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.<br />
§ 8<br />
Durchführung des Eignungsverfahrens<br />
(1)<br />
1 Die Auswahlkommission beurteilt anhand der eingehenden schriftlichen<br />
Bewerbungsunterlagen, ob ein Bewerber/eine Bewerberin die Eignung zum Studium gemäß<br />
§ 4 besitzt. 2 Dazu werden die eingereichten schriftlichen Unterlagen bewertet. 3 Folgende<br />
Bewertungskriterien gehen ein:<br />
1. Abschlussnote: Für den ersten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1<br />
vergibt die Auswahlkommission bei der Abschlussnote 1,0 80 Punkte. Für jede<br />
Zehntelnote, die der Bachelorabschluss schlechter als 1,0 ist, erhält der<br />
Bewerber/die Bewerberin zwei Punkte abgezogen. Bei ausländischen<br />
Abschlüssen wird die über die bayerische Formel umgerechnete Note<br />
herangezogen. Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis<br />
vor, erfolgt die Bewertung auf Grundlage der fiktiv berechneten Gesamtnote nach<br />
§ 5 Abs. 4 Satz 3;<br />
2. Fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse in Englisch;<br />
3. praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf die im Masterstudiengang<br />
angebotenen Schwerpunkte, nachgewiesen insbesondere durch Praktika und<br />
einschlägige Berufserfahrung;<br />
4. kognitive Fähigkeiten, nachgewiesen insbesondere durch einen erfolgreich<br />
absolvierten GMAT-Test;<br />
5. Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft, insbesondere durch den Nachweis,<br />
dass das der Bewerbung zu Grunde liegende Bachelorstudium in der<br />
Regelstudienzeit oder schneller absolviert wurde oder der Bewerber/ die<br />
Bewerberin zu den 25 % Besten seines/ ihres Jahrgangs gehörte; in die<br />
Bewertung einbezogen werden können auch Engagement und Aktivitäten neben<br />
dem Studium.<br />
3
78 Ma<strong>ReWi</strong><br />
M-720-1-ZS-1-001<br />
ZS MA Rewi<br />
4 Die Auswahlkommission hat die zu den Ziffern 2 bis 5 eingereichten Unterlagen auf einer<br />
Skala von je 0 bis 10 Punkten zu bewerten, wobei 0 das schlechteste und 10 das beste zu<br />
erzielende Ergebnis ist.<br />
(2)<br />
1 Die Gesamtpunktezahl des Bewerbers/der Bewerberin aus der Durchführung des<br />
Eignungsverfahrens ergibt sich aus der Summe der Punktbewertungen nach den Kriterien 1<br />
bis 5 des Abs. 1. 2 Bewerber/Bewerberinnen, die eine Gesamtbewertung von weniger als 50<br />
Punkten erhalten, werden für den Masterstudiengang „Rechts- und<br />
Wirtschaftswissenschaften“ als nicht geeignet eingestuft. 3 Sie erhalten einen mit Gründen und<br />
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 4 Bewerber/ Bewerberinnen, die<br />
eine Gesamtzahl von 50 oder mehr Punkten erreichen, sind für den Masterstudiengang<br />
geeignet.<br />
§ 9<br />
Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich<br />
mitgeteilt. 2 Ein Ablehnungsbescheid ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />
versehen.<br />
1 Ein positiver Bescheid ist bei der Immatrikulation neben den sonstigen geforderten<br />
Unterlagen, insbesondere dem Abschlusszeugnis im Sinne des § 2 Nr. 1, vorzulegen. 2 Er gilt<br />
für den nächsten und den darauffolgenden Immatrikulationstermin.<br />
§ 10<br />
Niederschrift<br />
1 Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer<br />
und Ort des Eignungsverfahrens, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der<br />
Bewerber/der Bewerberinnen und die Bewertung der Kommissionsmitglieder sowie das<br />
Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 2 Aus der Niederschrift müssen die wesentlichen Gründe<br />
für die Bewertung ersichtlich sein.<br />
§ 11<br />
Wiederholung<br />
Ein Bewerber/eine Bewerberin, der/die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang<br />
„Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ nicht erbracht hat, kann einmal erneut am<br />
Eignungsverfahren teilnehmen.<br />
4
Übersicht der<br />
Schwerpunktbereiche<br />
• Steuern, Wirtschaftsprüfung und<br />
Rechnungslegung<br />
• Banken, Kapitalmarkt und<br />
Finanzmanagement<br />
• Unternehmen und Management<br />
• Wirtschaftsregulierung und<br />
Schutz der Umwelt
80 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Schwerpunkt – Steuern,<br />
Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
Der Schwerpunktbereich Steuern und Wirtschaftsprüfung verknüpft steuerrechtliche Lehrinhalte mit dem<br />
Gebiet der Abschlussprüfung, Rechnungslegung und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Das<br />
Qualifikationsziel ist die spätere Tätigkeit in einem steuerlichen Beruf, in der Rechnungslegung oder der<br />
Abschlussprüfung. Bei den steuerlichen Berufen steht die Tätigkeit als Steuerberater im Vordergrund, die von<br />
den meisten Studierenden des Schwerpunkts angestrebt wird und nach Praxiseinstieg und anschließendem<br />
Steuerberaterexamen erreicht werden kann. Alternativ sind Tätigkeiten in Steuerabteilungen von Unternehmen<br />
oder in der Steuerverwaltung denkbar. Daneben ist ein Berufseinstieg in die Wirtschaftsprüfung mit dem<br />
Berufsziel des Wirtschaftsprüfers oder eine Tätigkeit in der Rechnungslegungsabteilung eines Unternehmens<br />
möglich. Das anspruchsvolle Ausbildungsziel soll durch zahlreiche Grundlagen- und Vertiefungsveranstaltungen,<br />
Seminare, Moot-Courts, Symposien sowie durch eine gute Betreuungsrelation erreicht<br />
werden. Es besteht die Möglichkeit, bereits in der Ausbildung Kontakte zur Steuerrechtspraxis zu knüpfen,<br />
die für die spätere Berufswahl hilfreich sein können. Organisatorisch wird der Qualifikationsbereich Steuern<br />
und Wirtschaftsprüfung im Bachelor zunächst als ein Schwerpunkt (SB I: Steuern und Wirtschaftsprüfung)<br />
angeboten, in dem 25 ECTS ab PO 2015 zu erbringen sind. Nachdem dieser erste Einstieg geschafft ist, bietet<br />
sich auf Masterebene eine größere Differenzierung an. Der Schwerpunkt wird geteilt in SB Ia: Steuern und<br />
SB Ib: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung.<br />
Bachelor<br />
allgemeine Grundlagen<br />
[Diese Module müssen<br />
eingebracht werden.]<br />
schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />
• BGB II (Schuldrecht)<br />
• BGB III (Sachenrecht)<br />
• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
• Verfassungsrecht<br />
• Verwaltungsrecht<br />
• Europarecht<br />
• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />
• Kostenrechnung<br />
• Bilanzierung I<br />
• Bilanzierung II<br />
• Investition und Finanzierung<br />
• Mathematik<br />
• Statistik<br />
• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />
• Einführung in die Mikroökonomik<br />
• Wirtschaftspolitik<br />
• Common Law Principles<br />
• Einführung in das Steuerrecht<br />
• Anreiz- und Kontrakttheorie<br />
• Finanzwissenschaft I<br />
• Grundzüge des Insolvenzrechts
Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />
Schwerpunktmodule<br />
Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />
[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
Master<br />
Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
Schwerpunkt<br />
Steuern<br />
[Aus diesen Modulen sind im<br />
Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
Schwerpunkt<br />
Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />
[Aus diesen Modulen sind im<br />
Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
zusätzliche Angebote<br />
• Einkommensteuerrecht<br />
• Bilanzsteuerrecht<br />
• Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung<br />
• Grundzüge der Besteuerung von Gesellschaften und<br />
des Gewerbesteuerrechts<br />
• Umwandlungs- und Konzernrecht<br />
• Grundlagen des Controlling<br />
• Bilanzierung III (Grundlagen der Konzern- und<br />
internationalen Rechnungslegung)<br />
• Grundlagen der Besteuerung<br />
• Steuerliche Gewinnermittlung<br />
• Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Konzerne<br />
• Bachelorschwerpunktseminare<br />
• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />
• Juristische Methoden<br />
• Common Law Skills Advanced<br />
• Compliance<br />
• Unternehmensbesteuerung<br />
• Internationale Unternehmensbesteuerung<br />
• Finanzwissenschaftliche Steuerlehre<br />
• Umsatzsteuerrecht<br />
• Internationales und Europäisches Steuerrecht<br />
• Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und<br />
Bewertungsrecht<br />
• Fallstudie zum Unternehmensrecht<br />
• Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht<br />
• Gruppenarbeit Unternehmensgründung<br />
• Forderungs- und Insolvenzmanagement<br />
• Masterschwerpunktseminare<br />
• Analysis and Valuation Basic: Unternehmensplanung<br />
und –analyse<br />
• Analysis and Valuation Advanced I:<br />
Unternehmensbewertung<br />
• International Accounting Basic I: Internationale<br />
Rechnungslegung (IFRS)<br />
• International Accounting Advanced I:<br />
Rechnungslegung Internationaler Unternehmen<br />
• Wirtschaftsprüfung<br />
• Controlling<br />
• Masterschwerpunktseminare<br />
Vortragsreihen mit Praktikern, Teilnahme an Symposien<br />
und Moot Courts, Rhetorik, Teilnahme am EY Tax Challenge
82 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Schwerpunkt – Banken, Kapitalmarkt und<br />
Finanzmanagement<br />
Profunde Kenntnisse des Bankwesens, des Kapitalmarktes sowie des Finanzmanagements sind heute für<br />
viele Berufe unverzichtbar. Neben den klassischen Finanzierungsformen in Form von Bankkrediten existieren<br />
inzwischen vielfältige neuartige Möglichkeiten der Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung inklusive<br />
hybrider Finanzierungsformen, deren tiefgehendes reflektierendes Verständnis für eine professionelle<br />
Unternehmensführung unabdingbar ist. Sie beeinflussen den Wert der Unternehmen maßgeblich und helfen<br />
damit deren Existenz zu sichern. Analoges gilt für die immer weiter steigenden Herausforderungen bei der<br />
Steuerung des finanzwirtschaftlichen Risikos von Unternehmen. Bei Auswahl und Einsatz der dafür verfügbaren<br />
Finanzierungs- und Risikoinstrumente sowie der Methoden gehen heutzutage betriebswirtschaftliche<br />
und rechtliche Überlegungen Hand in Hand. Neben den ökonomischen Zusammenhängen werden daher<br />
in diesem Schwerpunkt gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Zusammenhänge vermittelt, wie sie<br />
beispielsweise im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie den<br />
europarechtlichen Vorgaben zu Tage treten. Die vermittelten praxisnahen Inhalte sind die Grundlage für eine<br />
qualifizierte Berufstätigkeit insbesondere in den Bereichen Banking, Finanzierung, Compliance, Consulting und<br />
Wirtschaftsprüfung im Finanzgewerbe.<br />
Bachelor<br />
allgemeine Grundlagen<br />
[Diese Module müssen<br />
eingebracht werden.]<br />
schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />
• BGB II (Schuldrecht)<br />
• BGB III (Sachenrecht)<br />
• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
• Verfassungsrecht<br />
• Verwaltungsrecht<br />
• Europarecht<br />
• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />
• Kostenrechnung<br />
• Bilanzierung I<br />
• Bilanzierung II<br />
• Investition und Finanzierung<br />
• Mathematik<br />
• Statistik<br />
• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />
• Einführung in die Mikroökonomik<br />
• Wirtschaftspolitik<br />
• Common Law Principles<br />
• Finanzwissenschaft I<br />
• Wertorientiertes Prozessmanagement<br />
• Entscheidungstheorie<br />
• Business Data Processing with Excel<br />
• Data Mining<br />
• Ökonometrie<br />
• Wirtschaftsinformatik
Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />
Schwerpunktmodule<br />
Banken, Kapitalmarkt und<br />
Finanzmanagement<br />
[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
Master<br />
Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
Schwerpunkt<br />
Banken, Kapitalmarkt und<br />
Finanzmanagement<br />
[Aus diesen Modulen sind im<br />
Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
zusätzliche Angebote<br />
• Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und<br />
Kreditsicherungsrecht<br />
• Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht<br />
• Mathematik der Finanzmärkte<br />
• Finanzintermediation und Regulierung<br />
• Grundzüge des Insolvenzrechts<br />
• International Monetary Economics<br />
• Corporate Finance<br />
• Risikomanagement<br />
• Finanz- und Bankmanagement<br />
• Personal Finance<br />
• Fortgeschrittenes Finanzmanagement<br />
• Informations- und Projektmanagement<br />
• Bacherlorschwerpunktseminare<br />
• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />
• Empirische Kapitalmarktforschung<br />
• Juristische Methoden<br />
• Common Law Skills Advanced<br />
• Compliance<br />
• Strategisches IT-Management<br />
• Quantitative Methods in Finance<br />
• Applied Quantitative Finance<br />
• Finanzintermediation und Regulierung (Stabilität im<br />
Finanzsektor)<br />
• Kapitalmarktorientierte Unternehmenssteuerung<br />
• Financial Engineering and Structured Finance<br />
• Investment Funds<br />
• Deutsches und Europäisches Kapitalmarktrecht<br />
• Fallübungen zum Kapitalmarktrecht<br />
• Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht<br />
• Kreditsicherungsrecht und Aktuelle Entwicklungen<br />
des Bankrechts<br />
• Deutsches und Europäisches Kartellrecht<br />
• Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht<br />
• Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit<br />
Mergers & Akquisitions)<br />
• Gruppenarbeit Unternehmensgründung<br />
• Forderungs- und Insolvenzmanagement<br />
• Masterschwerpunktseminare<br />
Praktikerreihe, Rhetorik
84 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Schwerpunkt<br />
Unternehmen und Management<br />
In der Unternehmenspraxis gibt es vielfältige Kompetenzfelder und Themenbereiche, in denen<br />
rechtswissenschaftliche Kenntnisse ebenso gefragt sind wie wirtschafts-wissenschaftliches Knowhow.<br />
Seien es rechtliche Rahmenbedingungen für unternehmerische Strategieentscheidungen, Fragen des Human<br />
Ressource Managements oder des richtigen Marketings. Der Schwerpunkt zielt darauf ab, den Studierenden<br />
Kenntnisse für spezifische Bereiche einer Unternehmung aus ökonomischer und rechtlicher Sicht zu vermitteln.<br />
Generelles Ziel hierbei ist, die Studierenden zu befähigen Problemstellungen zu analysieren, selbstständig<br />
unternehmerische Lösungskonzepte zu entwickeln und diese auch nachhaltig zu implementieren. Folgende<br />
Themenbereiche stehen im Fokus: Unternehmensführung, Corporate Governance und Human Resource<br />
Management; Marketing; Produktion und Logistik; E-Business; Innovationsmanagement; Internationales<br />
Management. Innerhalb des Schwerpunktes haben die Studierenden inhaltlich die freie Wahl: Sie können<br />
sich auf Module eines Themenbereiches konzentrieren. Sie können aber auch den vertieften Einblick in<br />
einem Bereich (z.B. Unternehmensführung…) um einzelne Module aus anderen Bereichen (z.B. Produktion<br />
und Logistik, E-Business, Internationales Management) ergänzen. Die erworbenen unternehmerischen<br />
Fähigkeiten in Kombination mit den spezifischen ökonomischen und juristischen Schlüsselkompetenzen können<br />
grundsätzlich branchenunabhängig in verschiedenen fachlichen Bereichen eines Unternehmens oder in der<br />
Unternehmensberatung eingesetzt werden. Durch die breite Ausrichtung der Lerninhalte sind die Absolventen<br />
je nach eigener Schwerpunktsetzung gleichermaßen in der Lage sowohl in den Bereichen des strategischen<br />
Managements, der Compliance sowie des Personalwesens und des Marketings zu arbeiten.<br />
Bachelor<br />
allgemeine Grundlagen<br />
[Diese Module müssen<br />
eingebracht werden.]<br />
• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />
• BGB II (Schuldrecht)<br />
• BGB III (Sachenrecht)<br />
• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
• Verfassungsrecht<br />
• Verwaltungsrecht<br />
• Europarecht<br />
• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />
• Kostenrechnung<br />
• Bilanzierung I<br />
• Bilanzierung II<br />
• Investition und Finanzierung<br />
• Mathematik<br />
• Statistik<br />
• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />
• Einführung in die Mikroökonomik<br />
• Wirtschaftspolitik<br />
• Common Law Principles
Unternehmen und Management<br />
schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
Schwerpunktmodule<br />
Unternehmen und Management<br />
[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
• Einführung in das Steuerrecht<br />
• Zivilprozessrecht für Wirtschaftsjuristen<br />
• Handelsgeschäfte<br />
• Wertorientiertes Prozessmanagement<br />
• it@bwl<br />
• Entscheidungstheorie<br />
• Wirtschaftsinformatik<br />
• Anreiz- und Kontrakttheorie<br />
• Märkte, Netze, Strategien<br />
Themenbereich: Unternehmensführung, Corporate<br />
Governance und Human Ressource Management<br />
• Unternehmensführung und Organisation I<br />
• Organisation und Personalwesen<br />
• Personalpolitik<br />
• Arbeitsvertragsrecht<br />
• Mitbestimmungsrecht<br />
• Grundzüge des Insolvenzrecht<br />
• Umwandlungs- und Konzernrecht<br />
• Risikomanagement<br />
Themenbereich: Marketing<br />
• Marketing<br />
• Marketing Management: Preispolitik<br />
• Recht des unlauteren Wettbewerbs<br />
• New Media Marketing Principles<br />
• Customer Relationship Management<br />
Themenbereich: Produktion und Logistik<br />
• Logistics Management<br />
• Produktion und Logistik<br />
Themenbereich E-Business<br />
• Electronic Commerce<br />
• IT-Recht<br />
Themenbereich Innovationsmanagement<br />
• Innovationsmanagement<br />
• Urheber- und Verlagsrecht<br />
Themenbereich Internationales Management<br />
• Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht<br />
• International Management: Internationalisierung von<br />
Unternehmen<br />
Bachelorschwerpunktseminare
86 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Master<br />
Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
Schwerpunkt<br />
Unternehmen und Management<br />
[Aus diesen Modulen sind im<br />
Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
zusätzliche Angebote<br />
• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />
• Business Forecasting<br />
• Business Optimization<br />
• Quantitative Entscheidungstheorie<br />
• Mikroökonomische Grundlagen des<br />
Risikomanagements<br />
• Juristische Methoden<br />
• Common Law Skills Advanced<br />
• Compliance<br />
Themenbereich: Unternehmensführung, Corporate<br />
Governance und Human Ressource Management<br />
• Corporate Governance: Theorie<br />
• Corporate Governance: Strategie<br />
• Corporate Governance: Konzepte<br />
• Personalmanagement<br />
• Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht<br />
• Antidiskriminierungsrecht und atypische<br />
Beschäftigungsformen<br />
• Vertiefung im Individualarbeitsrecht<br />
• Wirtschaftsstrafrecht<br />
• Forderungs- und Insolvenzmanagement<br />
• Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht<br />
• Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit<br />
Mergers & Akquisitions)<br />
Themenbereich: Marketing<br />
• Consumer Behavior: Werbung I<br />
• Consumer Behavior: Werbung II<br />
• Consumer Behavior: Werbung IV<br />
• Advanced Value Based Marketing<br />
• Advanced Services Marketing<br />
Themenbereich: Produktion und Logistik<br />
• Logistische Planungsprobleme<br />
• Ablaufplanung<br />
Themenbereich E-Business<br />
• Global E-Business and Electronic Markets<br />
• Medienrecht<br />
Themenbereich Innovationsmanagement<br />
• Markenrecht<br />
• Deutsches und Internationales Patentrecht<br />
• Internationales Nachhaltigkeitsmanagement<br />
• Themenbereich Internationales Management<br />
• Strategic Management of International Business<br />
• Einführung in das Internationale Privatrecht<br />
• Internationales Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs<br />
• Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht<br />
• Deutsches und Europäisches Kartellrecht<br />
Masterschwerpunktseminare<br />
Kolloquium zur wirtschaftsjuristischen<br />
Aufgabenstellungen im Unternehmen, Teilnahme an<br />
Unternehmensplanspielwettbewerben; Rhetorik
88 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Schwerpunkt<br />
Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
Marktversagen, ökonomische und andere gesellschaftliche Zielsetzungen machen vielfach ein<br />
wirtschaftspolitisches Eingreifen auf der Mikroebene, d.h. bei Märkten und Unternehmen, erforderlich. Zu<br />
den Bereichen, in denen dies besonders bedeutend ist, zählen u.a. der Telekommunikationssektor, Banken und<br />
Versicherungen, die Medienbranche, die Energieversorgung und der Schutz der Umwelt. Über alle Sektoren<br />
hinweg gibt es zusätzlich die Wettbewerbspolitik, die funktionsfähigen Wettbewerb in sachlich, räumlich<br />
und zeitlich abgegrenzten Märkten sicherstellen soll. Daneben tritt der Staat selbst als Wirtschaftsakteur<br />
auf, indem er öffentliche Aufträge vergibt und sich zur Realisierung von Gemeinwohlzielen unternehmerisch<br />
betätigt. Profunde Kenntnisse über Begründungen, Instrumente und Wirkungen wirtschaftsregulierenden<br />
Eingreifens auf einzelwirtschaftlicher wie auch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene sind an vielen Stellen<br />
von hohem Wert. Dies gilt insbesondere, wenn solche Kenntnisse die juristische und die ökonomische Sicht<br />
gleicherweise umfassen und auch verbinden. Sie werden nicht nur in den staatlichen Institutionen benötigt,<br />
die Wirtschaftsregulierung und den Schutz der Umwelt betreiben, sondern auch in den Unternehmen, die<br />
diesen wirtschaftspolitischen Maßnahmen unterliegen und bestrebt sind, sich optimal an sie anzupassen. Der<br />
Schwerpunkt Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt verbindet die ökonomische und die juristische<br />
Denkweise und Analyse, um die Studierenden in den angesprochenen Feldern zu einem angemessenen<br />
Problemverständnis und Lösungsverhalten zu qualifizieren. Denkbare Einsatzorte nach dem Studium sind neben<br />
Verbänden sowohl die mit Regulierung, Umwelt- und Wettbewerbspolitik befasste staatliche und europäische<br />
Verwaltung als auch die diesen Ausprägungen der Wirtschaftspolitik unterliegenden Unternehmen. Hinzu<br />
kommen entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien und Beratungsunternehmen.
Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />
Bachelor<br />
allgemeine Grundlagen<br />
[Diese Module müssen<br />
eingebracht werden.]<br />
schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
Schwerpunktmodule<br />
Wirtschaftsregulierung<br />
und Schutz der Umwelt<br />
[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />
• BGB II (Schuldrecht)<br />
• BGB III (Sachenrecht)<br />
• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
• Verfassungsrecht<br />
• Verwaltungsrecht<br />
• Europarecht<br />
• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />
• Kostenrechnung<br />
• Bilanzierung I<br />
• Bilanzierung II<br />
• Investition und Finanzierung<br />
• Mathematik<br />
• Statistik<br />
• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />
• Einführung in die Mikroökonomik<br />
• Wirtschaftspolitik<br />
• Common Law Principles<br />
• Makroökonomik I<br />
• Anreiz- und Kontrakttheorie<br />
• Spieltheorie<br />
• Mikroökonomik II<br />
• Sozialpolitik<br />
• Märkte, Netze, Strategien<br />
• Finanzwissenschaft I<br />
• Ökonometrie<br />
• Wirtschaftsinformatik<br />
• Allgemeines Umwelt- und<br />
Bundesimmissionsschutzrecht<br />
• Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />
• Kommunalrecht<br />
• Besonderes Umweltrecht<br />
• Sustainable Operations<br />
• Einführung in die Umwelt- und Ressourcenökonomik<br />
• Grundlagen der Umweltpolitik<br />
• Ökonomik natürlicher Ressourcen<br />
• Neue politische Ökonomie<br />
• Internationale Umweltpolitik<br />
• Finanzintermediation und Regulierung<br />
• International Trade<br />
• Bachelorschwerpunktseminare
90 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />
Master<br />
Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />
[Die Auswahl anderer Module<br />
mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />
Schwerpunkt<br />
Wirtschaftsregulierung<br />
und Schutz der Umwelt<br />
[Aus diesen Modulen sind im<br />
Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />
Zum Inhalt der einzelnen Module<br />
wird auf die Ausführungen im<br />
Modulhandbuch verwiesen.]<br />
zusätzliche Angebote<br />
• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />
• Mikroökonomische Grundlagen des<br />
Risikomanagements<br />
• Juristische Methoden<br />
• Common Law Skills Advanced<br />
• Compliance<br />
• Finanzintermediation und Regulierung<br />
• Wettbewerbstheorie und –politik<br />
• Umweltökonomik<br />
• Internationale Umweltpolitik II<br />
• Innovationsorientierte Umweltökonomie<br />
• Internationales Nachhaltigkeitsmanagement<br />
• Informationsrecht<br />
• Der Staat als Wirtschaftsakteur<br />
• Netzregulierungsrecht<br />
• Fallübungen zum Umwelt- und Regulierungsrecht<br />
• Internationales öffentliches Wirtschaftsrecht<br />
• Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht<br />
• Europäisches und Internationales Umweltrecht<br />
• Deutsches und Europäisches Kartellrecht<br />
• Wirtschaftsstrafrecht<br />
• Umweltstrafrecht<br />
• Masterschwerpunktseminare<br />
Teilnahme an Veranstaltungen zur Ressourcenstrategie,<br />
Teilnahme an Veranstaltungen des Wissenschaftszentrums<br />
Umwelt der Universität Augsburg; Rhetorik
Herzlichen Glückwunsch<br />
den Absolventen des Jahrgangs 2015
Juristische Fakultät<br />
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />
Universitätsstraße 24<br />
D - 86159 Augsburg<br />
fon: +49 (0)821 598 4675<br />
fax: +49 (0)821 598 4503<br />
wirtschaftsjurist@jura.uni-augsburg.de