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Barriere

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RECHT UND GESETZ<br />

November 2008. Vorher war der Kläger zwar wegen<br />

einer Sprachentwicklungsstörung und eines<br />

Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms in Behandlung,<br />

allerdings ohne Hinweise auf eine Autismuserkrankung<br />

oder sonstige neurologisch-psychiatrische<br />

Gesundheitsstörungen. Die Mutter des Klägers<br />

habe wiederholt eine normale Geburt und Entwicklung<br />

der Motorik und Sprache ihres Kindes angegeben.<br />

Zudem habe der Kläger einen Regel-Kindergarten<br />

und bis zur Beendigung des 9. Schuljahres<br />

die Regelschule – ein Gymnasium – besucht sowie<br />

im Sommer 2010 „planmäßig“ mit 16 Jahren den<br />

Realschul-Abschluss gemacht. Dieses spreche gegen<br />

eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer<br />

Anpassungsstörungen des Klägers bereits seit seiner<br />

Geburt.<br />

Sozialgericht Karlsruhe<br />

Urteil vom 15.02.2013<br />

- S 2 SB 1094/12 -<br />

MITNAHME VON E-SCOOTERN IN BUSSEN DER<br />

KIELER VERKEHRSGESELLSCHAFT DARF NICHT<br />

PAUSCHAL VERBOTEN WERDEN<br />

Weil ein generelles Mitnahmeverbot eine unzulässige<br />

Benachteiligung von Menschen mit Behinderung<br />

und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

darstellt, hat das Schleswig-Holsteinische<br />

Oberverwaltungsgericht entschieden,<br />

dass E-Scooter nicht pauschal von der Beförderung<br />

in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

ausgeschlossen werden dürfen.<br />

Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter<br />

e. V. klagte im zugrunde liegenden Eilverfahren gegen<br />

die Kieler Verkehrsgesellschaft. Diese hatte im<br />

Februar 2015 angekündigt, zukünftig keine E-Scooter<br />

mehr in Bussen mitzunehmen, wie es bis dahin<br />

üblich war. Sie hielt sich dabei an die Empfehlung<br />

des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen<br />

e.V., die laut einer Studie der Forschungsgesellschaft<br />

STUVA vom Mai 2014 die Gefahr des Kippens oder<br />

Rutschens der E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen<br />

nicht ausschließen könne. Alternativ bot<br />

die Kieler Verkehrsgesellschaft den Nutzern von<br />

E-Scootern unter anderem Einzeltransporte zwischen<br />

6 und 24 Uhr mit einer Rufzeit von 30-60<br />

Minuten an.<br />

Das Gericht entschied, dass Menschen mit Behinderung<br />

mit dieser Entscheidung in unzulässiger<br />

Weise benachteiligt werden und die Kieler Verkehrsgesellschaft<br />

gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

verstoße, weil die E-Scooter zum<br />

großen Teil von Körperbehinderten genutzt werden<br />

und ein sachlicher Grund für den pauschalen Beförderungsausschluss<br />

aller E-Scooter nicht vorliege.<br />

Es gibt kein gesetzliches Verbot des Transports von<br />

E-Scootern in Bussen. Außerdem konnte die Kieler<br />

Verkehrsgesellschaft nicht glaubhaft machen, dass<br />

mögliche Gefahren beim Transport von E-Scootern,<br />

die durchaus auftreten könnten, nur durch ein<br />

undifferenziertes Mitnahmeverbot vermieden werden<br />

können. Zudem spreche die Studie der STUVA<br />

vom Oktober 2015 gegen ein pauschales Verbot verschiedener<br />

E-Scooter in Bussen. Es gebe 400 unterschiedliche<br />

Scooter-Typen, z. B. mit drei oder vier<br />

Rädern sowie mit verschiedenen Abmessungen und<br />

Gewichten.<br />

Wenn vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis<br />

zu 1,20 Metern rückwärts entgegen der Fahrtrichtung<br />

längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatten<br />

gestellt werden, so ergab die Studie, können<br />

diese Scooter gefahrlos in Bussen mitgenommen<br />

werden.<br />

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht<br />

Urteil vom 11.12.2015<br />

- 1 U 64/15 -<br />

BARRIEREFREI - das Magazin 59

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