Barriere
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RECHT UND GESETZ<br />
November 2008. Vorher war der Kläger zwar wegen<br />
einer Sprachentwicklungsstörung und eines<br />
Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms in Behandlung,<br />
allerdings ohne Hinweise auf eine Autismuserkrankung<br />
oder sonstige neurologisch-psychiatrische<br />
Gesundheitsstörungen. Die Mutter des Klägers<br />
habe wiederholt eine normale Geburt und Entwicklung<br />
der Motorik und Sprache ihres Kindes angegeben.<br />
Zudem habe der Kläger einen Regel-Kindergarten<br />
und bis zur Beendigung des 9. Schuljahres<br />
die Regelschule – ein Gymnasium – besucht sowie<br />
im Sommer 2010 „planmäßig“ mit 16 Jahren den<br />
Realschul-Abschluss gemacht. Dieses spreche gegen<br />
eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer<br />
Anpassungsstörungen des Klägers bereits seit seiner<br />
Geburt.<br />
Sozialgericht Karlsruhe<br />
Urteil vom 15.02.2013<br />
- S 2 SB 1094/12 -<br />
MITNAHME VON E-SCOOTERN IN BUSSEN DER<br />
KIELER VERKEHRSGESELLSCHAFT DARF NICHT<br />
PAUSCHAL VERBOTEN WERDEN<br />
Weil ein generelles Mitnahmeverbot eine unzulässige<br />
Benachteiligung von Menschen mit Behinderung<br />
und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
darstellt, hat das Schleswig-Holsteinische<br />
Oberverwaltungsgericht entschieden,<br />
dass E-Scooter nicht pauschal von der Beförderung<br />
in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
ausgeschlossen werden dürfen.<br />
Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter<br />
e. V. klagte im zugrunde liegenden Eilverfahren gegen<br />
die Kieler Verkehrsgesellschaft. Diese hatte im<br />
Februar 2015 angekündigt, zukünftig keine E-Scooter<br />
mehr in Bussen mitzunehmen, wie es bis dahin<br />
üblich war. Sie hielt sich dabei an die Empfehlung<br />
des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen<br />
e.V., die laut einer Studie der Forschungsgesellschaft<br />
STUVA vom Mai 2014 die Gefahr des Kippens oder<br />
Rutschens der E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen<br />
nicht ausschließen könne. Alternativ bot<br />
die Kieler Verkehrsgesellschaft den Nutzern von<br />
E-Scootern unter anderem Einzeltransporte zwischen<br />
6 und 24 Uhr mit einer Rufzeit von 30-60<br />
Minuten an.<br />
Das Gericht entschied, dass Menschen mit Behinderung<br />
mit dieser Entscheidung in unzulässiger<br />
Weise benachteiligt werden und die Kieler Verkehrsgesellschaft<br />
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
verstoße, weil die E-Scooter zum<br />
großen Teil von Körperbehinderten genutzt werden<br />
und ein sachlicher Grund für den pauschalen Beförderungsausschluss<br />
aller E-Scooter nicht vorliege.<br />
Es gibt kein gesetzliches Verbot des Transports von<br />
E-Scootern in Bussen. Außerdem konnte die Kieler<br />
Verkehrsgesellschaft nicht glaubhaft machen, dass<br />
mögliche Gefahren beim Transport von E-Scootern,<br />
die durchaus auftreten könnten, nur durch ein<br />
undifferenziertes Mitnahmeverbot vermieden werden<br />
können. Zudem spreche die Studie der STUVA<br />
vom Oktober 2015 gegen ein pauschales Verbot verschiedener<br />
E-Scooter in Bussen. Es gebe 400 unterschiedliche<br />
Scooter-Typen, z. B. mit drei oder vier<br />
Rädern sowie mit verschiedenen Abmessungen und<br />
Gewichten.<br />
Wenn vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis<br />
zu 1,20 Metern rückwärts entgegen der Fahrtrichtung<br />
längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatten<br />
gestellt werden, so ergab die Studie, können<br />
diese Scooter gefahrlos in Bussen mitgenommen<br />
werden.<br />
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht<br />
Urteil vom 11.12.2015<br />
- 1 U 64/15 -<br />
BARRIEREFREI - das Magazin 59