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Barriere

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RECHT UND GESETZ<br />

BERECHTIGTER NUTZER MUSS ABSCHLEPP-<br />

KOSTEN ÜBERNEHMEN, WENN ER DEN PARK-<br />

AUSWEIS VERGISST<br />

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in<br />

Koblenz entschied: Wird das eigene Fahrzeug abgeschleppt,<br />

weil man vergessen hat, seinen Parkausweis<br />

sichtbar ins Fenster zu legen, steht man auch<br />

dann für die Kosten gerade, wenn man selbst der<br />

Parkberechtigte ist.<br />

Der Kläger hatte sein Auto in Kaiserslautern auf<br />

dem ihm zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz<br />

abgestellt, aber vergessen, seinen Parkausweis<br />

sichtbar ins Fenster zu legen. Daher gingen Mitarbeiter<br />

des Ordnungsamtes davon aus, dass der<br />

Parkplatz unbefugt benutzt wurde und ließen das<br />

Auto von einem Abschleppunternehmen auf einen<br />

öffentlichen Parkplatz umsetzen. Der Mann erhob<br />

vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid<br />

über die zu erstattenden Abschleppkosten.<br />

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jetzt ab.<br />

Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig<br />

abgestelltes Fahrzeug dürfe regelmäßig sofort<br />

abgeschleppt werden, weil der so gekennzeichnete<br />

Parkraum den berechtigten Nutzern unbedingt zur<br />

Verfügung stehen müsse. Eine weitergehende Ermittlung<br />

wie z. B. eine Halteranfrage könne man<br />

nicht verlangen.<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />

Urteil vom 25.01.2005<br />

- 7 A 11726/04.OVG -<br />

DAS SOZIALGERICHT KARLSRUHE ENTSCHIED<br />

ZUR FESTSTELLUNG DES GRADES DER BEHIN-<br />

DERUNG BEI AUTISMUS<br />

Die Festsetzung des Grades der Behinderung und<br />

des Merkzeichens „H“ wegen einer Autismuserkrankung<br />

erfordert wenigstens eine mittelgradige<br />

Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten<br />

seit der Geburt. So entschied das Sozialgericht Karlsruhe<br />

und gab der Entscheidung durch das Versorgungsamt<br />

Recht.<br />

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Der 1994 geborene Kläger, der an einer Autismuserkrankung<br />

leidet, bekam vom Versorgungsamt einen<br />

Grad der Behinderung (GdB) von 40 im Sinne<br />

des Schwerbehindertengesetzes ab dem 1. Januar<br />

1998 und von 60 GdB ab dem 1. Januar 1999 sowie<br />

das Merkzeichen „H“ seit dem 1. Januar 2008 zugesprochen.<br />

Der Kläger erhob Klage auf Feststellung<br />

der Schwerbehinderteneigenschaft GdB 50 und das<br />

Merkzeichen „H“ bereits seit seiner Geburt.<br />

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied im Sinne des<br />

Versorgungsamtes und begründete seine Entscheidung<br />

so: Nach der „Legaldefinition“ sei Behinderung<br />

eine nicht nur vorübergehende körperliche,<br />

geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung,<br />

die vom typischen Zustand dieses Lebensalters<br />

abweiche. Bei einem Kind kann man einen abweichenden<br />

Zustand nur mit dem Zustand gleichaltriger,<br />

nicht behinderter Kinder vergleichen. Deshalb<br />

sind Funktionsstörungen, die „nur“ durch das jugendliche<br />

Alter bedingt seien, nicht als Behinderung<br />

anzusehen, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen<br />

Zustandes seien.<br />

Beim Kläger sei zwar eine Autismuserkrankung<br />

vom Typ Asperger-Syndrom festgestellt worden,<br />

allerdings erst aufgrund einer Untersuchung im<br />

Quelle: kostenlose-urteile.de<br />

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