Barriere
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RECHT UND GESETZ<br />
BERECHTIGTER NUTZER MUSS ABSCHLEPP-<br />
KOSTEN ÜBERNEHMEN, WENN ER DEN PARK-<br />
AUSWEIS VERGISST<br />
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in<br />
Koblenz entschied: Wird das eigene Fahrzeug abgeschleppt,<br />
weil man vergessen hat, seinen Parkausweis<br />
sichtbar ins Fenster zu legen, steht man auch<br />
dann für die Kosten gerade, wenn man selbst der<br />
Parkberechtigte ist.<br />
Der Kläger hatte sein Auto in Kaiserslautern auf<br />
dem ihm zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz<br />
abgestellt, aber vergessen, seinen Parkausweis<br />
sichtbar ins Fenster zu legen. Daher gingen Mitarbeiter<br />
des Ordnungsamtes davon aus, dass der<br />
Parkplatz unbefugt benutzt wurde und ließen das<br />
Auto von einem Abschleppunternehmen auf einen<br />
öffentlichen Parkplatz umsetzen. Der Mann erhob<br />
vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid<br />
über die zu erstattenden Abschleppkosten.<br />
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jetzt ab.<br />
Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig<br />
abgestelltes Fahrzeug dürfe regelmäßig sofort<br />
abgeschleppt werden, weil der so gekennzeichnete<br />
Parkraum den berechtigten Nutzern unbedingt zur<br />
Verfügung stehen müsse. Eine weitergehende Ermittlung<br />
wie z. B. eine Halteranfrage könne man<br />
nicht verlangen.<br />
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<br />
Urteil vom 25.01.2005<br />
- 7 A 11726/04.OVG -<br />
DAS SOZIALGERICHT KARLSRUHE ENTSCHIED<br />
ZUR FESTSTELLUNG DES GRADES DER BEHIN-<br />
DERUNG BEI AUTISMUS<br />
Die Festsetzung des Grades der Behinderung und<br />
des Merkzeichens „H“ wegen einer Autismuserkrankung<br />
erfordert wenigstens eine mittelgradige<br />
Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten<br />
seit der Geburt. So entschied das Sozialgericht Karlsruhe<br />
und gab der Entscheidung durch das Versorgungsamt<br />
Recht.<br />
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<br />
Der 1994 geborene Kläger, der an einer Autismuserkrankung<br />
leidet, bekam vom Versorgungsamt einen<br />
Grad der Behinderung (GdB) von 40 im Sinne<br />
des Schwerbehindertengesetzes ab dem 1. Januar<br />
1998 und von 60 GdB ab dem 1. Januar 1999 sowie<br />
das Merkzeichen „H“ seit dem 1. Januar 2008 zugesprochen.<br />
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung<br />
der Schwerbehinderteneigenschaft GdB 50 und das<br />
Merkzeichen „H“ bereits seit seiner Geburt.<br />
Das Sozialgericht Karlsruhe entschied im Sinne des<br />
Versorgungsamtes und begründete seine Entscheidung<br />
so: Nach der „Legaldefinition“ sei Behinderung<br />
eine nicht nur vorübergehende körperliche,<br />
geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung,<br />
die vom typischen Zustand dieses Lebensalters<br />
abweiche. Bei einem Kind kann man einen abweichenden<br />
Zustand nur mit dem Zustand gleichaltriger,<br />
nicht behinderter Kinder vergleichen. Deshalb<br />
sind Funktionsstörungen, die „nur“ durch das jugendliche<br />
Alter bedingt seien, nicht als Behinderung<br />
anzusehen, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen<br />
Zustandes seien.<br />
Beim Kläger sei zwar eine Autismuserkrankung<br />
vom Typ Asperger-Syndrom festgestellt worden,<br />
allerdings erst aufgrund einer Untersuchung im<br />
Quelle: kostenlose-urteile.de<br />
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