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die stücke der spielzeit 2011/2012 - Schauspiel Essen

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ARTIKEL 20 GRUNDGESETZ<br />

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer<br />

Bundesstaat.<br />

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen<br />

und Abstimmungen und durch beson<strong>der</strong>e Organe <strong>der</strong> Gesetzgebung,<br />

<strong>der</strong> vollziehenden Gewalt und <strong>der</strong> Rechtsprechung ausgeübt.<br />

(3) Die Gesetzgebung ist an <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung, <strong>die</strong> vollziehende<br />

Gewalt und <strong>die</strong> Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht<br />

gebunden.<br />

(4) Gegen jeden, <strong>der</strong> es unternimmt, <strong>die</strong>se Ordnung zu beseitigen,<br />

haben alle Deutschen das Recht zum Wi<strong>der</strong>stand, wenn an<strong>der</strong>e<br />

Abhilfe nicht möglich ist.<br />

Das Grundgesetz für <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

(Bundeszentrale für politische Bildung, Juli 2009)<br />

WIDERSTANDSRECHT<br />

im engeren Sinn ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig<br />

ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

des (alten) Rechts. Im engeren Sinn richtet sich das Wi<strong>der</strong>standsrecht<br />

auch gegen Einzelne o<strong>der</strong> Gruppen, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Verfassung gefährden;<br />

es <strong>die</strong>nt dann <strong>der</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Staatsgewalt, etwa wenn <strong>die</strong>se<br />

zu schwach ist, <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten<br />

(„Verfassungshilfe“).<br />

Kriterien für legitimen Wi<strong>der</strong>stand:<br />

1) Es muss sich um einen Akt sozialer Notwehr gegenüber einer verbrecherischen<br />

Obrigkeit, <strong>der</strong> das Unrecht „auf <strong>der</strong> Stirn geschrieben“ steht,<br />

handeln. Das ist insbeson<strong>der</strong>e dann anzunehmen, wenn <strong>die</strong> Staatsmacht<br />

fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt o<strong>der</strong> selbst<br />

verletzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen<br />

<strong>die</strong> Gerechtigkeit verstößt, (ungültiges) gesetzliches „Unrecht“ ist; ein<br />

Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist „Nichtrecht“ (so <strong>der</strong><br />

Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Gustav Radbruch). Demgemäß hält<br />

auch das Bundesverfassungsgericht ein Wi<strong>der</strong>standsrecht gegen ein evidentes<br />

Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht<br />

wirksam sind.<br />

2) Wi<strong>der</strong>stand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen<br />

und friedlichen Mittel erschöpft sind.<br />

3) Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Die angewandten<br />

Mittel müssen in angemessener Relation zu dem angestrebten<br />

Zweck stehen.<br />

4) Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Wi<strong>der</strong>stands bestehen,<br />

wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter<br />

Wi<strong>der</strong>stand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern „Erfolg“<br />

haben kann.<br />

5) Der Wi<strong>der</strong>stand Leistende muss <strong>die</strong> nötige Einsicht besitzen, um <strong>die</strong><br />

Lage richtig beurteilen zu können.<br />

6) Wi<strong>der</strong>stand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur<br />

Befriedigung persönlicher Interessen.<br />

7) Eine Pflicht zum Wi<strong>der</strong>stand kann es von Rechts wegen nicht geben;<br />

dadurch würde <strong>der</strong> Einzelne überfor<strong>der</strong>t.<br />

In das GG ist das Wi<strong>der</strong>standsrecht 1968 im Rahmen <strong>der</strong> Notstandsverfassung<br />

aufgenommen worden, und zwar aus Furcht vor einem Missbrauch <strong>der</strong><br />

Notstandsbefugnisse durch <strong>die</strong> Staatsgewalt.<br />

Duden Recht A-Z, Mannheim 2007

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