die stücke der spielzeit 2011/2012 - Schauspiel Essen
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ARTIKEL 20 GRUNDGESETZ<br />
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer<br />
Bundesstaat.<br />
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen<br />
und Abstimmungen und durch beson<strong>der</strong>e Organe <strong>der</strong> Gesetzgebung,<br />
<strong>der</strong> vollziehenden Gewalt und <strong>der</strong> Rechtsprechung ausgeübt.<br />
(3) Die Gesetzgebung ist an <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung, <strong>die</strong> vollziehende<br />
Gewalt und <strong>die</strong> Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht<br />
gebunden.<br />
(4) Gegen jeden, <strong>der</strong> es unternimmt, <strong>die</strong>se Ordnung zu beseitigen,<br />
haben alle Deutschen das Recht zum Wi<strong>der</strong>stand, wenn an<strong>der</strong>e<br />
Abhilfe nicht möglich ist.<br />
Das Grundgesetz für <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
(Bundeszentrale für politische Bildung, Juli 2009)<br />
WIDERSTANDSRECHT<br />
im engeren Sinn ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig<br />
ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
des (alten) Rechts. Im engeren Sinn richtet sich das Wi<strong>der</strong>standsrecht<br />
auch gegen Einzelne o<strong>der</strong> Gruppen, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Verfassung gefährden;<br />
es <strong>die</strong>nt dann <strong>der</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Staatsgewalt, etwa wenn <strong>die</strong>se<br />
zu schwach ist, <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten<br />
(„Verfassungshilfe“).<br />
Kriterien für legitimen Wi<strong>der</strong>stand:<br />
1) Es muss sich um einen Akt sozialer Notwehr gegenüber einer verbrecherischen<br />
Obrigkeit, <strong>der</strong> das Unrecht „auf <strong>der</strong> Stirn geschrieben“ steht,<br />
handeln. Das ist insbeson<strong>der</strong>e dann anzunehmen, wenn <strong>die</strong> Staatsmacht<br />
fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt o<strong>der</strong> selbst<br />
verletzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen<br />
<strong>die</strong> Gerechtigkeit verstößt, (ungültiges) gesetzliches „Unrecht“ ist; ein<br />
Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist „Nichtrecht“ (so <strong>der</strong><br />
Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Gustav Radbruch). Demgemäß hält<br />
auch das Bundesverfassungsgericht ein Wi<strong>der</strong>standsrecht gegen ein evidentes<br />
Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht<br />
wirksam sind.<br />
2) Wi<strong>der</strong>stand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen<br />
und friedlichen Mittel erschöpft sind.<br />
3) Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Die angewandten<br />
Mittel müssen in angemessener Relation zu dem angestrebten<br />
Zweck stehen.<br />
4) Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Wi<strong>der</strong>stands bestehen,<br />
wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter<br />
Wi<strong>der</strong>stand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern „Erfolg“<br />
haben kann.<br />
5) Der Wi<strong>der</strong>stand Leistende muss <strong>die</strong> nötige Einsicht besitzen, um <strong>die</strong><br />
Lage richtig beurteilen zu können.<br />
6) Wi<strong>der</strong>stand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur<br />
Befriedigung persönlicher Interessen.<br />
7) Eine Pflicht zum Wi<strong>der</strong>stand kann es von Rechts wegen nicht geben;<br />
dadurch würde <strong>der</strong> Einzelne überfor<strong>der</strong>t.<br />
In das GG ist das Wi<strong>der</strong>standsrecht 1968 im Rahmen <strong>der</strong> Notstandsverfassung<br />
aufgenommen worden, und zwar aus Furcht vor einem Missbrauch <strong>der</strong><br />
Notstandsbefugnisse durch <strong>die</strong> Staatsgewalt.<br />
Duden Recht A-Z, Mannheim 2007