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Länderübergreifender Gesundheitsbericht Berlin-Brandenburg 2015

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<strong>Gesundheitsbericht</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong> <strong>2015</strong> – Analyse der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten 87<br />

Tabelle 19: Übersicht über das BK-Geschehen in <strong>Berlin</strong> und <strong>Brandenburg</strong><br />

Bundesländer Jahr Anzeigen<br />

auf Verdacht<br />

einer BK<br />

Entschiedene Fälle<br />

BK-Verdacht bestätigt<br />

Anerkannte<br />

Berufskrankheiten<br />

darunter:<br />

Neue<br />

BK-Renten<br />

Bestätigt, kein<br />

Versicherungsfall<br />

BK-Verdacht<br />

nicht bestätigt<br />

Insgesamt<br />

Insgesamt<br />

Insgesamt<br />

<strong>Berlin</strong> 2012 2.570 386 149 882 1.268 1.383 2.651<br />

2013 2.773 374 120 965 1.339 1.337 2.676<br />

<strong>Brandenburg</strong> 2012 1.595 272 83 401 673 907 1.580<br />

2013 1.617 251 84 425 676 830 1.506<br />

Deutschland 2012 70.566 15.291 4.924 20.002 35.293 36.096 71.389<br />

2013 71.579 15.656 4.815 20.546 36.202 36.725 72.927<br />

Quelle: Dokumentation der Berufskrankheiten 2012 und 2013<br />

7.3 Berufskrankheiten-Geschehen in <strong>Berlin</strong><br />

und <strong>Brandenburg</strong><br />

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten<br />

Berufskrankheiten-Liste, der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung<br />

(BKV), aufgeführt sind. Über die Aufnahme<br />

einer Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste entscheidet<br />

der Verordnungsgeber.<br />

Die Berufskrankheiten-Liste enthält ausschließlich Erkrankungen,<br />

die nach den Erkenntnissen der medizinischen<br />

Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht<br />

sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherten<br />

Tätigkeiten in erheblich höherem Grade als die<br />

übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 SGB VII).<br />

Besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit,<br />

so sind Ärzte und Arbeitgeber zur Erstattung einer sogenannten<br />

Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit an<br />

den Unfallversicherungsträger verpflichtet.<br />

Erhält der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Verdachtsanzeige,<br />

prüft dieser von Amts wegen (Amtsermittlungspflicht)<br />

im Rahmen eines Feststellungsverfahrens, ob<br />

die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit<br />

gegeben sind.<br />

Anerkannte Berufskrankheiten sind solche Berufskrankheiten,<br />

bei denen sich im Feststellungsverfahren der Verdacht<br />

auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bestätigt hat. Eine<br />

wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit<br />

ist, dass zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender<br />

Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und<br />

dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein rechtlich<br />

wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht (Kausalitätsprinzip).<br />

Schwere Erkrankungsfälle mit einer Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 Prozent bzw. von<br />

10 Prozent beim Vorliegen eines Stütztatbestands (von<br />

ebenfalls mindestens 10 Prozent) führen zur Zahlung einer<br />

Berufskrankheiten-Rente.<br />

Einige Berufskrankheiten müssen zusätzliche besondere<br />

versicherungsrechtliche Voraussetzungen ‒ wie zum Beispiel<br />

die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit oder die besondere<br />

Schwere oder Rückfälligkeit der Erkrankung ‒ erfüllen.<br />

Fehlt es für die Anerkennung einer Erkrankung als<br />

Berufskrankheit an der Bejahung dieser besonderen versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen, so können dennoch<br />

umfangreiche Leistungen der Prävention und der Rehabilitation<br />

im Sinne des § 3 BKV in Betracht kommen. Diese Fälle<br />

werden als „bestätigt, kein Versicherungsfall“ bezeichnet.

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