Länderübergreifender Gesundheitsbericht Berlin-Brandenburg 2015
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7. Analyse der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten<br />
7.1 Einleitung<br />
Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und die<br />
26 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 12 sind<br />
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der<br />
gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst. Ihre<br />
gesetzliche Aufgabe ist zunächst die Prävention von<br />
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsgefahren. Unfälle auf dem Weg zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsplatz sind dem Arbeitsunfall gleich<br />
gestellt. Nach Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw.<br />
einer Berufskrankheit erbringen die Unfallversicherungsträger<br />
auch Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in<br />
der Gemeinschaft. Unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen<br />
erbringen die Unfallversicherungsträger<br />
auch Leistungen zur finanziellen Kompensation der Unfallfolgen,<br />
insbesondere Renten.<br />
Die Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen<br />
sind auch für die sogenannte Schüler-Unfallversicherung<br />
zuständig. Diese umfasst Kinder in Tageseinrichtungen<br />
und Tagespflege, Schüler und Schülerinnen von allgemein<br />
bildenden und beruflichen Schulen sowie Studierende.<br />
Die nachfolgenden Darstellungen beruhen auf den Gemeinschaftsstatistiken<br />
der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen<br />
Hand zu ihren Versicherungsfällen 13 für die Berichtsjahre<br />
2012 und 2013 in <strong>Berlin</strong> und <strong>Brandenburg</strong>. Im Abschnitt<br />
„Unfälle“ erfolgt eine statistische Darstellung der Arbeitsunfälle<br />
ohne Wegeunfälle und ohne die Fälle der Schüler-<br />
Unfallversicherung. Im Abschnitt „Berufskrankheiten“ hingegen<br />
sind auch die wenigen Fälle aus dem Bereich der<br />
Schüler-Unfallversicherung enthalten. In beiden Abschnitten<br />
wird jeweils auf die Begrifflichkeit eingegangen, das statistische<br />
Mengengerüst aufgezeigt und Besonderheiten<br />
statistisch dargestellt.<br />
In den dargestellten Auswertungen bezieht sich das Merkmal<br />
„Bundesland“ auf den Sitz des Unternehmens, bei<br />
dem die Einwirkung bzw. der Unfall stattgefunden hat bzw.<br />
stattgefunden haben soll.<br />
7.2 Arbeitsunfall-Geschehen in <strong>Berlin</strong> und<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
Als meldepflichtige Unfälle werden in den Geschäftsergebnissen<br />
die Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII gezählt.<br />
Danach sind Unternehmer verpflichtet, binnen drei Tagen<br />
Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen anzuzeigen,<br />
die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder<br />
den Tod zur Folge haben.<br />
Es werden auch Anzeigen von Verletzten, Durchgangsarztberichte<br />
sowie durch Krankenkassen angezeigte Fälle gezählt.<br />
Das Gleiche gilt für Wegeunfälle; das sind Unfälle auf<br />
dem Weg zum oder vom Ort einer versicherten Tätigkeit, die<br />
nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen<br />
gleichgestellt sind.<br />
Die Pflicht zur Unfallanzeige besteht in der Schüler-Unfallversicherung<br />
dann, wenn der Versicherte getötet oder so<br />
verletzt wird, dass er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen<br />
muss. Das gleiche gilt hier auch für Schulwegunfälle.<br />
Verläuft ein Arbeits- oder Wegeunfall tödlich oder hat er so<br />
schwere Folgen, dass es zu einer Entschädigung in Form<br />
einer Rente oder Abfindung kommt, so wird er in den Geschäftsergebnissen<br />
zusätzlich als „neue Unfallrente“ nachgewiesen.<br />
Voraussetzung für eine solche Entschädigung ist,<br />
dass der Unfall allein oder zusammen mit einem früheren<br />
Arbeitsunfall für einen gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum<br />
zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens<br />
20 Prozent geführt hat.<br />
Angaben zu Arbeitsunfällen und neuen Unfallrenten können<br />
für <strong>Berlin</strong> und <strong>Brandenburg</strong> aus der Arbeitsunfallstatistik als<br />
einem Teil der Gemeinschaftsstatistiken der Mitglieder der<br />
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abgeleitet werden.<br />
Unberücksichtigt bleiben in dieser Darstellung die Wegeunfälle<br />
sowie die Daten zur Schüler-Unfallversicherung. Die<br />
nachfolgend dargestellten Informationen sind unterteilt in die<br />
meldepflichtigen Arbeitsunfälle, die neuen Arbeitsunfallrenten<br />
sowie die tödlichen Unfälle. Die meldepflichtigen Unfälle<br />
werden im Rahmen einer Stichprobenerhebung statistisch<br />
erfasst und auf die Grundgesamtheit der Unfälle, wie sie<br />
in den Geschäftsergebnissen ausgewiesen werden, hochgerechnet.<br />
Todesfälle und neue Unfallrenten werden für diese<br />
Arbeitsunfallstatistik vollständig erfasst.<br />
12<br />
Die Anzahl der Unfallversicherungsträger bezieht sich auf den dargestellten Berichtszeitraum.<br />
13<br />
Die <br />
gesetzliche Unfallversicherung im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist in der vorliegenden Darstellung<br />
nicht enthalten.