Petra Jungen - Jobcenter Düsseldorf
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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />
6.3 Die Familienkarte (Ein Projekt zur Familienförderung)<br />
Für Inhaber der Familienkarte bieten die Stadt <strong>Düsseldorf</strong>, ihre<br />
Tochterunternehmen sowie zahlreiche Partner aus Wirtschaft, Handel und<br />
Gastronomie sowie die großen Sportvereine eine Vielzahl von Leistungen<br />
an, die das Familienbudget schonen oder dazu anregen, als Familie mehr<br />
gemeinsam zu unternehmen. Erkennbar sind die Partner der Familienkarte<br />
am Aufkleber an der Türe „Wir sind ein Familien-Unternehmen“.<br />
Anbieter: div. Geschäfte, Dienstleister, Handwerker, Sportvereine,<br />
Gastronomie, kulturelle Einrichtungen<br />
Anbieterliste: www.duesseldorf.de/familienkarte<br />
Kosten: keine Gebühren, keine Beiträge<br />
Anmeldung/Online www.duesseldorf.de/formular/html/ssl_familienkarte.<br />
:<br />
shtml<br />
Anmeldung/Tel: 0211-89-99051 (Jugendamt) Kunden-Hotline<br />
6.4. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
Ermäßigung der Telefongebühren<br />
Seit 2005 ist die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für die Entscheidung über<br />
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zuständig. In <strong>Düsseldorf</strong><br />
können die Befreiungsanträge bei den bekannten Service-Stellen z.B. im<br />
Dienstleistungszentrum am Hauptbahnhof und in den Bürgerbüros in den<br />
Stadtteilen gestellt werden. Von dort aus werden die Anträge inklusive der<br />
beglaubigten Nachweisdokumente, zur Entscheidung an die GEZ<br />
weitergeleitet. Beglaubigungen sind für Düssel-Pass-Inhaber kostenfrei.<br />
Zwingend erforderlich ist die Vorlage eines kompletten Original-<br />
Bewilligungsbescheides, der die Befreiung ermöglicht.<br />
Von der GEZ- Gebühr können auf Antrag u. a. befreit werden:<br />
• Bezieher von Alg II (ohne Zuschlag nach § 24 SGB II),<br />
• Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter<br />
und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,<br />
• Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<br />
• Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben,<br />
• behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur<br />
vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an<br />
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können<br />
(Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“).<br />
Beratungsstellen-Wegweiser <strong>Düsseldorf</strong> 2009 60