6 ABC hoheitliche Tätigkeiten - Betriebe gewerblicher Art
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STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
6 <strong>ABC</strong> <strong>hoheitliche</strong> <strong>Tätigkeiten</strong> - <strong>Betriebe</strong> <strong>gewerblicher</strong><br />
<strong>Art</strong><br />
Die folgende Tabelle enthält eine Aufstellung über die Einordnung einzelner <strong>Tätigkeiten</strong><br />
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts:<br />
Bezeichnung<br />
hoheitl.<br />
Tätigkeit BgA<br />
gemein-<br />
nützige<br />
Tätigkeit<br />
Hinweise<br />
A<br />
Abfallentsorgung, soweit aus<br />
anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushalten<br />
X<br />
Abfallentsorgung, aus privaten<br />
Haushalten<br />
X<br />
Abwasserbeseitigung X BFH v. 08.01.98,<br />
BStBl II 1998, 410<br />
Apotheken X<br />
Altenwohnheime<br />
(s. auch Krankenhäuser!)<br />
B<br />
X X § 68 Nr. 1. a) AO<br />
Bauämter, soweit nichtstaatliche<br />
Bauaufgaben erfüllt werden<br />
X<br />
Baumschulen, soweit land-<br />
kein<br />
Umsatzsteuerlich<br />
und forstwirtschaftlich<br />
BgA<br />
ist der Unternehmensbegriff<br />
erfüllt<br />
Bergbahnen X<br />
Beteiligungen, einbringungsgeborene<br />
X<br />
Blutalkoholuntersuchungen X<br />
Botanische Gärten X X<br />
Büchereien X X<br />
Bücherverkauf<br />
C<br />
X<br />
Cafe`s X<br />
Campingplätze X<br />
City-Light-Poster<br />
D<br />
X<br />
Duales System X<br />
Druckereien<br />
E<br />
X<br />
Eishallen, -bahnen X<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 45 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Bezeichnung<br />
Hoheitl.<br />
Tätigkeit BgA<br />
Gemein-<br />
nützige<br />
Tätigkeit<br />
Hinweise<br />
F<br />
Familienbildungsstätten X X<br />
Ferienfreizeiten X X<br />
Festspielhäuser X X<br />
Flugplätze X<br />
Fort-, Weiterbildungsveranstaltungen<br />
X<br />
Friedhofsverwaltung X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Friedhofsgärtnereien<br />
G<br />
X<br />
Gaststätten,-wirtschaften X<br />
Gebäudereinigung X<br />
Gärtnereien X<br />
Grabpflege X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Grundstücksverkäufe der Ge- X s. Erläuter. einzelmeindenner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Gutachterausschüsse<br />
H<br />
X<br />
Häfen X<br />
Heizwerke<br />
J<br />
X<br />
Jugendheime, -bildungsstätten<br />
K<br />
X X § 68 Nr. 1. b) AO<br />
Kantinen X<br />
Karnevalsbälle X<br />
Kegelbahnen X<br />
Kindergärten s. anhängige BFH-Verfahren!<br />
Kommunale Datenverarbei- X X s. Erläuter. einzeltungszentrenner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Konzessionsabgaben X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Kraftfahrzeugkennzeichenverkauf<br />
X<br />
Krankenbeförderung X<br />
Krankenhäuser (Heil- und Pflegeleistungen,<br />
Kurzzeitpflege)<br />
X X § 67 AO<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 46 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Bezeichnung<br />
Hoheitl.<br />
Tätigkeit BgA<br />
Gemein-<br />
nützige<br />
Tätigkeit<br />
Hinweise<br />
Krankenhäuser<br />
(Personal- und Sachmittelgestellung<br />
an: angestellte Ärzte, Privatambulanz;<br />
Belegärzte; andere Einrichtungen,<br />
z. B. Krankenhäuser);<br />
(Verwaltungsdienstleistungen an<br />
andere Einrichtungen, z. B. Gehaltsabrechnungen,Buchführungstätigkeiten,<br />
EDV-Leistungen)<br />
X<br />
Kulturzentren<br />
L<br />
X X § 68 Nr. 7 AO<br />
Landschaftsgestaltung X<br />
Leichenverbrennungsanstalten<br />
M<br />
X<br />
Mahlzeitendienste X<br />
Märkte (Wochen-, Kram-, Jahr-,<br />
Vieh-, Weihnachts-)<br />
X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Messen X<br />
Museen X X § 68 Nr. 7 AO<br />
Museumsshop`s X<br />
Musikschulen X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
O<br />
Omnibusbetriebe X<br />
P<br />
Parkhäuser X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Bewachte Parkplätze X s. Erläuter. einzel-<br />
Parkplatzbewirtschaftung<br />
(Arbeitnehmer)<br />
ner BgA, Tz. 10<br />
X X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Parkuhren i. S. d. StVO X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Personalgestellung<br />
(Gestellung von Ordensmitgliedern)<br />
X X<br />
Pflegeheime<br />
R<br />
X X § 68 Nr. 1. a) AO<br />
Reisebüros X<br />
Rundfunksendungen<br />
(s. Werbesendungen!)<br />
S<br />
X<br />
Sachmittelüberlassung<br />
(kurzfr. Vermietung von Fahrzeugen,<br />
Computern, medizinischen Geräten)<br />
X<br />
Schlachthöfe X<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 47 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Bezeichnung<br />
Hoheitl.<br />
Tätigkeit BgA<br />
Gemein-<br />
nützige<br />
Tätigkeit<br />
Hinweise<br />
Schulspeisung X X<br />
Schwimmbäder, Spaßbäder X X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Ski-, Sessellifte X<br />
Sparkassen X<br />
Sponsoring/Werbung X<br />
Sportkurse X X<br />
Stadtbahnen X<br />
Stadthallen X<br />
Stadtmarketing X<br />
Straßenreinigung X<br />
Straßen- u. Wanderkartenverkauf<br />
T<br />
X<br />
Technologiezentren X<br />
Telefonnutzung X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Telekommunikation X<br />
Theater X X § 68 Nr. 7 AO<br />
Tierheime<br />
U<br />
X X<br />
Umweltschutzberatung X X<br />
Unternehmensberatung X<br />
Unterbringung von Aus- u.<br />
Übersiedlern, Bürgerkriegsflüchtlinge<br />
V<br />
X<br />
Vermessungen X<br />
Verpachtungsbetriebe X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Versorgungsbetriebe für Gas/<br />
Strom/Wasser<br />
X<br />
Volkshochschulen<br />
W<br />
X X X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Wasserbeschaffung X s. Erläuter. einzelner<br />
BgA, Tz. 10<br />
Wasserversorgung X S. Erläuterungen<br />
einzelner BgA, Tz.<br />
10<br />
Werbung (z. B. in Amtsblättern,<br />
auf öffentlichen Fahrzeugen eines<br />
städtischen Eigenbetriebes)<br />
X<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 48 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Bezeichnung<br />
Hoheitl.<br />
Tätigkeit BgA<br />
Werbesendungen X<br />
Wohnungsvermittlung X<br />
Z<br />
Zeltplätze X<br />
Zimmervermittlung X<br />
Gemein-<br />
nützige<br />
Tätigkeit<br />
Hinweise<br />
7 Erläuterungen zu einzelnen <strong>Betriebe</strong>n <strong>gewerblicher</strong><br />
<strong>Art</strong><br />
Abfallentsorgung<br />
Die Abfallentsorgung ist eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit. Die Abfallentsorgung umfasst<br />
auch das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen und die dazu erforderlichen<br />
Maßnahmen. Deshalb ist die entgeltliche Abgabe der Abfälle selbst oder der<br />
aus den Abfällen gewonnenen Stoffe oder Energie steuerlich dem <strong>hoheitliche</strong>n Bereich<br />
zuzuordnen und als <strong>hoheitliche</strong>s Hilfsgeschäft anzusehen.<br />
Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR<br />
zur Annahme eines BgA führt, liegt allerdings dann vor, wenn die veräußerten Stoffe<br />
oder die veräußerte Energie nicht überwiegend aus Abfällen gewonnen werden (§ 4<br />
Abs. 5 S. l KStG).<br />
Das getrennte Einsammeln wiederverwertbarer Abfälle (sog. Bio-Tonnen/Papier-<br />
Tonnen) und die entgeltliche Veräußerung dieser Abfälle oder der aus den Abfällen<br />
gewonnenen Stoffe oder Energie durch die entsorgungspflichtige Körperschaft ist<br />
steuerlich ebenfalls als <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit anzusehen (Abschn. 5 Abs. 24 S. 5<br />
KStR).<br />
Seit Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen<br />
(VerpackV) unterliegt die Entsorgung von Verpackungen (Transport-, Verkaufs- und<br />
Umverpackungen) nicht mehr der öffentlichen Abfallentsorgung. Vielmehr sind jetzt<br />
die Hersteller und Vertreiber dieser Verpackungen zu deren Rücknahme verpflichtet.<br />
Von dieser Verpflichtung werden die Hersteller und Vertreiber befreit, wenn sie sich<br />
an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen<br />
gewährleistet. Träger dieses Systems ist die „Duale System Deutschland<br />
Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH“,<br />
(DSD GmbH). Die DSD GmbH bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />
häufig der Einrichtungen der öffentlichen Hand; d. h., sie schließt Verträge mit den<br />
Kommunen ab, wonach diese die Verpackungen abholen, sortieren und der DSD<br />
GmbH zur Abholung bereitstellen. Hierfür erhalten die Kommunen ein Entgelt.<br />
Die Verantwortung für die Rücknahme und Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen<br />
ist somit auf die Privatwirtschaft übergegangen, so dass die Erfüllung von<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 49 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Aufgaben nach der VerpackV nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen kann.<br />
Soweit also jPdöR aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen Aufgaben der DSD<br />
GmbH durchführen, sind die Kommunen wirtschaftlich tätig. Soweit die weiteren<br />
Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR erfüllt sind, ist ein BgA anzunehmen. Der<br />
BgA Duales System ist kein Entsorgungsbetrieb, der möglicherweise als Versorgungsbetrieb<br />
im weiteren Sinne angesehen oder diesem gleichgestellt werden könnte.<br />
Ein Entsorgungsbetrieb, der die Grundbedürfnisse der Bevölkerung nach einer ordnungsgemäßen<br />
Müllentsorgung befriedigt, ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber<br />
der Bevölkerung nach außen hin als der eigentliche Leistungsanbieter auftritt<br />
und intern über die Organisationsgewalt hinsichtlich der Müllentsorgung verfügt. Die<br />
bloße Unterstützung eines privaten Entsorgungssystems (DSD) genügt nicht. Folglich<br />
können die Aufgaben, die Kommunen für die DSD-GmbH wahrnehmen, nicht<br />
dem sog. Querverbund zugeordnet werden.<br />
Zusammenfassung:<br />
Hausmüll jPdöR Hoheitlich<br />
Gewerbemüll jPdöR i. d. R. BgA<br />
DSD-Müll jPdöR BgA<br />
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-<br />
/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2705), geändert durch <strong>Art</strong>. 3 d. GenBeschlG vom<br />
12.09.1996 (BGBl I S. 1354) ermöglicht die Übertragung von Entsorgungspflichten.<br />
Bei der Übertragung nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG verbleibt die Entsorgungspflicht<br />
beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Dritte ist Erfüllungsgehilfe. Bei<br />
der Übertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG werden auch die Entsorgungspflichten<br />
mit übertragen (sog. Beleihung)<br />
Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Einschaltung von Unternehmern in die<br />
Erfüllung <strong>hoheitliche</strong>r Aufgaben wird auf das BMF-Schreiben vom 27.12.1990,<br />
BStBl I 1991, 81, hingewiesen.<br />
Abwasserbeseitigung<br />
Die Abführung von Abwässern ist grds. eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit (Abschn. 5 Abs.<br />
14 KStR). Die Verwaltungsauffassung wurde durch BFH-Urteil vom 08.01.1998,<br />
BStBl II 1998, 410, bestätigt.<br />
Altenheime<br />
Altenheime und Altenwohnheime sind <strong>Betriebe</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>. Eine Steuerbefreiung<br />
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG liegt in der Regel vor.<br />
Sie sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreit.<br />
Die mit dem Betrieb der Altenheime eng verbundenen Umsätze (Abschn. 99 und 100<br />
UStR) sind umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 16 a UStG.<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 50 - Stand: September 2002
Apotheken<br />
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Apotheken, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden<br />
(z.B. Klinikapotheken, städtische Apotheken), sind BgA. Vergleiche RFH-Urteil v.<br />
30.08.1941 (RStBl S. 744) und BFH-Urteil v. 14.02.1956 (BStBl III, 105).<br />
Die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer<br />
Träger sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG noch nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit<br />
(BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 268). Vgl. auch Abschn. 100 Abs. 3<br />
Nr. 3 und 103 Abs. 13 UStR.<br />
Besichtigungsbetriebe<br />
Die Führung eines sog. Besichtigungsbetriebs (z.B. Bereitstellung eines Gebäudes<br />
mit Inventar zur entgeltlichen Besichtigung) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen<br />
für die Annahme eines Gewerbebetriebs und damit auch für die Annahme eines<br />
BgA, wenn Inhaber des Betriebs eine jPdöR ist. Nach dem BFH-Urteil v. 07.08.1979<br />
(BStBl 1980 II, 633) gehören auch die Ausstellungsgegenstände zum Betriebsvermögen<br />
des Besichtigungsbetriebs.<br />
Hinweis zu Miet- und Pachtverträgen: s. Abschn. 28 Abs. 2 und 4 KStR!<br />
Beteiligungen/einbringungsgeborene<br />
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil nach Maßgabe des<br />
§ 20 Umwandlungssteuergesetz 1995 gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in<br />
eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht, können steuerverhaftete<br />
Anteile entstehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bewertung des<br />
eingebrachten Betriebsvermögens zu einem geringeren Wert als dem Teilwert erfolgt<br />
(Buchwert oder Zwischenwert).<br />
Die auf diese <strong>Art</strong> entstandenen einbringungsgeborenen Anteile sind auf Dauer steuerverhaftet.<br />
Die Regelungen des § 17 EStG gelten für sie nicht. Es soll sichergestellt<br />
werden, dass die unversteuerten stillen Reserven des Einbringungszeitpunktes in späteren<br />
Jahren der Besteuerung zugeführt werden.<br />
Ohne das es eines besonderen „BgA Beteiligungen“ bedarf, unterliegt die Veräußerung<br />
einbringungsgeborener Anteile der Besteuerung (§ 21 Abs. 1 UmwStG). Entstehen<br />
Veräußerungsgewinne stellen sie in jeder Höhe bei einer juristischen Person<br />
des öffentlichen Rechts einen Gewinn aus einem Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> dar (§ 21<br />
Abs. 3 Nr. 1 UmwStG).<br />
Blutalkoholuntersuchungen<br />
Blutalkoholuntersuchungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden stellen keine<br />
Ausübung <strong>hoheitliche</strong>r Gewalt dar. Vergleiche BFH-Urteil v. 21.09.1989 (BStBl II<br />
1990, 95) und vom 14.03.1990 (BStBl II 1990, 866). Sie sind daher als BgA anzusehen.<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 51 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Liegt eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung vor (Abschn. 98 UStR 2000), kann<br />
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 a UStG in Betracht kommen.<br />
Campingplatz<br />
Die Unterhaltung eines Zelt- oder Campingplatzes durch eine Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts ist ein BgA. Die Verpachtung eines Campingplatzes ist ebenso eine<br />
wirtschaftliche Tätigkeit, wenn nicht nur ein Grundstück, sondern ein mit den<br />
notwendigen Einrichtungen versehener Campingplatz überlassen wird. Vergleiche<br />
BFH-Urteil v. 07.05.1969 (BStBl II, 443), Abschn. 5 Abs. 6 S. 5 KStR.<br />
Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerbefreit<br />
gemäß § 4 Nr. 12 a UStG. Nicht befreit ist indessen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die<br />
kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Eine kurzfristige Vermietung liegt vor,<br />
wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung nicht mindestens sechs Monate beträgt<br />
(Abschn. 78 Abs. 2 UStR 2000).<br />
Forstbehörden<br />
Die Forstbehörden können neben der kostenfreien Betreuung der Waldbesitzer auch<br />
forstliche Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Diese Dienstleistungen werden<br />
nach § 11 Abs. 2 LFoG als „tätige Mithilfe“ bezeichnet. Sie bestehen nach § 11 Abs.<br />
2 S. 1 LFoG in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung<br />
des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges<br />
(Beförsterung) sowie der Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens<br />
(Forsteinrichtung).<br />
Die im Rahmen der „tätigen Mithilfe“ entgeltlich erbrachten Leistungen der Forstbehörden<br />
sind diesen nicht eigentümlich und vorbehalten und somit nicht Ausfluss der<br />
<strong>hoheitliche</strong>n Tätigkeit; sie stellen vielmehr eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich<br />
inhaltlich nicht von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen oder freiberuflichen<br />
Unternehmers unterscheidet.<br />
Bereits das Erfordernis einer vertraglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen<br />
dem Waldbesitzer und der Forstbehörde spricht gegen eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit.<br />
Soweit die <strong>Tätigkeiten</strong> im Rahmen einer Einrichtung (Abschn. 5 Abs. 4 KStR 1995)<br />
von einigem Gewicht (Abschn. 5 Abs. 5 KStR 1995) ist, ist ein BgA anzunehmen.<br />
Friedhofsgärtnerei (Blumenverkäufe, Grabpflegeleistungen)<br />
Eine städtische Gärtnerei ist grundsätzlich ein BgA, während der Friedhof als Einrichtung<br />
des Bestattungswesens zum Hoheitsbereich der Gemeinde gehört.<br />
Die Pflege privater Grabstätten durch städtische Gärtnereien (Dauergrabpflegeverträge,<br />
Legate) und die Umrahmung privater Trauerfeiern (z. B. Ausschmücken der<br />
Friedhofskapelle, Gestellung des Organisten) gegen Entgelt durch eine jPdöR stellt<br />
auch dann einen BgA dar, wenn die Tätigkeit mit dem Personal und den sächlichen<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 52 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Mitteln der <strong>hoheitliche</strong>n Friedhofsverwaltung erledigt wird. BFH-Urteile v.<br />
26.05.1977 (BStBl II, 813), v. 14.04.1983 (BStBl II, 491) und v. 21.06.2001 - V R<br />
80/99.<br />
Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb<br />
abgrenzbare <strong>Tätigkeiten</strong> (BFH-Urteil vom 14.04.1983, BStBl II 1983, 491 und<br />
Abschn. 23 Abs. 15 S. 4 UStR 2000). Für bestimmte Blumenlieferungen kann der<br />
ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 23 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage zu § 12<br />
Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG zur Anwendung kommen.<br />
Gastwirtschaft<br />
Die Verpachtung einer Gastwirtschaft mit Inventar ist die Verpachtung eines BgA<br />
und damit nach § 4 Abs. 4 KStG ein BgA, vgl. BFH-Urteil v. 25.10.1989 (BStBl II<br />
1989, 868), BFH-Urteil v. 11.07.1990 (BStBl II, 1100). Der EuGH hat diese Auffassung<br />
als grundsätzlich im Einklang mit der 6. EG-Richtlinie angesehen (EuGH-Urteil<br />
vom 06.02.1997, UR 1997 S. 261).<br />
Mehrere Gaststättenverpachtungen können zu einem Verpachtungsbetrieb zusammengefasst<br />
werden.<br />
Grundstücksverkäufe<br />
Grundstücksverkäufe der Gemeinden sind dem <strong>hoheitliche</strong>n Bereich zuzuordnen,<br />
soweit die Gemeinden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Boden- und<br />
Siedlungspolitik tätig sind. Der Boden- und Siedlungspolitik sind solche<br />
Grundstücksan- und -verkäufe zuzuordnen, die:<br />
a) eine geordnete städtebauliche Entwicklung und<br />
b) eine sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten,<br />
c) der Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,<br />
d) der Durchführung des Umlegungs- (§§ 45 ff. BBauG) und des Enteignungsverfahrens<br />
(§§ 85 ff. BBauG) sowie<br />
e) der Bereitstellung und Beschaffung von Bauland dienen.<br />
Lediglich in den seltenen Fällen, in denen sich die Gemeinde außerhalb der sog. Boden-<br />
und Siedlungspolitik wie ein „privater Grundstücksspekulant“ verhält, ist ein<br />
BgA anzunehmen.<br />
Auch in den geringen Ausnahmefällen, in denen Gemeinden sonstige Leistungen<br />
(z. B. Werkleistungen) selbst erbringen, ist ein Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> anzunehmen.<br />
Hat sich eine Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Boden- und Siedlungspolitik<br />
mit einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren<br />
Gesellschaftszweck der Erwerb von Grundstücksflächen, deren Erschließung, die<br />
damit im Zusammenhang stehende Finanzierung und der anschließende Verkauf von<br />
Grundstücken ist, zusammengeschlossen, so begründet die Beteiligung der Gemeinde<br />
an der GbR auch in den Fällen einen BgA, in denen die Tätigkeit, würde sie von<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 53 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
der juristischen Person des öffentlichen Rechts alleine ausgeübt, als hoheitlich zu beurteilen<br />
wäre.<br />
Der Zusammenschluss einer juristischen Person der öffentlichen Rechts mit einer<br />
Kapitalgesellschaft führt insoweit zum Wegfall der „Hoheitlichkeit“ bei der juristischen<br />
Person der öffentlichen Rechts.<br />
Kantinenbetrieb<br />
Eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene Kantine stellt<br />
eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Vergleiche RFH-Urteil v. 15.10.1931 (RStBl 1932<br />
S. 82) und v. 01.03.1938 (RStBl S. 477) und Abschn. 5 Abs. 15 KStR.<br />
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellt gemäß<br />
§ 3 Abs. 9 S. 4 UStG eine sonstige Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt.<br />
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ist die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage<br />
gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu prüfen.<br />
Kartenverkauf (Landkarten, Vermessungskarten)<br />
Der Verkauf von z. B. historischen Karten, Straßenkarten oder Wanderkarten stellt<br />
einen BgA dar.<br />
Konzessionsabgaben<br />
Konzessionsabgaben, die Elektrizitätswerke und ähnliche Versorgungsbetriebe an<br />
die Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften für die Verlegung ihrer Leitungen<br />
in die öffentlichen Wege und die Gewährung des ausschließlichen Versorgungsrechts<br />
im Gebiet der jPdöR bezahlen, begründen keinen Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>,<br />
RFH vom 20.09.1938 - I 303/38, RStBl 1938 S. 1184.<br />
Kommunale Datenverarbeitung<br />
Das zur Verfügung stellen einer EDV-Anlage durch eine jPdöR an eine andere<br />
jPdöR gegen Kostenerstattung ist als eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit (Amtshilfe) zu beurteilen,<br />
wenn die EDV-Anlage im <strong>hoheitliche</strong>n Bereich genutzt wird.<br />
Lebensmitteluntersuchungsanstalten<br />
Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung sind Hoheitsbetriebe (Abschn. 5 Abs. 14<br />
S. 3 KStR).<br />
Leichenverbrennungsanstalten<br />
Anstalten zur Leichenverbrennung sind Hoheitsbetriebe (Abschn. 5 Abs. 14 S. 3<br />
KStR).<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 54 - Stand: September 2002
Märkte<br />
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Unterhält eine Gebietskörperschaft eine Marktverwaltung, die Wochenmärkte und<br />
Jahrmärkte veranstaltet und durch Verpachtung von Standplätzen Einnahmen erzielt,<br />
ist die Marktverwaltung ein Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>, wenn sich die Marktverwaltung<br />
wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung der Gebietskörperschaft heraushebt.<br />
Die Durchführung von Marktveranstaltungen ist nicht als Ausübung <strong>hoheitliche</strong>r<br />
Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 5 KStG anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Teilnahme<br />
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die in erster Linie dadurch charakterisiert<br />
ist, dass die Kommune den Marktbesuchern Gelegenheit zum Abschluss von<br />
Rechtsgeschäften mit den Marktbeschickern bietet (BFH v. 26.02.1957, BStBl III,<br />
146).<br />
Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten<br />
ist auch dann keine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebes,<br />
wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden.<br />
Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich.<br />
Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines <strong>Betriebe</strong>s <strong>gewerblicher</strong><br />
<strong>Art</strong>, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein (vgl. BFH vom 17.05.2000, BStBl II<br />
2001, 558).<br />
Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen,<br />
mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den<br />
Gewinn des Marktbetriebes. Würden sie nicht wie vGA dem Einkommen des BgA<br />
wieder hinzugerechnet werden, wären Unternehmen der Privatwirtschaft in Bezug<br />
auf die Besteuerung der Nutzungsentgelte gegenüber den <strong>Betriebe</strong>n der öffentlichen<br />
Hand benachteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2000, Az.: I R 50/98, BStBl II 2001,<br />
558 ff).<br />
Musikschulen<br />
Musikschulen sind ebenso wie Volkshochschulen in der Regel im Rahmen des nicht<br />
steuerrelevanten Hoheitsbereichs tätig und unterhalten deshalb normalerweise keinen<br />
BgA, s. auch VHS!<br />
Parkhäuser<br />
Die Unterhaltung von Parkhäusern ist ein dem öffentlichen Verkehr dienender BgA.<br />
Vergleiche BFH-Urteil v. 08.11.1989 (BStBl II, 242) und Abschn. 5 Abs. 21 KStR.<br />
Der Betrieb eines Parkhauses ist auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sich<br />
die jPdöR aufgrund einer Benutzungssatzung der Handlungsform des öffentlichen<br />
Rechts bedient (vgl. BFH-Urteil v. 10.12.1992, BStBl II 1993, 380). Die Vermietung<br />
von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist steuerpflichtig gemäß § 4 Nr. 12 S.<br />
2 UStG.<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 55 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Parkplätze, bewachte und Parkraumbewirtschaftung<br />
Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit. Vergleiche<br />
BFH-Urteil v. 22.09.1976 (BStBl II, 793) und Abschn. 5 Abs. 21 KStR. Dies<br />
gilt auch dann, wenn die motorisierten Besucher aus tatsächlichen Gründen wie Umleitungen<br />
oder Straßensperrungen gezwungen sind, den Parkplatz zu benutzen.<br />
Die Überlassung an und die Verwaltung von Parkplätzen für die Arbeitnehmer eines<br />
öffentlichen Arbeitgebers kann zur Annahme eines BgA führen.<br />
Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S.<br />
d. § 4 KStG ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts vorzunehmen.<br />
Danach nimmt die Überlassung von Stellplätzen dann einen gewerblichen Charakter<br />
an, wenn besondere Umstände hinzukommen. Solche Umstände können nach der<br />
Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.08.1990, BStBl II 1991, 126) darin bestehen,<br />
dass die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels<br />
der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen<br />
übliche Maß hinausgeht, oder darin, dass der Vermietende zugleich Leistungen erbringt,<br />
die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (z. B. die Bewachung der<br />
abgestellten Fahrzeuge).<br />
Ein <strong>gewerblicher</strong> Charakter dürfte in den Fällen der entgeltlichen Parkraumüberlassung<br />
an Bedienstete i. d. R. zu verneinen sein, weil die Parkplatzüberlassung in der<br />
Regel ohne feste Zuordnung an einzelne Fahrzeughalter und ohne weitere Leistungen<br />
erfolgt. Die Verwaltung erfordert lediglich einen für die Annahme einer Vermögensverwaltung<br />
üblichen Aufwand.<br />
Parkuhren, Parkscheinautomaten<br />
Der Betrieb von Parkuhren durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist als<br />
Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen, soweit er im Rahmen der Straßenverkehrsordnung<br />
durchgeführt wird (vgl. Abschn. 5 Abs. 21 KStR).<br />
Personalgestellung<br />
Die Gestellung von Personal durch eine jPdöR gegen Erstattung der Kosten ist in den<br />
folgenden Fällen eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den in Abschn. 5 Abs. 4<br />
und 5 KStR genannten Voraussetzungen zur Annahme eines BgA führt:<br />
• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an einen BgA einer anderen juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts<br />
• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an privatrechtliche Unternehmer,<br />
auch an eine Eigengesellschaft 3<br />
3 Eine entgeltliche Personalgestellung durch die öffentliche Hand an privatrechtliche Unternehmen führt dann<br />
nicht zur Annahme eines BgA, wenn die entgeltliche Personalgestellung eine Folge organisatorisch bedingter<br />
äußerer Zwänge (Wechsel der Rechtsform, Unkündbarkeit) ist, die Beschäftigung gegen Kostenerstattung im<br />
Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung deren erworbener Rechte aus dem Dienstverhältnis mit<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 56 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt in den folgenden Fällen nicht vor:<br />
• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an eigene BgA<br />
• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an den Hoheitsbereich einer anderen<br />
juristischen Person des öffentlichen Rechts (Amtshilfe)<br />
Wegen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung vgl. Abschn. 23 Abs. 16 UStR<br />
2000.<br />
Schwimmbäder/öffentlicher Badeverkehr<br />
Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für<br />
den öffentlichen Badeverkehr genutzt, so ist unabhängig davon, welche Nutzung<br />
überwiegt, die Nutzung für den öffentlichen Badeverkehr grundsätzlich als selbstständige<br />
wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter<br />
den in Abschn. 5 Abs. 5 KStR genannten Voraussetzungen ein BgA.<br />
Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung wird auf die in Abschn. 23<br />
Abs. 18 UStR 2000 aufgeführten Fallgestaltungen verwiesen. Die unmittelbar mit<br />
dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze unterliegen gemäß<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz.<br />
Die Vermietung von Leerräumen eines Bäderbetriebes zum Betrieb einer Gaststätte<br />
oder eines Kiosks ist grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung der<br />
jPdöR zuzuordnen. Es ist jedoch zulässig, die verpachteten Räume dem gewillkürten<br />
Betriebsvermögen des <strong>Betriebe</strong>s <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> „Bäderbetrieb“ zuzuordnen, wenn<br />
hierdurch die Attraktivität des Bades erhöht werden kann. In diesem Falle ist ein einheitlicher<br />
Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> anzunehmen.<br />
Telefon-, Fernseher- und Internetnutzung<br />
Die Überlassung von Fernsehern, Fernsprechanlagen oder die Nutzung des Internets<br />
(z. B. in Krankenhäusern, Behörden) stellt als wirtschaftliche Tätigkeit (FG Köln<br />
vom 01.02.2001, Az. 13 K 6633/) einen BgA dar, soweit eine Einrichtung i. S. d.<br />
Abschn. 5 Abs. 4 KStR 1995 vorliegt und die Tätigkeit von einigem Gewicht ist<br />
(Abschn. 5 Abs. 5 KStR 1995).<br />
I. d. R. dürfte die Annahme eines BgA an der fehlenden Eigenschaft einer „Einrichtung“<br />
scheitern, weil grds. keine die Selbstständigkeit verdeutlichenden Merkmale<br />
wie z. B. die besondere Leitung etc. vorhanden sind und die gesondert geltende betragsmäßige<br />
Grenze von 250.000,-- DM/127.823,-- € nicht erreicht wird.<br />
Verpachtungsbetriebe<br />
Die Verpachtung eines <strong>Betriebe</strong>s, dessen Führung größeres Inventar erfordert, ist nur<br />
dann steuerpflichtig, wenn Inventarstücke vom Verpächter beschafft und dem Pächter<br />
zur Nutzung überlassen sind. Das gilt auch, wenn das mitverpachtete Inventar<br />
einer jPdöR erfolgt, die Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Personalbestand<br />
begrenzt ist und die Gestellung nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annimmt.<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 57 - Stand: September 2002
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nicht vollständig ist, jedoch die Führung eines bescheidenen <strong>Betriebe</strong>s gestattet<br />
(Abschn. 5 Abs. 6 KStR 1995).<br />
Dies trifft man häufig bei z. B. Ratskellern u. a. gastronomischen <strong>Betriebe</strong>n, bei<br />
Campingplätzen, Saunen, Massage- u. ä. Einrichtungen, in städtischen Bädern, bei<br />
Stadthallen usw. an.<br />
Bei einer Verpachtung ohne Inventar wird i. d. R. Vermögensverwaltung angenommen.<br />
Auch ein Verpachtungsbetrieb muss sich wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung<br />
der Gemeinde herausheben. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob die Einrichtung<br />
beim Verpächter einen Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> darstellen würde. Nach der<br />
Rechtsprechung des BFH ist dabei auf den Umsatz des Pächters abzustellen; danach<br />
gilt ebenfalls die Grenze von 60.000,-- DM/30.678,-- € (vgl. BFH v. 25.10.1989,<br />
BStBl II 1990, 868).<br />
Volkshochschulen<br />
VHS sind in der Regel im Rahmen des nicht steuerrelevanten Hoheitsbereichs tätig.<br />
In NRW besteht seit dem 01.01.1975 das Weiterbildungsgesetz (WbG) vom<br />
31.07.1974 (GV. NW 1974 S. 769). Durch dieses Gesetz werden den Städten, Kreisen<br />
und Gemeinden die Errichtung und Unterhaltung der Weiterbildungseinrichtungen<br />
zur Pflichtaufgabe gemacht. Mit der Erfüllung der ihr auferlegten Pflichten übt<br />
die VHS <strong>hoheitliche</strong> <strong>Tätigkeiten</strong> aus (z. B. hinsichtlich des Nachholens von Schulabschlüssen).<br />
Insoweit ist die Annahme eines BgA ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 S. 1<br />
KStG). Nur soweit sie darüber hinaus nachhaltige wirtschaftliche <strong>Tätigkeiten</strong> zur Erzielung<br />
von Einnahmen ausübt, sind möglicherweise bei der VHS die Voraussetzungen<br />
für die Annahme eines BgA i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG erfüllt. <strong>Tätigkeiten</strong> in diesem<br />
Sinne sind dann anzunehmen, wenn bei Veranstaltungen der VHS nicht die im<br />
§ 3 WbG genannten Aufgaben im Vordergrund stehen. Dies wäre z. B. der Fall,<br />
wenn z. B. Reisen in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse<br />
der Teilnehmer dienen.<br />
Vorsteuerabzug<br />
Zum Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf<br />
Abschn. 212 UStR 2000 verwiesen.<br />
Wasserbeschaffung, Wasserversorgung<br />
Die Wasserbeschaffung ist eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit.<br />
Die Wasserversorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unter<br />
den Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR ein Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> (§ 4 Abs. 3<br />
KStG; vgl. Senatsurteil vom 30.11.1989 I R 79-80/86, BFHE 159, 331, BStBl II<br />
1990, 452). Dies schließt es aus, die mit der kommunalen Wasserversorgung zusammenhängenden<br />
Erschließungstätigkeiten von Gemeinden steuerrechtlich dem<br />
Hoheitsbereich und nicht dem Bereich der <strong>Betriebe</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> zuzuordnen.<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 58 - Stand: September 2002
STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter<br />
des Anlagevermögens (sog. Investitionszuschüsse) erhöhen bei bilanzierenden Steuerpflichtigen<br />
grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG im Jahr ihrer<br />
Gewährung als Betriebseinnahmen das Betriebsvermögen des Zuschussempfängers<br />
und den Gewinn des betreffenden Jahres. Den Steuerpflichtigen steht jedoch ein<br />
Wahlrecht zu, die Sofortversteuerung des Zuschusses dadurch zu vermeiden, dass sie<br />
die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter<br />
um den Zuschuss mindern (vgl. Urteil des BFH v. 27.04.2000, Az.: I R 12/98,<br />
BFH/NV 2000, 1365-1366).<br />
Die Entscheidung des BFH steht damit, soweit die Gemeinde Antragsteller und Zuwendungsempfänger<br />
ist und sie die entsprechenden Beträge an die Eigengesellschaften<br />
bzw. die Eigenbetriebe weiterleitet, im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungsauffassung.<br />
Danach gilt für die Behandlung von Zuschüssen der öffentlichen<br />
Hand an kommunale Wirtschaftsbetriebe, dass diese als Einlage zu beurteilen sind<br />
mit der Folge, dass die AfA von den ungemilderten AK bzw. HK vorzunehmen sind.<br />
Zurzeit ist die steuerrechtliche Behandlung von öffentlichen Investitionszuschüssen<br />
an Eigenbetriebe der Kommunen nicht endgültig entschieden. Es ist zurzeit nicht absehbar,<br />
ob die Entscheidung des BFH allgemein anzuwenden sein wird.<br />
Würde das o. g. Urteil konsequent auch für die Besteuerung der öffentlichen Hand<br />
angewendet, würden sich erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Seiten der Kommunen<br />
ergeben.<br />
Bis zur Klärung der o. g. Frage ist jedoch davon auszugehen, dass die Weiterleitung<br />
entsprechender Zuschüsse von den Trägerkörperschaften an ihre Eigenbetriebe bzw.<br />
Eigengesellschaften weiterhin als Einlage zu beurteilen ist.<br />
Falls eine jPdöR für ihren Wasserversorgungsbetrieb die Wasserbeschaffung selbst<br />
betreibt, kommt eine Trennung der Funktionen Wasserbeschaffung (<strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit)<br />
und Wasserversorgung (wirtschaftliche Tätigkeit) nicht in Betracht. In diesem<br />
Fall gilt vielmehr die Wasserbeschaffung und Wasserversorgung als eine Betriebseinheit,<br />
die insgesamt als BgA zu beurteilen ist.<br />
IHR FINANZAMT INFORMIERT - 59 - Stand: September 2002