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6 ABC hoheitliche Tätigkeiten - Betriebe gewerblicher Art

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STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

6 <strong>ABC</strong> <strong>hoheitliche</strong> <strong>Tätigkeiten</strong> - <strong>Betriebe</strong> <strong>gewerblicher</strong><br />

<strong>Art</strong><br />

Die folgende Tabelle enthält eine Aufstellung über die Einordnung einzelner <strong>Tätigkeiten</strong><br />

von juristischen Personen des öffentlichen Rechts:<br />

Bezeichnung<br />

hoheitl.<br />

Tätigkeit BgA<br />

gemein-<br />

nützige<br />

Tätigkeit<br />

Hinweise<br />

A<br />

Abfallentsorgung, soweit aus<br />

anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushalten<br />

X<br />

Abfallentsorgung, aus privaten<br />

Haushalten<br />

X<br />

Abwasserbeseitigung X BFH v. 08.01.98,<br />

BStBl II 1998, 410<br />

Apotheken X<br />

Altenwohnheime<br />

(s. auch Krankenhäuser!)<br />

B<br />

X X § 68 Nr. 1. a) AO<br />

Bauämter, soweit nichtstaatliche<br />

Bauaufgaben erfüllt werden<br />

X<br />

Baumschulen, soweit land-<br />

kein<br />

Umsatzsteuerlich<br />

und forstwirtschaftlich<br />

BgA<br />

ist der Unternehmensbegriff<br />

erfüllt<br />

Bergbahnen X<br />

Beteiligungen, einbringungsgeborene<br />

X<br />

Blutalkoholuntersuchungen X<br />

Botanische Gärten X X<br />

Büchereien X X<br />

Bücherverkauf<br />

C<br />

X<br />

Cafe`s X<br />

Campingplätze X<br />

City-Light-Poster<br />

D<br />

X<br />

Duales System X<br />

Druckereien<br />

E<br />

X<br />

Eishallen, -bahnen X<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 45 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Bezeichnung<br />

Hoheitl.<br />

Tätigkeit BgA<br />

Gemein-<br />

nützige<br />

Tätigkeit<br />

Hinweise<br />

F<br />

Familienbildungsstätten X X<br />

Ferienfreizeiten X X<br />

Festspielhäuser X X<br />

Flugplätze X<br />

Fort-, Weiterbildungsveranstaltungen<br />

X<br />

Friedhofsverwaltung X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Friedhofsgärtnereien<br />

G<br />

X<br />

Gaststätten,-wirtschaften X<br />

Gebäudereinigung X<br />

Gärtnereien X<br />

Grabpflege X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Grundstücksverkäufe der Ge- X s. Erläuter. einzelmeindenner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Gutachterausschüsse<br />

H<br />

X<br />

Häfen X<br />

Heizwerke<br />

J<br />

X<br />

Jugendheime, -bildungsstätten<br />

K<br />

X X § 68 Nr. 1. b) AO<br />

Kantinen X<br />

Karnevalsbälle X<br />

Kegelbahnen X<br />

Kindergärten s. anhängige BFH-Verfahren!<br />

Kommunale Datenverarbei- X X s. Erläuter. einzeltungszentrenner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Konzessionsabgaben X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Kraftfahrzeugkennzeichenverkauf<br />

X<br />

Krankenbeförderung X<br />

Krankenhäuser (Heil- und Pflegeleistungen,<br />

Kurzzeitpflege)<br />

X X § 67 AO<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 46 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Bezeichnung<br />

Hoheitl.<br />

Tätigkeit BgA<br />

Gemein-<br />

nützige<br />

Tätigkeit<br />

Hinweise<br />

Krankenhäuser<br />

(Personal- und Sachmittelgestellung<br />

an: angestellte Ärzte, Privatambulanz;<br />

Belegärzte; andere Einrichtungen,<br />

z. B. Krankenhäuser);<br />

(Verwaltungsdienstleistungen an<br />

andere Einrichtungen, z. B. Gehaltsabrechnungen,Buchführungstätigkeiten,<br />

EDV-Leistungen)<br />

X<br />

Kulturzentren<br />

L<br />

X X § 68 Nr. 7 AO<br />

Landschaftsgestaltung X<br />

Leichenverbrennungsanstalten<br />

M<br />

X<br />

Mahlzeitendienste X<br />

Märkte (Wochen-, Kram-, Jahr-,<br />

Vieh-, Weihnachts-)<br />

X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Messen X<br />

Museen X X § 68 Nr. 7 AO<br />

Museumsshop`s X<br />

Musikschulen X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

O<br />

Omnibusbetriebe X<br />

P<br />

Parkhäuser X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Bewachte Parkplätze X s. Erläuter. einzel-<br />

Parkplatzbewirtschaftung<br />

(Arbeitnehmer)<br />

ner BgA, Tz. 10<br />

X X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Parkuhren i. S. d. StVO X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Personalgestellung<br />

(Gestellung von Ordensmitgliedern)<br />

X X<br />

Pflegeheime<br />

R<br />

X X § 68 Nr. 1. a) AO<br />

Reisebüros X<br />

Rundfunksendungen<br />

(s. Werbesendungen!)<br />

S<br />

X<br />

Sachmittelüberlassung<br />

(kurzfr. Vermietung von Fahrzeugen,<br />

Computern, medizinischen Geräten)<br />

X<br />

Schlachthöfe X<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 47 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Bezeichnung<br />

Hoheitl.<br />

Tätigkeit BgA<br />

Gemein-<br />

nützige<br />

Tätigkeit<br />

Hinweise<br />

Schulspeisung X X<br />

Schwimmbäder, Spaßbäder X X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Ski-, Sessellifte X<br />

Sparkassen X<br />

Sponsoring/Werbung X<br />

Sportkurse X X<br />

Stadtbahnen X<br />

Stadthallen X<br />

Stadtmarketing X<br />

Straßenreinigung X<br />

Straßen- u. Wanderkartenverkauf<br />

T<br />

X<br />

Technologiezentren X<br />

Telefonnutzung X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Telekommunikation X<br />

Theater X X § 68 Nr. 7 AO<br />

Tierheime<br />

U<br />

X X<br />

Umweltschutzberatung X X<br />

Unternehmensberatung X<br />

Unterbringung von Aus- u.<br />

Übersiedlern, Bürgerkriegsflüchtlinge<br />

V<br />

X<br />

Vermessungen X<br />

Verpachtungsbetriebe X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Versorgungsbetriebe für Gas/<br />

Strom/Wasser<br />

X<br />

Volkshochschulen<br />

W<br />

X X X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Wasserbeschaffung X s. Erläuter. einzelner<br />

BgA, Tz. 10<br />

Wasserversorgung X S. Erläuterungen<br />

einzelner BgA, Tz.<br />

10<br />

Werbung (z. B. in Amtsblättern,<br />

auf öffentlichen Fahrzeugen eines<br />

städtischen Eigenbetriebes)<br />

X<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 48 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Bezeichnung<br />

Hoheitl.<br />

Tätigkeit BgA<br />

Werbesendungen X<br />

Wohnungsvermittlung X<br />

Z<br />

Zeltplätze X<br />

Zimmervermittlung X<br />

Gemein-<br />

nützige<br />

Tätigkeit<br />

Hinweise<br />

7 Erläuterungen zu einzelnen <strong>Betriebe</strong>n <strong>gewerblicher</strong><br />

<strong>Art</strong><br />

Abfallentsorgung<br />

Die Abfallentsorgung ist eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit. Die Abfallentsorgung umfasst<br />

auch das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen und die dazu erforderlichen<br />

Maßnahmen. Deshalb ist die entgeltliche Abgabe der Abfälle selbst oder der<br />

aus den Abfällen gewonnenen Stoffe oder Energie steuerlich dem <strong>hoheitliche</strong>n Bereich<br />

zuzuordnen und als <strong>hoheitliche</strong>s Hilfsgeschäft anzusehen.<br />

Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR<br />

zur Annahme eines BgA führt, liegt allerdings dann vor, wenn die veräußerten Stoffe<br />

oder die veräußerte Energie nicht überwiegend aus Abfällen gewonnen werden (§ 4<br />

Abs. 5 S. l KStG).<br />

Das getrennte Einsammeln wiederverwertbarer Abfälle (sog. Bio-Tonnen/Papier-<br />

Tonnen) und die entgeltliche Veräußerung dieser Abfälle oder der aus den Abfällen<br />

gewonnenen Stoffe oder Energie durch die entsorgungspflichtige Körperschaft ist<br />

steuerlich ebenfalls als <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit anzusehen (Abschn. 5 Abs. 24 S. 5<br />

KStR).<br />

Seit Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen<br />

(VerpackV) unterliegt die Entsorgung von Verpackungen (Transport-, Verkaufs- und<br />

Umverpackungen) nicht mehr der öffentlichen Abfallentsorgung. Vielmehr sind jetzt<br />

die Hersteller und Vertreiber dieser Verpackungen zu deren Rücknahme verpflichtet.<br />

Von dieser Verpflichtung werden die Hersteller und Vertreiber befreit, wenn sie sich<br />

an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen<br />

gewährleistet. Träger dieses Systems ist die „Duale System Deutschland<br />

Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH“,<br />

(DSD GmbH). Die DSD GmbH bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

häufig der Einrichtungen der öffentlichen Hand; d. h., sie schließt Verträge mit den<br />

Kommunen ab, wonach diese die Verpackungen abholen, sortieren und der DSD<br />

GmbH zur Abholung bereitstellen. Hierfür erhalten die Kommunen ein Entgelt.<br />

Die Verantwortung für die Rücknahme und Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen<br />

ist somit auf die Privatwirtschaft übergegangen, so dass die Erfüllung von<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 49 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Aufgaben nach der VerpackV nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen kann.<br />

Soweit also jPdöR aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen Aufgaben der DSD<br />

GmbH durchführen, sind die Kommunen wirtschaftlich tätig. Soweit die weiteren<br />

Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR erfüllt sind, ist ein BgA anzunehmen. Der<br />

BgA Duales System ist kein Entsorgungsbetrieb, der möglicherweise als Versorgungsbetrieb<br />

im weiteren Sinne angesehen oder diesem gleichgestellt werden könnte.<br />

Ein Entsorgungsbetrieb, der die Grundbedürfnisse der Bevölkerung nach einer ordnungsgemäßen<br />

Müllentsorgung befriedigt, ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber<br />

der Bevölkerung nach außen hin als der eigentliche Leistungsanbieter auftritt<br />

und intern über die Organisationsgewalt hinsichtlich der Müllentsorgung verfügt. Die<br />

bloße Unterstützung eines privaten Entsorgungssystems (DSD) genügt nicht. Folglich<br />

können die Aufgaben, die Kommunen für die DSD-GmbH wahrnehmen, nicht<br />

dem sog. Querverbund zugeordnet werden.<br />

Zusammenfassung:<br />

Hausmüll jPdöR Hoheitlich<br />

Gewerbemüll jPdöR i. d. R. BgA<br />

DSD-Müll jPdöR BgA<br />

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />

Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-<br />

/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2705), geändert durch <strong>Art</strong>. 3 d. GenBeschlG vom<br />

12.09.1996 (BGBl I S. 1354) ermöglicht die Übertragung von Entsorgungspflichten.<br />

Bei der Übertragung nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG verbleibt die Entsorgungspflicht<br />

beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Dritte ist Erfüllungsgehilfe. Bei<br />

der Übertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG werden auch die Entsorgungspflichten<br />

mit übertragen (sog. Beleihung)<br />

Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Einschaltung von Unternehmern in die<br />

Erfüllung <strong>hoheitliche</strong>r Aufgaben wird auf das BMF-Schreiben vom 27.12.1990,<br />

BStBl I 1991, 81, hingewiesen.<br />

Abwasserbeseitigung<br />

Die Abführung von Abwässern ist grds. eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit (Abschn. 5 Abs.<br />

14 KStR). Die Verwaltungsauffassung wurde durch BFH-Urteil vom 08.01.1998,<br />

BStBl II 1998, 410, bestätigt.<br />

Altenheime<br />

Altenheime und Altenwohnheime sind <strong>Betriebe</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>. Eine Steuerbefreiung<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG liegt in der Regel vor.<br />

Sie sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreit.<br />

Die mit dem Betrieb der Altenheime eng verbundenen Umsätze (Abschn. 99 und 100<br />

UStR) sind umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 16 a UStG.<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 50 - Stand: September 2002


Apotheken<br />

STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Apotheken, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden<br />

(z.B. Klinikapotheken, städtische Apotheken), sind BgA. Vergleiche RFH-Urteil v.<br />

30.08.1941 (RStBl S. 744) und BFH-Urteil v. 14.02.1956 (BStBl III, 105).<br />

Die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer<br />

Träger sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG noch nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit<br />

(BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 268). Vgl. auch Abschn. 100 Abs. 3<br />

Nr. 3 und 103 Abs. 13 UStR.<br />

Besichtigungsbetriebe<br />

Die Führung eines sog. Besichtigungsbetriebs (z.B. Bereitstellung eines Gebäudes<br />

mit Inventar zur entgeltlichen Besichtigung) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen<br />

für die Annahme eines Gewerbebetriebs und damit auch für die Annahme eines<br />

BgA, wenn Inhaber des Betriebs eine jPdöR ist. Nach dem BFH-Urteil v. 07.08.1979<br />

(BStBl 1980 II, 633) gehören auch die Ausstellungsgegenstände zum Betriebsvermögen<br />

des Besichtigungsbetriebs.<br />

Hinweis zu Miet- und Pachtverträgen: s. Abschn. 28 Abs. 2 und 4 KStR!<br />

Beteiligungen/einbringungsgeborene<br />

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil nach Maßgabe des<br />

§ 20 Umwandlungssteuergesetz 1995 gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in<br />

eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht, können steuerverhaftete<br />

Anteile entstehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bewertung des<br />

eingebrachten Betriebsvermögens zu einem geringeren Wert als dem Teilwert erfolgt<br />

(Buchwert oder Zwischenwert).<br />

Die auf diese <strong>Art</strong> entstandenen einbringungsgeborenen Anteile sind auf Dauer steuerverhaftet.<br />

Die Regelungen des § 17 EStG gelten für sie nicht. Es soll sichergestellt<br />

werden, dass die unversteuerten stillen Reserven des Einbringungszeitpunktes in späteren<br />

Jahren der Besteuerung zugeführt werden.<br />

Ohne das es eines besonderen „BgA Beteiligungen“ bedarf, unterliegt die Veräußerung<br />

einbringungsgeborener Anteile der Besteuerung (§ 21 Abs. 1 UmwStG). Entstehen<br />

Veräußerungsgewinne stellen sie in jeder Höhe bei einer juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts einen Gewinn aus einem Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> dar (§ 21<br />

Abs. 3 Nr. 1 UmwStG).<br />

Blutalkoholuntersuchungen<br />

Blutalkoholuntersuchungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden stellen keine<br />

Ausübung <strong>hoheitliche</strong>r Gewalt dar. Vergleiche BFH-Urteil v. 21.09.1989 (BStBl II<br />

1990, 95) und vom 14.03.1990 (BStBl II 1990, 866). Sie sind daher als BgA anzusehen.<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 51 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Liegt eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung vor (Abschn. 98 UStR 2000), kann<br />

die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 a UStG in Betracht kommen.<br />

Campingplatz<br />

Die Unterhaltung eines Zelt- oder Campingplatzes durch eine Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts ist ein BgA. Die Verpachtung eines Campingplatzes ist ebenso eine<br />

wirtschaftliche Tätigkeit, wenn nicht nur ein Grundstück, sondern ein mit den<br />

notwendigen Einrichtungen versehener Campingplatz überlassen wird. Vergleiche<br />

BFH-Urteil v. 07.05.1969 (BStBl II, 443), Abschn. 5 Abs. 6 S. 5 KStR.<br />

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerbefreit<br />

gemäß § 4 Nr. 12 a UStG. Nicht befreit ist indessen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die<br />

kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Eine kurzfristige Vermietung liegt vor,<br />

wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung nicht mindestens sechs Monate beträgt<br />

(Abschn. 78 Abs. 2 UStR 2000).<br />

Forstbehörden<br />

Die Forstbehörden können neben der kostenfreien Betreuung der Waldbesitzer auch<br />

forstliche Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Diese Dienstleistungen werden<br />

nach § 11 Abs. 2 LFoG als „tätige Mithilfe“ bezeichnet. Sie bestehen nach § 11 Abs.<br />

2 S. 1 LFoG in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung<br />

des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges<br />

(Beförsterung) sowie der Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens<br />

(Forsteinrichtung).<br />

Die im Rahmen der „tätigen Mithilfe“ entgeltlich erbrachten Leistungen der Forstbehörden<br />

sind diesen nicht eigentümlich und vorbehalten und somit nicht Ausfluss der<br />

<strong>hoheitliche</strong>n Tätigkeit; sie stellen vielmehr eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich<br />

inhaltlich nicht von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen oder freiberuflichen<br />

Unternehmers unterscheidet.<br />

Bereits das Erfordernis einer vertraglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen<br />

dem Waldbesitzer und der Forstbehörde spricht gegen eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit.<br />

Soweit die <strong>Tätigkeiten</strong> im Rahmen einer Einrichtung (Abschn. 5 Abs. 4 KStR 1995)<br />

von einigem Gewicht (Abschn. 5 Abs. 5 KStR 1995) ist, ist ein BgA anzunehmen.<br />

Friedhofsgärtnerei (Blumenverkäufe, Grabpflegeleistungen)<br />

Eine städtische Gärtnerei ist grundsätzlich ein BgA, während der Friedhof als Einrichtung<br />

des Bestattungswesens zum Hoheitsbereich der Gemeinde gehört.<br />

Die Pflege privater Grabstätten durch städtische Gärtnereien (Dauergrabpflegeverträge,<br />

Legate) und die Umrahmung privater Trauerfeiern (z. B. Ausschmücken der<br />

Friedhofskapelle, Gestellung des Organisten) gegen Entgelt durch eine jPdöR stellt<br />

auch dann einen BgA dar, wenn die Tätigkeit mit dem Personal und den sächlichen<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 52 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Mitteln der <strong>hoheitliche</strong>n Friedhofsverwaltung erledigt wird. BFH-Urteile v.<br />

26.05.1977 (BStBl II, 813), v. 14.04.1983 (BStBl II, 491) und v. 21.06.2001 - V R<br />

80/99.<br />

Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb<br />

abgrenzbare <strong>Tätigkeiten</strong> (BFH-Urteil vom 14.04.1983, BStBl II 1983, 491 und<br />

Abschn. 23 Abs. 15 S. 4 UStR 2000). Für bestimmte Blumenlieferungen kann der<br />

ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 23 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage zu § 12<br />

Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG zur Anwendung kommen.<br />

Gastwirtschaft<br />

Die Verpachtung einer Gastwirtschaft mit Inventar ist die Verpachtung eines BgA<br />

und damit nach § 4 Abs. 4 KStG ein BgA, vgl. BFH-Urteil v. 25.10.1989 (BStBl II<br />

1989, 868), BFH-Urteil v. 11.07.1990 (BStBl II, 1100). Der EuGH hat diese Auffassung<br />

als grundsätzlich im Einklang mit der 6. EG-Richtlinie angesehen (EuGH-Urteil<br />

vom 06.02.1997, UR 1997 S. 261).<br />

Mehrere Gaststättenverpachtungen können zu einem Verpachtungsbetrieb zusammengefasst<br />

werden.<br />

Grundstücksverkäufe<br />

Grundstücksverkäufe der Gemeinden sind dem <strong>hoheitliche</strong>n Bereich zuzuordnen,<br />

soweit die Gemeinden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Boden- und<br />

Siedlungspolitik tätig sind. Der Boden- und Siedlungspolitik sind solche<br />

Grundstücksan- und -verkäufe zuzuordnen, die:<br />

a) eine geordnete städtebauliche Entwicklung und<br />

b) eine sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten,<br />

c) der Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,<br />

d) der Durchführung des Umlegungs- (§§ 45 ff. BBauG) und des Enteignungsverfahrens<br />

(§§ 85 ff. BBauG) sowie<br />

e) der Bereitstellung und Beschaffung von Bauland dienen.<br />

Lediglich in den seltenen Fällen, in denen sich die Gemeinde außerhalb der sog. Boden-<br />

und Siedlungspolitik wie ein „privater Grundstücksspekulant“ verhält, ist ein<br />

BgA anzunehmen.<br />

Auch in den geringen Ausnahmefällen, in denen Gemeinden sonstige Leistungen<br />

(z. B. Werkleistungen) selbst erbringen, ist ein Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> anzunehmen.<br />

Hat sich eine Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Boden- und Siedlungspolitik<br />

mit einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren<br />

Gesellschaftszweck der Erwerb von Grundstücksflächen, deren Erschließung, die<br />

damit im Zusammenhang stehende Finanzierung und der anschließende Verkauf von<br />

Grundstücken ist, zusammengeschlossen, so begründet die Beteiligung der Gemeinde<br />

an der GbR auch in den Fällen einen BgA, in denen die Tätigkeit, würde sie von<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 53 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

der juristischen Person des öffentlichen Rechts alleine ausgeübt, als hoheitlich zu beurteilen<br />

wäre.<br />

Der Zusammenschluss einer juristischen Person der öffentlichen Rechts mit einer<br />

Kapitalgesellschaft führt insoweit zum Wegfall der „Hoheitlichkeit“ bei der juristischen<br />

Person der öffentlichen Rechts.<br />

Kantinenbetrieb<br />

Eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene Kantine stellt<br />

eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Vergleiche RFH-Urteil v. 15.10.1931 (RStBl 1932<br />

S. 82) und v. 01.03.1938 (RStBl S. 477) und Abschn. 5 Abs. 15 KStR.<br />

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellt gemäß<br />

§ 3 Abs. 9 S. 4 UStG eine sonstige Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt.<br />

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ist die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage<br />

gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu prüfen.<br />

Kartenverkauf (Landkarten, Vermessungskarten)<br />

Der Verkauf von z. B. historischen Karten, Straßenkarten oder Wanderkarten stellt<br />

einen BgA dar.<br />

Konzessionsabgaben<br />

Konzessionsabgaben, die Elektrizitätswerke und ähnliche Versorgungsbetriebe an<br />

die Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften für die Verlegung ihrer Leitungen<br />

in die öffentlichen Wege und die Gewährung des ausschließlichen Versorgungsrechts<br />

im Gebiet der jPdöR bezahlen, begründen keinen Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>,<br />

RFH vom 20.09.1938 - I 303/38, RStBl 1938 S. 1184.<br />

Kommunale Datenverarbeitung<br />

Das zur Verfügung stellen einer EDV-Anlage durch eine jPdöR an eine andere<br />

jPdöR gegen Kostenerstattung ist als eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit (Amtshilfe) zu beurteilen,<br />

wenn die EDV-Anlage im <strong>hoheitliche</strong>n Bereich genutzt wird.<br />

Lebensmitteluntersuchungsanstalten<br />

Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung sind Hoheitsbetriebe (Abschn. 5 Abs. 14<br />

S. 3 KStR).<br />

Leichenverbrennungsanstalten<br />

Anstalten zur Leichenverbrennung sind Hoheitsbetriebe (Abschn. 5 Abs. 14 S. 3<br />

KStR).<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 54 - Stand: September 2002


Märkte<br />

STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Unterhält eine Gebietskörperschaft eine Marktverwaltung, die Wochenmärkte und<br />

Jahrmärkte veranstaltet und durch Verpachtung von Standplätzen Einnahmen erzielt,<br />

ist die Marktverwaltung ein Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>, wenn sich die Marktverwaltung<br />

wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung der Gebietskörperschaft heraushebt.<br />

Die Durchführung von Marktveranstaltungen ist nicht als Ausübung <strong>hoheitliche</strong>r<br />

Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 5 KStG anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Teilnahme<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die in erster Linie dadurch charakterisiert<br />

ist, dass die Kommune den Marktbesuchern Gelegenheit zum Abschluss von<br />

Rechtsgeschäften mit den Marktbeschickern bietet (BFH v. 26.02.1957, BStBl III,<br />

146).<br />

Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten<br />

ist auch dann keine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebes,<br />

wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden.<br />

Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich.<br />

Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines <strong>Betriebe</strong>s <strong>gewerblicher</strong><br />

<strong>Art</strong>, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein (vgl. BFH vom 17.05.2000, BStBl II<br />

2001, 558).<br />

Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen,<br />

mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den<br />

Gewinn des Marktbetriebes. Würden sie nicht wie vGA dem Einkommen des BgA<br />

wieder hinzugerechnet werden, wären Unternehmen der Privatwirtschaft in Bezug<br />

auf die Besteuerung der Nutzungsentgelte gegenüber den <strong>Betriebe</strong>n der öffentlichen<br />

Hand benachteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2000, Az.: I R 50/98, BStBl II 2001,<br />

558 ff).<br />

Musikschulen<br />

Musikschulen sind ebenso wie Volkshochschulen in der Regel im Rahmen des nicht<br />

steuerrelevanten Hoheitsbereichs tätig und unterhalten deshalb normalerweise keinen<br />

BgA, s. auch VHS!<br />

Parkhäuser<br />

Die Unterhaltung von Parkhäusern ist ein dem öffentlichen Verkehr dienender BgA.<br />

Vergleiche BFH-Urteil v. 08.11.1989 (BStBl II, 242) und Abschn. 5 Abs. 21 KStR.<br />

Der Betrieb eines Parkhauses ist auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sich<br />

die jPdöR aufgrund einer Benutzungssatzung der Handlungsform des öffentlichen<br />

Rechts bedient (vgl. BFH-Urteil v. 10.12.1992, BStBl II 1993, 380). Die Vermietung<br />

von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist steuerpflichtig gemäß § 4 Nr. 12 S.<br />

2 UStG.<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 55 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Parkplätze, bewachte und Parkraumbewirtschaftung<br />

Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit. Vergleiche<br />

BFH-Urteil v. 22.09.1976 (BStBl II, 793) und Abschn. 5 Abs. 21 KStR. Dies<br />

gilt auch dann, wenn die motorisierten Besucher aus tatsächlichen Gründen wie Umleitungen<br />

oder Straßensperrungen gezwungen sind, den Parkplatz zu benutzen.<br />

Die Überlassung an und die Verwaltung von Parkplätzen für die Arbeitnehmer eines<br />

öffentlichen Arbeitgebers kann zur Annahme eines BgA führen.<br />

Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S.<br />

d. § 4 KStG ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts vorzunehmen.<br />

Danach nimmt die Überlassung von Stellplätzen dann einen gewerblichen Charakter<br />

an, wenn besondere Umstände hinzukommen. Solche Umstände können nach der<br />

Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.08.1990, BStBl II 1991, 126) darin bestehen,<br />

dass die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels<br />

der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen<br />

übliche Maß hinausgeht, oder darin, dass der Vermietende zugleich Leistungen erbringt,<br />

die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (z. B. die Bewachung der<br />

abgestellten Fahrzeuge).<br />

Ein <strong>gewerblicher</strong> Charakter dürfte in den Fällen der entgeltlichen Parkraumüberlassung<br />

an Bedienstete i. d. R. zu verneinen sein, weil die Parkplatzüberlassung in der<br />

Regel ohne feste Zuordnung an einzelne Fahrzeughalter und ohne weitere Leistungen<br />

erfolgt. Die Verwaltung erfordert lediglich einen für die Annahme einer Vermögensverwaltung<br />

üblichen Aufwand.<br />

Parkuhren, Parkscheinautomaten<br />

Der Betrieb von Parkuhren durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist als<br />

Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen, soweit er im Rahmen der Straßenverkehrsordnung<br />

durchgeführt wird (vgl. Abschn. 5 Abs. 21 KStR).<br />

Personalgestellung<br />

Die Gestellung von Personal durch eine jPdöR gegen Erstattung der Kosten ist in den<br />

folgenden Fällen eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den in Abschn. 5 Abs. 4<br />

und 5 KStR genannten Voraussetzungen zur Annahme eines BgA führt:<br />

• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an einen BgA einer anderen juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts<br />

• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an privatrechtliche Unternehmer,<br />

auch an eine Eigengesellschaft 3<br />

3 Eine entgeltliche Personalgestellung durch die öffentliche Hand an privatrechtliche Unternehmen führt dann<br />

nicht zur Annahme eines BgA, wenn die entgeltliche Personalgestellung eine Folge organisatorisch bedingter<br />

äußerer Zwänge (Wechsel der Rechtsform, Unkündbarkeit) ist, die Beschäftigung gegen Kostenerstattung im<br />

Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung deren erworbener Rechte aus dem Dienstverhältnis mit<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 56 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt in den folgenden Fällen nicht vor:<br />

• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an eigene BgA<br />

• Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an den Hoheitsbereich einer anderen<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts (Amtshilfe)<br />

Wegen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung vgl. Abschn. 23 Abs. 16 UStR<br />

2000.<br />

Schwimmbäder/öffentlicher Badeverkehr<br />

Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für<br />

den öffentlichen Badeverkehr genutzt, so ist unabhängig davon, welche Nutzung<br />

überwiegt, die Nutzung für den öffentlichen Badeverkehr grundsätzlich als selbstständige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter<br />

den in Abschn. 5 Abs. 5 KStR genannten Voraussetzungen ein BgA.<br />

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung wird auf die in Abschn. 23<br />

Abs. 18 UStR 2000 aufgeführten Fallgestaltungen verwiesen. Die unmittelbar mit<br />

dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze unterliegen gemäß<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz.<br />

Die Vermietung von Leerräumen eines Bäderbetriebes zum Betrieb einer Gaststätte<br />

oder eines Kiosks ist grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung der<br />

jPdöR zuzuordnen. Es ist jedoch zulässig, die verpachteten Räume dem gewillkürten<br />

Betriebsvermögen des <strong>Betriebe</strong>s <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> „Bäderbetrieb“ zuzuordnen, wenn<br />

hierdurch die Attraktivität des Bades erhöht werden kann. In diesem Falle ist ein einheitlicher<br />

Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> anzunehmen.<br />

Telefon-, Fernseher- und Internetnutzung<br />

Die Überlassung von Fernsehern, Fernsprechanlagen oder die Nutzung des Internets<br />

(z. B. in Krankenhäusern, Behörden) stellt als wirtschaftliche Tätigkeit (FG Köln<br />

vom 01.02.2001, Az. 13 K 6633/) einen BgA dar, soweit eine Einrichtung i. S. d.<br />

Abschn. 5 Abs. 4 KStR 1995 vorliegt und die Tätigkeit von einigem Gewicht ist<br />

(Abschn. 5 Abs. 5 KStR 1995).<br />

I. d. R. dürfte die Annahme eines BgA an der fehlenden Eigenschaft einer „Einrichtung“<br />

scheitern, weil grds. keine die Selbstständigkeit verdeutlichenden Merkmale<br />

wie z. B. die besondere Leitung etc. vorhanden sind und die gesondert geltende betragsmäßige<br />

Grenze von 250.000,-- DM/127.823,-- € nicht erreicht wird.<br />

Verpachtungsbetriebe<br />

Die Verpachtung eines <strong>Betriebe</strong>s, dessen Führung größeres Inventar erfordert, ist nur<br />

dann steuerpflichtig, wenn Inventarstücke vom Verpächter beschafft und dem Pächter<br />

zur Nutzung überlassen sind. Das gilt auch, wenn das mitverpachtete Inventar<br />

einer jPdöR erfolgt, die Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Personalbestand<br />

begrenzt ist und die Gestellung nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annimmt.<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 57 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

nicht vollständig ist, jedoch die Führung eines bescheidenen <strong>Betriebe</strong>s gestattet<br />

(Abschn. 5 Abs. 6 KStR 1995).<br />

Dies trifft man häufig bei z. B. Ratskellern u. a. gastronomischen <strong>Betriebe</strong>n, bei<br />

Campingplätzen, Saunen, Massage- u. ä. Einrichtungen, in städtischen Bädern, bei<br />

Stadthallen usw. an.<br />

Bei einer Verpachtung ohne Inventar wird i. d. R. Vermögensverwaltung angenommen.<br />

Auch ein Verpachtungsbetrieb muss sich wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung<br />

der Gemeinde herausheben. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob die Einrichtung<br />

beim Verpächter einen Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> darstellen würde. Nach der<br />

Rechtsprechung des BFH ist dabei auf den Umsatz des Pächters abzustellen; danach<br />

gilt ebenfalls die Grenze von 60.000,-- DM/30.678,-- € (vgl. BFH v. 25.10.1989,<br />

BStBl II 1990, 868).<br />

Volkshochschulen<br />

VHS sind in der Regel im Rahmen des nicht steuerrelevanten Hoheitsbereichs tätig.<br />

In NRW besteht seit dem 01.01.1975 das Weiterbildungsgesetz (WbG) vom<br />

31.07.1974 (GV. NW 1974 S. 769). Durch dieses Gesetz werden den Städten, Kreisen<br />

und Gemeinden die Errichtung und Unterhaltung der Weiterbildungseinrichtungen<br />

zur Pflichtaufgabe gemacht. Mit der Erfüllung der ihr auferlegten Pflichten übt<br />

die VHS <strong>hoheitliche</strong> <strong>Tätigkeiten</strong> aus (z. B. hinsichtlich des Nachholens von Schulabschlüssen).<br />

Insoweit ist die Annahme eines BgA ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 S. 1<br />

KStG). Nur soweit sie darüber hinaus nachhaltige wirtschaftliche <strong>Tätigkeiten</strong> zur Erzielung<br />

von Einnahmen ausübt, sind möglicherweise bei der VHS die Voraussetzungen<br />

für die Annahme eines BgA i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG erfüllt. <strong>Tätigkeiten</strong> in diesem<br />

Sinne sind dann anzunehmen, wenn bei Veranstaltungen der VHS nicht die im<br />

§ 3 WbG genannten Aufgaben im Vordergrund stehen. Dies wäre z. B. der Fall,<br />

wenn z. B. Reisen in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse<br />

der Teilnehmer dienen.<br />

Vorsteuerabzug<br />

Zum Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf<br />

Abschn. 212 UStR 2000 verwiesen.<br />

Wasserbeschaffung, Wasserversorgung<br />

Die Wasserbeschaffung ist eine <strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit.<br />

Die Wasserversorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unter<br />

den Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR ein Betrieb <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> (§ 4 Abs. 3<br />

KStG; vgl. Senatsurteil vom 30.11.1989 I R 79-80/86, BFHE 159, 331, BStBl II<br />

1990, 452). Dies schließt es aus, die mit der kommunalen Wasserversorgung zusammenhängenden<br />

Erschließungstätigkeiten von Gemeinden steuerrechtlich dem<br />

Hoheitsbereich und nicht dem Bereich der <strong>Betriebe</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> zuzuordnen.<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 58 - Stand: September 2002


STEUERINFOS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN<br />

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter<br />

des Anlagevermögens (sog. Investitionszuschüsse) erhöhen bei bilanzierenden Steuerpflichtigen<br />

grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG im Jahr ihrer<br />

Gewährung als Betriebseinnahmen das Betriebsvermögen des Zuschussempfängers<br />

und den Gewinn des betreffenden Jahres. Den Steuerpflichtigen steht jedoch ein<br />

Wahlrecht zu, die Sofortversteuerung des Zuschusses dadurch zu vermeiden, dass sie<br />

die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter<br />

um den Zuschuss mindern (vgl. Urteil des BFH v. 27.04.2000, Az.: I R 12/98,<br />

BFH/NV 2000, 1365-1366).<br />

Die Entscheidung des BFH steht damit, soweit die Gemeinde Antragsteller und Zuwendungsempfänger<br />

ist und sie die entsprechenden Beträge an die Eigengesellschaften<br />

bzw. die Eigenbetriebe weiterleitet, im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungsauffassung.<br />

Danach gilt für die Behandlung von Zuschüssen der öffentlichen<br />

Hand an kommunale Wirtschaftsbetriebe, dass diese als Einlage zu beurteilen sind<br />

mit der Folge, dass die AfA von den ungemilderten AK bzw. HK vorzunehmen sind.<br />

Zurzeit ist die steuerrechtliche Behandlung von öffentlichen Investitionszuschüssen<br />

an Eigenbetriebe der Kommunen nicht endgültig entschieden. Es ist zurzeit nicht absehbar,<br />

ob die Entscheidung des BFH allgemein anzuwenden sein wird.<br />

Würde das o. g. Urteil konsequent auch für die Besteuerung der öffentlichen Hand<br />

angewendet, würden sich erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Seiten der Kommunen<br />

ergeben.<br />

Bis zur Klärung der o. g. Frage ist jedoch davon auszugehen, dass die Weiterleitung<br />

entsprechender Zuschüsse von den Trägerkörperschaften an ihre Eigenbetriebe bzw.<br />

Eigengesellschaften weiterhin als Einlage zu beurteilen ist.<br />

Falls eine jPdöR für ihren Wasserversorgungsbetrieb die Wasserbeschaffung selbst<br />

betreibt, kommt eine Trennung der Funktionen Wasserbeschaffung (<strong>hoheitliche</strong> Tätigkeit)<br />

und Wasserversorgung (wirtschaftliche Tätigkeit) nicht in Betracht. In diesem<br />

Fall gilt vielmehr die Wasserbeschaffung und Wasserversorgung als eine Betriebseinheit,<br />

die insgesamt als BgA zu beurteilen ist.<br />

IHR FINANZAMT INFORMIERT - 59 - Stand: September 2002

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