Reichertshofen 381 Jahre Sankt Isidorbund ... - Treffpunkt Paartal
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Steuerrecht<br />
Informationen von der Steuerkanzlei Schweiger-Gerstner<br />
Beiträge für<br />
freiwillig gesetzlich<br />
Krankenversicherte<br />
Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge<br />
von freiwilligen<br />
Mitgliedern der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung<br />
ist die Auszahlung aus einer<br />
privaten Lebensversicherung<br />
nicht zu berücksichtigen. Im<br />
Vergleich zu den Beiträgen von<br />
Pflichtversicherten werden<br />
grundsätzlich weitere Arten<br />
von Einnahmen erfasst.<br />
Diese Grundsätze sind jedoch<br />
vom Vorstand des Spitzenverbandes<br />
der gesetzlichen Krankenkassen<br />
erlassen worden,<br />
der hierzu nicht hinreichend<br />
legitimiert ist. Die sog. „Beitragsverfahrensgrundsätze<br />
Selbstzahler“ ist nach Meinung<br />
des hessischen Landessozialgerichts<br />
nicht rechtmäßig erlassen<br />
worden. Damit können bei<br />
freiwillig Versicherten nicht<br />
abweichende Bestimmungen<br />
umgesetzt werden:<br />
Hinweis: Die Entscheidung<br />
hat Bedeutung für die Heranziehung<br />
aller sonstigen Einnahmen,<br />
die für den Lebensunterhalt<br />
verbraucht werden<br />
können (z.B. auch Einnahmen<br />
aus Vermietung und Verpachtung<br />
sowie Kapitalvermögen).<br />
Betriebsprüfung<br />
künftig zeitnah<br />
Die Betriebsprüfungsordnung<br />
sieht durch eine Änderung<br />
die Möglichkeit einer zeitnahen<br />
Betriebsprüfung vor.<br />
Betriebsprüfungen können<br />
damit den letzten Veranlagungszeitraum<br />
mit umfassen,<br />
für den eine Steuererklärung<br />
abgegeben wurde. Aus Sicht<br />
der Unternehmen wird in der<br />
zeitnahen Betriebsprüfung ein<br />
Vorteil geschaffen, da bei zweifelhafter<br />
Rechtslage früher die<br />
Auffassung der Finanzverwal-<br />
tung umgesetzt werden kann.<br />
Nachzahlungszinsen könnten<br />
geringer werden, wenn zwischen<br />
Abgabe der Steuererklärung<br />
und einem Änderungsbescheid<br />
weniger Zeit<br />
liegt. Ferner können strittige<br />
Sachverhalte leichter geklärt<br />
werden, da diese bei den betreffenden<br />
Mitarbeitern noch<br />
in Erinnerung sind.<br />
Nachteilig kann dagegen sein,<br />
dass Steuerbescheide früher<br />
bestandskräftig werden. So<br />
könnte es z. B. nicht mehr<br />
möglich sein, von einer Änderung<br />
der Rechtssprechung<br />
zugunsten der Unternehmen<br />
zu profitieren.<br />
Werbungskosten bei<br />
Arbeitsmitteln<br />
Wird ein Wirtschaftsgut nach<br />
einer vorherigen privaten<br />
Nutzung nun für Einkünfte<br />
verwendet, sind die Anschaf-<br />
fungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer<br />
einschließlich<br />
der Zeit vor der Umwidmung<br />
zu verteilen. Als Abschreibung<br />
ist nur der Teil der Teil der<br />
Anschaffungskosten abziehbar,<br />
der auf die Zeit nach der<br />
Umwidmung entfällt. Sofern<br />
ein Sekretär mit einem Wert<br />
von 400 EUR als Arbeitsmittel<br />
genutzt wird und dieser<br />
für 2.000 EUR angeschafft<br />
wurde, ist kein Nachweis über<br />
die ursprünglichen Anschaffungskosten<br />
erforderlich. Das<br />
FG führte aus, dass nachgewiesen<br />
werden muss, ob die<br />
Nutzungsdauer im Zeitpunkt<br />
der Umwidmung nicht bereits<br />
abgelaufen war.<br />
Bei Verteilung der Abschreibung<br />
auf die Gesamtnutzungsdauer<br />
vom Zeitpunkt der Anschaffung<br />
an muss noch eine<br />
Abschreibung gegeben sein.<br />
Die objektive Beweislast liegt<br />
hier beim Steuerpflichtigen.<br />
Bei den Inhalten handelt es sich um eine kurze Einführung in das Thema. Es liegt keine vollständige Ausführung vor. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen.<br />
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