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Reichertshofen 381 Jahre Sankt Isidorbund ... - Treffpunkt Paartal

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Steuerrecht<br />

Informationen von der Steuerkanzlei Schweiger-Gerstner<br />

Beiträge für<br />

freiwillig gesetzlich<br />

Krankenversicherte<br />

Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge<br />

von freiwilligen<br />

Mitgliedern der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung<br />

ist die Auszahlung aus einer<br />

privaten Lebensversicherung<br />

nicht zu berücksichtigen. Im<br />

Vergleich zu den Beiträgen von<br />

Pflichtversicherten werden<br />

grundsätzlich weitere Arten<br />

von Einnahmen erfasst.<br />

Diese Grundsätze sind jedoch<br />

vom Vorstand des Spitzenverbandes<br />

der gesetzlichen Krankenkassen<br />

erlassen worden,<br />

der hierzu nicht hinreichend<br />

legitimiert ist. Die sog. „Beitragsverfahrensgrundsätze<br />

Selbstzahler“ ist nach Meinung<br />

des hessischen Landessozialgerichts<br />

nicht rechtmäßig erlassen<br />

worden. Damit können bei<br />

freiwillig Versicherten nicht<br />

abweichende Bestimmungen<br />

umgesetzt werden:<br />

Hinweis: Die Entscheidung<br />

hat Bedeutung für die Heranziehung<br />

aller sonstigen Einnahmen,<br />

die für den Lebensunterhalt<br />

verbraucht werden<br />

können (z.B. auch Einnahmen<br />

aus Vermietung und Verpachtung<br />

sowie Kapitalvermögen).<br />

Betriebsprüfung<br />

künftig zeitnah<br />

Die Betriebsprüfungsordnung<br />

sieht durch eine Änderung<br />

die Möglichkeit einer zeitnahen<br />

Betriebsprüfung vor.<br />

Betriebsprüfungen können<br />

damit den letzten Veranlagungszeitraum<br />

mit umfassen,<br />

für den eine Steuererklärung<br />

abgegeben wurde. Aus Sicht<br />

der Unternehmen wird in der<br />

zeitnahen Betriebsprüfung ein<br />

Vorteil geschaffen, da bei zweifelhafter<br />

Rechtslage früher die<br />

Auffassung der Finanzverwal-<br />

tung umgesetzt werden kann.<br />

Nachzahlungszinsen könnten<br />

geringer werden, wenn zwischen<br />

Abgabe der Steuererklärung<br />

und einem Änderungsbescheid<br />

weniger Zeit<br />

liegt. Ferner können strittige<br />

Sachverhalte leichter geklärt<br />

werden, da diese bei den betreffenden<br />

Mitarbeitern noch<br />

in Erinnerung sind.<br />

Nachteilig kann dagegen sein,<br />

dass Steuerbescheide früher<br />

bestandskräftig werden. So<br />

könnte es z. B. nicht mehr<br />

möglich sein, von einer Änderung<br />

der Rechtssprechung<br />

zugunsten der Unternehmen<br />

zu profitieren.<br />

Werbungskosten bei<br />

Arbeitsmitteln<br />

Wird ein Wirtschaftsgut nach<br />

einer vorherigen privaten<br />

Nutzung nun für Einkünfte<br />

verwendet, sind die Anschaf-<br />

fungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer<br />

einschließlich<br />

der Zeit vor der Umwidmung<br />

zu verteilen. Als Abschreibung<br />

ist nur der Teil der Teil der<br />

Anschaffungskosten abziehbar,<br />

der auf die Zeit nach der<br />

Umwidmung entfällt. Sofern<br />

ein Sekretär mit einem Wert<br />

von 400 EUR als Arbeitsmittel<br />

genutzt wird und dieser<br />

für 2.000 EUR angeschafft<br />

wurde, ist kein Nachweis über<br />

die ursprünglichen Anschaffungskosten<br />

erforderlich. Das<br />

FG führte aus, dass nachgewiesen<br />

werden muss, ob die<br />

Nutzungsdauer im Zeitpunkt<br />

der Umwidmung nicht bereits<br />

abgelaufen war.<br />

Bei Verteilung der Abschreibung<br />

auf die Gesamtnutzungsdauer<br />

vom Zeitpunkt der Anschaffung<br />

an muss noch eine<br />

Abschreibung gegeben sein.<br />

Die objektive Beweislast liegt<br />

hier beim Steuerpflichtigen.<br />

Bei den Inhalten handelt es sich um eine kurze Einführung in das Thema. Es liegt keine vollständige Ausführung vor. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen.<br />

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