Auszüge aus 28 Gutachten von Krematorien - HS Anlagenbau
Auszüge aus 28 Gutachten von Krematorien - HS Anlagenbau
Auszüge aus 28 Gutachten von Krematorien - HS Anlagenbau
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Notfallsituationen im Krematorium, Verhaltensregeln,<br />
Flashover & Backdraft<br />
Dipl. Ing. Sembdner ( <strong>HS</strong> <strong>Anlagenbau</strong> GmbH )
<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />
Krematorium 1 ……………<br />
� Folgende Mängel wurden festgestellt:<br />
� In der Anlage ist keine Notschaltung mit Gefahrenschaltern an den Fluchtwegen installiert. Das<br />
Bedienungspersonal hat somit keine Möglichkeit, z.B. im Brandfall, die Anlage in einen betriebssicheren<br />
Zustand zu fahren. Die DIN 4751 T2 fordert den Einsatz einer Notschaltung in Warmwasseranlagen.<br />
Fachgerecht wäre hier die Installation einer Notschaltung mit mindestens einem Schalter am vorhandenen<br />
Fluchtweg die bei Betätigung die Gesamtanlage „hardwaremässig“ in den Notbetrieb fährt.<br />
� ………..<br />
� ……….
<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />
Krematorium 2 ……………<br />
� Folgende Mängel wurden festgestellt:<br />
� Vorbelüftung der Brenner: Die Anlage wird nicht vorbelüftet. Nach DIN EN 746-2, Abs. 5.2.3.2. und DIN<br />
4733, Teil 2, Absatz 3.2.2.1 muss die Brennkammer und die Abgasanlage entsprechend gespült werden<br />
bzw. gelüftet werden. Im Allgemeinen spricht man vom 3 – fachen Luftwechsel.<br />
� Brenner – Luftmangelsicherung: Laut Stromlaufplan wird der Ruhekontakt des Lufztdruckwächters nicht<br />
abgefragt. Nach EN 746.2, Abs. 5.2.2.5.1 ist dies jedoch gefordert.<br />
� ………..<br />
� ……….
<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />
Krematorium 3 ……………<br />
……………………<br />
Druckluftversorgung/ Bypassschieber<br />
Die Druckluftversorgung für die Filterabreinigung, den Bypassantrieb sowie für externe Verbraucher ist nicht gegen<br />
Leckagen sowie Kompressor<strong>aus</strong>fall gesichert.<br />
Sollte eines der beiden Störungen auftreten, würde der Filter – Pmin – Wächter zwar ansprechen, der<br />
Bypassantrieb aber wäre sodann ohne Druckluftversorgung.<br />
Im Notfall, bei Auslösung der Sicherheitskette, würde dieser aber nicht mehr öffnen.<br />
Hier bedarf es dringend des Einb<strong>aus</strong> eines Pmin – Wächters am Kompressors mit Aufschaltung auf die<br />
Filterabreinigung, Absperrung über 2/2 – Wege Ventile sowie Einbau eines Bevorratungsbehälters für den<br />
Bypassantrieb.<br />
………………………………
<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />
Krematorium 4 ……………<br />
� ……………………….<br />
� Allgemein ist zur Anlage zu sagen, dass sehr wenige Informationen für den Anlagenbediener für die<br />
Beurteilung sowie für eine sichere Fahrweise der Anlage über die Visualisierung und Steuerung nicht zur<br />
Verfügung stehen.<br />
� In der Dokumentation vom Hersteller geforderte Verriegelungen und Fahrweisen werden durch die<br />
Gesamtanlagenregelung wiederum nicht realisiert.<br />
� Ofen: Für die vorhandenen Öfen gibt es keine Dokumentation. Dies betrifft u.a. die Ofenkonstruktion, die<br />
Brenner, die Luftklappen sowie das Verbrennungsluftgebläse……...
Beispiel 1<br />
„Toter Hund explodierte in Krematorium<br />
Der tiefgefrorene Kadaver eines Hundes hat offenbar in einem <strong>aus</strong>tralischen<br />
Krematorium einen falschen Feueralarm <strong>aus</strong>gelöst.<br />
flickr<br />
Ein Autofahrer habe in der Nacht auf Donnerstag einen Brand auf dem Gelände der Verbrennungsanstalt in Darwin gemeldet,<br />
berichtete der <strong>aus</strong>tralische Sender ABC. Die eintreffende Feuerwehr habe ein rotes Glühen im Schornstein des Krematoriums<br />
bemerkt und den Inhaber alarmiert.<br />
Doch dieser blieb gelassen: Sicherlich habe ein gefrorener toter Hund den Schornstein überhitzen lassen, erklärte er den<br />
erstaunten Feuerwehrleuten. Die tiefgekühlten Tierkadaver hätten die unschöne Angewohnheit, bei der Einäscherung zu<br />
explodieren, was die Betriebstemperatur erhöhe. Nach einer Überprüfung des Geländes zog der Löschtrupp wieder ab.“
Beispiel 2<br />
Feuer-Unfall im Krematorium<br />
Kurz nachdem ein Sarg in eine Verbrennungsanlage geschoben wurde, gab es im<br />
Krematorium ………………….. am Montagabend eine Stichflamme und starke<br />
Rauchentwicklung. Das Gebäude musste geräumt werden, die Mitarbeiter<br />
schalteten die Anlage per Notschalter <strong>aus</strong>. Der Umweltdienst der Feuerwehr stellte<br />
einen gefährlich hohen Kohlenmonoxidgehalt fest. Der Grund für den Zwischenfall:<br />
Die Abgasreinigung des Ofens war überlastet.<br />
Makaberes Feuer:<br />
Unklare Verpuffung in Krematorium<br />
Betrieb bis auf weiteres eingestellt – Feuerwehr mit Messgeräten bei der Arbeit
„In der Nacht zu Dienstag kam es in einem ………. Krematorium zu einem recht<br />
ungewöhnlichen Zwischenfall.<br />
Aus bislang unbekannter Ursache kam es während des Betriebes in einem der<br />
bundesweit modernsten <strong>Krematorien</strong> in der Abgasreinigungsanlage zu einer<br />
Verpuffung mit anschließender Stichflamme, kurz nachdem ein Sarg in den<br />
Verbrennungsofen geschoben worden war.<br />
Der Betrieb des rund um die Uhr laufenden Krematoriums musste bis auf weiteres<br />
eingestellt werden, da sich weißer Rauch und Leichengeruch in dem Gebäude<br />
<strong>aus</strong>breiteten.<br />
Die Mitarbeiter betätigten den Notschalter und konnten das Gebäude gerade noch<br />
rechtzeitig verlassen. Unterdes hat die Feuerwehr unter schwerem Atemschutz<br />
Messungen der Schadstoffkonzentration und Kohlenmonoxidgehalts in dem Gebäude<br />
vorgenommen.<br />
Wann der Betrieb wieder aufgenommen werden kann ist zur Stunde noch unklar. Die<br />
Kripo hat die Ermittlungen vor Ort aufgenommen. “
Beispiel 3<br />
….<strong>aus</strong> einer Beschlussvorlage zur Anlagennachrüstung des Referates Umwelt<br />
Sicherheit und Ordnung in … . .<br />
Kurzfassung der Begründung:<br />
Geänderte emissionsbegrenzende Bestimmungen hatten den Umbau der<br />
Verbrennungstechnik und den Einbau einer Rauchgasreinigung im Krematorium<br />
……….. erforderlich gemacht. In einem Vertrag zwischen der Landeshauptstadt ……<br />
und dem Regierungspräsidium …….. wurden die einzuhaltenden Grenzwerte festgelegt.<br />
Zum Baubeschluss schlug das Hochbauamt in Abstimmung mit dem<br />
Regierungspräsidium den Einsatz eines neuartigen und patentierten Verfahrens vor. Nur<br />
mit diesem Verfahren bestand die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen des<br />
Denkmalschutzes und der Emissionsgrenzwerte zu erfüllen.<br />
Nach Durchführung der Arbeiten ereignete sich vor Abnahme der Leistungen bei der<br />
Inbetriebnahme eine Verpuffung. Das Hochbauamt schaltete den TÜV als Gutachter zur<br />
Schadensanalyse ein. Die Sicherheitstechnik wurde daraufhin modifiziert und<br />
nachgerüstet. Bei einem weiteren Versuch, die Anlage im Maximalbetrieb zu fahren,<br />
ereignete sich ein zweiter Verpuffungsschaden. Daraufhin wurde die Universität ………<br />
als zusätzlicher Gutachter eingeschaltet.<br />
……….“
Rev. Abdeckung Abgaskanal nach “Verpuffung“
Filterbrand
Filtertaschen nach Filterbrand
Verpuffung<br />
Von einer Verpuffung wird gesprochen, wenn es durch die Verbrennungsreaktion<br />
zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevanten Druckaufbau<br />
kommt. Eine frühere Definition (Druck unter 1 bar bzw. unter 100 kPa) ist nicht mehr<br />
gebräuchlich.<br />
Beispielhaft sind Verpuffungen in Feuerungsanlagen, in denen bei fehlender<br />
Vorbelüftung (unverbrannte Brennstoffe) oder durch unvollständige Verbrennung<br />
(CO-Bildung) eine gefährliche explosive Atmosphäre auftreten kann. Wird diese<br />
Atmosphäre an einer heißen Oberfläche oder beim wiederholten Brennerstarten<br />
durchgezündet, entsteht eine Druckwelle, die zum Kamin hin und ggf. über<br />
Explosionsklappen zum Teil entspannt wird. Da die Brennräume in der Regel nicht<br />
für eine Druckbelastung <strong>aus</strong>gelegt sind, können Verpuffungen erhebliche Schäden<br />
hervorrufen.
Explosion<br />
� Eine Explosion ist eine Oxidations- oder<br />
Zerfallsreaktion mit plötzlichem Anstieg der<br />
Temperatur, des Druckes oder beider gleichzeitig<br />
(DIN EN 1127-1; 1997). Dabei kommt es zu einer<br />
plötzlichen Volumen<strong>aus</strong>dehnung <strong>von</strong> Gasen und der<br />
Freisetzung <strong>von</strong> großen Energiemengen auf kleinem<br />
Raum, zum Beispiel durch Sprengstoffe,<br />
explosionsfähige Atmosphäre oder aufgestaute Gase<br />
etwa in Vulkanen. Die plötzliche Volumenerweiterung<br />
verursacht eine Druckwelle, die bei einer idealen (<strong>von</strong><br />
einer Punktquelle <strong>aus</strong>gehenden) Explosion durch das<br />
Modell der Detonationswelle beschrieben werden<br />
kann.
Aus „AWT: Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werkstofftechnik“
Aus „AWT: Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werkstofftechnik“
Tabelle 7 zeigt die Zündgrenzen einiger Brenngase. Die unterschiedlichen<br />
Literaturwerte der Zündgrenzen erklären sich <strong>aus</strong> dem Einfluss der<br />
Versuchsparameter (Wandtemperatur, Bewegung des Gemisches, etc.).<br />
Brenngas<br />
Kohlenmonoxid CO + 12,7 12,5 +<br />
Brennwert Untere Zündgrenze Obere Zündgrenze<br />
MJ /m 3<br />
Volumen % Brenngas bei t Mischung = 20°C<br />
Wasserstoff H2 12,6 4 77<br />
Methan CH4 39,8 5 15<br />
Ethan C2H6 70,3 2,8 15,5<br />
Ethylen C2H4 63,4 2,7 32<br />
Acetylen C2H2 56,5 2,3 82<br />
Propan C3H8 101,2 2,1 9,3<br />
n- Butan C4H10 133 1,9 8,4<br />
Methan: 82 Vol % in Erdgas L<br />
Methan: 93 Vol % in Erdgas H<br />
Kohlenmonoxid: 18 Vol % in Stadtgas<br />
Kohlenmonoxid: 18,3 Vol % in Brenngut ( 100 kg, inkl. Holzsarg ) ( <strong>aus</strong> "Sonderdruck/Stadthygiene 8/1970, Prof. Dr. Dr. Harmsen )<br />
Medizinisch Literarische Verlagsgesellschaft mbH, 311 Uelzen<br />
74 +
Brandgefahren im Krematorium :<br />
• 1. Ofen- und Ofenraum:<br />
• - Entstehung <strong>von</strong> Pyrolysegas <strong>aus</strong> CO, …..<br />
• - Entstehung <strong>von</strong> zu hohen Gaskonzentrationen durch Brenner<br />
• In Verbindung mit Sauerstoff und/ oder entsprechender Temperaturen kann es zur<br />
Entzündung, Verpuffung, Explosion … kommen.<br />
• 2. Filter – und Filterraum:<br />
• - Entstehung <strong>von</strong> Pyrolysegas <strong>aus</strong> CO, …..<br />
• - Austrocknung des Filterstaubes im Filter ( Misthaufeneffekt )<br />
• - Übertemperatur im Filter<br />
• - Reduktion der Zündtemperatur im Filter durch hohe Konzentrationen <strong>von</strong> sauren<br />
• Abgasen<br />
• In Verbindung mit Sauerstoff und/ oder entsprechender Temperaturen kann es zur<br />
Entzündung, Verpuffung, Explosion ….. kommen.<br />
• 3. Ofen – und Ofenraum:<br />
• - Entstehung <strong>von</strong> Gasansammlungen durch Brennerfehlfunktionen<br />
• - Überdruckverhalten im Ofen<br />
• In Verbindung mit Sauerstoff und/ oder entsprechender Temperaturen kann es zur<br />
Entzündung, Verpuffung, Explosion ….. kommen.
Aus Betriebsanweisung 022 <strong>aus</strong> einem Krematorium<br />
Filterbrand Stand 2005<br />
Allgemeiner Hinweis:<br />
Die Betriebsanweisungen 001 – 004 ( Krematorium-, Anlage-, Maschinen-, Regelungstechnik-<br />
Allgemein) sind auch innerhalb dieser zusätzlichen Betriebsanweisung uneingeschränkt gültig.<br />
Bei Filterbrand<br />
- Zu den Filtern gehören die Feststofffilter, der Zyklon, separate Domabsaugung sowie auch die alle sonstigen<br />
Filteranlagen die im Krematorium im Einsatz sind.<br />
- Betriebsfremde haben das Krematorium sofort zu verlassen und sind unverzüglich nach Draußen zu begleiten.<br />
- Bei einer auftretenden Gefahr oder Störung ist die entsprechende Anlage so schnell wie möglich, unter Rücksicht<br />
auf die eigene Sicherheit, still zusetzen.<br />
- Gefahrenbereich weiträumig absperren.<br />
- Der Umgang mit den Filtern hat <strong>aus</strong>schließlich unter Beachtung der gültigen Sicherheits-, der<br />
Unfallverhütungsvorschriften und der Sicherheitsdatenblätter zu geschehen.<br />
- Wenn möglich, ist dem betroffenen Filter - unter Rücksicht auf die eigene Sicherheit - durch Schließen der<br />
vorhandenen Absperrmöglichkeiten der Sauerstoff zu entziehen.<br />
- Das Öffnen <strong>von</strong> irgendwelchen Klappen, Türen, Wartungsöffnungen oder anderen Zugängen ist bis zum<br />
Eintreffen der zuständigen Aufsicht strikt untersagt.<br />
- Sollte keine Aufsicht zu erreichen sein, ist selbstständig die Feuerwehr zu benachrichtigen und diese bei deren<br />
Eintreffen entsprechend einzuweisen und mit den nötigen Betriebsdaten zu versehen.<br />
- Jeder direkte Kontakt mit den Filterstäuben ist, soweit möglich, zu vermeiden.<br />
- Bei allen Arbeiten an den Filtern sind die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und<br />
Körperschutzmittel zu benutzen. Dazu gehören:<br />
Schutzbrille<br />
Gummihandschuhe<br />
Körperschutzbekleidung<br />
Atemschutz<br />
- Bei Berührung <strong>von</strong> Filterstäuben mit der Haut ist diese mit Wasser und Seife gründlich zu reinigen.<br />
- Bei Berührung <strong>von</strong> Filterstäuben mit den Augen sind diese mit Wasser gründlich zu reinigen.<br />
- Bei Verätzungen ist ein Arzt aufzusuchen.<br />
- Bei Verschlucken <strong>von</strong> Filterstäuben den Mund spülen, mind. 2 Glas Wasser trinken und Arzt aufzusuchen.<br />
- Bei Unregelmäßigkeiten aller Art ist sofort das Personal und die zuständige Aufsicht zu verständigen.
Produkt – Sicherheitsdatenblätter der Fa. Märker für Sorbalit 5 – 35%<br />
� Produkt-Sicherheitsdatenblatt<br />
� (erstellt gemäß EG - Richtlinie 91/155/EWG )<br />
� Druckdatum: 08.03.2000 ; überarbeitet am: 08.03.2000<br />
� Sorbalit® 5 – 35% Gruppensicherheitsdatenblatt, Seite 2/5<br />
� 1.1 Zusammensetzung: 70% Weißkalkhydrat nach DIN EN 459 und 30 % HOK<br />
� 5.3 Besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine<br />
Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase<br />
� Im Brandfall können sich bilden: Kohlenoxide, gegebenenfalls Explosionsfähige Staub/<br />
Luftgemische<br />
� ……………………………………………………………………………………………..<br />
� Produkt-Sicherheitsdatenblatt<br />
� (erstellt gemäß Anhang II der REACH - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)<br />
� Druckdatum: 30.09.2008 ; überarbeitet am: 16.07.2007<br />
� Sorbalit® 5 – 35% Gruppensicherheitsdatenblatt, Seite 5/7<br />
� 1.1 Zusammensetzung: 70% Weißkalkhydrat nach DIN EN 459 und 30 % HOK<br />
� Entzündlichkeit: Nicht leicht entzündlich nach VDI 2263.<br />
� Explosionsgefahr: Keine.<br />
� Brennverhalten: BZ 3
Aus „Leitfaden zum sicheren Umgang mit kohlenstoffhaltigen Adsorbentien in der Abgasreinigung<br />
Seite 9 <strong>von</strong> 56“ <strong>von</strong> Dr.-Ing. Wolfgang Esser-Schmittmann und Dr. Ralph Semmler ( Jahr<br />
2006 )<br />
• 2.1 Physikalisch/chemische Eigenschaften <strong>von</strong> kohlenstoffhaltigen Sorbentien<br />
• 2.1.1 Kohlenstoffe<br />
• Oberflächenaktivierte Kohlenstoffe werden allgemein als Aktivkohle bezeichnet, in<br />
der Praxis hat sich zusätzlich für sehr schwach aktivierte Produkte mit BET<br />
Oberflächen < 300 m2/g der Begriff Aktivkoks eingebürgert. Mit Aktivkoks verbindet<br />
man überwiegend Braunkohlenkoks /2/, der auch als Herdofenkoks (HOK) bekannt<br />
ist. Der LIS Bericht /1/ baut fast <strong>aus</strong>schließlich auf dessen Produkteigenschaften auf.<br />
Die sicherheitstechnischen Kenndaten zeigt Tabelle 1 im Vergleich zu heute<br />
wirtschaftlich sehr wettbewerbsfähig angebotenen Alternativprodukten. Festzuhalten<br />
ist, dass heute Aktivkohlen mit deutlich gutmütigeren Brenn- und<br />
Explosionskenndaten als Braunkohlenkoks HOK verfügbar sind. Braunkohlenkoks<br />
HOK zeigt ein sehr exothermes und heftiges Selbstentzünden, das Produkt CSC-<br />
Aktivkoks PC z.B. beginnt erst bei deutlich höherem Niveau und verläuft zudem noch<br />
viel flacher. Dies erhöht die inhärente Anlagensicherheit erheblich.<br />
• Eine weitere Entwicklung stellen Aktivkohlen dar, die im Gegensatz zu<br />
Braunkohlenkoks HOK nicht explosionsfähig und nur noch sehr eingeschränkt<br />
selbstentzündlich sind. Mit solchen Produkten können vereinfachte Brand- und<br />
Explosionsschutzkonzepte realisiert werden, das war bisher nicht möglich /7/.<br />
• ( Quelle: Fa. Märker )
Aus „Leitfaden zum sicheren Umgang mit kohlenstoffhaltigen Adsorbentien in der Abgasreinigung<br />
Seite 14 <strong>von</strong> 56“ <strong>von</strong> Dr.-Ing. Wolfgang Esser-Schmittmann und Dr. Ralph Semmler<br />
( Jahr 2006 )<br />
• 2.2.2 Explosionsschutz<br />
• Explosionsschutzmaßnahmen sind generell nur dann zu berücksichtigen,<br />
wenn aufgrund der im Versuch ermittelten sicherheitstechnischen<br />
Kenndaten das jeweilige Adsorbens als explosionsfähig einzustufen ist.<br />
• Eine Explosionsfähigkeit des Adsorbens ist in der Regel dann gegeben,<br />
wenn folgenden Kriterien gleichzeitig zutreffen:<br />
• Körnung < 500 µm (Vorliegen als Staub) und Kohlenstoffanteil > 35 %<br />
(vgl. Bild 7; Ausnahme: nicht explosionsfähige Aktivkohlen, vgl. Kap.2.1)<br />
• Für als explosionsfähig einzustufende Adsorbentien sind gemäß<br />
Betriebssicherheitsverordnung /8/ auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung<br />
nach § 3 BetrSichV Schutzmaßnahmen im Rahmen des zu erstellenden<br />
Explosionsschutzdokumentes nach § 6 BetrSichV vorzusehen.<br />
• Grundsätzlich ist gemäß BGR 104 /9/, Explosionsschutz-Regeln, eine<br />
Unterscheidung in nachfolgende Schutzprinzipien vorzunehmen: …..
Auszug <strong>aus</strong> Staub - Laborüberprüfungen <strong>von</strong> C – Gehalten<br />
(3 Staubfilterproben <strong>aus</strong> Filtern ohne Additivzugabe ASG – Analytik ))
C – Gehalte in Asche - Proben <strong>von</strong> 3 Filteranlagen mit Additiv
Aus „Sicherheitsdatenblatt<br />
gemäß EG-Richtlinie (91/155/EWG) / § 6 GefStoffV<br />
für Erdgas“<br />
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung<br />
Gas<strong>aus</strong>tritt stoppen<br />
Geeignete Löschmittel in der Reihenfolge<br />
Trockenlöschmittel, Kohlenstoffdioxid(CO2), Wasser mit geeigneter Löschtechnik (Sprühstrahl)<br />
Ungeeignete Löschmittel<br />
Schaum<br />
Besondere Gefährdungen<br />
In geschlossenen Räumen Flammen nicht löschen, bevor der Gas<strong>aus</strong>tritt gestoppt ist, da sonst<br />
die Gefahr der Entstehung eines zündfähigen Gemisches besteht.<br />
Durch unvollständige Verbrennung kann Kohlenstoffmonoxid entstehen (Vergiftungsgefahr). Besondere Schutz<strong>aus</strong>rüstung<br />
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät<br />
Zusätzliche Hinweise<br />
Zündquellen beseitigen.<br />
Sicherheitszone bilden.<br />
Umgebung mit Wasser kühlen.<br />
8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutz<strong>aus</strong>rüstung<br />
Es wird auf die BGR 104 verwiesen.<br />
15. Vorschriften<br />
Nationale Vorschriften<br />
Berufgenossenschaftliche Richtlinie 104 (BGR 104, Explosionsschutz-Regeln – EX-RL) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Gefahrgutrecht GGVSE/ADR<br />
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen<br />
(ElexV bis 30.06.2003, ab 01.07.2003 ATEX) in Verbindung mit der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz<br />
(Verordnung über das in Verkehr bringen <strong>von</strong> Geräten und Schutz<strong>aus</strong>stattungen explosionsgefährdete Bereiche-<br />
Explosionsschutzverordnung-1 1. GSGV) .
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)<br />
BetrSichV<br />
Ausfertigungsdatum: 27.09.2002<br />
Vollzitat:<br />
"Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)"<br />
• § 3 Gefährdungsbeurteilung<br />
• (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter<br />
Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des §<br />
4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der<br />
Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung<br />
des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel<br />
untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.<br />
• (2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher<br />
explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen<br />
• 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,<br />
• 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens <strong>von</strong> Zündquellen<br />
einschließlich elektrostatischer Entladungen und<br />
• 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen <strong>von</strong> Explosionen.<br />
• (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat<br />
der Arbeitgeber die notwendigen Vor<strong>aus</strong>setzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen<br />
müssen, die <strong>von</strong> ihm mit der Prüfung oder Erprobung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)<br />
§ 9 Besondere Gefahren<br />
• (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle<br />
Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr<br />
<strong>aus</strong>gesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese<br />
Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />
unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene<br />
Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die<br />
Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und<br />
Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige<br />
Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der<br />
Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu<br />
berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen <strong>aus</strong> ihrem Handeln keine<br />
Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)<br />
§ 6<br />
Dokumentation<br />
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl<br />
der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, <strong>aus</strong> denen das<br />
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die <strong>von</strong> ihm festgelegten Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei<br />
gleichartiger Gefährdungssituation ist es <strong>aus</strong>reichend, wenn die Unterlagen<br />
zusammengefasste Angaben enthalten.
NORMALBETRIEB
BETRIEB ÜBER BYPASS