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Auszüge aus 28 Gutachten von Krematorien - HS Anlagenbau

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Notfallsituationen im Krematorium, Verhaltensregeln,<br />

Flashover & Backdraft<br />

Dipl. Ing. Sembdner ( <strong>HS</strong> <strong>Anlagenbau</strong> GmbH )


<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />

Krematorium 1 ……………<br />

� Folgende Mängel wurden festgestellt:<br />

� In der Anlage ist keine Notschaltung mit Gefahrenschaltern an den Fluchtwegen installiert. Das<br />

Bedienungspersonal hat somit keine Möglichkeit, z.B. im Brandfall, die Anlage in einen betriebssicheren<br />

Zustand zu fahren. Die DIN 4751 T2 fordert den Einsatz einer Notschaltung in Warmwasseranlagen.<br />

Fachgerecht wäre hier die Installation einer Notschaltung mit mindestens einem Schalter am vorhandenen<br />

Fluchtweg die bei Betätigung die Gesamtanlage „hardwaremässig“ in den Notbetrieb fährt.<br />

� ………..<br />

� ……….


<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />

Krematorium 2 ……………<br />

� Folgende Mängel wurden festgestellt:<br />

� Vorbelüftung der Brenner: Die Anlage wird nicht vorbelüftet. Nach DIN EN 746-2, Abs. 5.2.3.2. und DIN<br />

4733, Teil 2, Absatz 3.2.2.1 muss die Brennkammer und die Abgasanlage entsprechend gespült werden<br />

bzw. gelüftet werden. Im Allgemeinen spricht man vom 3 – fachen Luftwechsel.<br />

� Brenner – Luftmangelsicherung: Laut Stromlaufplan wird der Ruhekontakt des Lufztdruckwächters nicht<br />

abgefragt. Nach EN 746.2, Abs. 5.2.2.5.1 ist dies jedoch gefordert.<br />

� ………..<br />

� ……….


<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />

Krematorium 3 ……………<br />

……………………<br />

Druckluftversorgung/ Bypassschieber<br />

Die Druckluftversorgung für die Filterabreinigung, den Bypassantrieb sowie für externe Verbraucher ist nicht gegen<br />

Leckagen sowie Kompressor<strong>aus</strong>fall gesichert.<br />

Sollte eines der beiden Störungen auftreten, würde der Filter – Pmin – Wächter zwar ansprechen, der<br />

Bypassantrieb aber wäre sodann ohne Druckluftversorgung.<br />

Im Notfall, bei Auslösung der Sicherheitskette, würde dieser aber nicht mehr öffnen.<br />

Hier bedarf es dringend des Einb<strong>aus</strong> eines Pmin – Wächters am Kompressors mit Aufschaltung auf die<br />

Filterabreinigung, Absperrung über 2/2 – Wege Ventile sowie Einbau eines Bevorratungsbehälters für den<br />

Bypassantrieb.<br />

………………………………


<strong>Auszüge</strong> <strong>aus</strong> <strong>28</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> <strong>Krematorien</strong>:<br />

Krematorium 4 ……………<br />

� ……………………….<br />

� Allgemein ist zur Anlage zu sagen, dass sehr wenige Informationen für den Anlagenbediener für die<br />

Beurteilung sowie für eine sichere Fahrweise der Anlage über die Visualisierung und Steuerung nicht zur<br />

Verfügung stehen.<br />

� In der Dokumentation vom Hersteller geforderte Verriegelungen und Fahrweisen werden durch die<br />

Gesamtanlagenregelung wiederum nicht realisiert.<br />

� Ofen: Für die vorhandenen Öfen gibt es keine Dokumentation. Dies betrifft u.a. die Ofenkonstruktion, die<br />

Brenner, die Luftklappen sowie das Verbrennungsluftgebläse……...


Beispiel 1<br />

„Toter Hund explodierte in Krematorium<br />

Der tiefgefrorene Kadaver eines Hundes hat offenbar in einem <strong>aus</strong>tralischen<br />

Krematorium einen falschen Feueralarm <strong>aus</strong>gelöst.<br />

flickr<br />

Ein Autofahrer habe in der Nacht auf Donnerstag einen Brand auf dem Gelände der Verbrennungsanstalt in Darwin gemeldet,<br />

berichtete der <strong>aus</strong>tralische Sender ABC. Die eintreffende Feuerwehr habe ein rotes Glühen im Schornstein des Krematoriums<br />

bemerkt und den Inhaber alarmiert.<br />

Doch dieser blieb gelassen: Sicherlich habe ein gefrorener toter Hund den Schornstein überhitzen lassen, erklärte er den<br />

erstaunten Feuerwehrleuten. Die tiefgekühlten Tierkadaver hätten die unschöne Angewohnheit, bei der Einäscherung zu<br />

explodieren, was die Betriebstemperatur erhöhe. Nach einer Überprüfung des Geländes zog der Löschtrupp wieder ab.“


Beispiel 2<br />

Feuer-Unfall im Krematorium<br />

Kurz nachdem ein Sarg in eine Verbrennungsanlage geschoben wurde, gab es im<br />

Krematorium ………………….. am Montagabend eine Stichflamme und starke<br />

Rauchentwicklung. Das Gebäude musste geräumt werden, die Mitarbeiter<br />

schalteten die Anlage per Notschalter <strong>aus</strong>. Der Umweltdienst der Feuerwehr stellte<br />

einen gefährlich hohen Kohlenmonoxidgehalt fest. Der Grund für den Zwischenfall:<br />

Die Abgasreinigung des Ofens war überlastet.<br />

Makaberes Feuer:<br />

Unklare Verpuffung in Krematorium<br />

Betrieb bis auf weiteres eingestellt – Feuerwehr mit Messgeräten bei der Arbeit


„In der Nacht zu Dienstag kam es in einem ………. Krematorium zu einem recht<br />

ungewöhnlichen Zwischenfall.<br />

Aus bislang unbekannter Ursache kam es während des Betriebes in einem der<br />

bundesweit modernsten <strong>Krematorien</strong> in der Abgasreinigungsanlage zu einer<br />

Verpuffung mit anschließender Stichflamme, kurz nachdem ein Sarg in den<br />

Verbrennungsofen geschoben worden war.<br />

Der Betrieb des rund um die Uhr laufenden Krematoriums musste bis auf weiteres<br />

eingestellt werden, da sich weißer Rauch und Leichengeruch in dem Gebäude<br />

<strong>aus</strong>breiteten.<br />

Die Mitarbeiter betätigten den Notschalter und konnten das Gebäude gerade noch<br />

rechtzeitig verlassen. Unterdes hat die Feuerwehr unter schwerem Atemschutz<br />

Messungen der Schadstoffkonzentration und Kohlenmonoxidgehalts in dem Gebäude<br />

vorgenommen.<br />

Wann der Betrieb wieder aufgenommen werden kann ist zur Stunde noch unklar. Die<br />

Kripo hat die Ermittlungen vor Ort aufgenommen. “


Beispiel 3<br />

….<strong>aus</strong> einer Beschlussvorlage zur Anlagennachrüstung des Referates Umwelt<br />

Sicherheit und Ordnung in … . .<br />

Kurzfassung der Begründung:<br />

Geänderte emissionsbegrenzende Bestimmungen hatten den Umbau der<br />

Verbrennungstechnik und den Einbau einer Rauchgasreinigung im Krematorium<br />

……….. erforderlich gemacht. In einem Vertrag zwischen der Landeshauptstadt ……<br />

und dem Regierungspräsidium …….. wurden die einzuhaltenden Grenzwerte festgelegt.<br />

Zum Baubeschluss schlug das Hochbauamt in Abstimmung mit dem<br />

Regierungspräsidium den Einsatz eines neuartigen und patentierten Verfahrens vor. Nur<br />

mit diesem Verfahren bestand die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen des<br />

Denkmalschutzes und der Emissionsgrenzwerte zu erfüllen.<br />

Nach Durchführung der Arbeiten ereignete sich vor Abnahme der Leistungen bei der<br />

Inbetriebnahme eine Verpuffung. Das Hochbauamt schaltete den TÜV als Gutachter zur<br />

Schadensanalyse ein. Die Sicherheitstechnik wurde daraufhin modifiziert und<br />

nachgerüstet. Bei einem weiteren Versuch, die Anlage im Maximalbetrieb zu fahren,<br />

ereignete sich ein zweiter Verpuffungsschaden. Daraufhin wurde die Universität ………<br />

als zusätzlicher Gutachter eingeschaltet.<br />

……….“


Rev. Abdeckung Abgaskanal nach “Verpuffung“


Filterbrand


Filtertaschen nach Filterbrand


Verpuffung<br />

Von einer Verpuffung wird gesprochen, wenn es durch die Verbrennungsreaktion<br />

zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevanten Druckaufbau<br />

kommt. Eine frühere Definition (Druck unter 1 bar bzw. unter 100 kPa) ist nicht mehr<br />

gebräuchlich.<br />

Beispielhaft sind Verpuffungen in Feuerungsanlagen, in denen bei fehlender<br />

Vorbelüftung (unverbrannte Brennstoffe) oder durch unvollständige Verbrennung<br />

(CO-Bildung) eine gefährliche explosive Atmosphäre auftreten kann. Wird diese<br />

Atmosphäre an einer heißen Oberfläche oder beim wiederholten Brennerstarten<br />

durchgezündet, entsteht eine Druckwelle, die zum Kamin hin und ggf. über<br />

Explosionsklappen zum Teil entspannt wird. Da die Brennräume in der Regel nicht<br />

für eine Druckbelastung <strong>aus</strong>gelegt sind, können Verpuffungen erhebliche Schäden<br />

hervorrufen.


Explosion<br />

� Eine Explosion ist eine Oxidations- oder<br />

Zerfallsreaktion mit plötzlichem Anstieg der<br />

Temperatur, des Druckes oder beider gleichzeitig<br />

(DIN EN 1127-1; 1997). Dabei kommt es zu einer<br />

plötzlichen Volumen<strong>aus</strong>dehnung <strong>von</strong> Gasen und der<br />

Freisetzung <strong>von</strong> großen Energiemengen auf kleinem<br />

Raum, zum Beispiel durch Sprengstoffe,<br />

explosionsfähige Atmosphäre oder aufgestaute Gase<br />

etwa in Vulkanen. Die plötzliche Volumenerweiterung<br />

verursacht eine Druckwelle, die bei einer idealen (<strong>von</strong><br />

einer Punktquelle <strong>aus</strong>gehenden) Explosion durch das<br />

Modell der Detonationswelle beschrieben werden<br />

kann.


Aus „AWT: Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werkstofftechnik“


Aus „AWT: Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werkstofftechnik“


Tabelle 7 zeigt die Zündgrenzen einiger Brenngase. Die unterschiedlichen<br />

Literaturwerte der Zündgrenzen erklären sich <strong>aus</strong> dem Einfluss der<br />

Versuchsparameter (Wandtemperatur, Bewegung des Gemisches, etc.).<br />

Brenngas<br />

Kohlenmonoxid CO + 12,7 12,5 +<br />

Brennwert Untere Zündgrenze Obere Zündgrenze<br />

MJ /m 3<br />

Volumen % Brenngas bei t Mischung = 20°C<br />

Wasserstoff H2 12,6 4 77<br />

Methan CH4 39,8 5 15<br />

Ethan C2H6 70,3 2,8 15,5<br />

Ethylen C2H4 63,4 2,7 32<br />

Acetylen C2H2 56,5 2,3 82<br />

Propan C3H8 101,2 2,1 9,3<br />

n- Butan C4H10 133 1,9 8,4<br />

Methan: 82 Vol % in Erdgas L<br />

Methan: 93 Vol % in Erdgas H<br />

Kohlenmonoxid: 18 Vol % in Stadtgas<br />

Kohlenmonoxid: 18,3 Vol % in Brenngut ( 100 kg, inkl. Holzsarg ) ( <strong>aus</strong> "Sonderdruck/Stadthygiene 8/1970, Prof. Dr. Dr. Harmsen )<br />

Medizinisch Literarische Verlagsgesellschaft mbH, 311 Uelzen<br />

74 +


Brandgefahren im Krematorium :<br />

• 1. Ofen- und Ofenraum:<br />

• - Entstehung <strong>von</strong> Pyrolysegas <strong>aus</strong> CO, …..<br />

• - Entstehung <strong>von</strong> zu hohen Gaskonzentrationen durch Brenner<br />

• In Verbindung mit Sauerstoff und/ oder entsprechender Temperaturen kann es zur<br />

Entzündung, Verpuffung, Explosion … kommen.<br />

• 2. Filter – und Filterraum:<br />

• - Entstehung <strong>von</strong> Pyrolysegas <strong>aus</strong> CO, …..<br />

• - Austrocknung des Filterstaubes im Filter ( Misthaufeneffekt )<br />

• - Übertemperatur im Filter<br />

• - Reduktion der Zündtemperatur im Filter durch hohe Konzentrationen <strong>von</strong> sauren<br />

• Abgasen<br />

• In Verbindung mit Sauerstoff und/ oder entsprechender Temperaturen kann es zur<br />

Entzündung, Verpuffung, Explosion ….. kommen.<br />

• 3. Ofen – und Ofenraum:<br />

• - Entstehung <strong>von</strong> Gasansammlungen durch Brennerfehlfunktionen<br />

• - Überdruckverhalten im Ofen<br />

• In Verbindung mit Sauerstoff und/ oder entsprechender Temperaturen kann es zur<br />

Entzündung, Verpuffung, Explosion ….. kommen.


Aus Betriebsanweisung 022 <strong>aus</strong> einem Krematorium<br />

Filterbrand Stand 2005<br />

Allgemeiner Hinweis:<br />

Die Betriebsanweisungen 001 – 004 ( Krematorium-, Anlage-, Maschinen-, Regelungstechnik-<br />

Allgemein) sind auch innerhalb dieser zusätzlichen Betriebsanweisung uneingeschränkt gültig.<br />

Bei Filterbrand<br />

- Zu den Filtern gehören die Feststofffilter, der Zyklon, separate Domabsaugung sowie auch die alle sonstigen<br />

Filteranlagen die im Krematorium im Einsatz sind.<br />

- Betriebsfremde haben das Krematorium sofort zu verlassen und sind unverzüglich nach Draußen zu begleiten.<br />

- Bei einer auftretenden Gefahr oder Störung ist die entsprechende Anlage so schnell wie möglich, unter Rücksicht<br />

auf die eigene Sicherheit, still zusetzen.<br />

- Gefahrenbereich weiträumig absperren.<br />

- Der Umgang mit den Filtern hat <strong>aus</strong>schließlich unter Beachtung der gültigen Sicherheits-, der<br />

Unfallverhütungsvorschriften und der Sicherheitsdatenblätter zu geschehen.<br />

- Wenn möglich, ist dem betroffenen Filter - unter Rücksicht auf die eigene Sicherheit - durch Schließen der<br />

vorhandenen Absperrmöglichkeiten der Sauerstoff zu entziehen.<br />

- Das Öffnen <strong>von</strong> irgendwelchen Klappen, Türen, Wartungsöffnungen oder anderen Zugängen ist bis zum<br />

Eintreffen der zuständigen Aufsicht strikt untersagt.<br />

- Sollte keine Aufsicht zu erreichen sein, ist selbstständig die Feuerwehr zu benachrichtigen und diese bei deren<br />

Eintreffen entsprechend einzuweisen und mit den nötigen Betriebsdaten zu versehen.<br />

- Jeder direkte Kontakt mit den Filterstäuben ist, soweit möglich, zu vermeiden.<br />

- Bei allen Arbeiten an den Filtern sind die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und<br />

Körperschutzmittel zu benutzen. Dazu gehören:<br />

Schutzbrille<br />

Gummihandschuhe<br />

Körperschutzbekleidung<br />

Atemschutz<br />

- Bei Berührung <strong>von</strong> Filterstäuben mit der Haut ist diese mit Wasser und Seife gründlich zu reinigen.<br />

- Bei Berührung <strong>von</strong> Filterstäuben mit den Augen sind diese mit Wasser gründlich zu reinigen.<br />

- Bei Verätzungen ist ein Arzt aufzusuchen.<br />

- Bei Verschlucken <strong>von</strong> Filterstäuben den Mund spülen, mind. 2 Glas Wasser trinken und Arzt aufzusuchen.<br />

- Bei Unregelmäßigkeiten aller Art ist sofort das Personal und die zuständige Aufsicht zu verständigen.


Produkt – Sicherheitsdatenblätter der Fa. Märker für Sorbalit 5 – 35%<br />

� Produkt-Sicherheitsdatenblatt<br />

� (erstellt gemäß EG - Richtlinie 91/155/EWG )<br />

� Druckdatum: 08.03.2000 ; überarbeitet am: 08.03.2000<br />

� Sorbalit® 5 – 35% Gruppensicherheitsdatenblatt, Seite 2/5<br />

� 1.1 Zusammensetzung: 70% Weißkalkhydrat nach DIN EN 459 und 30 % HOK<br />

� 5.3 Besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine<br />

Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase<br />

� Im Brandfall können sich bilden: Kohlenoxide, gegebenenfalls Explosionsfähige Staub/<br />

Luftgemische<br />

� ……………………………………………………………………………………………..<br />

� Produkt-Sicherheitsdatenblatt<br />

� (erstellt gemäß Anhang II der REACH - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)<br />

� Druckdatum: 30.09.2008 ; überarbeitet am: 16.07.2007<br />

� Sorbalit® 5 – 35% Gruppensicherheitsdatenblatt, Seite 5/7<br />

� 1.1 Zusammensetzung: 70% Weißkalkhydrat nach DIN EN 459 und 30 % HOK<br />

� Entzündlichkeit: Nicht leicht entzündlich nach VDI 2263.<br />

� Explosionsgefahr: Keine.<br />

� Brennverhalten: BZ 3


Aus „Leitfaden zum sicheren Umgang mit kohlenstoffhaltigen Adsorbentien in der Abgasreinigung<br />

Seite 9 <strong>von</strong> 56“ <strong>von</strong> Dr.-Ing. Wolfgang Esser-Schmittmann und Dr. Ralph Semmler ( Jahr<br />

2006 )<br />

• 2.1 Physikalisch/chemische Eigenschaften <strong>von</strong> kohlenstoffhaltigen Sorbentien<br />

• 2.1.1 Kohlenstoffe<br />

• Oberflächenaktivierte Kohlenstoffe werden allgemein als Aktivkohle bezeichnet, in<br />

der Praxis hat sich zusätzlich für sehr schwach aktivierte Produkte mit BET<br />

Oberflächen < 300 m2/g der Begriff Aktivkoks eingebürgert. Mit Aktivkoks verbindet<br />

man überwiegend Braunkohlenkoks /2/, der auch als Herdofenkoks (HOK) bekannt<br />

ist. Der LIS Bericht /1/ baut fast <strong>aus</strong>schließlich auf dessen Produkteigenschaften auf.<br />

Die sicherheitstechnischen Kenndaten zeigt Tabelle 1 im Vergleich zu heute<br />

wirtschaftlich sehr wettbewerbsfähig angebotenen Alternativprodukten. Festzuhalten<br />

ist, dass heute Aktivkohlen mit deutlich gutmütigeren Brenn- und<br />

Explosionskenndaten als Braunkohlenkoks HOK verfügbar sind. Braunkohlenkoks<br />

HOK zeigt ein sehr exothermes und heftiges Selbstentzünden, das Produkt CSC-<br />

Aktivkoks PC z.B. beginnt erst bei deutlich höherem Niveau und verläuft zudem noch<br />

viel flacher. Dies erhöht die inhärente Anlagensicherheit erheblich.<br />

• Eine weitere Entwicklung stellen Aktivkohlen dar, die im Gegensatz zu<br />

Braunkohlenkoks HOK nicht explosionsfähig und nur noch sehr eingeschränkt<br />

selbstentzündlich sind. Mit solchen Produkten können vereinfachte Brand- und<br />

Explosionsschutzkonzepte realisiert werden, das war bisher nicht möglich /7/.<br />

• ( Quelle: Fa. Märker )


Aus „Leitfaden zum sicheren Umgang mit kohlenstoffhaltigen Adsorbentien in der Abgasreinigung<br />

Seite 14 <strong>von</strong> 56“ <strong>von</strong> Dr.-Ing. Wolfgang Esser-Schmittmann und Dr. Ralph Semmler<br />

( Jahr 2006 )<br />

• 2.2.2 Explosionsschutz<br />

• Explosionsschutzmaßnahmen sind generell nur dann zu berücksichtigen,<br />

wenn aufgrund der im Versuch ermittelten sicherheitstechnischen<br />

Kenndaten das jeweilige Adsorbens als explosionsfähig einzustufen ist.<br />

• Eine Explosionsfähigkeit des Adsorbens ist in der Regel dann gegeben,<br />

wenn folgenden Kriterien gleichzeitig zutreffen:<br />

• Körnung < 500 µm (Vorliegen als Staub) und Kohlenstoffanteil > 35 %<br />

(vgl. Bild 7; Ausnahme: nicht explosionsfähige Aktivkohlen, vgl. Kap.2.1)<br />

• Für als explosionsfähig einzustufende Adsorbentien sind gemäß<br />

Betriebssicherheitsverordnung /8/ auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung<br />

nach § 3 BetrSichV Schutzmaßnahmen im Rahmen des zu erstellenden<br />

Explosionsschutzdokumentes nach § 6 BetrSichV vorzusehen.<br />

• Grundsätzlich ist gemäß BGR 104 /9/, Explosionsschutz-Regeln, eine<br />

Unterscheidung in nachfolgende Schutzprinzipien vorzunehmen: …..


Auszug <strong>aus</strong> Staub - Laborüberprüfungen <strong>von</strong> C – Gehalten<br />

(3 Staubfilterproben <strong>aus</strong> Filtern ohne Additivzugabe ASG – Analytik ))


C – Gehalte in Asche - Proben <strong>von</strong> 3 Filteranlagen mit Additiv


Aus „Sicherheitsdatenblatt<br />

gemäß EG-Richtlinie (91/155/EWG) / § 6 GefStoffV<br />

für Erdgas“<br />

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung<br />

Gas<strong>aus</strong>tritt stoppen<br />

Geeignete Löschmittel in der Reihenfolge<br />

Trockenlöschmittel, Kohlenstoffdioxid(CO2), Wasser mit geeigneter Löschtechnik (Sprühstrahl)<br />

Ungeeignete Löschmittel<br />

Schaum<br />

Besondere Gefährdungen<br />

In geschlossenen Räumen Flammen nicht löschen, bevor der Gas<strong>aus</strong>tritt gestoppt ist, da sonst<br />

die Gefahr der Entstehung eines zündfähigen Gemisches besteht.<br />

Durch unvollständige Verbrennung kann Kohlenstoffmonoxid entstehen (Vergiftungsgefahr). Besondere Schutz<strong>aus</strong>rüstung<br />

Umluftunabhängiges Atemschutzgerät<br />

Zusätzliche Hinweise<br />

Zündquellen beseitigen.<br />

Sicherheitszone bilden.<br />

Umgebung mit Wasser kühlen.<br />

8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutz<strong>aus</strong>rüstung<br />

Es wird auf die BGR 104 verwiesen.<br />

15. Vorschriften<br />

Nationale Vorschriften<br />

Berufgenossenschaftliche Richtlinie 104 (BGR 104, Explosionsschutz-Regeln – EX-RL) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Gefahrgutrecht GGVSE/ADR<br />

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen<br />

(ElexV bis 30.06.2003, ab 01.07.2003 ATEX) in Verbindung mit der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz<br />

(Verordnung über das in Verkehr bringen <strong>von</strong> Geräten und Schutz<strong>aus</strong>stattungen explosionsgefährdete Bereiche-<br />

Explosionsschutzverordnung-1 1. GSGV) .


(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)<br />

BetrSichV<br />

Ausfertigungsdatum: 27.09.2002<br />

Vollzitat:<br />

"Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)"<br />

• § 3 Gefährdungsbeurteilung<br />

• (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter<br />

Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des §<br />

4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der<br />

Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung<br />

des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel<br />

untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.<br />

• (2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher<br />

explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen<br />

• 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,<br />

• 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens <strong>von</strong> Zündquellen<br />

einschließlich elektrostatischer Entladungen und<br />

• 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen <strong>von</strong> Explosionen.<br />

• (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat<br />

der Arbeitgeber die notwendigen Vor<strong>aus</strong>setzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen<br />

müssen, die <strong>von</strong> ihm mit der Prüfung oder Erprobung <strong>von</strong> Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.


(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)<br />

§ 9 Besondere Gefahren<br />

• (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle<br />

Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr<br />

<strong>aus</strong>gesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese<br />

Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />

unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene<br />

Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die<br />

Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und<br />

Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige<br />

Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der<br />

Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu<br />

berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen <strong>aus</strong> ihrem Handeln keine<br />

Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.


(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)<br />

§ 6<br />

Dokumentation<br />

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl<br />

der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, <strong>aus</strong> denen das<br />

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die <strong>von</strong> ihm festgelegten Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei<br />

gleichartiger Gefährdungssituation ist es <strong>aus</strong>reichend, wenn die Unterlagen<br />

zusammengefasste Angaben enthalten.


NORMALBETRIEB


BETRIEB ÜBER BYPASS

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