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Die neue VDI Richtlinie 3891 (im Entwurf) - HS Anlagenbau

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<strong>Die</strong> <strong>neue</strong> <strong>VDI</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>3891</strong><br />

(<strong>im</strong> <strong>Entwurf</strong>)<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Neuerungen<br />

H S A N L A G E N B A U G M B H<br />

D I P L . I N G . S E M B D N E R<br />

G Ö T T I N G E N 2 0 1 2


GPSG = Geräte – und Produktsicherheitsgesetz)<br />

Rechtliche Betrachtung einer <strong>VDI</strong>


Rechtliche Betrachtung einer <strong>VDI</strong><br />

Rechtscharakter der Normen und <strong>Richtlinie</strong>n<br />

Normen und <strong>Richtlinie</strong>n haben kraft Entstehung, Trägerschaft, Inhalt und Anwendungsbereich den Charakter von Empfehlungen.<br />

<strong>Die</strong> Beachtung der Normen und <strong>Richtlinie</strong>n stehen jedermann frei. Normen und <strong>Richtlinie</strong>n an sich haben keine rechtliche<br />

Verbindlichkeiten.<br />

Wer Normen und <strong>Richtlinie</strong>n anwendet, verhält sich in der Regel “ordnungsgemäß”, da er einer Empfehlung folgt, die von den<br />

Interessierten Kreisen der Fachwelt aufgestellt wurde. Ihr Zustandekommen und ihre Anwendung qualifiziert sie als anerkannte<br />

Regeln der Technik.<br />

„Auch die <strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n legen Kriterien zur …. Beurteilung einer Anlage ……..<br />

fest. <strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n haben dabei den Rang einer Verwaltungsvorschrift. Sie<br />

können als vorweggenommene Sachverständigengutachten rechtliche<br />

eingeordnet werden und ergänzend ……. herangezogen werden. <strong>Die</strong> <strong>VDI</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong>n ……… regeln den derzeitigen Stand der Technik……… “<br />

(Dr. Kauch, Fachanwältin für Verwaltungsrecht)<br />

Normen und <strong>Richtlinie</strong>n können aber auch verbindlich werden, beispielsweise durch den Gesetz- und<br />

Verordnungsgeber über Bezugnahme in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch Verträge, in<br />

denen ihre Einhaltung vereinbart wurde. Sie dienen häufig auch der Ausfüllung unbest<strong>im</strong>mter<br />

Rechtsbegriffe, z. B. des Begriffes “Stand der Technik”, und erlangen dadurch rechtliche Bedeutung.


Stand der Technik, anerkannte Regeln der Technik, VOB<br />

Anwendungszwang <strong>im</strong> Verhältnis Auftraggeber – Auftragnehmer<br />

z.B.<br />

- <strong>neue</strong> Anlage<br />

- Ofenneuausmauerung<br />

- <strong>neue</strong> Wärmetauscher oder Filter<br />

„Gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 und § 13 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach<br />

dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen zu beachten. Damit werden die „anerkannten Regeln der Technik“ zum Inhalt des Vertrages.<br />

Auch wenn zwischen den Parteien nicht explizit vereinbart wurde, dass von dem Hersteller der Stand der Technik<br />

einzuhalten ist, kann der Kunde darauf vertrauen, dass dieser eingehalten wird. Insoweit gilt die Einhaltung des<br />

Standes der Technik als stillschweigend zugesichert. Sollte dieser nicht beachtet worden sein, stellt dies einen Mangel<br />

der hergestellten Sache dar…..<br />

Der BGH sieht somit die Vorschriften ohne Rechtsnormcharakter eher als Mindestanforderungen an, die <strong>im</strong><br />

Rahmen des Standes der Technik zumindest eingehalten worden sein müssen.<br />

<strong>Die</strong> so fixierten technischen Normen gelten als „antizipierte Sachverständigengutachten“. <strong>Die</strong> Kompetenz ihrer<br />

Verfasser unter Anhörung der beteiligten Kreise und die Beachtung von Anregungen aus der Praxis machen sie zu<br />

einem anspruchsvollen und Beachtung verdienenden Regelwerk.“<br />

(aus TAB, Technik am Bau, Sonderdruck 1/2004 , Dr. Ing. Christoph Kaup)


Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

§ 22, B<strong>im</strong>SchG<br />

Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen<br />

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und<br />

zu betreiben, dass<br />

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die<br />

nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,<br />

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche<br />

Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt<br />

werden und<br />

3. die be<strong>im</strong> Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle<br />

ordnungsgemäß beseitigt werden können.


„Stand der Technik“<br />

In der Europäischen Norm EN 45020 Normung und damit<br />

zusammenhängende Tätigkeiten - Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide<br />

2:2004) wird unter Ziffer 1.4 der Stand der Technik wie folgt definiert:<br />

„Stand der Technik: entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten<br />

zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt, soweit Produkte, Prozesse und<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen betroffen sind, basierend auf entsprechenden<br />

gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung“<br />

– CEN: Zitat aus DIN EN 45020:2006 - Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten<br />

- Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004); Dreisprachige Fassung EN 45020:2006


Erstellung einer <strong>VDI</strong> ( <strong>VDI</strong> 1000, Stand Juni 2010, ICS 01.120)


1. Allgemeines:<br />

aus <strong>VDI</strong> 1000 ( <strong>VDI</strong> 1000, Stand Juni 2010, ICS 01.120)<br />

<strong>Die</strong> <strong>VDI</strong> 1000 (<strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>narbeit, Grundsätze und Anleitungen), ist die Grundlage<br />

der Erarbeitung von <strong>VDI</strong> <strong>Richtlinie</strong>n. Unter Punkt 1 (Anwendungsbereich) steht dazu<br />

geschrieben:<br />

„<strong>Die</strong> vorliegende <strong>Richtlinie</strong> ist Grundlage für die Erarbeitung von <strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n. Darüber hinaus dient<br />

sie allen Interessenten <strong>im</strong> In- und Ausland zur Verdeutlichung der Zielsetzung, Arbeitsweise und<br />

rechtlichen Zusammenhänge der <strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>narbeit.“<br />

<strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n verfolgen insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Ziele:<br />

•Bereitstellung von richtungsweisenden technisch-wissenschaftlichen Arbeitsunterlagen und<br />

Entscheidungshilfen<br />

•Beschreibung des Stands von Technik, Forschung und Wissenschaft [1]<br />

•Herausgabe als allgemein anerkannte Regeln der Technik [1]<br />

•Harmonisierung von Begriffen und technischen Sprachregelungen<br />

•Konkretisierung unbest<strong>im</strong>mter Rechtsbegriffe für best<strong>im</strong>mte Bereiche <strong>im</strong> Sinne der jeweiligen<br />

Legaldefinition<br />

•Behandlung technisch-wissenschaftlicher und<br />

technisch-wirtschaftlicher Fragen<br />

•Aufstellung von Beurteilungs- und Bewertungskriterien<br />

•Förderung von Erfahrungsaustausch und Technologietransfer<br />

•Hilfe bei der Umsetzung von technischen Entwicklungen in die Praxis und Initiieren von technischwissenschaftlichen<br />

Entwicklungen<br />

•Unterstützung entwicklungsbegleitender Regelsetzung<br />

•Schaffung von Ordnungsprinzipien<br />

•staatsentlastende Wirkung, z. B. durch Verweise auf <strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n in Gesetzen, Verordnungen und<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

•Schaffung einer Grundlage für Geschäftsbedingungen und Verträge<br />

•praxisnahe Erläuterung und Ergänzung nationaler, europäischer und internationaler technischer<br />

Regeln“


<strong>VDI</strong> 1000/ <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong><br />

„<strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n sollen nicht <strong>im</strong> Widerspruch zu Rechtsvorschriften<br />

stehen; sie können jedoch durch die Fortschreibung des Stands der<br />

Technik<br />

Erkenntnisse enthalten, die über Rechtsvorschriften hinausgehen.<br />

Hierauf muss jeweils hingewiesen werden. “ (aus <strong>VDI</strong> 1000, Stand Juni<br />

2010, ICS 01.120)<br />

Vorbemerkung aus der <strong>neue</strong>n <strong>VDI</strong><strong>3891</strong><br />

„Der Inhalt dieser <strong>Richtlinie</strong> ist entstanden unter<br />

Beachtung der Vorgaben und Empfehlungen der<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>VDI</strong> 1000. .“ (<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS<br />

13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


Auszug aus „ Sächsisches Landesamt für Umwelt ….“<br />

Aus „Sächsisches Landesamt<br />

für Umwelt, Landwirtschaft<br />

und Geologie …..<br />

Dresden, den 30.03.10<br />

…….<br />

Überwachung von Anlagen der 27. BImSchV;<br />

aktuelle Probleme bei Betrieb, Funktionsprüfung und Kalibrierung;<br />

Ergebnisse einer Arbeitsgruppe, Stand 2010-03<br />

Vorbemerkung:<br />

Um die derzeit bei der Funktionsprüfung und Kalibrierung sowie be<strong>im</strong> Betrieb von Anlagen nach<br />

27. BImSchV bestehenden Probleme zu diskutieren und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, fanden<br />

zwei Beratungen einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe am 11.03.09 und 10.06.09 statt. Das<br />

Ergebnispapier wurde zum Erfahrungsaustausch "Emissionsüberwachung" der Länder am 07.10.09<br />

diskutiert.<br />

……………………….<br />

Es ist vorgesehen, die erzielten Ergebnisse bei der derzeitigen Überarbeitung der <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong><br />

zu berücksichtigen.


Bestattungswesen: Kriterien Krematorium<br />

Gütesiegel des Arbeitskreises Kommunaler Krematorien<br />

Gütesiegel Krematorien<br />

Gütesiegel "Kontrolliertes Krematorium"<br />

Das Gütesiegel "Kontrolliertes Krematorium" wird vom Arbeitskreis Kommunaler Krematorien (AKK) <strong>im</strong> deutschen Städtetag<br />

vergeben. Nur Krematorien, die "sich der Information der Öffentlichkeit verpflichtet fühlen und ihre Aufgaben <strong>im</strong> Sinne ehrlicher<br />

Vertrauensbildung transparent machen" sind berechtigt dieses Siegel zu führen.<br />

Sie st<strong>im</strong>men der Einhaltung der in der Siegel-<strong>Richtlinie</strong> aufgeführten Kriterien und deren Kontrolle durch den Arbeitskreis zu.<br />

Anforderungen:<br />

…………..<br />

<strong>Die</strong> Feuerbestattung hat streng nach § 27 der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und nach<br />

<strong>VDI</strong> <strong>3891</strong> zu erfolgen.<br />

…………..


<strong>Die</strong> <strong>neue</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>-die wichtigsten Neuerungen:<br />

1. Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

„<strong>Die</strong> Kremation ist ein Teilvorgang der<br />

→Feuerbestattung (vom Einfahren des<br />

Sarges in den Kremationsofen<br />

bis zur Ascheentnahme bzw.<br />

Urnenbefüllung). <strong>Die</strong> sachverwandten<br />

Wörter wie Einäscherung und Kremieren<br />

sind zu vermeiden.“ (<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012,<br />

ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


2. Sargmaterialien<br />

„<strong>Die</strong> Materialien, aus denen der Sarg besteht, müssen<br />

so beschaffen sein, dass bei der Einfahrt in den<br />

Ofen ein Rückschlagen der Flammen in den Ofenvorraum<br />

ausgeschlossen wird. <strong>Die</strong> Särge dürfen in ihrer Struktur durch<br />

die Kremation bei 850 °C in den ersten 5 Minuten nach dem<br />

Schließen der Ofentür nicht zerstört werden.“ (<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand<br />

03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)<br />

- Wer ist in der Nachweißpflicht?<br />

- Welche Gütesiegel gibt es dafür?<br />

- Welcher Ofen fährt bei 850°C in der HBK ein?


3. Ascherückführungen<br />

„Dem Kremationsofen dürfen neben<br />

dem Leichnam nur die in Abschnitt 4.3 beschriebenen<br />

Stoffe zugeführt werden. Eine anlageninterne<br />

Rückführung von Aschen und Filterstäuben ist nicht<br />

zulässig.“ (<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


4. Prozessleittechnik<br />

„Auf der Automatisierungsebene, die das Bindeglied<br />

zwischen Bedienebene und Prozessebene darstellt,<br />

werden vorzugsweise speicherprogrammierbare<br />

Steuerungen (SPS) eingesetzt.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)<br />

- ca. 50% der Krematorien sind mit einer DDC- Steuerung ausgerüstet?


5. Aufgenommene Normen und Regeln<br />

a) EN 746 Teil 1 Industrielle Thermoprozessanlagen Allgemeine<br />

Sicherheitsanforderungen an industrielle<br />

Thermoprozessanlagen<br />

b) EN 746 Teil 2 Industrielle Thermoprozessanlagen<br />

Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und<br />

Brennstoffführungssystemen<br />

c) TRGI Technische <strong>Richtlinie</strong> für Gasinstallationen (u.a.<br />

Prüffristen für Gasleitungen)<br />

d) EN 676 Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige<br />

Brennstoffe<br />

e) EN 267 Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige<br />

Brennstoffe<br />

f) EN 12828 Planung von Warmwasser-Heizungsanlagen<br />

g) EN 50156-1 (VDE 0116-1) Elektrische Ausrüstung von<br />

Feuerungsanlagen


6. Emissionswerte - CO<br />

„7 …. In Kremationsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, werden erfahrungsgemäß auch unter<br />

Berücksichtigung der altersbedingten Abnutzung der Anlage die CO – Grenzwerte in 97% bis 99%<br />

der Betriebsstunden eingehalten…..“<br />

Zu Tabelle 6. Emissionsgrenzwerte gemäß 27. BImSchV …<br />

Zu c) betrifft Gesamtkohlenstoff<br />

„c) Gemäß einer Untersuchung an bayrischen Krematorien (11) liegen die kontinuierlich gemessenen<br />

CO – Konzentrationen zu ca. 85% <strong>im</strong> Bereich der angegebenen typischen Bandbreite der CO-Emissionswerte.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


7. Verweilzeit<br />

„Verweilzeit<br />

Es muss eine ausreichende Reaktionszeit zwischen<br />

den Reaktionspartnern zur Verfügung gestellt werden. Sie<br />

sollte für den Abgasstrom <strong>im</strong> Auslegungspunkt (mittlerer<br />

Abgasvolumenstrom), beginnend ab Eintritt in die<br />

Abgasnachbrennkammer bis zum<br />

Eintritt in den Abgaskühler, mindestens 1,5 s betragen.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


Verweilzeit (sec) = Raumvolumen/Volumenstrom<br />

Verweilzeit<br />

Eine Beispielrechnung sollte die Problematik verdeutlichen:<br />

Alle Öfen haben <strong>im</strong> Mittel ein Nachbrennkammervolumen von ca. 1,5<br />

m³. Bei einer angenommenen Temperatur von 850°C hätten wir nur<br />

eine geforderte Verweilzeit von 1,5 Sekunden wenn (bei Querschnitt<br />

des Abgaskanals 0,5 m x 0,5 m= 0,25 m³/m):<br />

- bei Auslegung von 2000 Nm³/h noch 7,5 m Abgaskanal vorhanden<br />

wären,<br />

- bei Auslegung von 3000 Nm³/h noch 14 m Abgaskanal vorhanden<br />

wären oder<br />

- bei Auslegung von 4000 Nm³/h noch 21 m Abgaskanal vorhanden<br />

wären.<br />

Ist das nicht der Fall, müssten die Kanäle verlängert oder der Ofen<br />

müsste umgebaut werden!!!!


Verweilzeit<br />

Wie überwache ich eine Verweilzeit ??????<br />

- kontinuierlich?<br />

- diskontinuierlich?<br />

- bei welcher Temperatur?<br />

- Volumenstrommessgerät?


…aus „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der<br />

Emissionen“<br />

Vom 13. Juni 2005 (GMBl. Nr. 38 vom 24.06.2005 S. 795;::04.08.2010 S. 1172 10 )<br />

E 4.2 Überprüfung der Verweilzeit der Abgase<br />

E 4.2.1 Messebenen<br />

Zur Ermittlung der Verweilzeit, für die die Mindesttemperatur eingehalten ist, werden zwei<br />

Messebenen (Messebene 1 und Messebene 2) genutzt (vgl. E 5.1).<br />

E 4.2.2 Ermittlung des Temperaturgradienten<br />

Zeitgleich sind Temperatur-Netzmessungen (je 3 Netzmessungen) bei gleichem Anlagen-<br />

Betriebszustand in den Messebenen 1 und 2 durchzuführen. Messtechnische Rahmenbedingungen<br />

sind analog Pkt. E 4.1 vorgegeben. (<strong>Die</strong> gewonnenen Messergebnisse bezüglich Messebene 1 können<br />

für die Überprüfung der Mindesttemperatur nach E 4.1 verwendet werden.) Aus den Messwerten<br />

wird die mittlere Temperaturdifferenz ΔT1,2 zwischen Ebene 1 und 2 für den jeweiligen<br />

Betriebszustand (s. a. Pkt. E 4.1.5) gebildet:<br />

E 4.2.3 Ermittlung der Verweilzeit<br />

Zur Best<strong>im</strong>mung der Verweilzeit der Abgase <strong>im</strong> Bereich oberhalb der Mindesttemperatur ist der<br />

Abgasvolumenstrom ……….zu messen und auf die Abgasbedingungen in der<br />

Nachbrennzone umzurechnen.<br />

<strong>Die</strong> Volumenstrommessung erfolgt unter Beachtung der DIN EN ISO 10780 (Ausgabe 1994)<br />

zeitgleich zu den Netzmessungen zur Überprüfung der Mindesttemperatur. Bei der<br />

Berechnung der Verweilzeit wird das Verhalten eines idealen Strömungsrohres (plug flow) angenommen.<br />

<strong>Die</strong> für den Volumenstrom zugrunde zu legende Temperatur ist der Mittelwert aus der Temperatur am<br />

Beginn der Nachbrennzone TBNBZ und der Mindesttemperatur. Unter Berücksichtigung der<br />

geometrischen Verhältnisse und des Volumenstromes errechnet sich die Verweilzeit in der Nachbrennzone.


…aus „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“<br />

Vom 13. Juni 2005 (GMBl. Nr. 38 vom 24.06.2005 S. 795;::04.08.2010 S. 1172 10 )<br />

tVZ = A x (Δl + ΔlT)/VVR<br />

Delta lT = Beginn Ebene <strong>im</strong> Feuerraum und Messebene 1<br />

Delta l = Beginn Nachbrennzone und Messebene 1<br />

VFR= Mittelwert des Volumenstromes der Abgase <strong>im</strong> Feuerraum (<strong>im</strong> Betriebszustand, feucht)<br />

TBNBZ = Temperatur am Beginn der Nachbrennzone<br />

Δ l = Abstand zwischen Beginn der Nachbrennzone und Messebene 1<br />

A = Querschnittsfläche Feuerraum (für A = const.)<br />

tvz = Verweilzeit der Abgase oberhalb der Mindesttemperatur.<br />

- Mindesttemperatur <strong>im</strong> Krematorium TNBK = 850°C<br />

- Laut <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong> Temperatur zwischen NBK und Eintritt Wärmetauscher!?


Beispiel: Etagenofen


Beispiel: Flachbettofen


8. Kontinuierliche Emissionsmessung – O2<br />

„Als Voraussetzung für die ordnungsgemäße O2- Bezugsrechung ist eine<br />

Funktionsprüfung der O2-Messeinrichtung einschließlich<br />

Parametrierung erforderlich. Insbesondere ist hier auf die Festlegung<br />

der Plausibilitätsgrenzen zu achten.<br />

Anmerkung: <strong>Die</strong> "Ausblendung" hoher O2-Messwerte durch<br />

unsachgerechte Festlegung der Plausibilitätsgrenzen ist nicht statthaft.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


9. Klassierungsbeginn und Klassierungsende – EMI - Rechner<br />

„<strong>Die</strong> Auswertung (Klassierung) der kontinuierlich<br />

zu erfassenden Messgrößen ist während des überwachungspflichtigen<br />

Betriebs lückenlos sicherzustellen. Der überwachungspflichtige Betrieb<br />

beginnt nach der Einfahrt des Sargs mit dem Schließen<br />

der Ofentür bei der 1. Kremierung (nach Anlagenstillstand)<br />

und endet mit der vollständigen Mineralisierung des letzten Leichnams<br />

vor dem Abfahren der Anlage. Zudem sind während des Aufheizens<br />

der Anlage sowie dem ggf. technologisch erforderlichen Nachlaufen der<br />

Lüfter zum Kühlen des Brenners die Messwerte (Rohwerte) zu<br />

registrieren.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


aus …“Kontinuierliche Emissionsüberwachung, Statuserkennung und Klassierung …“<br />

….bisher meist als Auflage für die Krematorien verwendet!!


aus …“Kontinuierliche Emissionsüberwachung, Statuserkennung und Klassierung …“<br />

….nun in der <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong> verankert!!<br />

„Weitere Details zur Auswertung kontinuierlicher Messungen<br />

sind <strong>im</strong> Papier „Statuserkennung und Klassierung“ (23) zu entnehmen.“<br />

„(23) Hummel, Dr. Hans – Joach<strong>im</strong>, Dr. Detlef Wagner, Jürgen Kassens, Wolfgang Poppitz:<br />

Kontinuierliche Emissionsüberwachung, Statuserkennung und Klassierung,<br />

http://www.umweltbundesamt.de/luft/messeinrichtungen/mg-best<strong>im</strong>mung, Dezember2010“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


Anlage 3 aus… „Kontinuierliche Emissionsüberwachung, Statuserkennung und Klassierung …“


10. Messbereichsumschaltung EMI - Rechner<br />

„Eine vollständige Erfassung aller CO-Spitzen ist nur mit einer<br />

Messeinrichtung für Kohlenmonoxid gewährleistet, die eine<br />

Messwertspanne von 0 mg/m3 bis 3000 mg/m3 abdeckt. Bei Verwendung<br />

von Messeinrichtungen mit mehreren Messbereichen darf die Zeitspanne<br />

bei Messbereichsumschaltung, in der Messwerte ausgeblendet werden,<br />

nicht länger als 5 s betragen.<br />

Erfolgt trotzdem eine Messbereichsüberschreitung, muss in dieser Zeit<br />

der Messbereichsendwert zur Auswertung kommen. <strong>Die</strong> Messeinrichtung<br />

darf in diesem Fall keine Störung signalisieren.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


aus… „Überwachung von Anlagen der 27. BImSchV;<br />

aktuelle Probleme bei Betrieb, Funktionsprüfung und Kalibrierung;<br />

Ergebnisse einer Arbeitsgruppe, Stand 2010-061“ (Poppitz)<br />

Problem:<br />

2) Durch die Messbereichsumschaltung (MBU) werden Messergebnisse bei der Auswertung z. T.<br />

erheblich verfälscht (􀃆 ggf. Minderbefund, da in diesem Zeitraum Momentanwerte oft sehr hoch).<br />

- Bei DURAG-Auswertesystemen wird grundsätzlich bei MBU ein 1-min-MW (u. U. auch zwei)<br />

ausgeblendet.<br />

- Ggf. kann es zu fehlerhafter Verrechnung aufgrund von Zeitunterschieden (Analog - Statussignale)<br />

kommen.<br />

Lösung:<br />

zu 2):<br />

- Bei der nächsten Funktionskontrolle muss die Funktionsweise der Auswertung bei MBU überprüft<br />

werden. Wenn festgestellt wird, dass bei MBU Werte in einer Zeitspanne von > 5 s ausgeblendet oder<br />

verfälscht werden, sollen folgende Maßnahmen vorgenommen werden:<br />

Möglichkeit 2.1)<br />

- Bei Anlagen mit Auswertesystem der Fa. DURAG (u. a.), wo bei MBU >> 5 s aus geblendet<br />

werden, muss die Grundeinstellung per UDF) so umparametriert werden, dass nur noch<br />

≤ 5 s ab Signaleingang ausgeblendet werden.<br />

Möglichkeit 2.2)<br />

- Bei Anlagen mit modernen CO-Analysatoren (mit nur einer Messzelle) können diese mit nur<br />

einem Messbereich 0 - 3.000 mg/m³ betrieben werden (kein zweiter Messbereich).<br />

MBU fällt weg, keine Verfälschung durch Auswertesystem möglich


weiter aus… „Überwachung von Anlagen der 27. BImSchV;<br />

aktuelle Probleme bei Betrieb, Funktionsprüfung und Kalibrierung;<br />

Ergebnisse einer Arbeitsgruppe, Stand 2010-061“ (Poppitz)<br />

Begründung:<br />

zu 2):<br />

- I. d. R. ist die Übertragung und Verrechnung bei MBU in ≤ 5 s abgeschlossen (laut Auskunft<br />

von z. B. Maihak: ≤ 5 s, von NIS und ITBK: ≤ 1 s)<br />

zu 2.1):<br />

- DURAG-Auswertesysteme sind grundsätzlich so programmiert, dass bei MBU ein (ggf. auch<br />

zwei) 1-min-MW nicht berücksichtigt wird/ werden:<br />

- 1-min-Wert-Bildung erfolgt <strong>im</strong> festen Zeitraster<br />

- Signaleingang 0 bis 55 s, derzeitige Minute wird nicht berücksichtigt<br />

- Signaleingang 56 bis 59 s , derzeitige und darauffolgende Minute werden nicht berücksichtigt)<br />

- <strong>Die</strong>se Programmierung wurde aufgrund eines Problemfalles vor Jahren gewählt und bisher so<br />

beibehalten, entspricht aber nicht mehr dem Stand der Technik.<br />

- Mittels UDF (= benutzerdefinierte Funktion) kann die Grundeinstellung aber jederzeit<br />

modifiziert werden (alle UDF werden automatisch <strong>im</strong> Parameterprotokoll angezeigt).


11. QAL 3 nach EN14181-Betreiberpflichten<br />

„<strong>Die</strong> in der Verantwortung des Betreibers liegende Überprüfung des Null-<br />

und Referenzpunktes (QAL3) soll mindestens einmal <strong>im</strong> Wartungsintervall<br />

der automatischen Messeinrichtung erfolgen.<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation ist mittels Regelkarten oder<br />

Kontrollbuchaufzeichnungen möglich.<br />

<strong>Die</strong> Betreiberaufzeichnungen über die QAL3 werden bei der jährlichen<br />

Funktionsprüfung durch die nach § 26 BImSchG bekannt gegebene<br />

Messstelle geprüft.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


Temperatur in der Nachbrennkammer<br />

Temperatur in der Nachbrennammer:<br />

„Das Temperaturniveau in der Nachbrennkammer repräsentiert die<br />

für die Nachverbrennung der Abgase erforderliche<br />

Aktivierungsenergie; sie soll gemäß § 3 der 27. BImSchV 850 °C<br />

betragen.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)<br />

„<strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong><br />

Eine <strong>VDI</strong>-<strong>Richtlinie</strong>1) ist eine richtungsweisende, praktische Arbeitsunterlage.<br />

Mit ihren Beurteilungs- und Bewertungskriterien gibt sie fundierte<br />

Entscheidungshilfen und bildet einen Maßstab für einwandfreies technisches<br />

Vorgehen. Damit gibt sie Fachleuten die Sicherheit, sich an einer anerkannten<br />

Regel der Technik zu orientieren und danach zu handeln.“<br />

( <strong>VDI</strong> 1000, Stand Juni 2010, ICS 01.120)


Temperaturabsenkung NBK<br />

Temperaturabsenkung in der Nachbrennkammer<br />

„In einer umfassenden Studie an einem Etagenofen<br />

[13] wurde der Nachweis erbracht, dass bei Nachverbrennungstemperaturen <strong>im</strong><br />

Bereich von 650 °C bis 850 °C <strong>im</strong> untersuchten Fall keine negativen Auswirkungen<br />

auf die in Abschnitt 7, Tabelle 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte<br />

sowie auf die gemessenen Geruchsemissionen <strong>im</strong> Abgas festzustellen waren. Dabei<br />

konnte bei Nachverbrennungstemperaturen <strong>im</strong> Bereich von 650 °C bis 750 °C der<br />

Gasverbrauch und damit der zusätzliche CO2-Eintrag in die Umwelt um rund 30<br />

% gesenkt werden. Für eine Umsetzung auf andere Anlagen ist die<br />

Einhaltung der Grenzwerte des § 4 der 27. BImSchV nachzuweisen. <strong>Die</strong><br />

Entscheidung, eine Abweichung von den Anforderungen des § 3<br />

Abs. 2 der 27. BImSchV zu gestatten, obliegt in jedem Einzelfall der zuständigen<br />

Behörde.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


RA Thomas Plister (RA Dr. Müller, Dr. Boms, Mönchengladbach, Deutschland) aus seinem Vortrag „Umsetzung der 27.<br />

BImSchV unter Nutzung rechtlicher Freiheitsgrade“ bei der Fachtagung „Krematorien“ <strong>im</strong> Juni 2009 in Osnabrück:<br />

„Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch der Gesichtspunkt zu prüfen, dass man möglicherweise schädliche<br />

Umwelteinwirkungen verringert, wenn man gegen feststehende Regelungen der 27.BImSchV verstößt. Denkbar<br />

wäre beispielsweise hier eine Herabsetzung der Mindesttemperatur. Der für die 27.BImSchV federführende<br />

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der ihm in diesem Punkt folgende<br />

Verordnungsgeber des Jahres 1996 hat die Mindesttemperatur von 850°C als notwendige Voraussetzung für<br />

einen opt<strong>im</strong>alen Ausbrand und die möglichst vollständige Zerstörung aller organischen Verbindungen angesehen<br />

und diese für eine zentrale Größe einer möglichst min<strong>im</strong>alen Schadstofffracht. Käme man zu dem Ergebnis, dass<br />

diese Zielsetzung auch mit niedrigeren Temperaturen erreichbar ist, wobei zusätzlich noch schädliche<br />

Umwelteinwirkungen <strong>im</strong> Sinne entweder der Stoffarten § 4 der 27.BImSchV oder anderer umweltrelevanter<br />

Stoffe vermindert werden können, dann würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein behördliches<br />

Eingreifen verbieten.<br />

§ 14 der 27.BImSchV sanktioniert letztendlich das Nichtbefolgen der Verpflichtungen aus den §§ 4,5<br />

S. 1,6,7 Abs. 10. Abs. 2,7 Abs. 3. S. 1 oder 2. und § 9 S. 10.2 der 27.BImSchV durch Bußgeld. Wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig eine dieser Pflichten verletzt, handelt ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 62<br />

Abs. 1 Nr. 7 BImSchG. Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 €<br />

geahndet werden.<br />

Dabei mag es durchaus sein, dass Ausnahmen in Bezug auf die Mindesttemperatur beispielsweise keine<br />

schädlichen Umweltauswirkungen beinhalten würden. Eine Herabsetzung der Mindesttemperatur<br />

beispielsweise aufgrund des § 13 würde aber an der ersten Alternative scheitern, denn der spätestens seit<br />

dem Jahre 2003 laufende Praxisbetrieb hat mehr als deutlich gemacht und bewiesen, dass die<br />

Anforderungen der Verordnung erfüllbar sind, so dass es in jedem Falle an den Voraussetzungen des § 12<br />

Abs. 1 Ziffer 1. der 27.BImSchV fehlen würde. <strong>Die</strong>s gilt auch für alle übrigen Ausnahmen, die denkbar sind in<br />

Bezug auf Emissionsgrenzwerte oder sonstige Anforderungen der Anlage.“


12. Überwachung der Emissionen an Kohlenmonoxid<br />

„Wenn <strong>im</strong> Rahmen der Vergleichsmessungen (QAL2/AST) die anlagen-<br />

und betriebstechnischen Möglichkeiten der gezielten Beeinflussung<br />

(Erhöhung) der CO-Emission ausgeschöpft sind, ist <strong>im</strong><br />

Einzelfall ein spezielles Vorgehen in Anlehnung an die DIN SPEC 1178<br />

notwendig. Zur Erhöhung des Vertrauens in die installierte, automatische<br />

Messeinrichtung, speziell zur Erzielung höherer Konzentrationswerte,<br />

kommt z. B. in Betracht, die Mittelwertbildungszeit einzelner<br />

Vergleichsmessungen zu verkürzen. Dabei sind bei der Auswertung<br />

besonders die Einstellzeiten der Messeinrichtungen zu beachten.“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)<br />

<strong>Die</strong> einzuhaltende und zitierte DIN EN 14181 schreibt unter Punkt 6.3<br />

„Für jede Kalibrierung sind mindestens 15 gültige Vergleichsmessungen<br />

unter normalen Betriebsbedingungen der Anlage durchzuführen.“


13. PCDD/F-Messungen<br />

„Es sind drei Einzelproben pro Ofenlinie oder Emissionsquelle zu<br />

entnehmen. Bei wiederkehrenden Messungen kann die Anzahl der<br />

PCDD/F-Messungen auf zwei reduziert werden,<br />

wenn die Art und der Betriebszustand der Abgasreinigungseinrichtung<br />

die sichere Einhaltung des Dioxingrenzwerts erwarten lassen. <strong>Die</strong>ses<br />

ist <strong>im</strong> Rahmen der Messplanung für wiederkehrende Messungen darzulegen.<br />

Anmerkung: <strong>Die</strong> Emissionsgrenzwerte für PCDD/F gelten als sicher eingehalten, wenn das Ergebnis jeder<br />

Einzelmessung inklusive der Messunsicherheit den Grenzwert nicht überschreitet (siehe auch Nr. 5.3.2.4 TA Luft).“<br />

- keine Einsprüche zu diesem Thema <strong>im</strong> <strong>Entwurf</strong> zur <strong>VDI</strong><strong>3891</strong><br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


14. Ver-und Entriegelung Ofeneinfahrt<br />

„<strong>Die</strong> Verriegelung der Ofeneinfahrt darf manuell per Hand aufgehoben werden,<br />

wenn die Momentanwerte wieder deutlich unterhalb des<br />

Grenz- bzw. Alarmwerts liegen und absehbar ist,<br />

dass die durchgeführten Maßnahmen zu einer Wiederherstellung<br />

des ordnungsgemäßen Betriebs führen.<br />

Das Vorgehen und die Befugnisse sind in einer Betriebsanweisung festzulegen.<br />

<strong>Die</strong> durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren“<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>VDI</strong> <strong>3891</strong>, Stand 03.07.2012, ICS 13.040.01/ NA 134-01-48 AA N0136)


<strong>HS</strong> <strong>Anlagenbau</strong> GmbH<br />

Dipl. Ing. Jochen Sembdner<br />

31655 Stadthagen, Echternstrasse 14<br />

www.hs-anlagenbau.de<br />

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