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Checkliste BU Stuttgarter.pdf

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Sehr geehrte Geschäftspartnerin, sehr geehrter Geschäftspartner,<br />

viele Ihrer Kunden holen sich vor Abschluss einer Versicherung den verbraucherorientierten<br />

Rat der Stiftung Warentest. Die Fragen der Zeitschrift „Finanztest“ zur <strong>BU</strong> sind<br />

komplex und teilweise nicht einfach mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Wir haben<br />

deshalb unsere Antwort und die entsprechenden Bedingungstexte abgedruckt, damit Sie<br />

die einzelnen Fragen ausführlich und kompetent beantworten können.<br />

Ihre<br />

<strong>Stuttgarter</strong> Lebensversicherung a.G.<br />

<strong>Checkliste</strong> zur Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) führt zum 1.1.2008 zu verschiedenen Änderungen in<br />

der Berufsunfähigkeitsversicherung. So ist jetzt zum Beispiel der Begriff "Berufsunfähigkeit" in § 172 Abs. 2<br />

VVG (neu) gesetzlich definiert. Die Änderungen gelten zunächst nur für neue Verträge, seit dem 1.1.2009<br />

aber auch für schon länger bestehende Verträge. Diese <strong>Checkliste</strong> hilft Ihnen bei der Suche nach einer<br />

geeigneten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie<br />

zunächst Ihren Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenversicherungsträger<br />

errechnen lassen. Sobald Sie die Differenz zwischen jetzigem Nettoeinkommen und gesetzlichem<br />

Rentenanspruch kennen, können Sie die Versorgungslücke privat schließen.<br />

Angebote zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen Sie, indem Sie das folgende 22-Punkte-<br />

Programm mit Ihrem Versicherungsvermittler durchgehen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich die Angaben<br />

in der <strong>Checkliste</strong> auch von der Gesellschaft schriftlich bestätigen. Zur Orientierung haben wir – sofern<br />

möglich – festgehalten, unter welchem Paragraphen der Vertragsbedingungen Sie üblicherweise die<br />

Antworten auf unsere Fragen finden. Kulanz und Flexibilität eines Angebots sind umso besser, desto mehr<br />

Ja-Kreuzchen es bei den Punkten erreicht, die Ihnen wichtig sind.<br />

Zu Grunde gelegt wurde der <strong>Stuttgarter</strong> Tarif <strong>BU</strong>V-PLUS (91) Stand 07/2009.<br />

Beim letzten offiziellen <strong>BU</strong>-Test der Stiftung Warentest, im Juli 2009,<br />

wurde die <strong>BU</strong> PLUS mit der Note „Sehr Gut“ bewertet.


Inhaltsverzeichnis<br />

BEDINGUNGEN..............................................................................................................................01<br />

01. Verweisungsverzicht....................................................................................................01<br />

Längeres Ausscheiden aus dem Berufsleben...........................................................02<br />

02. Nachprüfungsverfahren...............................................................................................02<br />

03. Prognosezeitraum........................................................................................................03<br />

04. Rückwirkende Anerkennung.......................................................................................03<br />

05. Rückwirkende Zahlung................................................................................................04<br />

06. Unverschuldete Obliegenheitsverletzung..................................................................04<br />

07. Rücktritt des Versicherers...........................................................................................05<br />

08. Pflegefall.......................................................................................................................05<br />

09. Beitragsstundung.........................................................................................................06<br />

10. Rückzahlung von Renten............................................................................................06<br />

11. Befristete Anerkenntnisse...........................................................................................07<br />

12. Arztanordnungsklausel...............................................................................................07<br />

13. Nachversicherungsgarantie........................................................................................08<br />

Bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen...........................................................08<br />

14. Ausschlüsse.................................................................................................................09<br />

15. Geltungsbereich...........................................................................................................09<br />

16. Besonderheiten............................................................................................................10<br />

VERTRAGSGESTALTUNG.............................................................................................................10<br />

17. Grad der Berufsunfähigkeit.........................................................................................10<br />

18. Berufsklausel................................................................................................................11<br />

19. Dynamik........................................................................................................................11<br />

20. Anzeigepflicht...............................................................................................................12<br />

21. Produktflexibilität.........................................................................................................12<br />

22. Laufzeit..........................................................................................................................12


BEDINGUNGEN:<br />

1. Verweisungsverzicht: Gilt der Versicherte laut Bedingungen bereits<br />

als berufsunfähig, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als<br />

altersentsprechendem Kräfteverfall seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie<br />

er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr<br />

ausüben kann und verzichtet der Versicherer darauf, ihn auf einen<br />

anderen Beruf zu verweisen?<br />

(Eine Verweisung wäre dann nur möglich, wenn der Versicherte eine andere<br />

Tätigkeit konkret ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht („konkrete<br />

Verweisung“)).<br />

Ungünstiger ist die Voraussetzung „vollständige <strong>BU</strong> liegt vor, wenn der<br />

Versicherte ... dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere<br />

Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten....“<br />

Außerdem:<br />

a) Kundenunfreundlicher ist es, wenn bei der Betrachtung des Berufes auch der vor<br />

einem Berufswechsel ausgeübte Beruf mit herangezogen wird.<br />

b) Kundenunfreundlicher ist es, wenn bei abhängig Beschäftigten geprüft wird, ob eine<br />

Umorganisation des Arbeitsplatzes zumutbar ist.<br />

c) Günstig bei Tarifen ohne Verweisungsverzicht ist es, wenn zumindest ab einem<br />

bestimmten Alter (z.B. 50, 53 oder 55 Jahre) auf die Verweisung verzichtet wird.<br />

d) Im Falle einer konkreten Verweisung ist es wichtig, dass in den Bedingungen<br />

festgeschrieben steht, dass die Verweisungstätigkeit der bisherigen Lebensstellung und<br />

Ausbildung entspricht.<br />

Siehe auch Berufsklauseln (Punkt 18)<br />

Ja, die <strong>Stuttgarter</strong> verzichtet ausdrücklich in ihren Bedingungen auf die abstrakte Verweisung.<br />

Konkret kann nur dann verwiesen werden, wenn das jährlich Bruttojahreseinkommen 80% des<br />

durchschnittlichen, jährlichen Bruttojahreseinkommens der letzten 3 Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf,<br />

ohne Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht unterschreitet.<br />

Hierbei berücksichtigt die <strong>Stuttgarter</strong> die Umstände des Einzelfalls und die einschlägige Rechtsprechung<br />

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als<br />

altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,<br />

- mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war, oder<br />

- voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist,<br />

in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein und<br />

keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt (konkrete<br />

Verweisung). Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen<br />

und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht (...).<br />

1


Längeres Ausscheiden aus dem Berufsleben: Wenn ein Versicherer in seinem<br />

Bedingungswerk nicht die spezielle Situation "längeres Ausgeschiedensein aus dem<br />

Berufsleben" extra definiert hat, gilt generell das, was bei der normalen Prüfung der<br />

Berufsunfähigkeit gilt (oft von Vorteil). Liegt aber eine explizite Regelung vor, dann wird darin<br />

häufig die abstrakte Verweisung wieder eingeführt.<br />

Frage: Ab welchem Zeitraum des längeren Ausgeschiedenseins aus dem<br />

Berufsleben prüft der Versicherer im Leistungsfall zusätzlich zu der Frage, ob<br />

der Versicherte nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne<br />

gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, arbeiten kann, ob er nicht<br />

noch eine andere, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten und seiner<br />

bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausüben kann (kein<br />

Verzicht auf die abstrakte Verweisung)?<br />

Generell wird für den zuvor ausgeübte Beruf einen Zeitraum von 5 Jahren zugrunde gelegt.<br />

Nach Ablauf dieser 5 Jahre kommt es darauf an, ob die versicherte Person außer Stande ist,<br />

eine Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und<br />

ihrer Lebensstellung entspricht.<br />

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(1) (...) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden innerhalb von 5 Jahren Leistungen wegen<br />

Berufsunfähigkeit beantragt, gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit im<br />

Sinne der Absätze (1) und (2) vorliegt, wird der beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf und die zu<br />

diesem Zeitpunkt erreichte Lebensstellung zu Grunde gelegt. Nach Ablauf von 5 Jahren kommt es bei der An-<br />

wendung der Absätze (1) und (2) darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben,<br />

die auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und Ihrer Lebensstellung entspricht.<br />

2. Nachprüfungsverfahren (nur bei einem unbefristeten Anerkenntnis<br />

möglich) : Legt der Versicherer bei der Nachprüfung der<br />

Berufsunfähigkeit die gleichen Kriterien zu Grunde wie bei der Erstprüfung?<br />

Ungünstig wäre es, wenn bei der Nachprüfung verwiesen werden könnte.<br />

Ja, es werden die gleichen Kriterien zu Grunde gelegt wie bei der Erstprüfung, d.h. die versicherte<br />

Person muss auf Grund der neuen Tätigkeit die Lebensstellung wahren. Dies ist gegeben, wenn die<br />

neue berufliche Tätigkeit in Einkommen („80% Regelung, siehe Frage 1), sozialem Ansehen und<br />

Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Berufs nicht oder nicht wesentlich nachsteht.<br />

§ 14 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der<br />

Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person<br />

nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung<br />

sowie Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene<br />

berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.<br />

2


3. Prognosezeitraum: Leistet der Versicherer laut Bedingungen bereits dann,<br />

wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeitsdauer von „voraussichtlich sechs<br />

Monaten„ prognostiziert?<br />

Ungünstiger ist die Definition „voraussichtlich dauernd“, die laut Rechtsprechung<br />

einen Zeitraum von drei Jahren meint.<br />

Ja, der <strong>Stuttgarter</strong> genügt eine ärztliche nachgewiesene <strong>BU</strong>, welche mindestens 6 Monate<br />

ununterbrochen bestanden hat bzw. eine voraussichtliche zu erwartende <strong>BU</strong> von mindestens 6<br />

ununterbrochenen Monaten.<br />

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als<br />

altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,<br />

- mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war, oder<br />

- voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist,<br />

in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein und<br />

keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt (konkrete<br />

Verweisung). Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen<br />

und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht.<br />

4. Rückwirkende Anerkennung: Zahlt der Versicherer die Rente auch dann<br />

ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, falls der Arzt in den ersten sechs Monaten<br />

keine klare Prognose abgeben kann?<br />

Ungünstig ist die Formulierung: „So gilt die Fortdauer dieses Zustands als<br />

Berufsunfähigkeit.“ Sie bedeutet: Der Versicherer zahlt erst ab dem<br />

7. Monat eine Rente.<br />

Ja, die <strong>BU</strong> wird immer rückwirkend ab dem 1. Tag des <strong>BU</strong>-Eintrittes gezahlt, auch wenn ein Arzt keine<br />

genaue Prognose stellen kann (Ausnahme: Karenzzeit).<br />

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(2) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung für die Berufsunfähigkeits-Versicherung entsteht mit Ablauf des Monats,<br />

in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeits-<br />

rente erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet, sofern die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit<br />

ununterbrochen bestand und bei deren Ablauf noch fortbesteht. Eine vereinbarte Karenzzeit gilt nicht für die Befreiung<br />

von der Beitragszahlungspflicht nach Absatz (1) b).<br />

3


5. Rückwirkende Zahlung: Zahlt der Versicherer die Rente rückwirkend<br />

(z.B. mind. bis zu drei Jahren) ab Beginn der Berufsunfähigkeit, wenn Sie<br />

versäumt haben, ihm diese frühzeitig (innerhalb von drei Monaten) nach<br />

Eintritt zu melden?<br />

Achtung: Falls eine Krankentagegeldversicherung (KT) existiert, besteht die Gefahr der<br />

Doppelzahlung bei „rückwirkender Anerkennung“ bzw. „rückwirkender Zahlung“ durch den<br />

<strong>BU</strong>-Versicherer. Der KT-Versicherer könnte seine Zahlungen zurückverlangen, da er ab<br />

Eintritt der Berufsunfähigkeit max. noch drei Monate lang leisten muss. Tipp: KT-Versicherte<br />

sollten bei längerer Arbeitsunfähigkeit an mögliche Rückforderungen durch den KT-<br />

Versicherer denken und entsprechend Geld dafür zurücklegen.<br />

Ja, die Bedingungen der <strong>Stuttgarter</strong> enthalten keine Meldefristen. So kann die Leistung unabhängig vom<br />

Zeitpunkt der Meldung rückwirkend ausgezahlt werden.<br />

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(2) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung für die Berufsunfähigkeits-Versicherung entsteht mit Ablauf des Monats, in<br />

dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeits-<br />

rente erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet, sofern die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit<br />

ununterbrochen bestand und bei deren Ablauf noch fortbesteht. Eine vereinbarte Karenzzeit gilt nicht für die Befreiung<br />

von der Beitragszahlungspflicht nach Absatz (1) b).<br />

6. Unverschuldete Obliegenheitsverletzung: Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß<br />

auf die Anwendung des § 19 Abs. 3 und 4 neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei<br />

schuldloser Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers?<br />

Ungünstig ist die Beibehaltung des § 19 Abs. 3 und 4 VVG, da der Versicherer dann die<br />

Möglichkeit hat, höhere Beiträge zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen.<br />

Ja, die <strong>Stuttgarter</strong> verzichtet in ihren Bedingungen bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht<br />

auf das Recht der Kündigung oder der Vertragsanpassung.<br />

§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

(13) Bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Recht der Kündigung oder<br />

Vertragsanpassung.<br />

4


7. Rücktritt des Versicherers: Wie lange kann der Versicherer vom Vertrag<br />

zurücktreten, wenn er feststellt, dass der Kunde falsche Angaben gemacht<br />

hat?<br />

Kundenfreundlich ist ein möglichst kurzes Rücktrittsrecht.<br />

Nach den Bedingungen der <strong>Stuttgarter</strong> beträgt die Rücktrittsfrist 5 Jahre.<br />

§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten<br />

Person (siehe Absatz (2)) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt<br />

nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

Ausübung unserer Rechte<br />

(13) Bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Recht der Kündigung oder Vertragsanpassung.<br />

(14) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall<br />

vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder<br />

die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

8. Pflegefall:<br />

a) Ab wie vielen Pflegepunkten zahlt der Versicherer eine anteilige Rente?<br />

Üblich: ab 3 Pflegepunkten.<br />

b) Ab wann zahlt der Versicherer die volle vereinbarte Rente?<br />

Die <strong>Stuttgarter</strong> leistet die volle vereinbarte Rente bereits ab einem Pflegepunkt.<br />

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(6) Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten, wenn mindestens 1 Punkt<br />

erreicht ist.<br />

5


9. Beitragsstundung:<br />

a) Stundet der Versicherer die Beiträge, solange noch nicht geklärt ist, ob er<br />

das Leiden als Berufsunfähigkeit anerkennt?<br />

b) Gilt die Stundung automatisch? Üblich: nur auf Antrag.<br />

c) Verzichtet der Versicherer darauf, Stundungszinsen zu berechnen?<br />

d) Stundet der Versicherer unabhängig davon, ob alle Unterlagen<br />

vorliegen?<br />

Die <strong>Stuttgarter</strong> stundet auf Wunsch und Antrag des VN die Prämien bis zu einer rechtskräftigen<br />

Entscheidung, höchstens aber für 5 Jahre. Ebenso wird auf die Erhebung von Stundungszinsen<br />

verzichtet und es müssen nicht alle Unterlagen vorliegen.<br />

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir sind aber<br />

auf Ihren Antrag hin bereit, diese Beiträge zinslos zu stunden. Die Stundung erfolgt bis zu unserer Entscheidung über<br />

die Leistungspflicht (§ 13) oder im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung,<br />

höchstens jedoch für eine Dauer von 5 Jahren. Nach Vereinbarung können Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24<br />

Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Bei Anerkennung<br />

der Leistungspflicht zahlen wir Ihnen die zu viel entrichteten Beiträge verzinst zurück. Der Zinssatz entspricht<br />

dem für Ihre Versicherung gültigen Rechnungszins.<br />

10. Rückzahlung von Renten: Verzichtet der Versicherer auf Rückzahlung der<br />

bereits gezahlten Renten, wenn er die Berufsunfähigkeit zunächst nur<br />

befristet anerkennt und später einen negativen Bescheid erteilt?<br />

Anm.: Ohne entsprechende Regelung kann nicht zurückgefordert werden.<br />

Ja, <strong>BU</strong>-Renten die anerkannt und gezahlt worden sind, können seitens der Stuttgart nicht<br />

zurückverlangt werden. Es existiert keine entsprechende Regelung in den Bedingungen.<br />

6


11. Befristete Anerkenntnisse: Schreibt der Versicherer in seinen<br />

Bedingungen nachvollziehbar fest, ob er auf eine befristete Anerkennung<br />

verzichtet oder - sofern einmalig befristetet anerkannt wird - für wie lange<br />

das Leistungsanerkenntnis befristet werden kann?<br />

Ja, in begründeten Einzelfällen kann die <strong>Stuttgarter</strong> einmalig, für maximal 18 Monate, ein befristetes<br />

Anerkenntnis aussprechen<br />

§ 13 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?<br />

(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob, in<br />

welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen. Ein Anerkenntnis sprechen wir<br />

grundsätzlich ohne zeitliche Befristung aus.<br />

(2) In begründeten Einzelfällen können wir einmalig für längstens 18 Monate ein zeitlich befristetes Anerkenntnis<br />

aussprechen. In dieser Zeit werden wir keine Nachprüfung nach § 14 vornehmen.<br />

12. Arztanordnungsklausel: Verzichtet der Versicherer auf die<br />

Arztanordnungsklausel?<br />

Andernfalls kann Ihr Rentenanspruch verfallen, wenn Sie sich nicht nach<br />

ärztlichen Weisungen richten.<br />

Die versicherte Person ist nur soweit dazu verpflichtet ärztlichen Anweisungen zu Folgen, solange diese<br />

zumutbar sind und zur Besserung der Gesundheit führen (z.B. Diät, Verwendung von Seh- und<br />

Hörhilfen).<br />

Als zumutbar gelten Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind<br />

und die geeignet sind die Berufsunfähigkeit zu beseitigen.<br />

§ 12 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?<br />

(3) Lassen Sie operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die<br />

Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der<br />

Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht entgegen. Sie sind allerdings auf Grund der allgemeinen<br />

gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung Ihrer gesundheitlichen<br />

Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen<br />

verbunden sind und die geeignet sind, die Berufsunfähigkeit (§ 2) zu beseitigen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen<br />

wie zum Beispiel das Einhalten einer Diät, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln<br />

(z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen<br />

oder das Tragen von Stützstrümpfen.<br />

7


13. Nachversicherungsgarantie: Kann der Kunde später unter bestimmten<br />

Voraussetzungen den Versicherungsschutz (die Rente) ohne erneute<br />

Gesundheitsprüfung erhöhen?<br />

Prüfen Sie, an welche Voraussetzungen (Heirat, Geburt eines Kindes etc.)<br />

eine Erhöhung geknüpft ist, bis zu welchem Alter sie erfolgt sein muss und<br />

bis zu welcher max. Höhe sie möglich ist.<br />

Die Option ist ausübbar bis zum 45. Lebensjahr und max. 3.000 € Rente pro Jahr, jedoch max. 50% der<br />

ursprünglichen versicherten <strong>BU</strong>-Rente. Jeder Versicherungsnehmer hat das Recht auf Nach-<br />

versicherung ohne Gesundheitsprüfung.<br />

Dieses Recht ist an besonderen Ereignisse gebunden, nämlich Heirat/Geburt oder Adoption eines<br />

Kindes/Kauf einer Immobilie/Erhöhung des Einkommens. Um die Nachversicherungsoption zu nutzen,<br />

muss der Gesellschaft dies bis spätestens 3 Monate nach dem Ereignis mitgeteilt bzw. nachgewiesen<br />

werden. Die Nachversicherung kann insgesamt 5 x abgeschlossen werden und höchstens bis zum 45.<br />

Lebensjahr. Die Höhe der Nachversicherung kann (pro Ereignis) monatlich max. 250 € betragen, die<br />

Gesamtrente der <strong>BU</strong> darf inkl. Nachversicherungen 3.000 € pro Monat nicht übersteigen.<br />

Besondere Bedingungen zur Nachversicherung:<br />

§ 1 Als Versicherungsnehmer haben Sie das Recht, den Versicherungsschutz durch Abschluss von Nachversicherungen ohne<br />

erneute Gesundheitsprüfung der versicherten Person zu erhöhen. Jede Nachversicherung ist ein Neuabschluss eines<br />

Vertrags.<br />

§ 2 Das Recht auf Nachversicherung können Sie innerhalb von 3 Monaten nach<br />

- Heirat,<br />

- Geburt bzw. Adoption eines Kindes,<br />

- Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens 50.000€ zur Eigennutzung oder<br />

- Einkommenserhöhung von mindestens 20% innerhalb eines Jahres aus nicht selbstständiger Tätigkeit<br />

der versicherten Person ausüben. Der Eintritt des Ereignisses ist uns innerhalb dieses Zeitraumes in geeigneter Form<br />

nachzuweisen.<br />

§ 3<br />

(1) Jede Nachversicherung muss mindestens über eine Jahresrente von 1.200€ abgeschlossen werden. Dabei ist die<br />

Jahresrente pro Ereignis auf 50% der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und<br />

auf 3.000€ Jahresrente begrenzt.<br />

(2) Sie können das Recht auf Nachversicherung maximal 5 mal ausüben. Dabei ist die Summe aller Erhöhungen auf 100%<br />

der ursprünglich versicherten Jahresrente begrenzt; die gesamte Jahresrente aus allen auf die versicherte Person bei der<br />

<strong>Stuttgarter</strong> Lebensversicherung a.G. beantragten oder bestehenden Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-<br />

Versicherungen (einschließlich Nachversicherungen) darf 36.000€ nicht übersteigen.<br />

§ 5 Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung erlischt, wenn<br />

- die versicherte Person das 45. Lebensjahr vollendet hat,<br />

- die Restlaufzeit Ihres ursprünglichen Vertrags weniger als 5 Jahre beträgt,<br />

- die Versicherung beitragsfrei ist,<br />

- bereits Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist<br />

- oder Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung geltend gemacht wurden.<br />

Bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen:<br />

Prüfen Sie bitte, ob die Hauptversicherung (z.B. Risikolebensversicherung) bei einer<br />

Erhöhung der <strong>BU</strong>-Rente mit angehoben werden muss (von Vorteil ist, wenn die <strong>BU</strong>-<br />

Rente allein angehoben werden kann).<br />

Generell kann die <strong>BU</strong>-Rente unabhängig von der Hauptversicherung erhöht werden, es sei den die <strong>BU</strong>-<br />

Jahresrente beträgt bereits 100% der versicherten Todesfallsumme der Risikolebensversicherung.<br />

8


14. Ausschlüsse: Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />

(zum Beispiel bei Fahrtveranstaltungen, Krieg, best. Blutalkoholgehalt, bei<br />

Gesundheitsstörungen psychischer oder nervöser Art etc.)?<br />

Die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit können nur aus ganz bestimmten Gründen ausgeschlossen<br />

werden, nämlich:<br />

- wenn die Berufsunfähigkeit durch eine Straftat herbeigeführt wurde<br />

- durch absichtliche Herbeiführung der Berufsunfähigkeit<br />

- durch eine widerrechtliche Handlung gegenüber der versicherten Person<br />

- durch Kriegsereignisse<br />

- durch Strahlen infolge Kernenergie<br />

- durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen und wann verjähren Ansprüche?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Wir<br />

leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:<br />

a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z. B.<br />

im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen;<br />

b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der<br />

Unruhestifter teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb<br />

Deutschlands ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war;<br />

c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, absichtliche<br />

Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die<br />

freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind,<br />

werden wir leisten;<br />

d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der<br />

versicherten Person herbeigeführt haben;<br />

e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem<br />

Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophen-<br />

schutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf;<br />

f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den<br />

vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen außerhalb<br />

kriegerischer Ereignisse, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von<br />

Personen zu gefährden und dies mit einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistung<br />

nicht mehr gewährleistet ist.<br />

15. Geltungsbereich:<br />

a) Gilt der Versicherungsschutz weltweit, europaweit oder lediglich für das Gebiet der<br />

Bundesrepublik?<br />

b) Wird der unter a) angegebene Schutz zeitlich begrenzt? Wenn ja, wie lange?<br />

c) Gilt der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Wohnsitz für längere<br />

Zeit ins außereuropäische Ausland verlegt wird?<br />

d) Gelten besondere Bestimmungen, falls Sie im Ausland berufsunfähig werden?<br />

Wenn ja, welche?<br />

Für ausländische Kunden gelten z.T. besondere Bestimmungen<br />

Der Versicherungsschutz gilt ohne zeitliche Begrenzung und weltweit. Damit gilt der<br />

Versicherungsschutz auch im außereuropäischen Ausland.<br />

Es gelten keine besonderen Bestimmungen für den Eintritt des <strong>BU</strong>-Falles im Ausland<br />

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(7) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.<br />

9


16. Besonderheiten: Welche Sonderleistungen bietet der Versicherer ohne<br />

zusätzlichen Beitrag bei Eintritt oder Ende der Berufsunfähigkeit ?<br />

a) Soforthilfe<br />

b) Übergangsleistung<br />

c) Wiedereingliederungshilfe<br />

d) Sonstiges<br />

Zu Frage 15 c) Bei der <strong>Stuttgarter</strong> ist eine Wiedereingliederungshilfe ohne Mehrbeitrag mitversichert.<br />

§ 15 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliederungshilfe?<br />

Wenn unsere Leistungspflicht nach §14 endet, weil die versicherte Person z. B. eine Umschulungsmaßnahme durch<br />

die Bundesagentur für Arbeit - oder einen anderen Träger einer solchen Maßnahme - erfolgreich abgeschlossen hat und<br />

eine andere Tätigkeit ausübt als diejenige, die dem Leistungsanerkenntnis zu Grunde lag, zahlen wir eine einmalige<br />

zusätzliche Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 12 Monatsrenten, maximal jedoch 10.000€.<br />

VERTRAGSGESTALTUNG<br />

17. Grad der Berufsunfähigkeit: Können Sie statt der Pauschalregelung auch<br />

eine Staffelregelung abschließen, die schon ab 25 oder 33,3 Prozent<br />

Berufsunfähigkeit anteilig zahlt?<br />

Die Staffelregelung greift bei schleichenden Krankheiten besser als die<br />

Pauschalregelung, führt aber in der Praxis oft zu Streit. Grund: die<br />

schwierige Bestimmung des Berufsunfähigkeitsgrades. Eine<br />

Pauschalregelung, die ab 50 Prozent die volle Rente zahlt, ist daher oftmals<br />

günstiger - vor allem für Arbeitnehmer mit risikoreichen oder spezialisierten<br />

Berufen.<br />

Nein, es wird die volle <strong>BU</strong>-Leistung ab 50 % Berufsunfähigkeit gewährt. Eine Staffelregelung mit <strong>BU</strong>-<br />

Graden von z.B. 25 – 75 % bieten wir nicht mehr an, weil unsere Erfahrungen gezeigt haben, dass eine<br />

Festlegung des genauen Prozenzsatzes der Berufsunfähigkeit sehr schwierig ist und oft zu<br />

Streitigkeiten führt.<br />

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50% berufsunfähig oder infolge<br />

Pflegebedürftigkeit berufsunfähig (im Folgenden Berufsunfähigkeit genannt), erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:<br />

(...)<br />

10


18. Berufsklausel: Bietet das Angebot für Ihre Tätigkeit eine Berufsklausel wie<br />

beispielsweise für Ärzte oder Anwälte?<br />

Berufsklauseln erschweren es dem Versicherer in aller Regel, Sie auf eine<br />

andere Tätigkeit zu verweisen, falls Sie berufsunfähig werden und sind daher<br />

für Sie vorteilhaft (sofern in den Bedingungen nicht ohnehin auf die abstrakte<br />

Verweisung verzichtet wird). Wichtig: Die Sonderklausel sollte in jedem Fall den<br />

Begriff „Lebensstellung“ enthalten oder auf Ihre konkrete Tätigkeit abstellen<br />

etwa Facharzt für Chirurgie. Die Formulierung sollte „seinen Beruf als z.B.<br />

Arzt“ statt „einen Beruf als Arzt“ lauten. Andernfalls werden Sie in diesem<br />

Beispiel zwar nicht auf arztfremde Tätigkeiten verwiesen, müssen aber<br />

womöglich drastische Gehaltseinbußen hinnehmen.<br />

Günstiger ist es dann in der Regel, wenn der Versicherer generell auf die abstrakte<br />

Verweisung verzichtet. Wichtig bei Berufswechsel: Bei einer Berufsklausel wird nicht<br />

auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern auf den in der Klausel<br />

genannten Beruf.<br />

Nein, es gibt bei der <strong>Stuttgarter</strong> keine Berufsklauseln. Versichert ist immer der zuletzt ausgeübte<br />

Tätigkeit.<br />

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als<br />

altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,<br />

- mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war, oder<br />

- voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist,<br />

in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein und<br />

keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt (konkrete<br />

Verweisung). Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen<br />

und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht.<br />

19. Dynamik: Ist es möglich, den Vertrag mit einer Dynamik auszustatten, um<br />

so dem Inflationsrisiko zu begegnen?<br />

Ja, vor den <strong>BU</strong>-Leistungsfall (Dynamik der Beiträge gekoppelt; mind. 2% - max. 5% p.a.). Auch im<br />

Leistungsfall kann gegen Mehrbeitrag eine Erhöhung der vereinbarten Rente von 1% oder 2% jährlich<br />

eingeschlossen werden.<br />

Besondere Bedingungen Preisindes-Zuwachsprogramm<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßge Erhöung der Beiträge?<br />

(1) Der Beitrag für diese Versicherung erhöht sich jährlich entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes<br />

des Statistischen Bundesamtes für Deutschland, mindestend jedoch um 2% und höchstens um 5% gemessen am<br />

Anfangsbeitrag oder zuletzt gezahlten Beitrag.<br />

(...)<br />

Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit der planmäßigen Erhöhung der<br />

Leistungen im Versicherungsfall (Garantierte Rentensteigerung)<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Leistungen?<br />

(1) Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich im Leistungsfall jeweils jährlich um den vereinbarten Prozentsatz,<br />

gemessen an der zuletzt gezahlten Berufsunfähigkeitsrente.<br />

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20. Anzeigepflicht: Verzichtet der Versicherer darauf, dass Sie ihm nach<br />

Vertragsabschluss einen Berufswechsel oder ein erhöhtes Risiko anzeigen<br />

müssen, zum Beispiel wenn Sie neuerdings eine gefährliche Sportart<br />

ausüben?<br />

Ja, ein Berufswechsel oder die Ausübung einer gefährlichen Sportart muss der <strong>Stuttgarter</strong> nach<br />

Vertragsabschluss nicht angezeigt werden, auch wenn sich dadurch das Risiko für die Gesellschaft<br />

erhöht.<br />

21. Produktflexibilität: Bietet Ihnen der Versicherer die Möglichkeit, den<br />

Versicherungsschutz an veränderte Lebenssituationen anzupassen, ohne<br />

diesen zu verlieren?<br />

Zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, Zahlungsschwierigkeiten<br />

Ja, die <strong>Stuttgarter</strong> bietet verschiedene Möglichkeiten, den Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten<br />

zu erhalten:<br />

- Beitragsfreistellung<br />

- Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

- Stundung<br />

- bei Überschussverwendung Termfix oder FondsPlus besteht die Möglichkeit der<br />

Beitragsentnahme aus dem Überschussguthaben bzw. Fondsguthaben<br />

An Stelle einer Kündigung nach Absatz (1) können Sie zu dem dort genannten Termin schriftlich<br />

verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.<br />

§ 8 Wie können Sie Zahlungsschwierigkeiten überbrücken?<br />

Neben einer Beitragsfreistellung nach § 10 Absatz (7) bis (9), haben Sie folgende Möglichkeiten Zahlungsschwierigkeiten<br />

zu überbrücken:<br />

(1) Sie können verlangen, dass die Beiträge bis zu 24 Monate – bei Inanspruchnahme der Elternzeit bis zu 36 Monate –<br />

gestundet werden, wenn seit Beginn der Versicherung 3 Jahre vergangen sind. Hierfür fallen Stundungszinsen an. Für<br />

eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.<br />

(...)<br />

(2) Haben Sie die Überschussverwendung Termfix-Bonus (siehe § 3 Absatz (5)) oder die Überschussverwendung<br />

FondsPlus (siehe § 3 Absatz (5)) vereinbart, können Sie zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten schriftlich<br />

verlangen, dass die nicht gezahlten Beiträge aus dem Überschussguthaben (Termfix-Bonus) oder dem Fondsguthaben<br />

(FondsPlus) entnommen werden, solange der Wert hierfür ausreicht.<br />

22. Laufzeit: Kann die max. Vertragslaufzeit so gewählt werden, dass die<br />

Altersrente nahtlos an die Leistungsdauer der <strong>BU</strong>-Rentenzahlung<br />

anschließen würde?<br />

Ja, die Laufzeit kann bis Endalter 67, für Berufe ohne Endalterbegrenzung gewählt werden. Ein nahtloser<br />

Übergang in die Altersrente ist damit für diese Berufe gewährleistet.<br />

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Mit dieser <strong>Checkliste</strong> haben wir die Fragen zur <strong>Stuttgarter</strong> <strong>BU</strong>-PLUS ausführlich und<br />

vollständig beantwortet. Diese <strong>Checkliste</strong> soll Ihnen eine weitere Entscheidungshilfe bei<br />

der Auswahl einer qualitativen hochwertigen <strong>BU</strong> bieten.<br />

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Marketingleiter Gruppenleiter Vertriebs-Marketing-Unterstützung<br />

Sascha Albiez Klaus L. Helm<br />

<strong>Stuttgarter</strong> Lebensversicherung a.G.<br />

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