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Inklusion – Gemeinsamer Unterricht für alle. - NDS-Verlag

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Beamte rund um den Arbeitsplatz<br />

Sabbatjahr/Beamte/TZ<br />

Längere Krankheit<br />

Das Sabbatjahr ist eine<br />

Form der Teilzeitarbeit.<br />

Krankheitszeiten führen<br />

dazu, dass das Gehalt <strong>–</strong> anders<br />

als bei Angestellten <strong>–</strong><br />

weiter gezahlt wird, <strong>alle</strong>rdings<br />

gekürzt.<br />

Nach einer relativ neuen Entscheidung<br />

des BVerwG vom<br />

16.10.2008 (2 C 20/07) in einem<br />

von der GEW unterstützten<br />

Verfahren, gibt es einen Anspruch<br />

auf Veränderung der Teilzeittätigkeit.<br />

Damit hat das Gericht<br />

das positive Urteil des OVG<br />

vom 22.02.2007 (6 A 929/05)<br />

bestätigt.<br />

Im Urteil des BVerwG heißt es:<br />

Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres”<br />

teilzeitbeschäftigter<br />

nordrhein-westfälischer Beamter<br />

hat Anspruch auf Überprüfung<br />

und ggf. Änderung des Umfangs<br />

der gewährten Teilzeit, wenn sie<br />

ihm im bisherigen Umfang nicht<br />

mehr zugmutet werden kann<br />

und dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen.<br />

Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung<br />

kann beispielsweise<br />

unzumutbar sein, wenn der Beamte<br />

langfristig erkrankt ist, so<br />

dass das bereits durch Einkommenskürzung<br />

vorfinanzierte<br />

„Sabbatjahr” entwertet wird.<br />

❒❒❒ Tipp <strong>für</strong> die Praxis:<br />

U.L.<br />

Es ist zu raten, einen entsprechenden<br />

Antrag auf Veränderung<br />

der Teilzeittätigkeit<br />

nach § 63 Abs. 3 Landesbeamtengesetz<br />

(neu seit April 2009<br />

<strong>–</strong> es ist dieselbe Regelung wie<br />

der alte § 78b Abs. 3, S. 2 LBG)<br />

zu stellen.<br />

Dienstunfall im Schullandheim<br />

Wie weit reicht der Dienstunfallschutz?<br />

nds-8-2009<br />

Ein Unfall, den eine Lehrerin/ein Lehrer in einem Schullandheim während des morgendlichen<br />

Duschens erleidet, geschieht jedenfalls dann „in Ausübung des Dienstes” i.S.v.<br />

§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn die Lehrkraft aus dienstlichen Gründen im Schullandheim<br />

übernachten muss und sich ein spezifisches örtliches Risiko verwirklicht.<br />

Der Fall:<br />

Die Klägerin ist Fachoberlehrerin<br />

an einer Realschule und<br />

begleitete eine Klasse in ein<br />

Schullandheim im europäischen<br />

Ausland. Dort glitt sie während<br />

des morgendlichen Duschens<br />

aus und verletzte sich. Die zuständige<br />

Behörde lehnte es ab,<br />

den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.<br />

Eine Lehrkraft sei,<br />

auch wenn sie im Rahmen eines<br />

Schullandheimaufenthalts eine<br />

Leitungsfunktion wahrnehme,<br />

nicht 24 Stunden lang im Dienst.<br />

Es würde zu einer unvertretbaren<br />

Ausweitung der dienstlichen<br />

Sphäre führen und die Abgrenzung<br />

zum privaten Bereich unmöglich<br />

machen, wenn das morgendliche<br />

Duschen in den<br />

Dienstunfallschutz einzubeziehen<br />

wäre. Die Aufrechterhaltung<br />

Kostendämpfungspauschale<br />

Tipp zur Beantragung der Beihilfe<br />

In manchen Fällen kann es<br />

sinnvoll sein, mit der Beantragung<br />

der Beihilfe unter Beachtung der<br />

Antragsfrist etwas abzuwarten<br />

und zwar mit Blick auf § 12 a Abs.<br />

6 der BVO, in dem geregelt ist: "Die<br />

Höhe der Kostendämpfungspauschale<br />

des laufenden Kalenderjahres<br />

richtet sich <strong>–</strong> unabhängig vom<br />

Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag<br />

des Jahres geltend gemachten<br />

Aufwendungen - nach<br />

den zum Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Antragstellung im laufenden Kalenderjahr<br />

maßgebenden Verhältnissen."<br />

der allgemeinen Voraussetzungen<br />

der Dienstfähigkeit f<strong>alle</strong><br />

grundsätzlich in die private Verantwortlichkei<br />

des Beamten.<br />

Erst das Berufungsgericht<br />

gab der Klägerin Recht<br />

Vor dem Verwaltungsgericht<br />

ist die Klägerin unterlegen; das<br />

Bundesverwaltungsgericht gab<br />

ihr Recht: Muss die/der Beamte<br />

in einem vom Dienstherrn bestimmten<br />

Gebäude übernachten,<br />

um dort ihre/seine dienstlichen<br />

Aufgaben zu erfüllen, so ist dieses<br />

Gebäude nach dem Normzweck<br />

des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG<br />

der räumlichen Risikosphäre<br />

des Dienstherrn zuzurechnen.<br />

Das bedeutet, dass der<br />

Dienstherr jedenfalls das spezfische<br />

örtliche Risiko <strong>für</strong> solche<br />

Verrichtungen trägt, die wie die<br />

Körperpflege eigentlich der pri-<br />

Steht z.B. eine Teilzeitbeschäftigung<br />

<strong>–</strong> auch Altersteilzeit <strong>–</strong> an,<br />

so würde sich dann auch die Kostendämpfungspauschaleanteilig<br />

vermindern (§ 12 a Abs. 2<br />

BVO).<br />

Auf jeden Fall muss aber die<br />

Antragsfrist des § 13 Abs. 3 BVO<br />

beachtet werden: „Eine Beihilfe<br />

wird nur gewährt, wenn sie innerhalb<br />

eines Jahres nach Entstehen<br />

der Aufwendungen (§ 3<br />

Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch<br />

ein Jahr nach der ersten Ausstellung<br />

der Rechnung beantragt<br />

wird; ... .“ Dr. Mario Sandfort<br />

❒❒❒ Tipp <strong>für</strong> die Praxis:<br />

33<br />

vaten Lebenssphäre zuzurechnen<br />

sind, welche die/der Beamte aber<br />

aufgrund der dienstlichen Erfordernisse<br />

in dem Gebäude vornehmen<br />

muss. Die/Der Beamte genießt<br />

hier Dienstunfallschutz,<br />

wenn der Unfall seine wesentliche<br />

Mitursache in der baulichen Beschaffenheit<br />

oder Ausstattung des<br />

Gebäudes hatte und er nicht bei<br />

einer Verhaltensweise eingetreten<br />

ist, die mit der Dienstausübung<br />

schlechtin nicht mehr in Zusammenhang<br />

gebracht werden kann.<br />

Prof. Dr. Dieter Kugele, RiBVerwG<br />

(Auszüge aus seiner Anmerkung zu<br />

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008<br />

<strong>–</strong> 2 B 135/07)<br />

Bei derartigen Fallgestaltungen<br />

ist der Lehrkraft zu raten, einen Antrag<br />

auf Anerkennung des Dienstunfalls<br />

zu stellen. Ute Lorenz<br />

Peronalrat<br />

Teilnahmepflicht<br />

Zu den höchstpersönlichen<br />

Pflichten eines Personalratsmitgliedes<br />

gehört es, an den Sitzungen<br />

des Personalrates teilzunehmen.<br />

Dem Personalratsmitglied steht es<br />

nicht frei, sich nach seinem Gutdünken<br />

vertreten zu lassen. Ein Personalratsmitglied,<br />

das häufig den<br />

Sitzungen des Personalrates unentschuldigt<br />

fernbleibt, verletzt in<br />

grober Weise seine gesetzlichen<br />

Pflichten und kann deshalb aus<br />

dem Personalrat ausgeschlossen<br />

werden. <strong>–</strong> VG Mainz, Urteil v. 25.<br />

März 2008 <strong>–</strong> 5 K 790/ 07.MZ<br />

(aus: DGB-einblick 3/09) U.L.

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