Inklusion – Gemeinsamer Unterricht für alle. - NDS-Verlag
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das Beamtenverhältnis auf Probe. Auch diese<br />
konkludente Ablehnung erwächst innerhalb<br />
eines Jahres in Bestandskraft. Seit dem Bürokratieabbaugesetz<br />
II kann der Eintritt der Bestandskraft<br />
nicht mehr durch einen Widerspruch,<br />
sondern nur noch durch fristgemäße<br />
Klage verhindert werden.<br />
II. GEW-Rechtsgutachten liegt vor<br />
Da die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
viele Fragen unbeantwortet ließen,<br />
hatte die GEW Prof. Dr. Schnellenbach (Präsident<br />
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen<br />
a. D.) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt,<br />
das zwischenzeitlich vorliegt und<br />
die eingetretene Rechtslage beleuchtet. Das<br />
Gutachten beantwortet nicht nur Fragen der<br />
von der Altregelung Betroffenen, sondern<br />
nimmt auch zu der mit Wirkung zum<br />
18.7.2009 in Kraft getretenen laufbahnrechtlichen<br />
Neuregelung kritisch Stellung. In wesentlichen<br />
Punkten unterscheiden sich die<br />
Feststellungen des Gutachters nicht von den<br />
Regelungen des Erlasses des MSW vom<br />
30.7.2009.<br />
Neues Recht ist maßgeblich<br />
Auch das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass im F<strong>alle</strong> noch nicht beschiedener,<br />
nicht bestandskräftiger Anträge auf Verbeamtung<br />
das neue Recht ab 18.7.09 anzuwenden<br />
ist. Maßgeblich ist nach dem Gutachten,<br />
ob im Zeitpunkt der Entscheidung die<br />
Altersgrenzen nach dem neuen Recht inklusive<br />
der Hinausschiebenstatbestände noch<br />
nicht überschritten sind. Insoweit konnte die<br />
GEW erreichen, dass es nach dem Erlass vom<br />
30.7.09 sogar ausreicht, wenn die neue Altersgrenze<br />
vor dem Inkrafttreten der neuen<br />
Regelung, nämlich im Zeitpunkt der Stellung<br />
des Antrags nicht überschritten war.<br />
Wiederaufgreifen des Verfahrens<br />
Im F<strong>alle</strong> bereits bestandskräftiger Ablehnungen<br />
der Verbeamtung besteht nur die<br />
Möglichkeit des Wiederaufgreifen des Verfahrens.<br />
Dies setzt eine Änderung der Sach- oder<br />
Rechtslage voraus. Die Änderung der Rechtsprechung<br />
in Form der Urteile des BVerwG<br />
vom 19.2.09 stellt aber keine Änderung der<br />
Rechtslage dar, sondern bedeutet nichts anderes<br />
als eine Äußerung der richterlichen Überzeugung,<br />
das Recht sei bislang nicht richtig erkannt<br />
worden. Auch die Änderung der Lauf-<br />
bahnverordnung ist mangels Rückwirkung <strong>für</strong><br />
die vorher bestandskräftig beschiedenen Fälle<br />
keine Änderung der Rechtslage.<br />
Nur <strong>für</strong> die besondere Fallgestaltung, dass<br />
jemand bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung<br />
die neue Höchstaltersgrenze nicht<br />
überschritten hat, ist ein Wiederaufgreifensanspruch<br />
zu bejahen. Auch hier konnte<br />
die GEW erreichen, dass es ausreicht, wenn<br />
die neue Altersgrenze vor dem Inkrafttreten<br />
der neuen Regelung, nämlich im Zeitpunkt<br />
der Stellung des Wiederaufgreifensantrags<br />
nicht überschritten war.<br />
Kein rechtlicher Zwang, noch vor der Neuregelung<br />
zu bescheiden<br />
Der Umstand, dass zwischen dem<br />
19.2.2009 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
der Neuregelung zum 18.7.2009 keine<br />
rechtswirksame Höchstaltersgrenzenregelung<br />
bestand, begründet <strong>für</strong> diejenigen, die auch<br />
die neuen Altersgrenzen bereits überschritten<br />
hatten, grundsätzlich keine Möglichkeit der<br />
Durchsetzung der Verbeamtung. Für die Frage,<br />
welche Rechtslage maßgeblich ist, kommt<br />
es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung<br />
an, sondern auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung<br />
bzw. der letzten mündlichen<br />
Verhandlung eines verwaltungsgerichtlichen<br />
Verfahrens. Das Gutachten sieht insoweit keinen<br />
rechtlichen Zwang, „auch die sonstigen<br />
am 19.2.2009 bereits vorliegenden Übernahmeanträge<br />
vor Inkrafttreten einer Änderungsverordnung<br />
zu bescheiden, um die Antragsteller<br />
in den Genuss einer Freistellung von<br />
der (Höchst-)Altersgrenze kommen zu lassen“.<br />
Kritik an der Neuregelung<br />
Das Gutachten setzt sich auch mit der Fragestellung<br />
auseinander, inwieweit die Neuregelung<br />
den Anforderungen der neuen Rechtsprechung<br />
des BVerwG genügt und meldet<br />
bezüglich der Ausnahmeregelungen des § 84<br />
Abs. 2 Nrn. 1. und 2. LVO Zweifel an. Nach<br />
diesen Regelungen können u.a. bei einem erheblichen<br />
dienstlichen Interesse zur Gewinnung<br />
von Fachkräften <strong>für</strong> einzelne Fälle oder<br />
Gruppen von Fällen Ausnahmen von dem<br />
Höchstalter zugelassen werden. Nach dem<br />
Gutachten hatte dem BVerwG wohl eine tendenziell<br />
andere „Abhilfe“ vorgeschwebt. Danach<br />
ist es zweifelhaft, ob dieser Tatbestand<br />
in seinem Regelungsgehalt nicht zu dürftig<br />
ist und ob die Verordnungsgeberin insbesondere<br />
nicht gehalten gewesen wäre, die ange-<br />
nds-8-2009<br />
21<br />
sprochenen „Gruppen von Fällen“ von sich<br />
aus zu präzisieren, statt diese fraglos heikle<br />
Aufgabe entgegen den mutmaßlichen Vorstellungen<br />
des BVerwG im Effekt doch wieder<br />
an die Verwaltung „weiterzugeben“.<br />
Vereinheitlichung der Länderregelungen <strong>für</strong><br />
die Verbeamtung<br />
Mit der Veröffentlichung des Gutachtens<br />
verknüpft die GEW die Aufforderung an die<br />
Landesregierung, eine politische Initiative in<br />
die Kultusministerkonferenz einzubringen,<br />
um die Regelungen <strong>für</strong> die Verbeamtung von<br />
Lehrkräften in der Bundesrepublik zu vereinheitlichen<br />
und so eine unsaubere Konkurrenz<br />
um qualifizierte Lehrkräfte zwischen den Bundesländern<br />
zu beenden.<br />
Wichtig: Nach dem Erlass des MSW vom<br />
7. August 2009 erfolgt „eine Verbeamtung<br />
nur auf Antrag, nicht von Amts wegen”.<br />
❒❒❒ Tipp <strong>für</strong> die Praxis: Alle diejenigen, die<br />
noch keinen Antrag gestellt haben, sollten <strong>–</strong><br />
insbesondere, wenn die Überschreitung der<br />
Altersgrenze droht <strong>–</strong> unverzüglich einen<br />
schriftlichen Antrag stellen!<br />
Dr. Mario Sandfort, Justitiar der GEW NRW<br />
Höchstaltersgrenze<br />
<strong>für</strong> die Verbeamtung von Lehrkräften<br />
in den Ländern<br />
Baden-Württemberg: 45 Jahre <strong>–</strong> bei älteren<br />
Bewerbern Zustimmung des FM erforderlich;<br />
Bayern: 45 Jahre; Ausnahmeregelungen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen möglich; Berlin:<br />
zurzeit keine Verbeamtung von Lehrkräften;<br />
Brandenburg: 45 Jahre; Bremen: grundsätzlich<br />
bis 45 Jahre;<br />
Hamburg: 45 Jahre; Hessen: 50 Jahre<br />
(im Schulbereich sind keine Fälle bekannt, in<br />
denen von Ausnahmemöglichkeiten<br />
Gebrauch gemacht wurde); Mecklenburg-<br />
Vorpommern: 42 Jahre <strong>–</strong> zurzeit jedoch<br />
keine Verbeamtung von Lehrkräften;<br />
Niedersachsen: 50 Jahre; Rheinland-Pfalz:<br />
45 Jahre; Saarland: 45 Jahre (evtl. Ausnahme);<br />
Sachsen: 45 Jahre (in Ausnahmefällen<br />
50 Jahre) zurzeit jedoch keine Verbeamtung<br />
von Lehrkräften; Sachsen-Anhalt: zurzeit keine<br />
Verbeamtung von Lehrkräften; Schleswig-<br />
Holstein: 45 Jahre (evtl. Ausnahme möglich);<br />
Thüringen: zurzeit keine Verbeamtung von<br />
Lehrkräften;<br />
Bund: 45 Jahre.<br />
Stand: 1. September 2006<br />
Quelle: http://www.zukunftsberuf-lehrernrw.de/download/Info_Altersgrenze_<br />
Verbeamtung.pdf