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Inklusion – Gemeinsamer Unterricht für alle. - NDS-Verlag

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das Beamtenverhältnis auf Probe. Auch diese<br />

konkludente Ablehnung erwächst innerhalb<br />

eines Jahres in Bestandskraft. Seit dem Bürokratieabbaugesetz<br />

II kann der Eintritt der Bestandskraft<br />

nicht mehr durch einen Widerspruch,<br />

sondern nur noch durch fristgemäße<br />

Klage verhindert werden.<br />

II. GEW-Rechtsgutachten liegt vor<br />

Da die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

viele Fragen unbeantwortet ließen,<br />

hatte die GEW Prof. Dr. Schnellenbach (Präsident<br />

des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen<br />

a. D.) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt,<br />

das zwischenzeitlich vorliegt und<br />

die eingetretene Rechtslage beleuchtet. Das<br />

Gutachten beantwortet nicht nur Fragen der<br />

von der Altregelung Betroffenen, sondern<br />

nimmt auch zu der mit Wirkung zum<br />

18.7.2009 in Kraft getretenen laufbahnrechtlichen<br />

Neuregelung kritisch Stellung. In wesentlichen<br />

Punkten unterscheiden sich die<br />

Feststellungen des Gutachters nicht von den<br />

Regelungen des Erlasses des MSW vom<br />

30.7.2009.<br />

Neues Recht ist maßgeblich<br />

Auch das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass im F<strong>alle</strong> noch nicht beschiedener,<br />

nicht bestandskräftiger Anträge auf Verbeamtung<br />

das neue Recht ab 18.7.09 anzuwenden<br />

ist. Maßgeblich ist nach dem Gutachten,<br />

ob im Zeitpunkt der Entscheidung die<br />

Altersgrenzen nach dem neuen Recht inklusive<br />

der Hinausschiebenstatbestände noch<br />

nicht überschritten sind. Insoweit konnte die<br />

GEW erreichen, dass es nach dem Erlass vom<br />

30.7.09 sogar ausreicht, wenn die neue Altersgrenze<br />

vor dem Inkrafttreten der neuen<br />

Regelung, nämlich im Zeitpunkt der Stellung<br />

des Antrags nicht überschritten war.<br />

Wiederaufgreifen des Verfahrens<br />

Im F<strong>alle</strong> bereits bestandskräftiger Ablehnungen<br />

der Verbeamtung besteht nur die<br />

Möglichkeit des Wiederaufgreifen des Verfahrens.<br />

Dies setzt eine Änderung der Sach- oder<br />

Rechtslage voraus. Die Änderung der Rechtsprechung<br />

in Form der Urteile des BVerwG<br />

vom 19.2.09 stellt aber keine Änderung der<br />

Rechtslage dar, sondern bedeutet nichts anderes<br />

als eine Äußerung der richterlichen Überzeugung,<br />

das Recht sei bislang nicht richtig erkannt<br />

worden. Auch die Änderung der Lauf-<br />

bahnverordnung ist mangels Rückwirkung <strong>für</strong><br />

die vorher bestandskräftig beschiedenen Fälle<br />

keine Änderung der Rechtslage.<br />

Nur <strong>für</strong> die besondere Fallgestaltung, dass<br />

jemand bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung<br />

die neue Höchstaltersgrenze nicht<br />

überschritten hat, ist ein Wiederaufgreifensanspruch<br />

zu bejahen. Auch hier konnte<br />

die GEW erreichen, dass es ausreicht, wenn<br />

die neue Altersgrenze vor dem Inkrafttreten<br />

der neuen Regelung, nämlich im Zeitpunkt<br />

der Stellung des Wiederaufgreifensantrags<br />

nicht überschritten war.<br />

Kein rechtlicher Zwang, noch vor der Neuregelung<br />

zu bescheiden<br />

Der Umstand, dass zwischen dem<br />

19.2.2009 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der Neuregelung zum 18.7.2009 keine<br />

rechtswirksame Höchstaltersgrenzenregelung<br />

bestand, begründet <strong>für</strong> diejenigen, die auch<br />

die neuen Altersgrenzen bereits überschritten<br />

hatten, grundsätzlich keine Möglichkeit der<br />

Durchsetzung der Verbeamtung. Für die Frage,<br />

welche Rechtslage maßgeblich ist, kommt<br />

es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung<br />

an, sondern auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung<br />

bzw. der letzten mündlichen<br />

Verhandlung eines verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahrens. Das Gutachten sieht insoweit keinen<br />

rechtlichen Zwang, „auch die sonstigen<br />

am 19.2.2009 bereits vorliegenden Übernahmeanträge<br />

vor Inkrafttreten einer Änderungsverordnung<br />

zu bescheiden, um die Antragsteller<br />

in den Genuss einer Freistellung von<br />

der (Höchst-)Altersgrenze kommen zu lassen“.<br />

Kritik an der Neuregelung<br />

Das Gutachten setzt sich auch mit der Fragestellung<br />

auseinander, inwieweit die Neuregelung<br />

den Anforderungen der neuen Rechtsprechung<br />

des BVerwG genügt und meldet<br />

bezüglich der Ausnahmeregelungen des § 84<br />

Abs. 2 Nrn. 1. und 2. LVO Zweifel an. Nach<br />

diesen Regelungen können u.a. bei einem erheblichen<br />

dienstlichen Interesse zur Gewinnung<br />

von Fachkräften <strong>für</strong> einzelne Fälle oder<br />

Gruppen von Fällen Ausnahmen von dem<br />

Höchstalter zugelassen werden. Nach dem<br />

Gutachten hatte dem BVerwG wohl eine tendenziell<br />

andere „Abhilfe“ vorgeschwebt. Danach<br />

ist es zweifelhaft, ob dieser Tatbestand<br />

in seinem Regelungsgehalt nicht zu dürftig<br />

ist und ob die Verordnungsgeberin insbesondere<br />

nicht gehalten gewesen wäre, die ange-<br />

nds-8-2009<br />

21<br />

sprochenen „Gruppen von Fällen“ von sich<br />

aus zu präzisieren, statt diese fraglos heikle<br />

Aufgabe entgegen den mutmaßlichen Vorstellungen<br />

des BVerwG im Effekt doch wieder<br />

an die Verwaltung „weiterzugeben“.<br />

Vereinheitlichung der Länderregelungen <strong>für</strong><br />

die Verbeamtung<br />

Mit der Veröffentlichung des Gutachtens<br />

verknüpft die GEW die Aufforderung an die<br />

Landesregierung, eine politische Initiative in<br />

die Kultusministerkonferenz einzubringen,<br />

um die Regelungen <strong>für</strong> die Verbeamtung von<br />

Lehrkräften in der Bundesrepublik zu vereinheitlichen<br />

und so eine unsaubere Konkurrenz<br />

um qualifizierte Lehrkräfte zwischen den Bundesländern<br />

zu beenden.<br />

Wichtig: Nach dem Erlass des MSW vom<br />

7. August 2009 erfolgt „eine Verbeamtung<br />

nur auf Antrag, nicht von Amts wegen”.<br />

❒❒❒ Tipp <strong>für</strong> die Praxis: Alle diejenigen, die<br />

noch keinen Antrag gestellt haben, sollten <strong>–</strong><br />

insbesondere, wenn die Überschreitung der<br />

Altersgrenze droht <strong>–</strong> unverzüglich einen<br />

schriftlichen Antrag stellen!<br />

Dr. Mario Sandfort, Justitiar der GEW NRW<br />

Höchstaltersgrenze<br />

<strong>für</strong> die Verbeamtung von Lehrkräften<br />

in den Ländern<br />

Baden-Württemberg: 45 Jahre <strong>–</strong> bei älteren<br />

Bewerbern Zustimmung des FM erforderlich;<br />

Bayern: 45 Jahre; Ausnahmeregelungen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen möglich; Berlin:<br />

zurzeit keine Verbeamtung von Lehrkräften;<br />

Brandenburg: 45 Jahre; Bremen: grundsätzlich<br />

bis 45 Jahre;<br />

Hamburg: 45 Jahre; Hessen: 50 Jahre<br />

(im Schulbereich sind keine Fälle bekannt, in<br />

denen von Ausnahmemöglichkeiten<br />

Gebrauch gemacht wurde); Mecklenburg-<br />

Vorpommern: 42 Jahre <strong>–</strong> zurzeit jedoch<br />

keine Verbeamtung von Lehrkräften;<br />

Niedersachsen: 50 Jahre; Rheinland-Pfalz:<br />

45 Jahre; Saarland: 45 Jahre (evtl. Ausnahme);<br />

Sachsen: 45 Jahre (in Ausnahmefällen<br />

50 Jahre) zurzeit jedoch keine Verbeamtung<br />

von Lehrkräften; Sachsen-Anhalt: zurzeit keine<br />

Verbeamtung von Lehrkräften; Schleswig-<br />

Holstein: 45 Jahre (evtl. Ausnahme möglich);<br />

Thüringen: zurzeit keine Verbeamtung von<br />

Lehrkräften;<br />

Bund: 45 Jahre.<br />

Stand: 1. September 2006<br />

Quelle: http://www.zukunftsberuf-lehrernrw.de/download/Info_Altersgrenze_<br />

Verbeamtung.pdf

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