Inklusion – Gemeinsamer Unterricht für alle. - NDS-Verlag
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20 ARBEITSPLATZ<br />
Bundesverwaltungsgericht zwingt Landesregierung NRW zum Handeln<br />
Erfolg <strong>für</strong> die GEW<br />
Mit der zum 18.7.2009 in Kraft getretenen Neuregelung der Höchstaltersgrenze<br />
hat die Landesregierung Konsequenzen aus den Urteilen des<br />
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 19.2.2009 <strong>–</strong> 2 C 18.07 - u.a.)<br />
gezogen, die durch den GEW-Rechtsschutz mit herbeigeführt wurden: Die<br />
Altersgrenze wurde von 35 auf 40 Lebensjahre (zuzüglich Hinausschiebensgründe)<br />
heraufgesetzt. Die GEW begrüßt die Entscheidung der Landesregierung,<br />
die Altersgrenze <strong>für</strong> die Verbeamtung von Lehrern zu erhöhen,<br />
hält die vorgenommene Grenzziehung von 40 Jahren jedoch politisch<br />
nicht <strong>für</strong> ausreichend. Mit Blick auf den allseits grassierenden Lehrermangel<br />
und die Konkurrenz der Bundesländer um qualifizierte Lehrkräfte<br />
wäre es politisch geboten gewesen, die generelle Verbeamtungsgrenze<br />
auf mindestens 45 Jahre zu erhöhen.<br />
I. Erlass des MSW vom 30.07.2009<br />
Nach der Neuregelung waren Vorgaben<br />
des MSW zur Anwendung bzw. zur Umsetzung<br />
des neuen Rechts erforderlich. Brisanz<br />
haben diese Hinweise vor <strong>alle</strong>m, da sie die<br />
Anwendung auf bereits als Tarifbeschäftigte<br />
arbeitende Lehrerinnen und Lehrer regeln;<br />
natürlich gelten sie auch <strong>für</strong> die in Zukunft<br />
bzw. zum Schuljahr 2009/2010 erstmals eingestellten<br />
Lehrerinnen und Lehrer.<br />
Die GEW konnte durch Verhandlungen im<br />
Schulministerium erreichen, dass die Ausführungshinweise<br />
(Erlass vom 30.7.2009) eine<br />
weitgehende Verbeamtung ermöglichen<br />
und auch von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung<br />
Gebrauch gemacht wurde. Den<br />
Erlass sowie die maßgeblichen Vorschriften<br />
Anlass <strong>für</strong> die Neuregelung<br />
Anlass <strong>für</strong> die Neuregelung war die<br />
Klage von mehreren Lehrern aus NRW,<br />
die sich mit Hilfe der GEW vor dem<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />
erfolgreich gegen die Höchstgrenze von<br />
bis dahin 35 Jahren (BVerwG 2 C 18. 07),<br />
die als Hürde <strong>für</strong> die Einstellung ins<br />
Beamtenverhältnis festgelegt war, zur<br />
Wehr gesetzt hatten.<br />
Das Gericht räumte ein, dass das Land<br />
NRW grundsätzlich eine Altershöchstgrenze<br />
festlegen könne; <strong>alle</strong>rdings sei<br />
die Laufbahnverordnung in NRW in der<br />
konkreten Ausgestaltung zur Höchstaltersgrenze<br />
zu bemängeln gewesen. Se<br />
dazu können GEW-Mitglieder auf der GEW<br />
Homepage www.gew-nrw.de nachlesen.<br />
(Nach Anmeldung mit der Mitgliedsnummer<br />
zu finden unter: Bildung und Politik, Lupe.<br />
Wichtige Hinweise zu dem Erlass:<br />
1. Noch nicht bestands- oder rechtskräftige<br />
Entscheidungen<br />
In den Fällen, in denen die Anträge auf<br />
Verbeamtung noch nicht beschieden oder ruhend<br />
gestellt worden sind (zum Umgang mit<br />
bestandskräftigen Verfahren vgl. 3.), trifft der<br />
Erlass folgende zentrale Aussagen:<br />
1.1. Alle werden verbeamtet, die die neuen Altersgrenzen<br />
nicht überschritten haben.<br />
Grundsätzlich werden diejenigen verbeamtet,<br />
die die neue Höchstaltersgrenze<br />
(Vollendung des 40. bzw. bei Schwerbehinderung<br />
des 43. Lebensjahres zuzüglich Hinausschiebenstatbestände)<br />
noch nicht überschritten<br />
haben.<br />
Die Hinausschiebenstatbestände sind im §<br />
6 Abs. 2 LVO n.F. geregelt (Wehr- Zivildienst,<br />
Freiwilliges Soziales Jahr, Kindererziehung,<br />
Pflegezeiten). Bei z.B. zwei Kindern könnte<br />
die Altersgrenze daher maximal bis vor Vollendung<br />
des 46. Lebensjahres hinausgeschoben<br />
werden.<br />
Des weiteren müssen die „übrigen Voraussetzungen“<br />
<strong>für</strong> eine Verbeamtung vorliegen.<br />
Dabei geht es in erster Linie um die Frage der<br />
gesundheitlichen Eignung, die ggf. durch eine<br />
amtsärztliche Untersuchung nachzuweisen ist.<br />
1.2. Auch diejenigen werden verbeamtet, die<br />
im Zeitpunkt der Antragstellung die neuen Altersgrenzen<br />
nicht überschritten hatten.<br />
Ist „heute“ (gemeint ist wohl der Zeitpunkt<br />
der Behördenentscheidung) die o.g. Altersgrenze<br />
überschritten, so ist gleichwohl noch<br />
zu verbeamten, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung<br />
die Altersgrenze (s.o.) noch nicht<br />
überschritten war und seit der Antragstellung<br />
noch kein Jahr vergangen ist.<br />
Aber auch wenn die Antragstellung länger<br />
als ein Jahr zurückliegt, wird als Einzelfallausnahme<br />
verbeamtet, wenn im Zeitpunkt der<br />
Antragstellung die o.g. Altersgrenze noch<br />
nicht überschritten war.<br />
1.3. Waren die entsprechenden Altersgrenzen<br />
auch im letztgenannten Antragszeitpunkt überschritten,<br />
dann erfolgt keine Verbeamtung.<br />
2. Verwaltungsgerichtliche Urteile<br />
Des weiteren regelt der Erlass den Umgang<br />
mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen<br />
Urteilen. Hierbei werden<br />
grundsätzlich die unter 1. aufgestellten<br />
Grundsätze angewandt, wobei <strong>für</strong> die Beurteilung<br />
des Überschreitens der Altersgrenze<br />
auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen<br />
Verhandlung abgestellt wird.<br />
3. Bestands- und rechtskräftige Verfahren<br />
Soweit bereits eine bestandskräftige oder<br />
rechtskräftige Ablehnung der Verbeamtung<br />
vorliegt, sind Anträge auf Wiederaufgreifen<br />
des Verfahrens positiv zu bescheiden, wenn<br />
die neuen Altersgrenzen im Zeitpunkt der<br />
Stellung des Wiederaufgreifensantrag (faktischer<br />
Neuantrag) nicht überschritten waren.<br />
„Bestandskraft“ bedeutet, dass die Ablehnung<br />
nach Fristablauf unter normalen Umständen<br />
mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen<br />
werden kann (mit Rechtsmittelbelehrung<br />
innerhalb eines Monats seit Zugang des<br />
Bescheides und ohne Belehrung innerhalb eines<br />
Jahres). Im F<strong>alle</strong> der Einstellung von Lehrer/innen<br />
bewertet die Rechtsprechung die<br />
Entscheidung der Dienststellen, die Übernahme<br />
nur in ein Angestelltenverhältnis vorzunehmen,<br />
zugleich auch als konkludente<br />
(= schlüssige) Ablehnung der Übernahme in