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Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...

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V. Wiederherstellung der Durchgängigkeit<br />

8<br />

Beim Umbau von Wehranlagen <strong>in</strong> Sohlgleiten zur Wiederherstellung der<br />

Durchgängigkeit handelt es sich <strong>in</strong> der Regel um e<strong>in</strong>e wesentliche Umgestaltung<br />

des Gewässers, die e<strong>in</strong>er Zulassung nach § 31 WHG bedarf. In<br />

der Mehrzahl der Fälle wird e<strong>in</strong>e Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 3<br />

WHG <strong>in</strong> Frage kommen, da mit der Umgestaltung ke<strong>in</strong>e erheblichen<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. Problematisch ist, auf welcher<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage von e<strong>in</strong>em Wasserrechts<strong>in</strong>haber entsprechende<br />

Maßnahmen verlangt werden können.<br />

1. §§ 15 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 2 i.V.m. Abs.1 Ziff. 1a i.V.m. 4 Abs. 2 Ziff.<br />

2a WHG<br />

Ob die Wiederherstellung der Durchgängigkeit auf wasserrechtlicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage wegen e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung der biologischen Beschaffenheit<br />

des Wassers im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 2 Ziff. 2a WHG gefordert<br />

werden kann, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Vergleichbare Urteile<br />

wie etwa zur M<strong>in</strong>destwasserführung liegen zur Zeit noch nicht vor.<br />

Für e<strong>in</strong>e solche Möglichkeit spricht der Gr<strong>und</strong>satz des § 1a Abs. 1<br />

WHG:<br />

Die Gewässer s<strong>in</strong>d als Bestandteil des Naturhaushaltes <strong>und</strong> als Lebensraum<br />

für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen zu sichern. Sie s<strong>in</strong>d so zu bewirtschaften,<br />

dass sie dem Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit <strong>und</strong> im E<strong>in</strong>klang mit<br />

ihm auch dem Nutzen E<strong>in</strong>zelner dienen <strong>und</strong> vermeidbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.<br />

2. § 50 Fischereigesetz Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verh<strong>in</strong>dern, kann<br />

die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt<br />

die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em angemessenen<br />

Verhältnis zu se<strong>in</strong>em Nutzen oder zu se<strong>in</strong>er Leistungsfähigkeit<br />

stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das<br />

Land oder e<strong>in</strong> sonstiger Kostenträger an der Aufbr<strong>in</strong>gung der Mittel<br />

angemessen beteiligt.<br />

• Bei kle<strong>in</strong>en Wasserkraftanlagen kann <strong>in</strong> der Regel davon ausgegangen<br />

werden, dass die Kosten e<strong>in</strong>er Umgestaltung den Umsatz<br />

übersteigen, so dass ohne e<strong>in</strong>e Beteiligung des Landes<br />

oder e<strong>in</strong>es anderen Kostenträgers die Wiederherstellung der<br />

Durchgängigkeit von e<strong>in</strong>em Wasserrechts<strong>in</strong>haber nur schwerlich<br />

verlangt werden kann.<br />

• Ausbauvorhaben s<strong>in</strong>d nicht an bestimmte Träger geb<strong>und</strong>en; daher<br />

kann im E<strong>in</strong>verständnis mit dem Wasserrechts<strong>in</strong>haber auch<br />

das Land oder e<strong>in</strong>e andere öffentlich-rechtliche Körperschaft wie<br />

etwa der Gewässerunterhaltungspflichtige als Antragsteller für<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Umgestaltungsmaßnahme auftreten.

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