Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...
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V. Wiederherstellung der Durchgängigkeit<br />
8<br />
Beim Umbau von Wehranlagen <strong>in</strong> Sohlgleiten zur Wiederherstellung der<br />
Durchgängigkeit handelt es sich <strong>in</strong> der Regel um e<strong>in</strong>e wesentliche Umgestaltung<br />
des Gewässers, die e<strong>in</strong>er Zulassung nach § 31 WHG bedarf. In<br />
der Mehrzahl der Fälle wird e<strong>in</strong>e Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 3<br />
WHG <strong>in</strong> Frage kommen, da mit der Umgestaltung ke<strong>in</strong>e erheblichen<br />
nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. Problematisch ist, auf welcher<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage von e<strong>in</strong>em Wasserrechts<strong>in</strong>haber entsprechende<br />
Maßnahmen verlangt werden können.<br />
1. §§ 15 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 2 i.V.m. Abs.1 Ziff. 1a i.V.m. 4 Abs. 2 Ziff.<br />
2a WHG<br />
Ob die Wiederherstellung der Durchgängigkeit auf wasserrechtlicher<br />
Gr<strong>und</strong>lage wegen e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung der biologischen Beschaffenheit<br />
des Wassers im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 2 Ziff. 2a WHG gefordert<br />
werden kann, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Vergleichbare Urteile<br />
wie etwa zur M<strong>in</strong>destwasserführung liegen zur Zeit noch nicht vor.<br />
Für e<strong>in</strong>e solche Möglichkeit spricht der Gr<strong>und</strong>satz des § 1a Abs. 1<br />
WHG:<br />
Die Gewässer s<strong>in</strong>d als Bestandteil des Naturhaushaltes <strong>und</strong> als Lebensraum<br />
für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen zu sichern. Sie s<strong>in</strong>d so zu bewirtschaften,<br />
dass sie dem Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit <strong>und</strong> im E<strong>in</strong>klang mit<br />
ihm auch dem Nutzen E<strong>in</strong>zelner dienen <strong>und</strong> vermeidbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />
ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.<br />
2. § 50 Fischereigesetz Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verh<strong>in</strong>dern, kann<br />
die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt<br />
die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em angemessenen<br />
Verhältnis zu se<strong>in</strong>em Nutzen oder zu se<strong>in</strong>er Leistungsfähigkeit<br />
stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das<br />
Land oder e<strong>in</strong> sonstiger Kostenträger an der Aufbr<strong>in</strong>gung der Mittel<br />
angemessen beteiligt.<br />
• Bei kle<strong>in</strong>en Wasserkraftanlagen kann <strong>in</strong> der Regel davon ausgegangen<br />
werden, dass die Kosten e<strong>in</strong>er Umgestaltung den Umsatz<br />
übersteigen, so dass ohne e<strong>in</strong>e Beteiligung des Landes<br />
oder e<strong>in</strong>es anderen Kostenträgers die Wiederherstellung der<br />
Durchgängigkeit von e<strong>in</strong>em Wasserrechts<strong>in</strong>haber nur schwerlich<br />
verlangt werden kann.<br />
• Ausbauvorhaben s<strong>in</strong>d nicht an bestimmte Träger geb<strong>und</strong>en; daher<br />
kann im E<strong>in</strong>verständnis mit dem Wasserrechts<strong>in</strong>haber auch<br />
das Land oder e<strong>in</strong>e andere öffentlich-rechtliche Körperschaft wie<br />
etwa der Gewässerunterhaltungspflichtige als Antragsteller für<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Umgestaltungsmaßnahme auftreten.