Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...
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III. Anordnung e<strong>in</strong>er vorübergehenden M<strong>in</strong>destwasserführung<br />
6<br />
Gemäß § 81 Abs. 2 LWG Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz kann der Inhaber e<strong>in</strong>er Stauanlage<br />
bei Niedrigwasserführung verpflichtet werden, se<strong>in</strong>e Anlage so zu<br />
betreiben, dass vermeidbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen der Gewässer unterbleiben.<br />
Die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt<br />
für Wasserwirtschaft kann zu diesem Zweck dem Unternehmer - ohne<br />
dass diesem e<strong>in</strong> Anspruch auf Entschädigung zusteht - aufgeben, bei<br />
Niedrigwasserführung e<strong>in</strong>en Stau zu senken oder Wasserentnahmen zu<br />
beschränken.<br />
IV. Anordnung e<strong>in</strong>er dauerhaften M<strong>in</strong>destwasserführung<br />
Zur Festlegung e<strong>in</strong>er dauerhaften M<strong>in</strong>destwasserführung gibt es <strong>in</strong> den<br />
e<strong>in</strong>zelnen B<strong>und</strong>esländern unterschiedliche Regelungen. Das Verwaltungsgericht<br />
Koblenz hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil vom 14.1.1997 Az.1 K 708/96.KO <strong>und</strong><br />
das Oberverwaltungsgericht Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em das Urteil des VG<br />
bestätigenden Beschluss vom 20.10.1997; Az.1 A 10627/97.OVG folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze aufgestellt:<br />
1. Zur Verh<strong>in</strong>derung von wasserwirtschaftlichen <strong>und</strong> ökologischen<br />
Schäden, die das Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit bee<strong>in</strong>trächtigen, muss<br />
stets e<strong>in</strong> bestimmter M<strong>in</strong>destwasserabfluss <strong>in</strong> Gewässern vorhanden<br />
se<strong>in</strong>. Daher ist auch e<strong>in</strong> nur teilweises Trockenfallen e<strong>in</strong>es Gewässers<br />
unzulässig.<br />
2. Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Festsetzung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge<br />
s<strong>in</strong>d §§ 15 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff.1a i.V.m. 4 Abs. 2<br />
Ziff. 2 a WHG.<br />
3. Die Festsetzung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge stellt e<strong>in</strong>e<br />
nachträgliche Anforderung im S<strong>in</strong>ne des § 15 Abs. 4 S. 3 WHG an<br />
das alte Wasserrecht dar, das gemäß § 5 Abs. 2 WHG unter dem<br />
Vorbehalt des § 5 Abs. 1 Ziff. 1a WHG steht. Danach können<br />
gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 2a WHG nachträglich Maßnahmen<br />
angeordnet werden, die zum Ausgleich e<strong>in</strong>er auf die Benutzung<br />
zurückzuführenden Bee<strong>in</strong>trächtigung der physikalischen,<br />
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
4. Unter Maßnahmen im S<strong>in</strong>ne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 a WHG fallen gerade<br />
solche, die der Erhaltung e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>destabflusses im Gewässer<br />
dienen.<br />
5. Die Frage der Erforderlichkeit <strong>und</strong> Angemessenheit e<strong>in</strong>er<br />
M<strong>in</strong>destwasserregelung lässt sich nicht anhand abstrakter Kriterien<br />
losgelöst von den Besonderheiten des konkreten E<strong>in</strong>zelfalles<br />
bestimmen.<br />
6. Der H<strong>in</strong>weis auf die <strong>in</strong> anderen B<strong>und</strong>esländern praktizierte Form der<br />
Bestimmung des M<strong>in</strong>destabflusses anhand e<strong>in</strong>es Orientierungswertes,<br />
der zwischen 1/2 <strong>und</strong> 1/3 MNQ liegt, ist nicht geeignet, ernste<br />
Zweifel an der Erforderlichkeit <strong>und</strong> Angemessenheit e<strong>in</strong>er wasserbehördlichen<br />
Anordnung zu begründen, die sich am E<strong>in</strong>zelfall <strong>und</strong><br />
an den vorhandenen ökologischen Verhältnissen orientiert. Die konkreten<br />
Anforderungen an e<strong>in</strong>e Anlage s<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er solchen Rege-