Arbeitslosengeld II
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Wie werden Ansprüche gegen Dritte (vor allem auf Unterhalt,<br />
Arbeitsentgelt, Schadenersatz) behandelt?<br />
BITTE BEAcHTEN SIE<br />
Ist der Lohnanspruch übergegangen, dann sind<br />
Sie nicht mehr berechtigt, diesen selbst (oder<br />
durch Ihre Vertreterin / Ihren Vertreter) geltend<br />
zu machen. Der übergegangene Anspruch kann<br />
mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht auf<br />
Sie zurückübertragen werden.<br />
Sind Sie bzw. Ihre Vertreterin / Ihr Vertreter diesbezüglich<br />
unsicher, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Jobcenter<br />
in Verbindung.<br />
Regress<br />
Soweit Sie aufgrund einer Verletzung durch ein Schadensereignis<br />
<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> Leistungen in Anspruch<br />
nehmen müssen, ist Ihr Jobcenter verpflichtet,<br />
mögliche Regressansprüche gegen den Verursacher<br />
des Schadensereignisses zu prüfen. Auch in einem<br />
solchen Regressfall geht Ihr Anspruch gegen den<br />
Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes<br />
auf das Jobcenter über.<br />
Typische Fälle des Regresses sind:<br />
• Verkehrsunfälle,<br />
• Arbeitsunfälle (unter anderem Wegeunfälle),<br />
• Unfälle aufgrund Verletzung einer Aufsichtspflicht,<br />
• Unfälle aufgrund Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht<br />
(z. B. Verletzung Räum- und Streupflicht),<br />
• Arzthaftungsfälle (z. B. ärztliche Behandlungsfehler,<br />
Geburtsschäden),<br />
• Freizeitunfälle (z. B. Sportunfall),<br />
• Verletzungen / Unfälle durch Tiere,<br />
• Strafbare Handlungen (z. B. körperverletzung),<br />
• Produkthaftungsfälle (z. B. Materialschaden).<br />
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