Arbeitslosengeld II
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BITTE BEAcHTEN SIE<br />
Sie können grundsätzlich nicht auf diese Unterhaltsansprüche<br />
(z. B. durch schriftliche Vereinbarung<br />
oder mündliche Absprachen mit der / dem<br />
Unterhaltspflichtigen) verzichten und die / den Unterhaltspflichtigen<br />
so von der Zahlungspflicht befreien.<br />
Dies gilt insbesondere auch für künftigen<br />
Unterhalt. Sie können grundsätzlich auch nicht die<br />
Zahlung eines geringeren Unterhalts vereinbaren<br />
als Ihnen zustehen würde.<br />
Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegenüber dem<br />
Arbeitgeber<br />
Schuldet Ihnen Ihr Arbeitgeber noch Lohn, z. B. weil<br />
Sie gegen die kündigung bzw. gegen das Ende der<br />
Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses geklagt haben,<br />
können diese Lohnansprüche ebenfalls auf die Träger<br />
der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergehen<br />
(soweit diese Arbeitsentgeltansprüche infolge des Bezuges<br />
von <strong>Arbeitslosengeld</strong> nicht bereits auf die Agentur<br />
für Arbeit übergegangen sind) und durch das Jobcenter<br />
verfolgt werden.<br />
Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnuntergrenze<br />
in der Zeitarbeitsbranche nicht einhält, Ihnen<br />
nicht den zustehenden Mindestlohn oder den (tarif-)<br />
vertraglich vereinbarten Lohn zahlt oder der zwischen<br />
Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbarte Lohn sittenwidrig<br />
zu niedrig ist. Dann kann das Jobcenter grundsätzlich<br />
die Differenz zwischen gezahltem und dem Ihnen<br />
rechtlich zustehenden Lohn für die Zeiten geltend<br />
machen, in denen Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft<br />
deshalb ergänzend Leistungen nach<br />
SGB <strong>II</strong> beziehen mussten.<br />
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