Arbeitslosengeld II
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rung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere<br />
ausreichende eigene Bemühungen nachzuweisen,<br />
• sich weigern, eine Ihnen angebotene zumutbare<br />
Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes<br />
Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen<br />
oder das Zustandekommen durch Ihr Verhalten<br />
verhindern oder<br />
• eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in<br />
Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für<br />
den Abbruch geben.<br />
12.2 Wiederholte Pflichtverletzung<br />
Verletzen Sie Ihre Pflichten wiederholt, obwohl Sie<br />
über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diese<br />
kannten, mindert sich Ihr <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> bei der<br />
ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 % des<br />
maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten<br />
Pflichtverletzung entfällt Ihr Anspruch auf<br />
<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> und auch der Versicherungsschutz<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung vollständig.<br />
Der Minderungszeitraum beträgt jeweils drei Monate.<br />
Beispiel<br />
30 % Minderung vom 01.03. bis 31.05.<br />
Danach wiederholte Pflichtverletzung am 03.08.<br />
Als Folge wird der Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> vom<br />
01.09. bis 30.11. um 60 % des Regelbedarfs gemindert.<br />
Haben Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, gelten<br />
für Sie andere Rechtsfolgen (siehe » Kapitel 12.5).<br />
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor,<br />
wenn seit Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums<br />
mehr als ein Jahr vergangen ist. Bei einer<br />
Minderung um mehr als 30 % des Regelbedarfs können<br />
auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende<br />
Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) er-<br />
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