Arbeitslosengeld II
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11.5 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung<br />
von Hilfebedürftigkeit<br />
Besteht für Sie kein Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong><br />
oder Sozialgeld, weil Sie z. B. ausreichend Einkommen<br />
erzielen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern,<br />
werden Sie nicht über Ihr Jobcenter kranken- und pflegeversichert.<br />
Wenn Sie nicht anderweitig krankenversichert<br />
und auch nicht über eine Familienversicherung<br />
versichert sind (beispielsweise bei Ihrem Ehepartner,<br />
Ihrem Lebenspartner oder als kind eines kassenmitgliedes),<br />
müssen Sie sich selbst versichern. Es kann<br />
auf Antrag ein Zuschuss gezahlt werden, wenn Ihr<br />
Einkommen nicht auch noch für die Zahlung Ihrer Beiträge<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung ausreicht.<br />
11.6 Zusatzbeitrag zur Krankenkasse<br />
krankenkassen, die ihren Finanzbedarf mit den Zuweisungen<br />
aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können,<br />
haben die Möglichkeit von ihren Mitgliedern einen<br />
Zusatzbeitrag zu erheben. Als Bezieherin / Bezieher von<br />
Grundsicherungsleistungen müssen Sie grundsätzlich<br />
keinen Zusatzbeitrag zahlen.<br />
Soweit Sie während des Leistungsbezuges zusätzlich<br />
ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielen<br />
und die krankenkasse hierauf einen Zusatzbeitrag<br />
erhebt, ist dieser von Ihnen selbst zu tragen. Jedoch<br />
werden Ihre Aufwendungen für diesen Zusatzbeitrag<br />
dann als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung von Ihrem<br />
Einkommen abgesetzt (siehe » Kapitel 9.2).<br />
Besteht für Sie kein Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong><br />
oder Sozialgeld, weil Sie z. B. ausreichend Einkommen<br />
erzielen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern und reicht<br />
Ihr Einkommen aber nicht aus, um auch noch den Zusatzbeitrag<br />
zu begleichen, kann Ihnen auf Antrag auch<br />
hier ein Zuschuss gezahlt werden (siehe » Kapitel 11.5).<br />
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